232103-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung: Koalitionsantrag zur Rückgabe von einspurigen Elektroleihfahrzeugen nur noch in dafür vorgesehene Zonen
Kerndaten
- Nummer
- 232103-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232103-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 08.11.2023 Stellungnahme der Verwaltung: Koalitionsantrag zur Rückgabe von einspurigen Elektroleihfahrzeugen nur noch in dafür vorgesehene Zonen Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 18.01.2024 Kenntnisnahme 1. Die Verwaltung wird gebeten, gemeinsam mit den Anbietern von E- Scootern Sharingstationen wie in Düsseldorf in einem Pilotprojekt einzurichten. Es ist geplant, Standorte für die shared-mobility-Angebote E- Scooter/Leihfahrräder sowie Lastenräder künftig zu definieren und zu kennzeichnen. Dafür sollen im Wesentlichen bestehende Parkflächen genutzt werden. Die Nutzung der Flächen soll über die Systeme E-Scooter und Leihfahrräder hinweg möglich sein, da dadurch eine höhere Flexibilität über die Jahre hinweg gewährleistet wird. Der Endnutzende sieht auf seinem Backend- System (z.B. BONNmobil), wo die jeweiligen Verkehrsmittel abgestellt werden sollen. Die Gestaltung der Stationen erfolgt in Anlehnung an den Gestaltungsleitfaden für Mobilstationen NRW. 2. Damit soll in der Bonner Innenstadt rund um die Fußgängerzone begonnen werden. Es wird empfohlen, die Umwidmung von Parkflächen bedarfsgerecht in Abstimmung mit den Anbietenden insbesondere an Mobilstationen und neuralgischen Punkten (z.B. Hbf) bzw. in bestimmten Gebieten (z.B. Bönnsche Viertel) vorzunehmen und nicht notwendigerweise räumlich einzugrenzen. Um das Pilotprojekt vernünftig evaluieren zu können, wird empfohlen, eine Mindestanzahl von 8 Standorten einzurichten. 3. Die Sharingstationen sollten wo möglich mit den Mobilstationen verbunden werden. s.o. 4. Dieses Pilotprojekt soll sechs Monate nach Beginn evaluiert und dann ggf. ausgeweitet werden. Eine entsprechende Evaluierung kann erstellt werden. Eine Ausweitung kann - auch im Kontext der Ausschreibung eines regionalen Fahrradmietsystems inSeite 1 von 2 Seite 2 2025 (DS-Nr. 231984) - geprüft werden. 5. Die Verwaltung prüft die Einführung einer effektiv durchsetzbaren Abgabe oder eines Bußgeldes gegen die Nutzenden oder Haltenden bei ordnungswidrigem Abstellen von Elektroleihfahrzeugen im öffentlichen Raum und berichtet über die verschiedenen Möglichkeiten. Sofern es technisch möglich ist, wird eine No-Parking-Area rund um die eingerichteten Stationen bereits im System des Anbieters hinterlegt, so dass ein Nutzender in diesem Bereich das Verkehrsmittel nicht zurückgeben kann. Unabhängig von diesen No-Parking-Areas kann auch künftig verkehrswidriges Abstellen einerseits weiterhin nach den Vorschriften der StVO mit Bußgeldern belegt werden und außerdem, für den Fall, dass der Stadtrat die Sondernutzungserlaubnispflicht beschließt (s. DS 230782), als Verstoß gegen eine entsprechende Nebenbestimmung zu der geplanten Sondernutzungserlaubnis mit Bußgeld geahndet werden. Bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen zu den geplanten Sondernutzungserlaubnissen können darüber hinaus gegen die Gewerbetreibenden Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden, so z. B. die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern bei verkehrswidrigem Abstellen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de