232148-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
SPD-Antrag: Klosterbergstraße als Anliegerstraße ausschildern
Kerndaten
- Nummer
- 232148-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232148-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I SPD-Antrag: Klosterbergstraße als Anliegerstraße ausschildern Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.01.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Klosterbergstraße ist eine öffentliche Straße, die nicht auf den Kreis der Anlieger beschränkt ist. Es mag sicherlich zutreffen, dass in den Spitzenzeiten mehr Fahrzeuge die Straße befahren; dies ist grds. nicht zu beanstanden, zumal die Straße zu den übrigen Zeiten eine untergeordnete Verkehrsbedeutung hat und kaum von Kraftfahrzeugen befahren wird. Um eine für den Alltagsverkehr repräsentative Verkehrsbelastung ermitteln zu können, um diesen Antrag vollumfänglich zu überprüfen, empfiehlt die Verwaltung eine Verkehrserhebung. Allerdings weist die Verwaltung darauf hin, dass an den Nutzen und praktischen Auswirkungen einer solchen Straßensperrung mit dem Zusatz „Anlieger frei“ häufig eine zu große Erwartung gestellt wird. Grund für eine solche Beschilderung war und ist in der Regel aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht, Schleichverkehr zum Umgehen einer signalgeregelten Kreuzung oder Einmündung oder dauernden Parksuchverkehr aus der gesperrten Straße herauszuhalten, um damit zu einer Verkehrsberuhigung in der Straße beizutragen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit den Begriff des Anliegers immer weiter aufgeweicht, so dass ein Nachweis darüber, wer kein Anlieger ist, nur sehr schwer geführt werden kann. Aus diesem Grunde kann die für die Kontrolle des fließenden Verkehrs zuständige Polizei diese Sperrbeschilderung auch in der Praxis nicht nachhaltig überwachen, da in die Straße einfahrende Verkehrsteilnehmende leicht eine Vielzahl von Gründen angeben können, die ein berechtigtes Interesse für die Einfahrt in die Straße begründen. Die Verwaltung rät daher grundsätzlich davon ab, neue Sperrschilder anzuordnen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet eine der vorgeschlagenen Vorgehensweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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