232225-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-9 „Ollenhauerstraße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Kerndaten
- Nummer
- 232225-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (1.855 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232225-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6719-9 „Ollenhauerstraße“
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Beratungsfolge
Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund der in der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 27.02.2024
formulierten Maßgabe im Zuge der Vertagung der Vorlage über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6719-9 hat die Verwaltung die Zuordnung der
Beschlusszuständigkeit überprüft. Im Ergebnis bleibt die Verwaltung bei der
Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Rat für die Beschlussfassung
zuständig ist. Dies liegt darin begründet, dass der Bebauungsplan und das
damit verbundene große Bauprojekt einen wichtigen Baustein zur Umsetzung
der vom Rat beschlossenen Rahmenplanung Bundesviertel darstellt, deren
Plangebiet sowohl im Stadtbezirk Bonn als auch im Stadtbezirk Bad Godesberg
liegt und ein übergreifendes, mehrere ineinandergreifende Planungsbausteine
umfassendes Plankonzept beinhaltet. Damit ist die Planung von
gesamtstädtischer Bedeutung. Folglich ergibt sich die Zuständigkeit des Rates
aus § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i.V.m. § 7 Abs.
1 Satz 2 der Bezirkssatzung. Dies steht auch im Einklang mit der Regelung in §
37 Abs. 5 Satz 4 GO NRW ("Aufgaben der Bezirksvertretungen in den
kreisfreien Städten"), die die Übertragungsmöglichkeit der Zuständigkeit für die
Beteiligungsverfahren bei Bebauungsplänen vom Rat auf die
Bezirksvertretungen auf solche beschränkt, die von räumlich auf den
Stadtbezirk begrenzter Bedeutung sind.
Anlage/n
KeineSeite 1 von 1 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de