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232057 · Beschlussvorlage

Nachwahl der/des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn

Nummer
232057
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 21.11.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232057
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
05 Amt für Integration und Vielfalt
Dezernat:
Dez. OB
Nachwahl der/des zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden des Integrationsrates der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Integrationsrat 21.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zur/Zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates wird
______________________ gewählt.
Begründung
Gemäß § 27 Abs. 7 Satz 2 GO NRW wählt der Integrationsrat aus seiner Mitte
eine/n oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.
Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 25.02.2021 die Zahl der stellvertre-
tenden Vorsitzenden auf 2 festgelegt (siehe DS202387).
In der Sitzung des Integrationsrates am 25.02.2021 wurde Frau Ilayda Maru als
zweite stellvertretende Vorsitzende des Integrationsrates gewählt. Nach ihrem
Ausscheiden im September 2023 bedarf es in der Sitzung des Integrationsrates
am 21.11.2023 der Nachwahl eines/einer neuen zweiten stellvertretenden Vor-
sitzenden.
Hinweis zum Wahlverfahren:
Laut § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Bundesstadt
Bonn gilt die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber als
gewählt, für den/die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wor-
den ist.
Erhält bei mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerbern niemand mehr als die Hälf-
te der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbe-
rinnen/Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
Erhalten mehr als zwei Bewerberinnen/Bewerber die meisten Stimmen, findet
ein neuer Wahlgang unter diesen Bewerberinnen/Bewerbern statt;
Wenn es Fünftel der anwesenden Mitglieder des Integrationsrates verlangt,
erfolgen geheime Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen
zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehr-
heit mit.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de