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232211-05 · Antrag

BBB-Antrag: Ausfälle bei Bussen und Bahnen Drucksachengruppe 232211 und Direktvergabe der Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn 220835

Nummer
232211-05
Art
Antrag
Veröffentlicht
09.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 09.08.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 29.08.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 232211 BBB-Anfrage: Ausfälle bei Bussen und Bahnen

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Antrag
öffentlich
232211-05
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
08.08.2024
BBB-Antrag: Ausfälle bei Bussen und Bahnen
Drucksachengruppe 232211 und Direktvergabe der
Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtgebiet Bonn
220835
Beratungsfolge
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die im Rahmen der Direktvergabe der Verkehrsleistungen im ÖPNV im
Stadtgebiet Bonn beauftragten Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, dem
Stadtrat quartalsweise Berichte zur Erfüllung der Leistungsquote, welche u.a.
die Auswertung von Fahrtenausfällen nach Ursachen beinhalten, bis
spätestens zum letzten Tag des darauf folgenden Quartals vorzulegen.
Begründung
Mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag 2023 (öDA) im Zuge der
Neubetrauung der SWB und Co wurde durch den Rat am 09. Juni 2022 auf
Vorschlag der Oberbürgermeisterin und zugleich Aufsichtsratsvorsitzenden der
SWBV beschlossen (Vgl. Drucksache 220835), die quartalsweise
Berichtspflicht der Leistungsquote entfallen zu lassen. Aus der betreffenden
168 Seiten umfassenden Vorlage der Oberbürgermeisterin war lediglich aus
der letzten Anlage (7) zu entnehmen, dass vom bisher üblichen Verfahren
abgewichen werden soll. In der Begründung des Beschlussvorschlages selbst
wurde der Wegfall der vierteljährlichen Vorlagepflicht weder dargestellt noch
erläutert.
Ob die Verkehrsunternehmen die von der Stadt Bonn beauftragten Leistungen
tatsächlich erbringen, sollte für den Stadtrat nicht nur einmal im Jahr, anhand
eines erst „bis zum 10. Werktag nach Beginn des zweiten Quartals des
Folgejahres“ vorzulegenden Jahresberichtes zu überprüfen sein.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de