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232073 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstr. 10/ Wielandstr. 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5, Flurstück 2399) - Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage), Gebäude mittlerer Höhe Aktenzeichen: 40911/2022

Nummer
232073
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
232073
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Rüngsdorf, Mirbachstr. 10/
Wielandstr. 4 (Gemarkung Rüngsdorf, Flur 5,
Flurstück 2399)
- Bauvoranfrage zur Errichtung von 2
Wohngebäuden mit Tiefgarage (Großgarage),
Gebäude mittlerer Höhe
Aktenzeichen: 40911/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, einen
positiven Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen, da das
Vorhaben im Wesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne
von § 30 BauGB entspricht und die erforderlichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB und § 31 Abs. 3
BauGB städtebaulich vertretbar sind.
Begründung
Das Vorhaben auf dem o.a. Grundstück war bereits Gegenstand der
Tagesordnung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in der Sitzung
am 10.08.2023 – DS 231311 - wurde jedoch vertagt, da von Seiten der
Bauherrenschaft Gesprächsbereitschaft im Hinblick auf die Schaffung von
gefördertem Wohnen – im Ergebnis 10 % - signalisiert wurde. In der
Folge wurde eine Umplanung eingereicht. Geplant sind nun 133
Wohneinheiten, wovon 14 Wohneinheiten (also 10%) als geförderter
Wohnungsbau errichtet werden sollen.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
8217-63 vom 05.08.1977. Das Grundstück liegt zudem im Bereich des
Gebietes, für welches die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Nr. 7016-
1 am 11.05.2017 beschlossen wurde.Seite 1 von 4
Seite 2
Derzeit ist das Vorhaben allerdings noch nach dem rechtsgültigen
Bebauungsplan 8217-63 zu beurteilen. Im Übrigen kann sich die
Bauherrenschaft auf einen mehrfach verlängerten Bauvorbescheid aus dem
Jahre 2012 berufen, der auch das bestehende Planungsrecht in Anspruch
nimmt.
Für die nachstehenden Abweichungen von den Festsetzungen des gültigen
Bebauungsplanes ist die Erteilung von Befreiungen bzw. Abweichungen
städtebaulich vertretbar, um insbesondere auch den Wohnungsbau zu fördern:
1. Es ergeben sich teilweise Baugrenzüberschreitungen durch das
Wohngebäude und die geplante Tiefgarage. Die Baugrenzüberschreitungen
können als untergeordnet angesehen werden. Gleiches gilt für die teilweise
deutlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegende Tiefgarage,
u. a. da sie baulich nicht unmittelbar in Erscheinung tritt. An anderen Stellen
bleibt das Vorhaben jedoch von den umfassenden Baugrenzen zurück.
2. Geplant ist ein zusätzliches – viertes – Vollgeschoss des straßenseitigen
Baukörpers an der Wielandstraße. Auch wenn die Abweichung von der
festgesetzten Dreigeschossigkeit in Summe als erheblich einzustufen ist und
die Grundzüge der Planung hierdurch berührt werden, ist die Erteilung einer
Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus nach den Maßgaben des § 31 Abs. 3
BauGB vertretbar, da es sich hier um einen Einzelfall handelt. Darüber hinaus
werden die nachbarlichen Interessen weiterhin berücksichtigt und das
Vorhaben ist mit den öffentlichen Interessen vereinbar.
3. Nach der hier anzuwendenden Landesbauordnung 1970 ist das
Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu werten. Da nach der heute gültigen
Baunutzungsverordnung und der Bauordnung das Staffelgeschoss als
Nichtvollgeschoss zu qualifizieren wäre und bei neueren Bebauungsplänen und
im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein solches Geschoss zulässig
wäre, wird in solchen Fällen regelmäßig eine Befreiung erteilt. Im Übrigen tritt
das Staffelgeschoss allseits vom darunterliegenden Geschoss zurück.
4. Aus den beiden vorgenannten Punkten resultiert auch die Befreiung von der
Geschossflächenzahl, da bei Hinzurechnung der zusätzlichen Vollgeschosse
die maximal zulässige Geschossflächenzahl überschritten wird. Die
Überschreitung der maximal zulässigen GFZ von 0,9 auf 1,27 mit beiden
Geschossen (ohne Staffel auf 1,04) ist städtebaulich vertretbar.
5. Es ist ein Flachdach anstelle eines Sattel- bzw. Walmdaches geplant. Gegen
das geplante Flachdach bestehen keine Bedenken, da bereits zahlreiche
vergleichbare Gebäude mit Flachdachkonstruktionen innerhalb des Plangebiets
umgesetzt wurden und im Übrigen die Flachdächer begrünt werden. Die
Erteilung einer Abweichung nach § 89 BauO NRW ist daher vertretbar.
6. Die geschlossene Bauweise wird nicht gänzlich beachtet. Im Hinblick auf die
nicht vollumfänglich ausgeführte, geschlossene Bauweise werden keine
Bedenken erhoben. Die Unterbrechung der beiden Baukörper erfolgt im
rückwärtigen, nicht unmittelbar einsehbaren Grundstücksbereich, was eine
aufgelockerte, aber im straßenzugeordneten Bereich weiterhin geschlossene
Bauweise ermöglicht. Dementsprechend werden die Grundzüge der Planung
weiterhin gewahrt, eine Befreiung kann erteilt werden.Seite 2 von 4
Seite 3
Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wird im Rahmen einer Mitteilungsvorlage
in der nächsten erreichbaren Sitzung über das Bauvorhaben ebenfalls
informiert.
Anlage/n
1 40911_22_Plan_öffentlich (öffentlich)
2 40911_22_Plan_nichtöffentlich (nichtöffentlich)
3 40911_22_Plan2_nichtöffentlich (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 17:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de