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232148-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

SPD-Antrag: Klosterbergstraße als Anliegerstraße ausschildern

Nummer
232148-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 232148 SPD-Antrag: Klosterbergstraße als Anliegerstraße ausschildern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232148-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
SPD-Antrag: Klosterbergstraße als Anliegerstraße
ausschildern
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.01.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Klosterbergstraße ist eine öffentliche Straße, die nicht auf den Kreis der
Anlieger beschränkt ist. Es mag sicherlich zutreffen, dass in den Spitzenzeiten
mehr Fahrzeuge die Straße befahren; dies ist grds. nicht zu beanstanden,
zumal die Straße zu den übrigen Zeiten eine untergeordnete
Verkehrsbedeutung hat und kaum von Kraftfahrzeugen befahren wird.
Um eine für den Alltagsverkehr repräsentative Verkehrsbelastung ermitteln zu
können, um diesen Antrag vollumfänglich zu überprüfen, empfiehlt die
Verwaltung eine Verkehrserhebung. Allerdings weist die Verwaltung darauf hin,
dass an den Nutzen und praktischen Auswirkungen einer solchen
Straßensperrung mit dem Zusatz „Anlieger frei“ häufig eine zu große Erwartung
gestellt wird. Grund für eine solche Beschilderung war und ist in der Regel aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht, Schleichverkehr zum Umgehen einer
signalgeregelten Kreuzung oder Einmündung oder dauernden Parksuchverkehr
aus der gesperrten Straße herauszuhalten, um damit zu einer
Verkehrsberuhigung in der Straße beizutragen.
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit den Begriff des Anliegers immer
weiter aufgeweicht, so dass ein Nachweis darüber, wer kein Anlieger ist, nur
sehr schwer geführt werden kann. Aus diesem Grunde kann die für die
Kontrolle des fließenden Verkehrs zuständige Polizei diese Sperrbeschilderung
auch in der Praxis nicht nachhaltig überwachen, da in die Straße einfahrende
Verkehrsteilnehmende leicht eine Vielzahl von Gründen angeben können, die
ein berechtigtes Interesse für die Einfahrt in die Straße begründen. Die
Verwaltung rät daher grundsätzlich davon ab, neue Sperrschilder anzuordnen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet eine der vorgeschlagenen
Vorgehensweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der
Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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