232073 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstr. 10/ Wielandstr. 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Aktenzeichen: 40911/2022
Kerndaten
- Nummer
- 232073
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 232073 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstr. 10/ Wielandstr. 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Aktenzeichen: 40911/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, einen positiven Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen, da das Vorhaben im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB entspricht und die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB und § 31 Abs. 3 BauGB städtebaulich vertretbar sind. Begründung Das Vorhaben auf dem o.a. Grundstück war bereits Gegenstand der Tagesordnung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in der Sitzung am 10.08.2023 – DS 231311 - wurde jedoch vertagt, da von Seiten der Bauherrenschaft Gesprächsbereitschaft im Hinblick auf die Schaffung von gefördertem Wohnen – im Ergebnis 10 % - signalisiert wurde. In der Folge wurde eine Umplanung eingereicht. Geplant sind nun 133 Wohneinheiten, wovon 14 Wohneinheiten (also 10%) als geförderter Wohnungsbau errichtet werden sollen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8217-63 vom 05.08.1977. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des Gebietes, für welches die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nr. 7016- 1 am 11.05.2017 beschlossen wurde.Seite 1 von 4 Seite 2 Derzeit ist das Vorhaben allerdings noch nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan 8217-63 zu beurteilen. Im Übrigen kann sich die Bauherrenschaft auf einen mehrfach verlängerten Bauvorbescheid aus dem Jahre 2012 berufen, der auch das bestehende Planungsrecht in Anspruch nimmt. Für die nachstehenden Abweichungen von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes ist die Erteilung von Befreiungen bzw. Abweichungen städtebaulich vertretbar, um insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern: 1. Es ergeben sich teilweise Baugrenzüberschreitungen durch das Wohngebäude und die geplante Tiefgarage. Die Baugrenzüberschreitungen können als untergeordnet angesehen werden. Gleiches gilt für die teilweise deutlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegende Tiefgarage, u. a. da sie baulich nicht unmittelbar in Erscheinung tritt. An anderen Stellen bleibt das Vorhaben jedoch von den umfassenden Baugrenzen zurück. 2. Geplant ist ein zusätzliches – viertes – Vollgeschoss des straßenseitigen Baukörpers an der Wielandstraße. Auch wenn die Abweichung von der festgesetzten Dreigeschossigkeit in Summe als erheblich einzustufen ist und die Grundzüge der Planung hierdurch berührt werden, ist die Erteilung einer Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus nach den Maßgaben des § 31 Abs. 3 BauGB vertretbar, da es sich hier um einen Einzelfall handelt. Darüber hinaus werden die nachbarlichen Interessen weiterhin berücksichtigt und das Vorhaben ist mit den öffentlichen Interessen vereinbar. 3. Nach der hier anzuwendenden Landesbauordnung 1970 ist das Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten. Da nach der heute gültigen Baunutzungsverordnung und der Bauordnung das Staffelgeschoss als Nichtvollgeschoss zu qualifizieren wäre und bei neueren Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein solches Geschoss zulässig wäre, wird in solchen Fällen regelmäßig eine Befreiung erteilt. Im Übrigen tritt das Staffelgeschoss allseits vom darunterliegenden Geschoss zurück. 4. Aus den beiden vorgenannten Punkten resultiert auch die Befreiung von der Geschossflächenzahl, da bei Hinzurechnung der zusätzlichen Vollgeschosse die maximal zulässige Geschossflächenzahl überschritten wird. Die Überschreitung der maximal zulässigen GFZ von 0,9 auf 1,27 mit beiden Geschossen (ohne Staffel auf 1,04) ist städtebaulich vertretbar. 5. Es ist ein Flachdach anstelle eines Sattel- bzw. Walmdaches geplant. Gegen das geplante Flachdach bestehen keine Bedenken, da bereits zahlreiche vergleichbare Gebäude mit Flachdachkonstruktionen innerhalb des Plangebiets umgesetzt wurden und im Übrigen die Flachdächer begrünt werden. Die Erteilung einer Abweichung nach § 89 BauO NRW ist daher vertretbar. 6. Die geschlossene Bauweise wird nicht gänzlich beachtet. Im Hinblick auf die nicht vollumfänglich ausgeführte, geschlossene Bauweise werden keine Bedenken erhoben. Die Unterbrechung der beiden Baukörper erfolgt im rückwärtigen, nicht unmittelbar einsehbaren Grundstücksbereich, was eine aufgelockerte, aber im straßenzugeordneten Bereich weiterhin geschlossene Bauweise ermöglicht. Dementsprechend werden die Grundzüge der Planung weiterhin gewahrt, eine Befreiung kann erteilt werden.Seite 2 von 4 Seite 3 Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wird im Rahmen einer Mitteilungsvorlage in der nächsten erreichbaren Sitzung über das Bauvorhaben ebenfalls informiert. Anlage/n 1 40911_22_Plan_öffentlich (öffentlich) 2 40911_22_Plan_nichtöffentlich (nichtöffentlich) 3 40911_22_Plan2_nichtöffentlich (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de