232113 · Beschlussvorlage
21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 232113
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.796 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 232113 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Hauptausschuss 23.01.2024 Empfehlung Schulausschuss 24.01.2024 Empfehlung Rat 01.02.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Bereits 2015 durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz ist § 61 SchulG NRW zur Bestellung der Schulleitungen geändert worden. Anstelle der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz und das Vetorecht des Schulträgers ist gem. § 61 II Satz 1 SchulG NRW das Vorschlagsrecht des Schulträgers und das Vorschlagsrecht der Schulkonferenz getreten. Die Verwaltung empfiehlt daher den Paragraphen 15 Absatz 4 der Hauptsatzung, mit welchem dem Schulausschuss das Vetorecht übertragen wurde, ersatzlos zu streichen. In der Zuständigkeitsordnung, die aktuell ebenfalls überarbeitet wird (DS 202344-16), wird diese Änderung entsprechend berücksichtigt. - - - § 61 des Schulgesetzes NRW lautet in der aktuellen Fassung vom 01.11.2023 wie folgt: Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausSeite 1 von 5 Seite 2 und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. (5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur 1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann; 2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Klinikschulen, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. (6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur 1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung, 2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule, 3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,Seite 2 von 5 Seite 3 4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und 5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern. - - - Paragraph 15 Absatz 4 der Hauptsatzung lautet bisher wie folgt: (4) Der Schulausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen der Wahl bzw. Wiederwahl einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw. deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreters widersprechen (sogenanntes Vetorecht gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Die Wahl bzw. Wiederwahl der Schulleiterin/des Schulleiters und deren Vertretungen selbst erfolgt zuvor durch die erweiterte Schulkonferenz, in die der Schulausschuss aus seinen Reihen ein stimmberechtigtes Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme als Vertreter des Schulträgers entsendet. Anlage/n 1 232113 Änderung Hauptsatzung (öffentlich) 2 232113 Synopse (öffentlich)Seite 3 von 5 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxx aufgrund des §7 der Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.4 90), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. 6 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 920) wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 4 wird gestrichen Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 4 von 5 Synopse zur Vorlage 232113 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Hier: Streichung des § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung Zukünftige Fassung: Bisherige Fassung: § 15: Personalangelegenheiten (1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung der Beigeordneten. (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande findet das in § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GO NRW geregelte Verfahren Anwendung. § 15: Personalangelegenheiten (1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung der Beigeordneten. (2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande findet das in § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GO NRW geregelte Verfahren Anwendung. (4) Der Schulausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen der Wahl bzw. Wiederwahl einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw. deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreters widersprechen (sogenanntes Vetorecht gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Die Wahl bzw. Wiederwahl der Schulleiterin/des Schulleiters und deren Vertretungen selbst erfolgt zuvor durch die erweiterte Schulkonferenz, in die der Schulausschuss aus seinen Reihen ein stimmberechtigtes Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme als Vertreter des Schulträgers entsendet.Seite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de