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232245 · Antrag

Neufassung der Richtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
232245
Art
Antrag
Veröffentlicht
15.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 15.01.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 22.02.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.11.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 633,6 KB Öffnen ↗

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Antrag
öffentlich
232245
Antragsteller/in:
Dr. Anne Segbers u. Manuel Esser (beide Kinder- u. Jugendring Bonn e.V.), Jean
Pierre Schneider u. Hartmut Genings (beide Caritas Bonn), Andrea Steuernagel
(Jugendfarm Bonn e.V.), J. Strohmeier (AsA B
28.11.2023
Neufassung der Richtlinien zur Förderung von
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.11.2023 Empfehlung
Inhalt des Antrags
Die beigefügte Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen der offenen Jugend-
arbeit in Bonn wird beschlossen und tritt rückwirkend zum 1.1.2023 in Kraft. Die
„Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der
seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich
außer Kraft.
Begründung
Begründung
Bisher ist der zwischen freien Trägern und Verwaltung erarbeitete abgestimmte
Entwurf der neuen Richtlinie zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Ju-
gendarbeit in Bonn dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie nicht vorge-
legt worden. Laut Verwaltung sollte dies bereits im Oktober 2023 erfolgen,
nachdem es immer wieder zu zeitlichen Verschiebungen kam. Die hier vorge-
legte Richtlinie wurde über viele Jahre verhandelt und wurde mit der AG78 Ju-
gendförderung abgestimmt.
Anlage/n
1 20230922 Entwurf Richtlinien zur Förderung von OTs
Betriebskostenförderung (öffentlich)
2 232245 Stellungnahme freie Träger zur OT-Richtlinie (öffentlich)Seite 1 von 17
Richtlinien zur Förderung von Einrich-
tungen der Offenen Jugendarbeit in
BonnSeite 2 von 17
2
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegendes zur Förderung........................................................................................ 4
1.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 4
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit .................................................................. 4
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ....... 4
1.4. Betriebskostenförderung ......................................................................................... 5
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten .............................................................................. 6
2.1. Personalkosten ....................................................................................................... 6
2.1.1. Hauptamtliches Personal ................................................................................. 6
2.1.2. Personal in Ausbildung..................................................................................... 6
2.1.3. Personalbezogene Nebenkosten...................................................................... 7
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten ........................................................... 7
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ................................................................ 7
2.3.1. Ergänzungskräfte ............................................................................................. 7
2.3.2. Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit .................................................. 7
2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ................... 8
2.4.1. Gebäude-Nebenkosten .................................................................................... 8
2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................. 8
2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................. 8
2.4.4. Kaltmiete .......................................................................................................... 8
3. Förderung....................................................................................................................... 9
3.1. Personalkosten – Kosten eines Arbeitsplatzes ........................................................ 9
3.2. Overhead ................................................................................................................ 9
3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ................................................................ 9
3.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ................... 9
3.4.1. Gebäude-Nebenkosten ...................................................................................10
3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand .................................................................10
3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen .................................................10
3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume ............................................................10
4. Deckungsfähigkeit .........................................................................................................10
5. Eigenleistung des Trägers .............................................................................................11
6. Bildung von Rücklagen ..................................................................................................11
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen
Jugendarbeit ........................................................................................................................11
8. Qualitätssicherung.........................................................................................................12
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung .........................................................................13
9.1. Antragsverfahren ....................................................................................................13Seite 3 von 17
3
9.2. Fördervertrag .........................................................................................................13
9.3. Auszahlungsverfahren............................................................................................13
9.4. Verwendungsnachweis ..........................................................................................13
9.5. Prüfrecht ................................................................................................................13
9.6. Rückzahlung ..........................................................................................................14
10. Inkrafttreten ...................................................................................................................14
11. Weblinks .......................................................................................................................14Seite 4 von 17
4
1. Grundlegendes zur Förderung
Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –verfahren für die Gewährung von Be-
triebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Träger-
schaft durch die Bundesstadt Bonn.
Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben Träger die Möglichkeit, gesonderte
Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B. Bildungs- und Schulungs-
veranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die Bestimmungen
dieser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres Mal
geltend gemacht werden.
Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die
Offene Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der Einrichtungen der Offenen Ju-
gendarbeit.
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten
Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorgesehenen Verpflich-
tungen, insbesondere gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach soll der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des
SGB VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielset-
zung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur
und ihrer Einrichtungskonzepte zu achten.
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit
Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren,
Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m.
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn
sie von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeit-
stättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans be-
gründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse werden nur im Rahmen der be-
reitgestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jewei-
lige Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Diese Kon-
zeption wird dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und regelmäßig fortgeschrie-
ben. Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Fördervertrages
nach Beschluss durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die Grundlagen für bedarfsgerechte und geeig-
nete Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und durch den Einsatz und in Zusam-Seite 5 von 17
5
menarbeit mit pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine angemessene Eigenleistung ist
zu erbringen. Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzu-
bringen und einbinden zu lassen.
Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar
erkennbar (Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die städti-
sche Förderung zu informieren.
Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend
und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr-
dung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendhilfe
gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um.
Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, die Methoden
und Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden Handlungsfelder werden durch das Rahmenkon-
zept für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt.
1.4. Betriebskostenförderung
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung
vorgesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundge-
setzes in Verbindung mit § 7 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den AN-
Best I NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets wirtschaftlich und sparsam umzugehen.
Alle möglichen Drittmittel sind durch die Träger auszuschöpfen.Seite 6 von 17
6
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.
Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten
nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG – KJFÖG.
Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus drei Grundsäulen:
• Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung)
• Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte
(Programmkosten - pädagogischer Etat)
• Sicherung des Betriebes (Allgemeine Sachkostenförderung)
Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung
im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht
anerkennungsfähig.
2.1. Personalkosten
Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungs-
erbringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen.
2.1.1. Hauptamtliches Personal
Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der Beschäftigungsumfang für
hauptamtliche, pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer Einrichtung festgelegt.
Darüber hinaus geleistete Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nicht anerkannt.
Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für
die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die pädagogischen Fachkräfte und gegebenen-
falls zur Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem Rahmenkonzept der Jugendpfle-
ge des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein.
Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertrag-
lich geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für eine Fachkraft eingestellten Ver-
tretungskraft.
Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendungen ist das Besserstellungsver-
bot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu beachten. Dies bedeutet, dass
der Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besserstellen darf als vergleichbare
Beschäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn. Die Eingruppierung erfolgt analog der Vorschrif-
ten des TVöD-SuE bzw. entsprechender tarifvertraglicher Regelungen. Die Berücksichtigung
der Personalkosten erfolgt bis zu der Höhe der ermittelten Kosten der Planstelle eines in
einer städtischen Einrichtung Mitarbeitenden.
2.1.2. Personal in Ausbildung
Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit
erhalten, künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck werden Personalkosten für einSeite 7 von 17
7
berufsbegleitendes Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung übernommen, die zu
einem für die Anerkennung als Fachkraft erforderlichen Abschluss führen.
2.1.3. Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten des Arbeitsplatzes
Zu den Personalkosten gehören außerdem Aufwendungen des Trägers für die tatsächlich
angemessenen Ausgaben für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter
fallen beispielsweise angemessene Reise- und Fortbildungskosten für personalbezogene
Maßnahmen. Zur Ausstattung des Arbeitsplatzes ist die angemessene IT-Einrichtung zu zäh-
len.
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten
Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht
unmittelbar einer Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar der pädagogischen Arbeit
(interne Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der
Geschäftsstelle, die Buchhaltung, das Controlling und die Personalverwaltung.
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Programmkosten sind alle angemessenen Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare
fachliche Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“). Zu den Kosten zählen insbe-
sondere Ausgaben für konkrete Angebote, Material, Referent*innen, Zusatzkräfte, etc. im
Rahmen der laufenden Arbeit der Einrichtung sowie Büromaterial für die Einrichtung.
2.3.1. Zusatzkräfte
Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, kön-
nen Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine angemessene Vergütung vertraglich
geregelt werden. Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz
einer Zusatzkraft in der Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten, Übungsleiterpau-
schalen, Honorarverträge stellen dabei keine Personalkosten sondern Sachkosten dar.
2.3.2. Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit
Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entste-
hen, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Be-
trieb der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur förderfähig,
soweit keine Verkaufserlöse erzielt wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob er
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Finanzierung von Geschenken (auch für Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und
Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von Mitarbeitenden und Vereinsmitglie-
dern im Rahmen der Förderung ist ausgeschlossen.
Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuschussempfängers entstehen,
wie z.B. Mahngebühren, Zinsen oder Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei Rechtsstreitig-Seite 8 von 17
8
keiten, oder aus allgemeinen Risiken für Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus,
Sach-, Elementar- oder Feuerschäden, Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als
förderfähig anerkannt werden. Angemessene Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser
Risiken sind förderfähig.
2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Be-
triebes)
2.4.1. Gebäude-Nebenkosten
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrich-
tung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die tatsächlichen Nebenkosten für
Strom, Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter auf den Mieter
umgelegt werden können), soweit sie angemessen sind. Zu den Gebäude-Nebenkosten
zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haustechni-
schen Dienstes sowie von Reinigungskräften.
2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Hierbei handelt es sich um angemessene Kosten, die unmittelbar in den ausschließlich bzw.
anteilig genutzten Räumen und Außenflächen der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit bei
Reparatur- und Erhaltungsarbeiten entstehen.
2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen sind Investitionen in Material und Gebäude, die
zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit angemessen sind. In-
vestitionen sind im Rahmen der Festbetragsfinanzierung möglich. Die beschaffte Anlage
bzw. das Anlagenteil ist für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festge-
schriebene Zeit zweckentsprechend zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann in Abstim-
mung mit Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kürzere Zweckbindungsfrist festgesetzt
werden.
Für Investitionen, die nicht aus den im Rahmen der Festbetrages zur Verfügung gestellten
Mittel, getragen werden können, sind gesondert Anträge beim Amt für Kinder, Jugend und
Familie und ein Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie notwendig.
2.4.4. Kaltmiete
Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird eine tatsächliche Miete so-
weit sie angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne
Berücksichtigung weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind kalkula-
torische Mieten.Seite 9 von 17
9
3. Förderung
Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarf-
splan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung.
Als Förderungsgrundlage gelten:
3.1. Personalkosten – Kosten der Planstelle
Brutto-Personalkosten pro
Fachkraftstelle:
S 11b TvöD – SuE
(nach Kosten einer Planstel-
le Stadt Bonn (SuE – Nicht-
Büroarbeitsplatz))
Leitungen
(ab 2 FKS)
S 15 TvöD – SuE
(nach Kosten einer Planstel-
le Stadt Bonn (SuE – Nicht-
Büroarbeitsplatz))
Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich ermittelten Kosten einer Planstelle bei der
Bundesstadt Bonn entsprechend der vorstehenden Eingruppierung berücksichtigt.
Sachkosten in Höhe von 10 % der Kosten einer Planstelle sind förderfähig.
Die IT-Ausstattung wird analog der vorgesehenen Kosten bei der Ermittlung der Kosten für
einen Arbeitsplatzes berücksichtigt.
Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes
entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen.
Für Personal in Ausbildung (Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich an-
erkannten Erzieher, etc.) wird eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung im
vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert.
3.2. Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten
Es werden 10 % der Kosten einer Planstelle anerkannt. An externe Dienstleister vergebene
Tätigkeiten aus dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann jedoch nicht noch zusätz-
lich als „allgemeine“ Sachkosten abgerechnet werden.
3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 % der anerkannten Kosten einer Planstel-
le als pauschale Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach Ziffer 3.1 tatsächlich
besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraft-
stellenanteile in die Berechnung einbezogen.
3.4. Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Be-
triebes)Seite 10 von 17
10
Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeine Betriebskosten gefördert. Diese sind
maximal in nachfolgender Höhe anerkennungsfähig:
3.4.1. Gebäude-Nebenkosten
98,40 €
€
pro qm
Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die
für die Offene Jugendarbeit genutzt werden
3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Mieter 19,40 € pro qm der Räume der Of-
fenen Jugendarbeit
Eigentümer 39,10 € pro qm der Räume der Of-
fenen Jugendarbeit
3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Bis 1,0 Fachkraftstelle Max. 2.000,00 € Pro Jahr
Ab 1,1 Fachkraftstelle anteilige Steigerung je weitere Fachkraftstelle
3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume
Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume werden bei Abschluss
der Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweise über die für die Offene Jugendarbeit genutzten
Räume nachzuweisen (beispielswiese durch den Mietvertrag). Räume, die nicht ausschließ-
lich für die Offene Jugendarbeit genutzt werden können anteilig berücksichtigt werden. An-
passungen während eines verabschiedeten Haushaltes können nur nach vorheriger Bean-
tragung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.
4. Deckungsfähigkeit
Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur
Deckung der Personal- und Programmkosten (0 und 3.3) herangezogen werden.
Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss
gemäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
• Alle Stellen nach Freizeitstättenbedarfsplan sind mit anerkannten Fachkräften besetzt
(vgl. 2.1.1).Seite 11 von 17
11
• Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro
Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten.
• Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im
Einrichtungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort be-
schriebene Angebote werden vorgehalten.
5. Eigenleistung des Trägers
Der Träger bringt eine angemessene Eigenleistung ein. Dazu zählen insbesondere auch
ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen des Trägers.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbeson-
dere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmit-
tel und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung un-
mittelbar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche
Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzuge-
ben, werden aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt,
soweit sie nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
6. Bildung von Rücklagen
Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zu-
schüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müs-
sen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die
Stadt ist daher grundsätzlich auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass
der Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtige Arbeit
Liquidität und Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt.
Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15
% der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten zu. Darüberhinausgehende Rückla-
gen berechtigen zu einer Kürzung der städtischen Förderung.
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden
Angeboten der Offenen Jugendarbeit
Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer Richtlinien abzurechnen sind, können nicht
in den Kosten der OT anerkannt werden.
Es wird auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und
Anschaffungen“ verwiesen. Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Förderung von
Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc.
gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regelmäßigen
Öffnungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes Ange-
bot für die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und Ver-
wendungsnachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich
sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffun-
gen“.Seite 12 von 17
12
Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkos-
ten für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden
bei der Berechnung der Zuschusshöhe nicht anerkannt. Alle zur Berechnung der Zuschuss-
höhe und im Verwendungsnachweis eines oben genannten Maßnahmen-Antrages geltend
gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum Nachweis der
Betriebskosten berücksichtigt werden.
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts
für die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesen Richtlinien genannten Standards.
Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit
der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwen-
dungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Fa-
milie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.Seite 13 von 17
13
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung
9.1. Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von Trägern ohne Fördervertrag bis zum 30.11.
des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Die voraussichtlichen Kosten wer-
den auf Basis der Pauschalen ermittelt. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind
prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des
Personals und ein Kosten- und Finanzierungsplan.
9.2. Fördervertrag
Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (För-
dervertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Ju-
gendhilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des
Jugendhilfeausschusses.
Im Fördervertrag werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten und die vorge-
nannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziff 8.) sowie ggfs. zusätzliche Fördervoraus-
setzungen festgelegt. Die Laufzeit des Fördervertrages ist an die Geltungsdauer des Haus-
haltsplans gekoppelt.
9.3. Auszahlungsverfahren
Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbe-
trägen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt.
9.4. Verwendungsnachweis
Der Träger legt jährlich einen rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Förderver-
trages – anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 2 und 3 die ord-
nungsgemäße Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor und weist die
Höhe der Rücklage nach. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür einen ent-
sprechenden Vordruck zur Verfügung.
Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen
und Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen.
9.5. Prüfrecht
Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO –
ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die Bundesstadt Bonn berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die be-
stimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu
lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu
überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.Seite 14 von 17
14
In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
Mittel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten ge-
genüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim
Zuschussempfänger aufzubewahren.
9.6. Rückzahlung
Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn:
• Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird
• Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind
• Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden
• Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwen-
dungsnachweis vorgelegt wird
• Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden
• Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden
• Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind.
Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind Rückforderungen oder Abschlagsanpas-
sungen gegenüber dem Träger möglich.
Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Förderbeträge insoweit zurückzufor-
dern, wie ihnen im Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen Ausgaben des Trägers
für den Betrieb der Einrichtung gegenüberstanden. Dabei sind unter Einhaltung des Grund-
satzes der Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten Einnahmen des Trägers und
seine Vermögenssituation ebenfalls zu berücksichtigen. Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zu-
lässigkeit einer angemessenen Rücklagenbildung, bleibt unberührt.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem
1.1.2007 gültigen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft.
11. Weblinks
Diese Links wurden im September 2023 zuletzt aufgerufen. Die Aktualität bzw. Aufrufbarkeit
kann sich gegebenenfalls mit der Zeit ändern. Sofern die Dokumente nicht mehr aufrufbar
sind, können die angepassten Links beim Amt für Kinder, Jugend und Familie angefordert
werden.
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (2020):
https://www.bonn.de/vv/produkte/foerderung-der-freien-kinder-und-jugendarbeit.phpSeite 15 von 17
15
- Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn (2016):
https://bonn-archiv.sitzung-
online.de/personal/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc1133533.pdf
- Freizeitstättenbedarfsplan der Stadt Bonn für die Offene Jugendarbeit (2015):
https://bonn-archiv.sitzung-
online.de/personal/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc1134149.pdfSeite 16 von 17
Bonn, 27.11.2023
Sehr geehrte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
„Keine Einrichtung der offenen Jugendarbeit“ darf sterben! Über Jahren verhandeln
Verwaltung und freie Träger eine neue OT-Richtlinie währenddessen die Finanzierungslücke
immer größer wurde und wird. Wir können nicht mehr! 30% Unterfinanzierung der
Jugendzentren sind nicht mehr zu stemmen.
Wir brauchen die neue Richtlinie, um sicherer planen zu können. Auch mit der neuen
Richtlinie reichen die finanziellen Mittel nicht aus. Gestiegene Lohn- und Nebenkosten und
ein viel zu hoher Eigenanteil passen nicht mehr zusammen. In letzter Konsequenz werden
freie Träger Jugendzentren an die Stadt abgeben müssen, da hier eine Finanzierung nicht
mehr möglich ist.
Die freien Träger bringen nun eine Richtlinie ein, die inhaltlich getragen wird.
Verwaltungsinterne Abstimmungen haben es scheinbar nicht möglich gemacht diese
fristgerecht und wie angekündigt einzubringen.
Wir brauchen Planungssicherheit und bessere finanzielle Ausstattung, um den jungen
Menschen weiterhin Raum, Unterstützung und Perspektiven bieten zu können.
Jasmina Weinmann, Vorsitzende der AG78 Jugendförderung
Für die freien Träger
Caritas Bonn
CVJM Bonn e.V.
Ev. Jugendhilfe Godesheim
Frauen lernen gemeinsam Bonn e.V.
Heimstatt e.V.
Jugendfarm e.V.
Katholische Jugendagentur Bonn
Kleiner Muck e.V.
Lucky Luke e.V.Seite 17 von 17

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Datenstand: 02.11.2026, 20:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de