232051 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg", Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
Kerndaten
- Nummer
- 232051
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.08.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 232051 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg", Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 04.09.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.09.2024 Anhörung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Offenlage zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 Freier Weg (Veröffentlichung) 1. Die von der Westnetz GmbH durch Stellungnahme am 29.09.2023 vorgebrachten Hinweise zu Hochspannungskabeln werden zur Kenntnis genommen. 2. Die von der Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz NRW (LNU) mit Stellungnahme vom 25.10.2023 vorgetragenen Aspekte „klimatische Situation“, „Niederschlagswasser / Starkregen“ und „Verdichtung“ wurden bereits berücksichtigt insofern, dass die klimatische Situation durch Aufhebung des Bebauungsplans nicht beeinflusst wird und dass Verdichtungspotentiale analysiert wurden. Die weiteren Aspekte werden nicht berücksichtigt. 3. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Kreisgruppe Bonn) mit Stellungnahme vom 15.11.2023 vorgetragenen Aspekte „Hochwasserrisiko“, „Verdichtung“ wurden bereits berücksichtigt insofern, dass das Gebiet nicht im Hochwasserrisikobereich liegt, Gefahrenrisikominimierung im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen ist und die Verdichtungspotentiale analysiert wurden. Die weiteren Punkte werden nicht berücksichtigt. II. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der Straße Freier Weg, der Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald ist als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.Seite 1 von 23 Seite 2 Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971 und seiner 1. Änderung von 1975 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im südwestlichen Teil des Stadtteils Schweinheim. Das Plangebiet wird durch die Quellenstraße im Norden, die Straße „Am Stadtwald“ im Osten, die Axenfeldstraße im Süden und im Westen durch die Straße „Freier Weg“ abgegrenzt. Das Plangebiet ist durch die Nutzungsart „Wohnen“ geprägt, vorwiegend in Form von eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach. Teilweise bestehen jedoch auch Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie Mehrfamilienhäuser. Insgesamt zeichnet sich das Gebiet durch eine offene Bauweise aus. Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind vermehrt Mehrfamilienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse Dienstleistungsunternehmen insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt (IT-Service, Unternehmensberatung, Make-up Artist, Goldschmiede, Fahrdienstleister). Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Hangbereich Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine Wohngebiete und in weiten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der Straße Freier Weg zwischen Quellenstraße und der Straße „Auf dem Brand“ wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die schmalen Grundstücke einer Bebauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein Vollgeschoss. Der Bebauungsplan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der Geschossigkeit für den südlichen Geltungsbereich, die nach Tal- bzw. Bergseite beurteilt wird. Der Bebauungsplan setzt für einige Flurstücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaße fest. Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5 und eine GRZ von 0,25 festgesetzt. Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am 17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke 1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt. Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in anderen FällenSeite 2 von 23 Seite 3 gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Regelung der Vollgeschosse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zugrunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschosszahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die Umgebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähnlich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus. Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach § 34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten Umfang war nicht möglich. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018 abgelehnt. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am 16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „bergseitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dementsprechend insgesamt nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig. In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ursprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam. Da nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fassung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insgesamt unwirksam. Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zeitnah zu reagieren. Zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen bedürfte es der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets abgeschlossen ist, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Planverfahren Der Rat der Stadt Bonn hatte bereits in seiner Sitzung am 16.09.2021, nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 01.09.2021 und im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 02.09.2021 beschlossen, den Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB aufzuheben (DS-Nr. 210702). Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. DieSeite 3 von 23 Seite 4 Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 ersetzt. Die betroffenen Bürger erhielten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 5.10.2023 bis zum 15.11.2023 umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und hierzu Stellung zu beziehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. Während der Veröffentlichung (Offenlage) wurden die unter Ziffer I 1. – 3. aufgeführten Stellungnahmen abgegeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Stellungnahmen sind in der Anlage wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen (Beschlusspunkt I). Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung desSeite 4 von 23 Seite 5 Bebauungsplanes erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Anlage/n 1 Übersichtsplan Aufhebung 8016-89 (öffentlich) 2 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 (öffentlich) 3 Stellungnahmen und Abwägung der Offenlage (Veröffentlichung) (öffentlich) 4 Bebauungsplan 8016-89 (öffentlich)Seite 5 von 23 Bebauungsplan Nr. 8016-89 (Aufhebung) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Schweinheim Maßstab 1: 2500 Datum: 28.04.2021 100 mSeite 6 von 23 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim BegründungSeite 7 von 23 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3 3.2 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 5 3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 6Seite 8 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971 (1. Änderung von 1975) liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im südwestlichen Teil des Stadtteils Schwein- heim. Das rund 3,3 ha große Plangebiet wird durch die Quellenstraße im Norden, die Straße „Am Stadtwald“ im Osten, die Axenfeldstraße im Süden und im Westen durch die Straße „Freier Weg“ abgegrenzt. Das Plangebiet ist durch wohnliche Nutzungen geprägt. Der Bestand ist vorwiegend durch eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt, teilweise gibt es jedoch zwei Voll- geschosse und Mehrfamilienhäuser. Das Gebiet zeichnet sich durch seine offene Bauweise aus. Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind vermehrt Mehr- familienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse Dienstleistungsunternehmen insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt (IT-Service, Unternehmensberatung, Make- up Artist, Goldschmiede, Fahrdienstleister). Das LSG „Hangbereich Venusberg, Kahlenberg und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- plans als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine Wohngebiete und in wei- ten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der Straße Freier Weg zwischen Quellen- straße und der Straße „Auf dem Brand“ wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die schmalen Grundstücke einer Bebauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein Vollgeschoss. Der Bebauungs- plan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der Geschossigkeit für den südlichen Geltungs- bereich, die nach Tal- bzw. Bergseite beurteilt wird. Der Bebauungsplan setzt für einige Flur- stücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaße fest. Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5 und eine GRZ von 0,25 festgesetzt. 1.3 Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am 17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstü- cken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke 1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt. Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in anderen Fällen gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Rege- lung der Vollgeschosse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zu-Seite 9 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 2 grunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschoss- zahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die Um- gebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beur- teilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähn- lich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus. Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach § 34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten Umfang war nicht möglich, da dies den Grundzügen der Planung zuwider- gelaufen wäre. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018 abgelehnt. Hierzu wurde vorab der Unterausschuss Bauplanung angehört (DS-Nr. 1812340). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am 16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „berg- seitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dem- entsprechend insgesamt nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zuläs- sig. Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids. In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, - wenngleich die Klage unbegründet sei, da die Bauvoranfrage zum Stichtag des 31.12.2018 unvollständig war - dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ur- sprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fas- sung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insge- samt unwirksam. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen der Neu- aufstellung des Bebauungsplans. Die bauliche Entwicklung des Plangebiets ist jedoch weitest- gehend abgeschlossen und weitere Entwicklungen, die einer über die Vorgaben des § 34 Bau- gesetzbuch (BauGB) hinausgehenden Steuerung bedürfen, sind nicht zu erwarten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan- gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogel- schutzgebiete vor.Seite 10 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 3 Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebau- ungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorlie- genden Planung zu berücksichtigen, 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorge- schriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt und die Grundstücke im Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunk- tion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs- plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- wahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs- plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind ein- zelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem marginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plangebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteris- tische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhalten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des durch das Baulandmobilisierungsge- setz eingeführten § 34 (3a) BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.Seite 11 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 4 Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan- zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin- blick auf die Planung nicht erkennbar.Seite 12 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 5 3.2 Umweltauswirkungen Mensch Aufgrund der Nachverdichtungspotentiale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po- tentiale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung so- wie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang gewährleistet werden. Flora und Fauna Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum- bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben- anlagen auf. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Flora und Fauna ist auch bei geringfügi- gen Nachverdichtungen nicht zu erwarten. Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura 2000-Gebiete sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht betroffen. Inner- halb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch Biotopverbundflächen. Boden Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen versiegelt. Durch die potentielle Nachverdichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Versiegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit vollständig verloren gehen. Da sich der Grad der Neuversiegelung jedoch an die Eigenart der näheren Umgebung anpassen muss, ist auch hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen. Wasser Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert in der Regel die Versickerung des Nieder- schlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen, wie eine Erhö- hung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbun- den. Dennoch gibt es Möglichkeiten das Niederschlagswasser ortsnah versickern zu lassen, sodass die Auswirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind (bspw. Dachbegrünung, wasserdurchlässige Materialen bei Zufahrten und Stellplätzen). Teilweise ist das Plangebiet schon jetzt bei Starkregen (bereits ab 50-jährigen Starkregener- eignissen) von Wasserständen über 0,5 m betroffen. Starkregenereignisse mit extremen Nie- derschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sollen bei der Objektplanung fürSeite 13 von 23 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 6 neue Bauvorhaben berücksichtigt werden. Darin unterscheiden sich Objektplanungen in Be- reichen nach § 34 BauGB nicht von Bauvorhaben im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebau- ungspläne. Diesem Belang kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutz- maßnahmen entsprochen werden. Das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt weder in Überschwem- mungs- noch in Hochwasserrisikogebieten. Klima Aus stadtklimatischer Sicht liegt der Bereich der Planaufhebung in einer günstigen bioklimati- schen Situation. Das bedeutet, es handelt sich hierbei um Siedlungsflächen, die durch eine lockere durchgrünte Bebauung mit einem geringen Versiegelungsgrad charakterisiert sind. Sie weisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Durch das Plangebiet fließen Kaltluftströme in Richtung Osten und tragen zu einer Belüftung der angren- zenden Stadtteile bei. Durch geringfügige Nachverdichtungen ist eine wesentliche Verschlech- terung der Leitfähigkeit der Kaltluftströme nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbe- sondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einher- gehenden Trend zu weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennäch- ten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Wasser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen. Kultur und sonstige Sachgüter Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betroffen wer- den. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Bonn,Seite 14 von 23 Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlag aus der Beteiligung der Behörden zur Aufhebung des B-Plans Nr. 8016-8 Stellungnahme 1 der Westnetz GmbH vom 29.09.2023 „für das obige Vorhaben haben Sie eine Planauskunft über die online- Planauskunft angefordert. Im Planbereich der obigen Maßnahme liegen die im Betreff genannten Hochspannungskabel. Zu Ihrer Orientierung übersenden wir Ihnen die Planunterlagen der Hochspannungskabel, aus denen Sie die Lage der Kabel entnehmen können. Bei Ihren weiteren Planungen bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Im Sicherheitsbereich der 110-kV-Kabel von insgesamt 5 m (2,5 m beidseitig der Leitungsachse) dürfen keine größeren Höhenänderungen der bestehenden Gelände- oder Straßenflächen vorgenommen werden. Einer evtl. Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse durch Bauwerke, Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher können wir nicht zustimmen, da diese Hochspannungskabel im Störungsfall tiefbaumäßig jederzeit erreichbar sein müssen. Außerdem ist darauf zu achten, dass folgende Mindestabstände zu den Hochspannungskabeln eingehalten werden: bei Parallelführung(1) bei Kreuzungen Gasleitungen 1,00 m 0,50 m Wasserleitungen 1,00 m 0,50 m Kabel 1,00 m 0,50 m Kanal 1,00 m 0,50 m Nachrichtenkabel 0,50 m 0,50 m Fernwärmeleitungen (1)beidseitig der Leitungsachse 5,00 m 1,00 m Alle geplanten Einzelmaßnahmen im Bereich der Hochspannungskabelanlage bedürfen unserer Zustimmung. Mit den Arbeiten im Bereich der Hochspannungskabelanlage kann erst begonnen werden, nachdem die Maßnahme mit uns abgestimmt worden ist. Wir bitten Sie, uns baureife Planunterlagen mit entsprechenden Schnittzeichnungen und Höhenangaben (NHN-Höhen) zur Prüfung und Stellungnahme zuzusenden. Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt. Alle Informationen hierzu finden Sie auf www.westnetz.de/Datenschutz oder werden Ihnen auf Verlangen separat übersandt. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV- Hochspannungsnetzes.“Seite 15 von 23 Anlage 1 Anlage 2 Stellungnahme 2 des LNU vom 25.10.2023 die LNU bedankt sich für die Möglichkeit zur Beteiligung und nimmt wie folgt Stellung: Wir halten es, angesichts schwindender landschaftlicher Ressourcen, generell für bedenklich, wenn in der Gestaltung der Städte und Landschaften Planung durch Nichtplanung ersetzt wird. Der Souverän enthebt sich der Möglichkeit, auf das Geschehen in seinem Wirkungsbereich Einfluss zu nehmen. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Entscheidung dazu ein Leitbild positiv ausfüllt. Laissez-Faire als Richtschnur der Stadtplanung ist dagegen zumindest problematisch. Im konkreten Fall sehen wir ein massives Problem aus umweltplanerischer Sicht, wenn Vorgaben des Bebauungsplans durch die Hoffnung ersetzt werden, dass Investoren sich an "soll"und "kann"-Wünsche der Stadt halten. Das gilt vornehmlich für die Punkte "Wasser" und "Klima" auf S.5/6. Wir halten es langfristig für eine Fiktion, von "geringfügigen Nachverdichtungen" auszugehen. Jede zugelassene Nachverdichtung verändert den Status quo in dem Sinne, dass im nächsten Schritt nach §34 BauGB die nächste etwas weniger geringfügige Nachverdichtung zugelassen werden muss. Am Ende könnte eine Situation stehen, in der es im Hinblick auf das Klima und das Niederschlagswasserregime am Kottenforsthang zu Störungen kommt, die noch schwerer zu beherrschen sind als der heutige Zustand z.B. bei Starkregenereignissen. Der Umgang mit den Folgen wird dann der Allgemeinheit als Last zugemutet. "Objektbezogene Schutzmaßnahmen" (S.6) fordern in dieser Hanglage geradezu dazu auf, mit dem Wasser, in dem man selbst nicht stehen möchte, die öffentliche Kanalisation weiter zu überlasten. Es ist daher aus unserer Sicht notwendig, Planungsinstrumente festzuschreiben, die umweltverträgliche Rahmenbedingungen in diesen Punkten verbindlich festlegen. Sollte dies nur mit Hilfe eines Bebauungsplanes möglich sein, so müsste dieser aufgestellt werden.Seite 16 von 23 Abwägungsvorschlag: Fehlende Planungsinstrumente Nachverdichtungspotentiale Niederschlagswasser / Starkregen Klima Stellungnahme 3 des Landesverbandes BUND NRW vom 15.11.2023 wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab: Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Godesberger Bachs und damit eines Bereichs, welches als Risikogebiet bei extremen Hochwasserereignissen klassifiziert ist. Daher ist es unbedingt erforderlich, aus Gründen der Vorsorge Maßnahmen zu treffen, die eine weitere Erhöhung der dortigen Hochwassergefahr vermeiden. Die Geländeneigung im Plangebiet liegt in weiten Teilen bei über 20°, stellenweise bei über 40°, sehr lokal auch bei mehr als 60°. Dies bedeutet, daß bei Niederschlagsereignissen der Abfluß extrem schnell erfolgt, sofern keine Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Zu solchen Maßnahmen gehören auch Planungsinstrumente, welche angesichts dieser Gefährdung benachbarter Wohngebiete klar definierte Grenzen bezüglich der Bebauungsmöglichkeiten festschreiben. Durch die nun vorgesehene ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans 8016-89 für dieses mehr als 30.000 mZ große Plangebiet wird aber eine weitere Verdichtung ermöglicht. Daher halten wir Festsetzungen für das Plangebiet, die eine weitere Siedlungsverdichtung verhindern, für notwendig, ggf. durch eine Änderung des Bebauungsplans. Abwägungsvorschlag: Nachverdichtungspotentiale HochwasserrisikogebietSeite 17 von 23 Gesamtabwägung Fehlen an Planungsinstrumenten Durch die Aufhebung des unwirksamen Bebauungsplans sind fortan Baugesuche nach § 34 BauGB zu beurteilen. Durch den § 34 BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gesteuert. Vorhaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter insoweit bestimmt, dass es weder aus städtebaulichen noch aus umweltrelevanten Gründen einer weiteren planungsrechtlichen Steuerung bedarf und Vorhaben hinreichend durch die Reglungen des § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung gesteuert werden können. Durch Nachverdichtungspotentiale in geringem Umfang ist nicht zu erwarten, dass sich der städtebauliche Charakter des Gebiets verändert oder dass sich Umweltauswirkungen ergeben; insbesondere dann nicht, wenn bei Nachverdichtungen auf klimawandelangepasste Bauausführungen geachtet wird. Nachverdichtungspotentiale Potentialflächen für Nachverdichtungen sind zwar identifizierbar, jedoch nur in geringem Maße als realistisch einzuordnen, da das Gebiet beinahe vollständig bebaut ist. Durch den § 34 BauGB wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gesteuert. Vorhaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und die Erschließung gesichert ist. Verdichtungen sind derzeit nur in zweiter Reihe oder durch Schließung von Baulücken möglich. Weder sind Häuser in zweiter Reihe durch die Straßenführung nicht beabsichtigt, noch wäre die Erschließung gesichert, zudem sieht die charakteristische Struktur des Gebiets dies nicht vor. Da sich die Vorhaben in die vorhandene Umgebung integrieren müssen, ist eine weitere Bebauung grundsätzlich nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich und beschränkt sich voraussichtlich im Wesentlichen auf Erweiterungen von Bestandsgebäuden (bspw. Aufstockungen). Für den Neubau von Gebäuden beziehen sich die Abweichungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB nicht, der von dem Erfordernis des Einfügens auch abweichende Bebauungen ermöglicht. Niederschlagswasser/Starkregen Das Plangebiet liegt weder im Überschwemmungsgebiet noch im Hochwasserrisikogebiet. Jedoch haben Starkregenereignisse in den letzten Jahren vielerorts zu erheblichen Überflutungen geführt. Durch die Starkregengefahrenkarte wird im vorliegenden Fall ein extremes Starkregenereignis dargestellt (statistisch > 1.000 jährlich). Es wird abgebildet, wo im Gebiet Gefahren durch Sturzfluten oder Starkregen entstehen könnten, um daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten, sodass entsprechend vor Schäden vorgebeugt werden kann. Die Gefahrenkarte stellt hierbei eine maximale Gefahrenabschätzung dar; weder Verdunstung noch Versickerung noch die Ableitung in das Kanalsystem wurden hierbei berücksichtigt. Kommt es in dem Gebiet zu Überschwemmungen durch ein extremes Starkregenereignis werden Wasserstände zwischen 0,1 und 0,3 m hoch prognostiziert, vereinzelt sind Höhen überSeite 18 von 23 0,5 m dargestellt (siehe Karte 1). Die würde sich auch durch weitere Baumaßnahmen nicht verändern. In Zukunft ist dementsprechend selbst bei einer unwahrscheinlichen Verdichtung der Bausubstanz nicht mit erheblicheren Überflutungen zu rechnen. Das Plangebiet ist in Richtung Osten abschüssig, sodass der Niederschlag in den Godesberger Bach geleitet wird und dadurch nicht die öffentliche Kanalisation überlastet. Die privaten Vorsorgemaßnahmen wie Schwellen zu Eingängen oder Tiefgaragen, Rückstausicherungen und weitere hochwasserangepasste Bauweisen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sind ohnehin Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Klima Der Klimawandel hat aufgrund der Komplexität des Klimasystems und der beeinflussenden Faktoren, der Wechselwirkung mit anderen Stadtentwicklungsprozessen auf kommunaler Ebene, eine hohe Relevanz. Der Planbereich ist durch die vorhandene ein- bis zweigeschossige Bebauung geprägt. Überbaute Flächen heizen sich grundlegend stärker auf als Freiflächen. Der angrenzende Kottenforst ist als Kaltluftentstehungsgebiet für die gesamte Stadt relevant und ist als Gebiet mit einer mittleren bis hohen bioklimatischen Bedeutung mit geringer Wärmebelastung einzustufen. Das Plangebiet selbst ist – abgesehen von Straßenraum – als Gebiet mit einer günstigen humanbioklimatischen Situation einzustufen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ändert sich die Beurteilungsgrundlage für Baugesuche; Baumaßnahmen werden im Folgenden gemäß dem Einfügen in die Eigenart der Umgebung beurteilt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima sind dadurch Starkregengefahrenkarte extremSeite 19 von 23 nicht zu erwarten, da sie lediglich im geringen, maßvollen Umfang möglich sind. Spürbare Auswirkungen auf die bestehenden klimatischen Bedingungen sind dementsprechend nicht zu erwarten. Hochwasserrisikogebiet Das Plangebiet liegt nicht im direkten Einzugsbereich des Godesberger Bachs und damit auch nicht im Hochwasserrisikogebiet (siehe Karte 2). Hochwassergefahrenkarten HQ häufig, 100, extrem kumuliert dargestelltSeite 20 von 23 Seite 21 von 23 Seite 22 von 23 Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom 13.06.2023 zum Zwecke seiner Aufhebung zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom 5.10.2023 bis 15.11.2023 öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Bonn, den Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden. Bonn, den 16.11.2023 Die Oberbürgermeisterin Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den 11.09.2023 Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan außer Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Leiterin des Stadtplanungsamtes gez. Denny gez. DennySeite 23 von 23
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de