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232042-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Keine Bewohnerparkausweise für Wohnmobile

Nummer
232042-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 232042 Bürgerantrag: Keine Bewohnerparkausweise für Wohnmobile

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232042-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
25.10.2023
Bürgerantrag: Keine Bewohnerparkausweise für
Wohnmobile
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach der vom Bonner Stadtrat am 27.10.22 beschlossenen „Satzung über die
Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ wird die Ausstellung der Ausweise
bewusst nicht von der Art oder dem Gewicht des Fahrzeugs abhängig gemacht.
Zur Begründung wurde in der Beschlussvorlage ausgeführt: „Eine Staffelung
der Gebühr nach Fahrzeuggröße kann aus Sicht der Verwaltung nicht
empfohlen werden. Hierbei würde bedingt durch die schwierig durchzuführende
Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte „Preisklassen“ ein
unverhältnismäßiger Aufwand entstehen. Eine faire Differenzierung der
Fahrzeuge ist aufgrund der sehr individuellen Kriterien (bspw. Länge und
Breite) schwer umsetzbar, was die betreffenden Entscheidungen über die
jeweilige Gebührenhöhe rechtlich angreifbar machen würde. Überdies wäre
eine derartige Differenzierung bei markierten Parkflächen nicht möglich.
Aufwendige Datenabgleiche und Prüfungsschritte stehen derzeit einem
schlanken, digitalisierten Antragsverfahren entgegen.“ An diesen Ausführungen
hält die Verwaltung weiterhin fest, zumal das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG 9 CN 2.22) zuletzt eine Ungleichbehandlung bereits in
Zusammenhang mit unterschiedlichen Gebühren für unterschiedlich große
Fahrzeuge festgestellt hat.
Der im Bürgerantrag beschriebene Fall dürfte nicht oft vorkommen, da jede
Fahrzeugnutzerin/ jeder Fahrzeugnutzer nur einen Bewohnerparkausweis
erhält und auch nur dann, wenn keine eigene Abstellfläche besteht. Besitzt also
jemand einen PKW, ein Wohnmobil und eine Garage, ist die Ausstellung eines
Bewohnerparkausweises nicht möglich. Besitzt jemand einen PKW und ein
Wohnmobil, aber keine Abstellfläche, können unter Umständen beide
Kennzeichen in den Bewohnerparkausweis eingetragen werden; jedoch kann
er den Ausweis nur für eines der beiden Fahrzeuge nutzen. Hierbei wird von
den antragstellenden Personen ergänzend eine Stellungnahme dahingehend
angefordert, wo das zweite Fahrzeug geparkt wird. Nur wenn diese Erklärung
schlüssig ist, wird dann der Ausweis mit beiden Kennzeichen ausgestellt.
Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass alle Inhaber*innen von
Bewohnerparkausweisen folgenden Hinweis erhalten:
„Sollte das zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeugs über 2,8 t betragen (s.Seite 1 von 2
Seite 2
Feld „F.1“ der Zulassungsbescheinigung Teil I - Fahrzeugschein), bitten wir Sie
zu beachten, dass Sie damit nicht auf Gehwegen parken dürfen – weder
teilweise aufgefahren noch ganz (Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2, Richtzeichen, Abschnitt 3 Parken, Ziff. 10 Nr. 1 zu Zeichen
315 (Parken auf Gehwegen).“
Abschließend wird auf die Regelung des § 12 Abs. 3a StVO aufmerksam
gemacht:
„Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb
geschlossener Ortschaften
1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.in Kurgebieten und
4.in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn-
und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.“
Besonders große Wohnmobile dürfen demnach ohnehin nicht über Tage die
Parkplätze unter den o. g. Voraussetzungen blockieren.
Mit Blick auf meine vorstehenden Erklärungen dürfte es daher kaum Fälle
geben, in denen Inhaber*innen von Wohnmobilen zulässigerweise mit einem
Bewohnerparkausweis auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden.
Stellt der Verkehrsaußendienst eine Behinderung durch geparkte Fahrzeuge
fest, so verwarnt er diese Fahrzeuge oder leitet, sofern notwendig, eine
Abschleppmaßnahme ein. Ein Bewohnerparkausweis rechtfertigt kein
behinderndes Parken, so dass bei vorliegender Behinderung auch Fahrzeuge
mit einem geltenden Bewohnerausweis aufgrund der Behinderung verwarnt
werden.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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