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232103-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung: Koalitionsantrag zur Rückgabe von einspurigen Elektroleihfahrzeugen nur noch in dafür vorgesehene Zonen

Nummer
232103-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.02.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 232103 Koalitionsantrag zur Rückgabe von einspurigen Elektroleihfahrzeugen nur noch in dafür vorgesehene Zonen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232103-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
08.11.2023
Stellungnahme der Verwaltung: Koalitionsantrag
zur Rückgabe von einspurigen
Elektroleihfahrzeugen nur noch in dafür
vorgesehene Zonen
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 18.01.2024 Kenntnisnahme
1. Die Verwaltung wird gebeten, gemeinsam mit den Anbietern von E-
Scootern Sharingstationen wie in Düsseldorf in einem Pilotprojekt
einzurichten.
Es ist geplant, Standorte für die shared-mobility-Angebote E-
Scooter/Leihfahrräder sowie Lastenräder künftig zu definieren und zu
kennzeichnen. Dafür sollen im Wesentlichen bestehende Parkflächen genutzt
werden. Die Nutzung der Flächen soll über die Systeme E-Scooter und
Leihfahrräder hinweg möglich sein, da dadurch eine höhere Flexibilität über die
Jahre hinweg gewährleistet wird. Der Endnutzende sieht auf seinem Backend-
System (z.B. BONNmobil), wo die jeweiligen Verkehrsmittel abgestellt werden
sollen. Die Gestaltung der Stationen erfolgt in Anlehnung an den
Gestaltungsleitfaden für Mobilstationen NRW.
2. Damit soll in der Bonner Innenstadt rund um die Fußgängerzone
begonnen werden.
Es wird empfohlen, die Umwidmung von Parkflächen bedarfsgerecht in
Abstimmung mit den Anbietenden insbesondere an Mobilstationen und
neuralgischen Punkten (z.B. Hbf) bzw. in bestimmten Gebieten (z.B. Bönnsche
Viertel) vorzunehmen und nicht notwendigerweise räumlich einzugrenzen. Um
das Pilotprojekt vernünftig evaluieren zu können, wird empfohlen, eine
Mindestanzahl von 8 Standorten einzurichten.
3. Die Sharingstationen sollten wo möglich mit den Mobilstationen
verbunden werden.
s.o.
4. Dieses Pilotprojekt soll sechs Monate nach Beginn evaluiert und dann
ggf. ausgeweitet werden.
Eine entsprechende Evaluierung kann erstellt werden. Eine Ausweitung kann -
auch im Kontext der Ausschreibung eines regionalen Fahrradmietsystems inSeite 1 von 2
Seite 2
2025 (DS-Nr. 231984) - geprüft werden.
5. Die Verwaltung prüft die Einführung einer effektiv durchsetzbaren Abgabe
oder eines Bußgeldes gegen die Nutzenden oder Haltenden bei
ordnungswidrigem Abstellen von Elektroleihfahrzeugen im öffentlichen
Raum und berichtet über die verschiedenen Möglichkeiten.
Sofern es technisch möglich ist, wird eine No-Parking-Area rund um die
eingerichteten Stationen bereits im System des Anbieters hinterlegt, so dass
ein Nutzender in diesem Bereich das Verkehrsmittel nicht zurückgeben kann.
Unabhängig von diesen No-Parking-Areas kann auch künftig verkehrswidriges
Abstellen einerseits weiterhin nach den Vorschriften der StVO mit Bußgeldern
belegt werden und außerdem, für den Fall, dass der Stadtrat die
Sondernutzungserlaubnispflicht beschließt (s. DS 230782), als Verstoß gegen
eine entsprechende Nebenbestimmung zu der geplanten
Sondernutzungserlaubnis mit Bußgeld geahndet werden. Bei Verstößen gegen
Nebenbestimmungen zu den geplanten Sondernutzungserlaubnissen können
darüber hinaus gegen die Gewerbetreibenden Verwaltungszwangsverfahren
durchgeführt werden, so z. B. die Androhung und Festsetzung von
Zwangsgeldern bei verkehrswidrigem Abstellen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de