232042-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Keine Bewohnerparkausweise für Wohnmobile
Kerndaten
- Nummer
- 232042-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232042-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 25.10.2023 Bürgerantrag: Keine Bewohnerparkausweise für Wohnmobile Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Nach der vom Bonner Stadtrat am 27.10.22 beschlossenen „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ wird die Ausstellung der Ausweise bewusst nicht von der Art oder dem Gewicht des Fahrzeugs abhängig gemacht. Zur Begründung wurde in der Beschlussvorlage ausgeführt: „Eine Staffelung der Gebühr nach Fahrzeuggröße kann aus Sicht der Verwaltung nicht empfohlen werden. Hierbei würde bedingt durch die schwierig durchzuführende Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte „Preisklassen“ ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen. Eine faire Differenzierung der Fahrzeuge ist aufgrund der sehr individuellen Kriterien (bspw. Länge und Breite) schwer umsetzbar, was die betreffenden Entscheidungen über die jeweilige Gebührenhöhe rechtlich angreifbar machen würde. Überdies wäre eine derartige Differenzierung bei markierten Parkflächen nicht möglich. Aufwendige Datenabgleiche und Prüfungsschritte stehen derzeit einem schlanken, digitalisierten Antragsverfahren entgegen.“ An diesen Ausführungen hält die Verwaltung weiterhin fest, zumal das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 CN 2.22) zuletzt eine Ungleichbehandlung bereits in Zusammenhang mit unterschiedlichen Gebühren für unterschiedlich große Fahrzeuge festgestellt hat. Der im Bürgerantrag beschriebene Fall dürfte nicht oft vorkommen, da jede Fahrzeugnutzerin/ jeder Fahrzeugnutzer nur einen Bewohnerparkausweis erhält und auch nur dann, wenn keine eigene Abstellfläche besteht. Besitzt also jemand einen PKW, ein Wohnmobil und eine Garage, ist die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises nicht möglich. Besitzt jemand einen PKW und ein Wohnmobil, aber keine Abstellfläche, können unter Umständen beide Kennzeichen in den Bewohnerparkausweis eingetragen werden; jedoch kann er den Ausweis nur für eines der beiden Fahrzeuge nutzen. Hierbei wird von den antragstellenden Personen ergänzend eine Stellungnahme dahingehend angefordert, wo das zweite Fahrzeug geparkt wird. Nur wenn diese Erklärung schlüssig ist, wird dann der Ausweis mit beiden Kennzeichen ausgestellt. Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass alle Inhaber*innen von Bewohnerparkausweisen folgenden Hinweis erhalten: „Sollte das zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeugs über 2,8 t betragen (s.Seite 1 von 2 Seite 2 Feld „F.1“ der Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein), bitten wir Sie zu beachten, dass Sie damit nicht auf Gehwegen parken dürfen – weder teilweise aufgefahren noch ganz (Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2, Richtzeichen, Abschnitt 3 Parken, Ziff. 10 Nr. 1 zu Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen).“ Abschließend wird auf die Regelung des § 12 Abs. 3a StVO aufmerksam gemacht: „Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3.in Kurgebieten und 4.in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.“ Besonders große Wohnmobile dürfen demnach ohnehin nicht über Tage die Parkplätze unter den o. g. Voraussetzungen blockieren. Mit Blick auf meine vorstehenden Erklärungen dürfte es daher kaum Fälle geben, in denen Inhaber*innen von Wohnmobilen zulässigerweise mit einem Bewohnerparkausweis auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden. Stellt der Verkehrsaußendienst eine Behinderung durch geparkte Fahrzeuge fest, so verwarnt er diese Fahrzeuge oder leitet, sofern notwendig, eine Abschleppmaßnahme ein. Ein Bewohnerparkausweis rechtfertigt kein behinderndes Parken, so dass bei vorliegender Behinderung auch Fahrzeuge mit einem geltenden Bewohnerausweis aufgrund der Behinderung verwarnt werden. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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