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232113 · Beschlussvorlage

21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
232113
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Schulausschusses 24.01.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 23.01.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 01.02.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232113
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Hauptausschuss 23.01.2024 Empfehlung
Schulausschuss 24.01.2024 Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Bereits 2015 durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz ist § 61 SchulG NRW
zur Bestellung der Schulleitungen geändert worden.
Anstelle der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz und das Vetorecht
des Schulträgers ist gem. § 61 II Satz 1 SchulG NRW das Vorschlagsrecht des
Schulträgers und das Vorschlagsrecht der Schulkonferenz getreten.
Die Verwaltung empfiehlt daher den Paragraphen 15 Absatz 4 der
Hauptsatzung, mit welchem dem Schulausschuss das Vetorecht übertragen
wurde, ersatzlos zu streichen.
In der Zuständigkeitsordnung, die aktuell ebenfalls überarbeitet wird (DS
202344-16), wird diese Änderung entsprechend berücksichtigt.
- - -
§ 61 des Schulgesetzes NRW lautet in der aktuellen Fassung vom 01.11.2023
wie folgt:
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder
des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers ausSeite 1 von 5
Seite 2
und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und
dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil
der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können
diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der
oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag
abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die
Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht
mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt
dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre
Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem
Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW.
S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter
aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur
1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem
vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und
aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden
Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische
Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an
Sonderschulen besitzt;
3. an Klinikschulen, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der
Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in
der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung
zulassen.
(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse
und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59)
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur
1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,Seite 2 von 5
Seite 3
4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und
5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.
- - -
Paragraph 15 Absatz 4 der Hauptsatzung lautet bisher wie folgt:
(4) Der Schulausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen der Wahl bzw.
Wiederwahl einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw. deren
Stellvertreterin/dessen Stellvertreters widersprechen (sogenanntes Vetorecht
gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Die Wahl bzw. Wiederwahl der
Schulleiterin/des Schulleiters und deren Vertretungen selbst erfolgt zuvor durch
die erweiterte Schulkonferenz, in die der Schulausschuss aus seinen Reihen
ein stimmberechtigtes Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder mit beratender
Stimme als Vertreter des Schulträgers entsendet.
Anlage/n
1 232113 Änderung Hauptsatzung (öffentlich)
2 232113 Synopse (öffentlich)Seite 3 von 5
21. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxx aufgrund des §7 der Ge-
meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.4 90), folgende Satzung beschlossen
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. 6 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
920) wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 4 wird gestrichen
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 4 von 5
Synopse zur Vorlage 232113
21. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Hier: Streichung des § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung
Zukünftige Fassung: Bisherige Fassung:
§ 15: Personalangelegenheiten
(1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung
der Beigeordneten.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen
sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3
GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zu Stande findet das in § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5
GO NRW geregelte Verfahren Anwendung.
§ 15: Personalangelegenheiten
(1) Der Rat entscheidet über die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung
der Beigeordneten.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister trifft bei allen
sonstigen Beamtinnen oder Beamten und Beschäftigten die
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3
GO NRW werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten
verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister getroffen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zu Stande findet das in § 73 Abs. 3 Sätze 3 bis 5
GO NRW geregelte Verfahren Anwendung.
(4) Der Schulausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Stimmen der
Wahl bzw. Wiederwahl einer Schulleiterin/eines Schulleiters bzw.
deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreters widersprechen
(sogenanntes Vetorecht gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Die
Wahl bzw. Wiederwahl der Schulleiterin/des Schulleiters und deren
Vertretungen selbst erfolgt zuvor durch die erweiterte Schulkonferenz,
in die der Schulausschuss aus seinen Reihen ein stimmberechtigtes
Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder mit beratender Stimme als
Vertreter des Schulträgers entsendet.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 19:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de