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232104-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Unterschutzstellung des Urweltmammutbaumes am Lenné-Haus als Naturdenkmal

Nummer
232104-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 232104 Bürgerantrag: Unterschutzstellung des Urweltmammutbaumes am Lenné-Haus als Naturdenkmal

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232104-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Unterschutzstellung des
Urweltmammutbaumes am Lenné-Haus als
Naturdenkmal
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Dem Antrag zur Unterschutzstellung des Urweltmammutbaumes als
Naturdenkmal (Lenné-Baum in der Konviktstr. 4) nach § 43 LNatSchG kann
nicht entsprochen werden. In Absprache mit den städtischen
Baumsachverständigen erfüllt der Baum nicht die Voraussetzungen zur
Ausweisung als Naturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG, wonach deren
besonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Da der Baum jedoch auf einer Fläche steht, die im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung Rheinufer liegt, unterliegt er den Ge- und
Verbotsbestimmungen aufgrund der Landschaftsschutzverordnung. Darin ist u.
a. die Entfernung von Bäumen – egal welcher Größe – verboten. Eine
Entfernung des Baumes wäre somit nur mit einer landschaftsrechtlichen
Genehmigung möglich. Zudem befindet sich der Baum auf einer Fläche, die im
Landeseigentum steht. Unter anderem wird der Baum von der Stadt Bonn (Amt
für Umwelt und Stadtgrün) auf Grundlage eines über 70 Jahre alten
Vertragswerkes gepflegt.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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