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232180-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von Paul von Hindenburg

Nummer
232180-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.05.2024 Kenntnisnahme
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  1. 232180 Bürgerantrag: Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von Paul von Hindenburg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232180-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
08.11.2023
Bürgerantrag: Aberkennung der Ehrenbürgerwürde
von Paul von Hindenburg
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.05.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag „Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von Paul von
Hindenburg“ (DS 232180) fordert – wie bereits andere Anträge aus
Bürgerschaft und Politik zuvor – eine Aberkennung der Ehrenbürgerwürde von
Paul von Hindenburg. Im Rahmen des Projektes „Aktive Erinnerungskultur“ hat
sich die Verwaltung auch mit dem Umgang mit Ehrentiteln wie der
Ehrenbürgerwürde auseinandergesetzt. Das Konzept wurde dem
Kulturausschuss am 09.04.2024 vorgestellt (DS 240267). Hier wurde u. A. eine
verbesserte Kommunikation und Transparenz in erinnerungskulturellen
Themen empfohlen, welche auch das Anliegen „Ehrenbürgerwürde von Paul
von Hindenburg“ betrifft.
Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen regelt in § 34
„Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung“ das Vorgehen in Bezug auf das
Ehrenbürgerrecht. Die juristische Literatur legt diese Norm einhellig
dahingehend aus, dass das Ehrenbürgerrecht mit dem Tod der geehrten
Persönlichkeit endet. Danach ist Paul von Hindenburg bereits seit 1934 kein
Ehrenbürger der Bundesstadt Bonn mehr. Nur zu Lebzeiten der Person kann
der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
das Ehrenbürgerrecht auch wieder entziehen. Da es sich um ein
höchstpersönliches Recht handelt, wird das Ehrenbürgerrecht nach dem Tod
der Persönlichkeit auch nicht auf andere Personen, z. B. Erben, übertragen.
Dem Rat steht in solchen Fällen die Möglichkeit offen, sich durch eine
entsprechende Erklärung von der Person des Geehrten nach dessen Tod zu
distanzieren. Dies hat der Rat der Stadt Bonn im Jahr 2013 auch deutlich getan
(DS 1213439NV5).Seite 1 von 2
Seite 2
Die Ehrenbürgerschaften, die die damals selbständigen Gemeinden vor der
kommunalen Neuordnung verliehen haben, sind 1969 nicht auf die Stadt Bonn
als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Sie werden auf der städtischen
Homepage daher lediglich aus stadthistorischen Gründen aufgeführt.
Um weitere Unklarheiten zu vermeiden und die bereits 2013 erfolgte
Distanzierung von der Person Paul von Hindenburgs kenntlich zu machen, wird
die Verwaltung als Geschäft der laufenden Verwaltung zeitnah entsprechende
Informationen auf der Homepage bonn.de einbinden.
Die Verwaltung sieht mit dieser Stellungnahme und der beabsichtigten
Ergänzung von Hinweisen auf der Homepage bonn.de den zugrundeliegenden
Bürgerantrag und das in § 24 GO NRW vorgesehene Verfahren als erledigt an.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de