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232226-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Mitplanung und Umsetzung von Fußgänger-Überwegen in der zukünftigen Fahrradstraße Röckumstraße

Nummer
232226-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
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  1. 232226 Bürgerantrag: Mitplanung und Umsetzung von Fußgänger-Überwegen in der zukünftigen Fahrradstraße Röckumstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232226-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Mitplanung und Umsetzung von
Fußgänger-Überwegen in der zukünftigen
Fahrradstraße Röckumstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Anliegen der Antragstellerin, dass die Radfahrer*innen deutlich schneller
als Schrittgeschwindigkeit fahren und von allen Seiten kommen, ist
festzustellen, dass sich die Röckumstraße aktuell in einer Tempo 30-Zone
befindet, auf der Radfahrer*innen in beide Fahrtrichtungen verkehren dürfen.
Auch auf einer Fahrradstraße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30
km/h sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1 StVO. Die
Überwachung des fließenden Verkehrs ist Sache der Polizei.
Mit der Ausweisung der Röckumstraße zu einer Fahrradstraße gehen mehrere
Veränderungen einher, so auch veränderte Parkbedingungen. Diese werden
sich auch positiv auf den Fußverkehr auswirken.
Grundsätzlich sind in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege entbehrlich.
Zudem ist hier die zu querende Fahrbahn schmal, sodass Querungen an jeder
Stelle mit gebotener Rücksicht sicher möglich sind. Die Anordnung eines FGÜ
auf einer Fahrradstraße ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Sie setzt voraus,
dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen
Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (2.3 der Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen). Diese Voraussetzung ist
jedoch aufgrund der Nutzungsstruktur in der Umgebung – keine eindeutigen
Ziele wie große Einzelhandels- oder Schulstandorte vorhanden – nicht erfüllt.
Die Anordnung setzt weiter entsprechende Verkehrsstärken voraus. Es ist
allerdings absehbar, dass aufgrund der fehlenden Bündelung des querenden
Fußverkehrs die notwendigen Mindestzahlen nicht erreicht werden würden. Die
Verwaltung rät daher von einer aufwendigen Zählung in diesem Bereich ab.
Nach erster Einschätzung erscheinen außerdem die baulichen
Voraussetzungen eines FGÜ, insbesondere Aufstellflächen und Platz für die
richtlinienkonforme Beleuchtung der Querung, auf Grund der beengten
Verhältnisse im Seitenbereich kaum gegeben zu sein.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von BürgeranträgenSeite 1 von 2
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vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de