232226-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Mitplanung und Umsetzung von Fußgänger-Überwegen in der zukünftigen Fahrradstraße Röckumstraße
Kerndaten
- Nummer
- 232226-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232226-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Mitplanung und Umsetzung von Fußgänger-Überwegen in der zukünftigen Fahrradstraße Röckumstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum Anliegen der Antragstellerin, dass die Radfahrer*innen deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren und von allen Seiten kommen, ist festzustellen, dass sich die Röckumstraße aktuell in einer Tempo 30-Zone befindet, auf der Radfahrer*innen in beide Fahrtrichtungen verkehren dürfen. Auch auf einer Fahrradstraße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. § 1 StVO. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Sache der Polizei. Mit der Ausweisung der Röckumstraße zu einer Fahrradstraße gehen mehrere Veränderungen einher, so auch veränderte Parkbedingungen. Diese werden sich auch positiv auf den Fußverkehr auswirken. Grundsätzlich sind in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege entbehrlich. Zudem ist hier die zu querende Fahrbahn schmal, sodass Querungen an jeder Stelle mit gebotener Rücksicht sicher möglich sind. Die Anordnung eines FGÜ auf einer Fahrradstraße ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt (2.3 der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen). Diese Voraussetzung ist jedoch aufgrund der Nutzungsstruktur in der Umgebung – keine eindeutigen Ziele wie große Einzelhandels- oder Schulstandorte vorhanden – nicht erfüllt. Die Anordnung setzt weiter entsprechende Verkehrsstärken voraus. Es ist allerdings absehbar, dass aufgrund der fehlenden Bündelung des querenden Fußverkehrs die notwendigen Mindestzahlen nicht erreicht werden würden. Die Verwaltung rät daher von einer aufwendigen Zählung in diesem Bereich ab. Nach erster Einschätzung erscheinen außerdem die baulichen Voraussetzungen eines FGÜ, insbesondere Aufstellflächen und Platz für die richtlinienkonforme Beleuchtung der Querung, auf Grund der beengten Verhältnisse im Seitenbereich kaum gegeben zu sein. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von BürgeranträgenSeite 1 von 2 Seite 2 vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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