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232051 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg", Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim

Nummer
232051
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.08.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
232051
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg",
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Anhörung
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Offenlage zum
Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 Freier
Weg (Veröffentlichung)
1. Die von der Westnetz GmbH durch Stellungnahme am
29.09.2023 vorgebrachten Hinweise zu Hochspannungskabeln
werden zur Kenntnis genommen.
2. Die von der Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz
NRW (LNU) mit Stellungnahme vom 25.10.2023 vorgetragenen
Aspekte „klimatische Situation“, „Niederschlagswasser /
Starkregen“ und „Verdichtung“ wurden bereits berücksichtigt
insofern, dass die klimatische Situation durch Aufhebung des
Bebauungsplans nicht beeinflusst wird und dass
Verdichtungspotentiale analysiert wurden. Die weiteren Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
3. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND
Kreisgruppe Bonn) mit Stellungnahme vom 15.11.2023
vorgetragenen Aspekte „Hochwasserrisiko“, „Verdichtung“
wurden bereits berücksichtigt insofern, dass das Gebiet nicht im
Hochwasserrisikobereich liegt, Gefahrenrisikominimierung im
Baugenehmigungsverfahren zu erstellen ist und die
Verdichtungspotentiale analysiert wurden. Die weiteren Punkte
werden nicht berücksichtigt.
II. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ der
Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der Straße
Freier Weg, der Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald ist als
Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.Seite 1 von 23
Seite 2
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971
und seiner 1. Änderung von 1975 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im
südwestlichen Teil des Stadtteils Schweinheim. Das Plangebiet wird durch die
Quellenstraße im Norden, die Straße „Am Stadtwald“ im Osten, die
Axenfeldstraße im Süden und im Westen durch die Straße „Freier Weg“
abgegrenzt.
Das Plangebiet ist durch die Nutzungsart „Wohnen“ geprägt, vorwiegend in
Form von eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach. Teilweise
bestehen jedoch auch Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie
Mehrfamilienhäuser. Insgesamt zeichnet sich das Gebiet durch eine offene
Bauweise aus.
Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind
vermehrt Mehrfamilienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse
Dienstleistungsunternehmen insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt
(IT-Service, Unternehmensberatung, Make-up Artist, Goldschmiede,
Fahrdienstleister). Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Hangbereich
Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan
„Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine
Wohngebiete und in weiten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der
Straße Freier Weg zwischen Quellenstraße und der Straße „Auf dem Brand“
wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die schmalen Grundstücke
einer Bebauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das Maß der
baulichen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des
Geltungsbereichs zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein
Vollgeschoss. Der Bebauungsplan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der
Geschossigkeit für den südlichen Geltungsbereich, die nach Tal- bzw.
Bergseite beurteilt wird. Der Bebauungsplan setzt für einige Flurstücke eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
als Höchstmaße fest. Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5
und eine GRZ von 0,25 festgesetzt.
Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am
17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke
1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt.
Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des
Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in anderen FällenSeite 2 von 23
Seite 3
gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Regelung der
Vollgeschosse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht
zugrunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und
der Geschosszahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen
des Vorhabens in die Umgebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die
Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beurteilung der Zulässigkeit des
Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähnlich
gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus.
Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach §
34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und
Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von
den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten
Umfang war nicht möglich. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018
abgelehnt.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am
16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K
7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten
Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „bergseitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise,
sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dementsprechend insgesamt
nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig.
In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht
Köln fest, dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig
II“, die bereits im Ursprungsplan enthalten war, genüge nicht dem
Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam. Da nicht ersichtlich sei, ob der
Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen
hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fassung der 1.
Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern
insgesamt unwirksam.
Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter
festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zeitnah zu reagieren. Zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen bedürfte
es der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Da die bauliche Entwicklung des
Plangebiets abgeschlossen ist, stünde der mit einer Neuaufstellung nach
heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos
aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner
Geltung zu nehmen.
Planverfahren
Der Rat der Stadt Bonn hatte bereits in seiner Sitzung am 16.09.2021, nach
vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 01.09.2021
und im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 02.09.2021
beschlossen, den Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB aufzuheben (DS-Nr.
210702).
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. DieSeite 3 von 23
Seite 4
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind
gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 und unter
Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im
Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige
Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird
gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung
gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 ersetzt. Die betroffenen Bürger erhielten im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 5.10.2023 bis
zum 15.11.2023 umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu
informieren und hierzu Stellung zu beziehen. Die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. Während
der Veröffentlichung (Offenlage) wurden die unter Ziffer I 1. – 3. aufgeführten
Stellungnahmen abgegeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind in der Anlage
wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen
(Beschlusspunkt I).
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger
Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der
Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit
aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut
sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend
beurteilt werden.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung
ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die
charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung desSeite 4 von 23
Seite 5
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
sowie Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Aufhebung 8016-89 (öffentlich)
2 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 (öffentlich)
3 Stellungnahmen und Abwägung der Offenlage (Veröffentlichung) (öffentlich)
4 Bebauungsplan 8016-89 (öffentlich)Seite 5 von 23
Bebauungsplan Nr. 8016-89 (Aufhebung)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Schweinheim
Maßstab 1: 2500 Datum: 28.04.2021
100 mSeite 6 von 23
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
BegründungSeite 7 von 23
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3
3.2 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 5
3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 6Seite 8 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971 (1. Änderung
von 1975) liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im südwestlichen Teil des Stadtteils Schwein-
heim. Das rund 3,3 ha große Plangebiet wird durch die Quellenstraße im Norden, die Straße
„Am Stadtwald“ im Osten, die Axenfeldstraße im Süden und im Westen durch die Straße
„Freier Weg“ abgegrenzt.
Das Plangebiet ist durch wohnliche Nutzungen geprägt. Der Bestand ist vorwiegend durch
eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt, teilweise gibt es jedoch zwei Voll-
geschosse und Mehrfamilienhäuser. Das Gebiet zeichnet sich durch seine offene Bauweise
aus.
Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind vermehrt Mehr-
familienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse Dienstleistungsunternehmen
insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt (IT-Service, Unternehmensberatung, Make-
up Artist, Goldschmiede, Fahrdienstleister). Das LSG „Hangbereich Venusberg, Kahlenberg
und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine Wohngebiete und in wei-
ten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der Straße Freier Weg zwischen Quellen-
straße und der Straße „Auf dem Brand“ wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die
schmalen Grundstücke einer Bebauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das
Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs
zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein Vollgeschoss. Der Bebauungs-
plan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der Geschossigkeit für den südlichen Geltungs-
bereich, die nach Tal- bzw. Bergseite beurteilt wird. Der Bebauungsplan setzt für einige Flur-
stücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als
Höchstmaße fest. Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5 und eine GRZ von
0,25 festgesetzt.
1.3 Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am 17.07.2018 ein
Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstü-
cken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke 1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12)
beantragt.
Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8016-89
liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen.
Wegen einer in anderen Fällen gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Rege-
lung der Vollgeschosse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zu-Seite 9 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 2
grunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschoss-
zahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die Um-
gebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beur-
teilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähn-
lich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus.
Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach § 34 BauGB, inwiefern sich das
geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt,
entbehrlich. Eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in
dem beantragten Umfang war nicht möglich, da dies den Grundzügen der Planung zuwider-
gelaufen wäre. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018 abgelehnt. Hierzu wurde
vorab der Unterausschuss Bauplanung angehört (DS-Nr. 1812340).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am 16.11.2018
Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 7694/18). Der Kläger trug vor,
der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „berg-
seitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dem-
entsprechend insgesamt nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zuläs-
sig. Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids.
In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, -
wenngleich die Klage unbegründet sei, da die Bauvoranfrage zum Stichtag des 31.12.2018
unvollständig war - dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen
ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ur-
sprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam.
Da vorliegend nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese
Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fas-
sung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insge-
samt unwirksam.
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen der Neu-
aufstellung des Bebauungsplans. Die bauliche Entwicklung des Plangebiets ist jedoch weitest-
gehend abgeschlossen und weitere Entwicklungen, die einer über die Vorgaben des § 34 Bau-
gesetzbuch (BauGB) hinausgehenden Steuerung bedürfen, sind nicht zu erwarten. Daher wird
der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden
Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89
und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan-
gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000
qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt
somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes
und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogel-
schutzgebiete vor.Seite 10 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 3
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren
nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs-
sig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorlie-
genden Planung zu berücksichtigen,
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorge-
schriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde,
erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend
ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben.
Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt und die Grundstücke im
Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunk-
tion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben
ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs-
plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die
Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind ein-
zelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem
marginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im
Plangebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteris-
tische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen
erhalten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des durch das Baulandmobilisierungsge-
setz eingeführten § 34 (3a) BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die
Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des
Wohnungsbaus abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von
Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.Seite 11 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 4
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan-
zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin-
blick auf die Planung nicht erkennbar.Seite 12 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 5
3.2 Umweltauswirkungen
Mensch
Aufgrund der Nachverdichtungspotentiale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po-
tentiale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche
Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der
nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen
Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung so-
wie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang gewährleistet werden.
Flora und Fauna
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum-
bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben-
anlagen auf. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Flora und Fauna ist auch bei geringfügi-
gen Nachverdichtungen nicht zu erwarten.
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht betroffen. Inner-
halb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG noch Biotopverbundflächen.
Boden
Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen versiegelt. Durch die potentielle Nachverdichtung
einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Versiegelung
ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie
Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit
vollständig verloren gehen. Da sich der Grad der Neuversiegelung jedoch an die Eigenart der
näheren Umgebung anpassen muss, ist auch hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen
Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen.
Wasser
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert in der Regel die Versickerung des Nieder-
schlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen, wie eine Erhö-
hung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbun-
den. Dennoch gibt es Möglichkeiten das Niederschlagswasser ortsnah versickern zu lassen,
sodass die Auswirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind (bspw. Dachbegrünung,
wasserdurchlässige Materialen bei Zufahrten und Stellplätzen).
Teilweise ist das Plangebiet schon jetzt bei Starkregen (bereits ab 50-jährigen Starkregener-
eignissen) von Wasserständen über 0,5 m betroffen. Starkregenereignisse mit extremen Nie-
derschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt.
Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sollen bei der Objektplanung fürSeite 13 von 23
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 6
neue Bauvorhaben berücksichtigt werden. Darin unterscheiden sich Objektplanungen in Be-
reichen nach § 34 BauGB nicht von Bauvorhaben im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebau-
ungspläne.
Diesem Belang kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutz-
maßnahmen entsprochen werden.
Das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt weder in Überschwem-
mungs- noch in Hochwasserrisikogebieten.
Klima
Aus stadtklimatischer Sicht liegt der Bereich der Planaufhebung in einer günstigen bioklimati-
schen Situation. Das bedeutet, es handelt sich hierbei um Siedlungsflächen, die durch eine
lockere durchgrünte Bebauung mit einem geringen Versiegelungsgrad charakterisiert sind. Sie
weisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Durch das
Plangebiet fließen Kaltluftströme in Richtung Osten und tragen zu einer Belüftung der angren-
zenden Stadtteile bei. Durch geringfügige Nachverdichtungen ist eine wesentliche Verschlech-
terung der Leitfähigkeit der Kaltluftströme nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich, bei
einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung umzusetzen, um
auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbe-
sondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einher-
gehenden Trend zu weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennäch-
ten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer
hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Wasser in die Grünflächengestaltung
zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze
und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt
werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen.
Kultur und sonstige Sachgüter
Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betroffen wer-
den.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ entstehen der Stadt Bonn
keine Kosten.
Bonn,Seite 14 von 23
Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlag aus der Beteiligung der Behörden zur
Aufhebung des B-Plans Nr. 8016-8
Stellungnahme 1 der Westnetz GmbH vom 29.09.2023
„für das obige Vorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online-
Planauskunft angefordert. Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die
im Betreff genannten Hochspannungskabel.
Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der
Hochspannungskabel, aus denen Sie die Lage der Kabel entnehmen können.
Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Kabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der
Leitungsachse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden
Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder
Bepflanzung der Kabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde
Sträucher können wir nicht zustimmen, da diese Hochspannungskabel im
Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein müssen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den
Hochspannungskabeln eingehalten werden:
bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen
Gasleitungen 1,00 m 0,50 m
Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m
Kabel 1,00 m 0,50 m
Kanal 1,00 m 0,50 m
Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m
Fernwärmeleitungen
(1)beidseitig der Leitungsachse
5,00 m 1,00 m
Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Hochspannungskabelanlage
bedürfen unserer Zustimmung.
Mit den Arbeiten im Bereich der Hochspannungskabelanlage kann erst begonnen
werden, nachdem die Maßnahme mit uns abgestimmt worden ist.
Wir bitten Sie, uns baureife Planunterlagen mit entsprechenden
Schnittzeichnungen und Höhenangaben (NHN-Höhen) zur Prüfung und
Stellungnahme zuzusenden.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der
Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung
erhoben, verarbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf
www.westnetz.de/Datenschutz oder werden Ihnen auf Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes.“Seite 15 von 23
Anlage 1
Anlage 2
Stellungnahme 2 des LNU vom 25.10.2023
die LNU bedankt sich für die Möglichkeit zur Beteiligung und nimmt wie folgt Stellung:
Wir halten es, angesichts schwindender landschaftlicher Ressourcen, generell für bedenklich,
wenn in der Gestaltung der Städte und Landschaften Planung durch Nichtplanung ersetzt wird.
Der Souverän enthebt sich der Möglichkeit, auf das Geschehen in seinem Wirkungsbereich
Einfluss zu nehmen. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Entscheidung dazu ein Leitbild
positiv ausfüllt. Laissez-Faire als Richtschnur der Stadtplanung ist dagegen zumindest
problematisch.
Im konkreten Fall sehen wir ein massives Problem aus umweltplanerischer Sicht, wenn
Vorgaben des Bebauungsplans durch die Hoffnung ersetzt werden, dass Investoren sich an
"soll"und "kann"-Wünsche der Stadt halten. Das gilt vornehmlich für die Punkte "Wasser" und
"Klima" auf S.5/6. Wir halten es langfristig für eine Fiktion, von "geringfügigen
Nachverdichtungen" auszugehen. Jede zugelassene Nachverdichtung verändert den Status
quo in dem Sinne, dass im nächsten Schritt nach §34 BauGB die nächste etwas weniger
geringfügige Nachverdichtung zugelassen werden muss. Am Ende könnte eine Situation
stehen, in der es im Hinblick auf das Klima und das Niederschlagswasserregime am
Kottenforsthang zu Störungen kommt, die noch schwerer zu beherrschen sind als der heutige
Zustand z.B. bei Starkregenereignissen. Der Umgang mit den Folgen wird dann der
Allgemeinheit als Last zugemutet. "Objektbezogene Schutzmaßnahmen" (S.6) fordern in
dieser Hanglage geradezu dazu auf, mit dem Wasser, in dem man selbst nicht stehen möchte,
die öffentliche Kanalisation weiter zu überlasten.
Es ist daher aus unserer Sicht notwendig, Planungsinstrumente festzuschreiben, die
umweltverträgliche Rahmenbedingungen in diesen Punkten verbindlich festlegen. Sollte dies
nur mit Hilfe eines Bebauungsplanes möglich sein, so müsste dieser aufgestellt werden.Seite 16 von 23
Abwägungsvorschlag:
Fehlende Planungsinstrumente
Nachverdichtungspotentiale
Niederschlagswasser / Starkregen
Klima
Stellungnahme 3 des Landesverbandes BUND NRW vom 15.11.2023
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Godesberger Bachs und damit eines
Bereichs, welches als Risikogebiet bei extremen Hochwasserereignissen klassifiziert ist.
Daher ist es unbedingt erforderlich, aus Gründen der Vorsorge Maßnahmen zu treffen, die
eine weitere Erhöhung der dortigen Hochwassergefahr vermeiden.
Die Geländeneigung im Plangebiet liegt in weiten Teilen bei über 20°, stellenweise bei über
40°, sehr lokal auch bei mehr als 60°. Dies bedeutet, daß bei Niederschlagsereignissen der
Abfluß extrem schnell erfolgt, sofern keine Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Zu
solchen Maßnahmen gehören auch Planungsinstrumente, welche angesichts dieser
Gefährdung benachbarter Wohngebiete klar definierte Grenzen bezüglich der
Bebauungsmöglichkeiten festschreiben. Durch die nun vorgesehene ersatzlose Aufhebung
des Bebauungsplans 8016-89 für dieses mehr als 30.000 mZ große Plangebiet wird aber
eine weitere Verdichtung ermöglicht.
Daher halten wir Festsetzungen für das Plangebiet, die eine weitere Siedlungsverdichtung
verhindern, für notwendig, ggf. durch eine Änderung des Bebauungsplans.
Abwägungsvorschlag:
Nachverdichtungspotentiale
HochwasserrisikogebietSeite 17 von 23
Gesamtabwägung
Fehlen an Planungsinstrumenten
Durch die Aufhebung des unwirksamen Bebauungsplans sind fortan Baugesuche nach § 34
BauGB zu beurteilen. Durch den § 34 BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gesteuert. Vorhaben sind lediglich dann zulässig,
wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter insoweit bestimmt, dass es weder aus städtebaulichen noch aus
umweltrelevanten Gründen einer weiteren planungsrechtlichen Steuerung bedarf und
Vorhaben hinreichend durch die Reglungen des § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart
der näheren Umgebung gesteuert werden können. Durch Nachverdichtungspotentiale in
geringem Umfang ist nicht zu erwarten, dass sich der städtebauliche Charakter des Gebiets
verändert oder dass sich Umweltauswirkungen ergeben; insbesondere dann nicht, wenn bei
Nachverdichtungen auf klimawandelangepasste Bauausführungen geachtet wird.
Nachverdichtungspotentiale
Potentialflächen für Nachverdichtungen sind zwar identifizierbar, jedoch nur in geringem Maße
als realistisch einzuordnen, da das Gebiet beinahe vollständig bebaut ist. Durch den § 34
BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile gesteuert. Vorhaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und die Erschließung gesichert ist.
Verdichtungen sind derzeit nur in zweiter Reihe oder durch Schließung von Baulücken
möglich. Weder sind Häuser in zweiter Reihe durch die Straßenführung nicht beabsichtigt,
noch wäre die Erschließung gesichert, zudem sieht die charakteristische Struktur des Gebiets
dies nicht vor. Da sich die Vorhaben in die vorhandene Umgebung integrieren müssen, ist eine
weitere Bebauung grundsätzlich nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich und beschränkt
sich voraussichtlich im Wesentlichen auf Erweiterungen von Bestandsgebäuden (bspw.
Aufstockungen). Für den Neubau von Gebäuden beziehen sich die
Abweichungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB nicht, der von dem Erfordernis des
Einfügens auch abweichende Bebauungen ermöglicht.
Niederschlagswasser/Starkregen
Das Plangebiet liegt weder im Überschwemmungsgebiet noch im Hochwasserrisikogebiet.
Jedoch haben Starkregenereignisse in den letzten Jahren vielerorts zu erheblichen
Überflutungen geführt. Durch die Starkregengefahrenkarte wird im vorliegenden Fall ein
extremes Starkregenereignis dargestellt (statistisch > 1.000 jährlich). Es wird abgebildet, wo
im Gebiet Gefahren durch Sturzfluten oder Starkregen entstehen könnten, um daraus
Schutzmaßnahmen abzuleiten, sodass entsprechend vor Schäden vorgebeugt werden kann.
Die Gefahrenkarte stellt hierbei eine maximale Gefahrenabschätzung dar; weder Verdunstung
noch Versickerung noch die Ableitung in das Kanalsystem wurden hierbei berücksichtigt.
Kommt es in dem Gebiet zu Überschwemmungen durch ein extremes Starkregenereignis
werden Wasserstände zwischen 0,1 und 0,3 m hoch prognostiziert, vereinzelt sind Höhen überSeite 18 von 23
0,5 m dargestellt (siehe Karte 1). Die würde sich auch durch weitere Baumaßnahmen nicht
verändern. In Zukunft ist dementsprechend selbst bei einer unwahrscheinlichen Verdichtung
der Bausubstanz nicht mit erheblicheren Überflutungen zu rechnen.
Das Plangebiet ist in Richtung Osten abschüssig, sodass der Niederschlag in den
Godesberger Bach geleitet wird und dadurch nicht die öffentliche Kanalisation überlastet.
Die privaten Vorsorgemaßnahmen wie Schwellen zu Eingängen oder Tiefgaragen,
Rückstausicherungen und weitere hochwasserangepasste Bauweisen nach den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik sind ohnehin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
Klima
Der Klimawandel hat aufgrund der Komplexität des Klimasystems und der beeinflussenden
Faktoren, der Wechselwirkung mit anderen Stadtentwicklungsprozessen auf kommunaler
Ebene, eine hohe Relevanz. Der Planbereich ist durch die vorhandene ein- bis
zweigeschossige Bebauung geprägt. Überbaute Flächen heizen sich grundlegend stärker auf
als Freiflächen. Der angrenzende Kottenforst ist als Kaltluftentstehungsgebiet für die gesamte
Stadt relevant und ist als Gebiet mit einer mittleren bis hohen bioklimatischen Bedeutung mit
geringer Wärmebelastung einzustufen. Das Plangebiet selbst ist – abgesehen von
Straßenraum – als Gebiet mit einer günstigen humanbioklimatischen Situation einzustufen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ändert sich die Beurteilungsgrundlage für
Baugesuche; Baumaßnahmen werden im Folgenden gemäß dem Einfügen in die Eigenart der
Umgebung beurteilt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima sind dadurch
Starkregengefahrenkarte extremSeite 19 von 23
nicht zu erwarten, da sie lediglich im geringen, maßvollen Umfang möglich sind. Spürbare
Auswirkungen auf die bestehenden klimatischen Bedingungen sind dementsprechend nicht zu
erwarten.
Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet liegt nicht im direkten Einzugsbereich des Godesberger Bachs und damit auch
nicht im Hochwasserrisikogebiet (siehe Karte 2).
Hochwassergefahrenkarten HQ häufig, 100, extrem kumuliert dargestelltSeite 20 von 23
Seite 21 von 23
Seite 22 von 23
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom 13.06.2023 zum Zwecke seiner Aufhebung zur
öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom 5.10.2023
bis 15.11.2023 öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den 16.11.2023
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den 11.09.2023
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan außer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des Stadtplanungsamtes
gez. Denny gez. DennySeite 23 von 23

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Datenstand: 03.11.2026, 01:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de