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232237 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg

Nummer
232237
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.02.2024 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232237
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur
Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.03.2024 Anhörung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan Nr. 8116-13 der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg, zwischen der Kurfürstenallee, Friedrich-
Ebert-Straße und dem Redoutenpark ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzuheben.
2. Der Bebauungsplan Nr. 8116-13 ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB einschließlich seiner Begrün-
dung im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 der Bundesstadt Bonn
mit Rechtskraft vom 05.10.1984 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg, zwischen der Kurfürstenallee, der Friedrich-
Ebert-Straße und dem Redoutenpark. Das ca. 3,1 ha große Gebiet wird
hauptsächlich durch Anlagen des Gemeinbedarfs geprägt, im Norden und
Süden des Plangebietes sind jeweils Wohngebiete vorhanden. Im südlichen
reinen Wohngebiet befinden sich ein- bis zweigeschossige freistehende
Einzelhäuser und es ist nahezu vollständig bebaut. Das nördliche allgemeine
Wohngebiet ist vollständig bebaut. Der Rest des Plangebietes besteht
hauptsächlich aus einer Fläche für den Gemeinbedarf mit den
Zweckbestimmungen – Altenheim – entlang der Friedrich-Ebert-Straße, Anlage
für kulturelle Zwecke im Bereich der Grundstücke Kurfürstenallee 8-9, Anlage
für soziale Zwecke auf dem Grundstück Kurfürstenallee 7, Fläche für denSeite 1 von 13
Seite 2
Gemeinbedarf - Schwimmbad - in der Mitte des Plangebietes, sowie eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im westlichen
Teil. Die als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene Fläche ist mit zwei-
bis viergeschossigen Gebäuden bebaut. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan
Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen, zum Maß der baulichen
Nutzung und öffentlichen Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan enthält neben
den o.g. Festsetzungen auch unbestimmte Festsetzungen zu der Zahl der
zulässigen Vollgeschosse (bergseitig I / talseitig II bzw. bergseitig II / talseitig
III).
Die Gebäude entlang der Kurfürstenallee innerhalb des Plangebietes stehen
unter Denkmalschutz.
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als
Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Altenheim, Kirche
und kirchliche Einrichtungen, sowie Hallenbad, Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage und Wohnbaufläche dar. Die Parkanlage ist
Bestandteil des „Landschaftsschutzgebiet Kottenforst: Godesberger Bach und
Zuflüsse“.
Anlass und Ziele der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschloss in ihrer Sitzung am 6.
September 2023 nach vorheriger Beratung des Sportausschusses den Neubau
des Kurfürstenbades. Geplant ist ein zweigeschossiger Baukörper mit
aufgesatteltem Technikgeschoss und mehreren Schwimmbecken an der Stelle
des heutigen Kurfürstenbades (DS-Nr. 231408).
Der geplante Neubau würde sich nach jetziger Entwurfsplanung nicht in die im
Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche einfügen, eine
Änderung des bestehenden Planungsrechts wäre notwendig.
Jedoch sind die zuvor genannten Festsetzungen in dem Bebauungsplan,
welche die Zahl der Vollgeschosse in Hanglagen bergseitig und talseitig
unterschiedlich festsetzten unwirksam, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot
genügen. Solche Festsetzungen gehen von einer – in der Realität nicht
möglichen – Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger
Geschossigkeit aus. Im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung des
Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen
Gebäudeteil welche Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. Erst in jüngster
Vergangenheit hat die zuständige Kammer beim Verwaltungsgericht Köln den
Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt Bonn aus diesem Grunde für
unwirksam erklärt (VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 - 2 K 7694/18, und DS-Nr.
210702).
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben
oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den
Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund
seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige
Bauvorhaben im Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34
BauGB ausreichend beurteilt werden.
PlanverfahrenSeite 2 von 13
Seite 3
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind
gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 und unter
Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im
Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit hat im
Rahmen der Veröffentlichung zum Zweck der Aufhebung des
Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu
informieren und sich hierzu zu äußern.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im
bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 nach § 34
BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist
demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein
Vorhaben darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Hallenbad
hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt, auch wenn die überbaubaren Grundstücksflächen
des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans überschritten werden.
Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach
der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
bzw. Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass
nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer
Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in
keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose
Aufhebung des Bebauungsplans.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Begründung (öffentlich)
3 Bebauungsplan Nr. 8116-13 (öffentlich)Seite 3 von 13
Bebauungsplan Nr.. 88111166--1133
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Alt--Godesberg
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..1111..22002233
110000 mSeite 4 von 13
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Alt-Godesberg
BegründungSeite 5 von 13
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 2
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3
3.2 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 4
3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 5Seite 6 von 13
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ mit Rechtskraft vom
5. Oktober 1984 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im Ortsteil Alt-Godesberg. Das rund 3,1
ha große Plangebiet wird durch die Kurfürstenallee im Osten, der Friedrich-Ebert-Straße im
Süden und Südwesten, und dem Redoutenpark im Norden und Nordwesten abgegrenzt.
Das Plangebiet ist hauptsächlich durch Anlagen für den Gemeinbedarf geprägt. Der Bestand
dort ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige freistehende Einzelhäuser geprägt, die
sich teilweise unter Denkmalschutz befinden. Außerdem ist das Kurfürstenbad im Geltungs-
bereich vorhanden, ein zwei-bis dreigeschossiges Hallenbad.
Der südwestliche Teil des Bebauungsplans wird als Reines Wohngebiet festgesetzt, dort sind
ein- bis zweigeschossige Einzelhäuser vorhanden, bis auf zwei Baufenster für Wohnbebauung
ist dieses Gebiet vollständig bebaut.
Das nördliche Allgemeine Wohngebiet ist vollständig bebaut und besteht aus einem denkmal-
geschützten zweigeschossigen Gebäude und einen ein- bis zweigeschossigen Gebäude in
zweiter Reihe.
Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden entlang der Kurfürs-
tenallee befindet sich das Bad Godesberger Rathaus, die Bezirksverwaltungsstelle Bad
Godesberg sowie Tennisplätze und der Kurpark Bad Godesberg. Entlang der Friedrich-Ebert-
Straße befinden sich Wohnbebauungen, die Rigal‘sche Wiese und die Stadthalle Bad Godes-
berg in näherer Umgebung. Das Landschaftsschutzgebiet „Godesberger Bach und Zuflüsse“
nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als
Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, sowie Fläche für den Ge-
meinbedarf mit den Zweckbestimmungen Altenheim, Kirche und kirchliche Einrichtungen, und
Hallenbad dar. Die ausgewiesene Parkanlage ist Teil eines Landschaftsschutzgebietes.
Der Bebauungsplan setzt für einen Teil im nördlichen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit
einer GRZ von 0,2 und einer GFZ von 0,4 in offener Bauweise fest. Im südwestlichen Teil ist
ein Reines Wohngebiet ausgewiesen. Dieses Wohngebiet zeichnet sich durch seine offene
Bauweise aus. Festgesetzt ist eine GRZ von 0,25, eine GFZ von 0,45 sowie die unbestimmte
Festsetzung zu Vollgeschossen bergseitig I, talseitig II.
Der Großteil des Plangebiets wird durch Flächen für den Gemeinbedarf dominiert. Entlang der
Friedrich-Ebert-Straße ist ein Altenheim festgesetzt, die Flächen an der Kurfürstenallee sind
als Anlagen für soziale bzw. kulturelle Zwecke festgesetzt. Durch die vorhandene GRZ von
0,2 bzw. 0,4 wird ein aufgelockertes Baugebiet erreicht.
Der Rest der ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf wird für das Kurfürstenbad festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,5 sowie
ebenfalls die unbestimmte Festsetzung zu Vollgeschossen bergseitig I, talseitig II bzw. berg-
seitig II, talseitig III.Seite 7 von 13
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 2
In den Wohngebieten sowie die Flächen für den Gemeinbedarf werden die überbaubaren
Grundstücksflächen durch Baugrenzen ausgewiesen, die fünf unter Denkmalschutz stehen-
den Gebäude an der Kurfürstenallee werden durch Baulinien planungsrechtlich gesichert.
Ein kleiner Teil im westlichen Plangebiet wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Parkanlage ausgewiesen.
1.3 Anlass der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg beschloss in ihrer Sitzung am 6. September 2023 den
Neubau des Kurfürstenbads. Geplant ist ein zweigeschossiger Baukörper auf aufgesatteltem
Technikgeschoss und mehreren Schwimmbädern an gleicher Stelle. Da das geplante Hallen-
bad die derzeitigen überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplans überschreitet,
wäre dementsprechend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig.
Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8116-13 die zuvor genannten Festsetzungen zur Zahl
der Vollgeschosse, die Vollgeschosse in Hanglagen bergseitig und talseitig unterschiedlich
festsetzen. Solche Festsetzungen sind unwirksam, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot ge-
nügen. Sie gehen von einer – in der Realität nicht möglichen – Differenzierung zwischen berg-
seitiger und talseitiger Geschossigkeit aus. Im Falle einer zur Hanglage gedrehten Ausrichtung
des Baukörpers ist bei einer derartigen Festsetzung nicht klar, für welchen Gebäudeteil welche
Anzahl von Vollgeschossen festgesetzt ist. Erst in jüngster Vergangenheit hat die zuständige
Kammer beim Verwaltungsgericht Köln den Bebauungsplan Nr. 8016-89 der Bundesstadt
Bonn aus diesem Grunde für unwirksam erklärt (VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 - 2 K
7694/18).
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig
und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie-
benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt
er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner
gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige
Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß-
stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel-
baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8116-13 er-
satzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu
nehmen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13
und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan-
gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als
20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör-
fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH-
bzw. Vogelschutzgebiete vor.Seite 8 von 13
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 3
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar-
ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die
wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be-
rücksichtigen,
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem
Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach
gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau-
ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund-
stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine
Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks-
fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er-
schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden,
weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei-
ben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs-
plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart
der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne
Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar-
ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan-
gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische
Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal-
ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des durch das Baulandmobilisierungsgesetz
eingeführten § 34 Abs. 3a BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die
Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des
Wohnungsbaus abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von
Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.Seite 9 von 13
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 4
3.2 Umweltauswirkungen
Mensch
Aufgrund der Nachverdichtungspotentiale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po-
tentiale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche
Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der
nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen
Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung so-
wie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang gewährleistet werden.
Flora und Fauna
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum-
bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben-
anlagen auf. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Flora und Fauna ist auch bei geringfügi-
gen Nachverdichtungen nicht zu erwarten.
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Das Landschaftsschutzgebiet
„Kottenforst: Godesberger Bach und Zuflüsse“ ragt zu einem kleinen Teil in das Plangebiet
rein. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ist aber nicht mit einer Beeinträchtigung des
Landschaftsschutzgebietes zu rechnen.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach §
30 BNatSchG noch Biotopverbundflächen.
Boden
Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen versiegelt. Durch die potentielle Nachverdichtung
einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Versiegelung
ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie
Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit
vollständig verloren gehen. Da sich der Grad der Neuversiegelung jedoch an die Eigenart der
näheren Umgebung anpassen muss, ist auch hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen
Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen.
Wasser
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert in der Regel die Versickerung des Nieder-
schlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen, wie eine Erhö-
hung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbun-
den. Dennoch gibt es Möglichkeiten das Niederschlagswasser ortsnah versickern zu lassen,
sodass die Auswirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind (bspw. Dachbegrünung,
wasserdurchlässige Materialen bei Zufahrten und Stellplätzen).Seite 10 von 13
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8116-13 „Kurfürstenallee“ – Begründung 5
Das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt weder in Überschwem-
mungs- noch in Hochwasserrisikogebieten und weist keine Gefahrenbereiche für Starkregen-
ereignisse auf.
Klima
Aus stadtklimatischer Sicht liegt der Bereich der Planaufhebung in einer sehr günstigen biokli-
matischen Situation. Das bedeutet, es handelt sich hierbei um Siedlungsflächen, die durch
eine lockere durchgrünte Bebauung mit einem geringen Versiegelungsgrad charakterisiert
sind. Sie weisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Das
Plangebiet ist teilweise als Kaltluftentstehungsgebiet gekennzeichnet, Kaltluftströme fließen in
Richtung Osten und tragen zu einer Belüftung der angrenzenden Flächen bei. Durch gering-
fügige Nachverdichtungen ist eine wesentliche Verschlechterung der Leitfähigkeit der Kaltluft-
ströme nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen
zur Reduktion der Wärmebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse
zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter
intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zu weiteren Zunahme
der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eig-
nen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo
zu erhöhen oder Wasser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flä-
chen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden,
sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität
zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen.
Kultur und sonstige Sachgüter
Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betroffen wer-
den. Die Gebäude Kurfürstenallee Nrn. 6-10 werden auch nach Aufhebung des Bebauungs-
plans weiterhin unter Denkmalschutz stehen.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8116-13 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.
Aufgestellt: Bonn im …
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 11 von 13
Seite 12 von 13
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zum Zwecke seiner Aufhebung
zur Veröffentlichung beschlossen worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom
bis veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan außer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 23:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de