← Vorlagen

232040 · Beschlussvorlage

203. FNP-Änderung - Rheinwohnen

Nummer
232040
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 16.04.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 8,6 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
232040
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
203. FNP-Änderung - Rheinwohnen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
16.04.2024 Empfehlung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung
Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
1. Die mit Stellungnahme Nr. 1 vom 19.08.2023 vorgetragenen Aspekte
betreffen die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht. Sie werden
insoweit berücksichtigt als sie auf der Ebene des Bebauungsplans und
der Vorhabenplanung beachtet werden.
2. Die mit Stellungnahme Nr. 2 vom 18.08.2023 vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
3. Die mit Stellungnahme Nr. 3 vom 23.08.2023 vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
4. Die mit Stellungnahme Nr. 4 der Landesgemeinschaft der
Naturschutzverbände (LNU) vom 22.08.2023 vorgetragenen Aspekte
betreffen in der Gesamtheit die Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht. Die Änderung der Darstellung wird nicht berücksichtigt als an einer
Darstellung als Sonderbaufläche Gartenmarkt und Gemischte Baufläche
festgehalten wird.
5. Die mit Stellungnahme Nr. 5 des BUND vom 25.08.2023
vorgetragenen Aspekte betreffen in der Gesamtheit die Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht. Die Änderung der Darstellung wird nicht
berücksichtigt als an einer Darstellung als Sonderbaufläche GartenmarktSeite 1 von 79
Seite 2
und Gemischte Baufläche festgehalten wird.
6. Die mit Stellungnahme Nr. 9 vom Polizeipräsidium Bonn vom
25.08.2023 vorgetragenen Aspekte betreffen die Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht. Sie werden insoweit berücksichtigt als sie
auf der Ebene des Bebauungsplans und der Vorhabenplanung beachtet
werden.
7. Die mit Stellungnahme Nr. 10 des NABU vom 25.08.2023
vorgetragenen Aspekte betreffen in der Gesamtheit die Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht. Die Änderung der Darstellung wird nicht
berücksichtigt als an einer Darstellung als Sonderbaufläche Gartenmarkt
und Gemischte Baufläche festgehalten wird.
8. Die mit Stellungnahme Nr. 14 der DB AG – Immobilien vom
23.08.2023 vorgetragenen Hinweise betreffen die Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht. Sie werden insoweit berücksichtigt als sie
auf der Ebene des Bebauungsplanes und der Vorhabenplanung beachtet
werden.
9. Die mit Stellungnahme Nr. 19 der Unteren Naturschutzbehörde vom
25.07.2023 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
10. Die mit Stellungnahme Nr. 20 des Naturschutzbeirates vom
24.07.2023 vorgetragenen Aspekte betreffen in der Gesamtheit die
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht. Die Änderung der
Darstellung wird nicht berücksichtigt als an einer Darstellung als
Sonderbaufläche Gartenmarkt und Gemischte Baufläche festgehalten
wird.
II. Die 203. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bonn für ein
Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen der Deutschen
Telekom AG, dem Landgrabenweg, dem Himmerichweg sowie dem
Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein der Deutschen
Bahn AG
Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit
parkartigem Charakter (H)
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (S) max. 2.500 m² VK
Gemischte Baufläche (M)
wird einschließlich der Begründung mit dem Umweltbericht beschlossen.
Begründung:
PlangebietSeite 2 von 79
Seite 3
Das ca. 30.500 m² große Plangebiet besteht aus dem Betriebsstandort eines
Gartenbaubetriebes mit zugehörigem Gartenmarkt mit einer genehmigten
Verkaufsfläche von max. 2500 m². Ferner ist im Plangebiet ein Wohnhaus des
Betriebsinhabers vorhanden, welches erhalten bleiben soll. Das Umfeld des
Plangebietes ist durch stark unterschiedliche Strukturen geprägt. Im
Nordwesten grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und
Drachenfelsweg an das Grundstück. Südöstlich des Plangebietes erstrecken
sich großflächige Bürogebäude der Deutschen Telekom AG. Im Nordosten
begrenzt der Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein
der Deutschen Bahn AG den Standort, daran schließen sich hangseitig
Wohngebiete bis hin zum Waldgebiet des Ennerts an. Südlich des
Landgrabenweges dehnt sich der denkmalgeschützte Rheinauenpark bis
unmittelbar an das Rheinufer aus.
Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit
parkartigem Charakter (H)
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Gartenmarkt (S) max. 2.500 m² VK
Gemischte Baufläche (M)
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Gartenmarktes
als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" dar. Der
bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine
gewachsene Kombination aus einem Gartencenter und einem
Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Bestand in überdachte
Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche
Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für Erschließung und Stellplätze auf.
Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa
6.230 m² Grundstücksfläche vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist
wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und Gartenbedarf, wobei die
ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tragen
kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei
Glasbaukörpern untergebrachte innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m²,
zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m² Pflanzen und gartenaffine
Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptgebäudes
Wohnflächen für Betriebsinhaber vorgesehen. In einem kleinen parallel zum
Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein
Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca.
2.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen, womit die bereits nach geltendem
Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht überschritten wird.
Die restliche Fläche ist als gemischte Baufläche (M) vorgesehen, auf der ein
urbanes Gebiet mit freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau, einerSeite 3 von 79
Seite 4
Kindertagesstätte, Büroflächen, einem Boardinghouse und ergänzenden
gewerblichen Nutzungen geplant ist.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg (GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar. Mithin steht der geplanten
Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im
Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.
Im Entwurf des neuen Regionalplans ist für diesen Bereich keine Veränderung
vorgesehen. Das Plangebiet wird voraussichtlich auch zukünftig als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Die Übereinstimmung der Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen
der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1 LPlG (Landesplanungsgesetzt NRW)
wurde mit Schreiben vom 9.06.2022 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt,
unter der Voraussetzung, dass im Flächennutzungsplan das Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Gartenmarkt max. 2.500 m² Verkaufsfläche“ dargestellt
wird.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“. Die Träger
öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
beteiligt. Anregungen, die sich auf die Flächennutzungsplanänderung bezogen,
ergaben sich daraus nicht. Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB ist für die FNP-Änderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht
erforderlich. Die Träger öffentlicher Belange wurden im weiteren Verfahren
nach § 4 Abs. 2 BauGB gesondert zum Flächennutzungsplanverfahren
beteiligt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit zwischen
dem 15.06.2023 und dem 25.08.2023 statt, somit über die gesamten NRW-
Sommerferien und zusätzlich über einen Monat außerhalb der Ferien.
Insgesamt sind 20 Stellungnahmen eingegangen, davon 3 aus der
Öffentlichkeit sowie 17 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange. Die Auswertung der Stellungnahmen ist als Anhang
Gesamtabwägung dieser Vorlage beigefügt.
Anlage/n
1 240122_Planzeichnung 203. FNP Änderung Rheinwohnen (öffentlich)
2 240122_Gesamtabwägung (öffentlich)Seite 4 von 79
Seite 5
3 240227_Begründung 203. FNP Änderung Rheinwohnen (öffentlich)Seite 5 von 79
Gartenmarkt
max. 2.500 m² VK
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
±± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000
Änderungsbereich
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
2 0 3 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
.................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden
Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der
Vermessungsunterlagen
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
Stadtbaurat
.....................
Stadtbaurat
.................................
Abt.-Leiter des Amtes für
Bodenmanagement u.
Geoinformationen, Vermessung
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Kartengrundlage:
Deutsche Grundkarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
0 50 100 150 200 250 300 350
m
1:5.000
Die Oberbürgermeisterin Maßstab:
Stadtentwicklung 61-11
Stadtplanungsamt Bonn
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Tiefliegender Verkehrsweg
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N
L
! !
Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Nachrichtliche Darstellungen
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Lärmschutzanlage
Wasserfläche - See
Hauptverkehrsstraße
Straßenbahn
Stadtbahn
! !
Ergänzung des Stadtbahnnetzes
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Januar 2022 203. FNP-Änderung "Rheinwohnen"
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom .................... 20........bis .................... 20........
öffentlich ausgelegen.
Bonn, den ................20...... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Stadtbaurat
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Rates der
Stadt Bonn vom 27.04.2023 aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom..................... 20........ genehmigt worden.Seite 6 von 79
Auswertung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB zur 203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn einge-
gangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Die Offenlage des Flächennutzungsplans erfolgte im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 25. August 2023,
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum erfolgte im glei-
chen Zeitraum.
Insgesamt sind in diesem 20 Stellungnahmen eingegangen, davon 3 aus der Öffentlichkeit sowie 17
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Gesamtabwägung zu den Themen
Vorbemerkungen:
Nachfolgend erfolgt ein Abwägungsvorschlag, der auf alle in den Stellungnahmen der Bürgerinnen
und Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Aspekte
durch Zusammenfassung in einem jeweiligen Themenkomplex eingeht. Teilweise überschneiden sich
die Äußerungen bezüglich der Inhalte des Flächennutzungsplans mit denen zum zeitgleich ausgeleg-
ten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2, so dass es in der nachfolgenden Gesamtabwä-
gung zu Wiederholungen kommt, die auch in der Gesamtabwägung zum vorgenannten vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan formuliert wurden. Diese Doppelungen sind dem Umstand geschuldet, dass
dadurch ein Abwägungsdefizit vermieden wird. Ebenso werden in den Stellungnahmen mehrfach
konkrete Aspekte der im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen thematisiert, die jedoch im
Flächennutzungsplan keine Darstellung finden. Insofern sind diese vorgetragenen auf den Bebau-
ungsplan bezogenen Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungs-
plans nicht abwägungsrelevant.
Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Beuel
eine vollständige Abwägung über die in unterschiedlicher Weise und Intensität vorgebrachten Be-
denken und Anregungen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei
jedem Themenkomplex auf die entsprechende Stellungnahme der Öffentlichkeit Bezug genommen.
Diese Stellungnahmen sind unter einer laufenden Nummer gelistet und im Anhang an die Gesamt-
abwägung im eingegangenen Wortlaut wiedergegeben.
Die durch die nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen
beinhalten keine Bedenken. Sie werden zur Kenntnis genommen und bedürfen keiner Anpassungen
im Rahmen der weiteren Planung.
 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Abteilung Denkmalschutz / Praktische Bo-
dendenkmalpflege (Nr. 6)Seite 7 von 79
 VODAFONE (Nr. 7)
 Rhein-Sieg-Kreis (Nr. 8)
 Landschaftsverband Rheinland – Abteilung Liegenschaften (Nr. 11)
 Landeseisenbahnverwaltung (Nr. 12)
 Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg – Euskirchen (Nr. 13)
 Behindertengemeinschaft Bonn e.V. (Nr. 15)
 GasLine (Nr. 16)
 OpenGrid / PLEDOC (Nr. 17)
 Stadtwerke Bonn (Nr. 18)
Das Polizeipräsidium Bonn (Nr. 9) gab Hinweise zur Kriminalprävention, die jedoch für die Änderung
des Flächennutzungsplans keine Bedeutung haben und im Zusammenhang mit der Flächennutzungs-
planänderung nicht abwägungsrelevant sind.
DB AG – Immobilien (Nr. 14) verwies auf notwendige Verhaltensregeln bei Arbeiten in Gleisnähe.
Diese werden zur Kenntnis genommen, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Flächennutzungs-
planänderung nicht abwägungsrelevant sind.
Die Stellungnahme des NABU (Nr. 10) geht detailliert auf Inhalte des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans, auf dessen Begründung und auf in dessen Zusammenhang erarbeitete Gutachten, auf im
Bebauungsplan getroffene Festsetzungen sowie Defizite bei der Beschreibung des Schutzgutes Boden
ein. Die Inhalte dieser Stellungnahme werden im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans gewürdigt und abgewägt; im Zusammenhang mit der Flächennutzungs-
planänderung sind sie nicht abwägungsrelevant.
Sofern von den vorgenannten Trägern Hinweise oder Anregungen formuliert wurden, die sich auf die
verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 6820-2) beziehen und insofern keine Änderung der
Inhalte des Flächennutzungsplans erfordern, werden diese im Bebauungsplanverfahren soweit not-
wendig berücksichtigt.
1 Flächennutzungsplan (zu den Stellungnahmen Lfd. – Nr. 1, 2, 3, 4, 19, 20)
Grundsätzlich ist es nicht möglich, in einer Stadt wie Bonn bei einer Flächengröße von 149 km² und
einer ständigen Weiterentwicklung der städtebaulichen Strukturen, die sowohl von allgemeinen
städtebaulichen Leitbildern wie auch von konkreten sich ändernden Bedürfnissen von Wirtschaft und
Bevölkerung geprägt sind, den Flächennutzungsplan in all seinen Facetten permanent auf den neues-
ten Stand zu halten. Als vorbereitender Bauleitplan stellt er die Grundzüge der städtebaulichen Ent-
wicklung zum Zeitpunkt seiner Aufstellung dar. Diese Grundzüge unterliegen einer permanenten
Anpassung, die aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten zu begründen sind und die sich zumeist in
Form einer kleinteiligeren Änderung des verbindlichen Planungsrechts durch Änderung eines Bebau-
ungsplans widerspiegeln. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind die verbindlichen Bauleitpläne aus dem Flä-
chennutzungsplan abzuleiten. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungs-
plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Sofern die Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan den Zielen der vorgesehenen verbindlichen Bauleitplanung widersprechen, ist in Ab-
hängigkeit des Gewichts des Widerspruchs entweder die verbindliche Bauleitplanung zu verwerfen
oder aber der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu ändern oder zuSeite 8 von 79
ergänzen. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor
der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebau-
ungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde nicht entgegenstehen wird
(§ 8 Abs. 4 BauGB).
Die Abgrenzung des Flächennutzungsplans – Änderungsbereichs ist stets abhängig von den im ent-
sprechenden verbindlichen Bauleitplan festgelegten bzw. beabsichtigten Planinhalten. Änderungen
über den durch den verbindlichen Bauleitplan vorgegeben Rahmen sind möglich, jedoch nur dann,
wenn sich infolge der verbindlichen Bauleitplanung ein konkretes Änderungsbedürfnis ergibt. Einge-
tretene städtebauliche Entwicklungen außerhalb dieses Rahmens aufgrund von vorangegangenen
Planverfahren sind in aller Regel durch Flächennutzungsplan – Änderungsverfahren zu diesen Plan-
verfahren berücksichtigt worden.
Mit den Vorgaben des § 8 Abs. 3 u. 4 BauGB ermöglicht der Gesetzgeber den Gemeinden, in Abhän-
gigkeit von sich neu ergebenden stadtstrukturellen Aspekten eine gezielte bedarfsorientierte Stadt-
entwicklung zu betreiben. Bei einem Verharren auf einen im Flächennutzungsplan festgelegten bzw.
dargestellten Inhalt wäre dies nicht möglich und eine Stadtentwicklung würde zum Stillstand gelan-
gen. Dies kann nicht im Sinne der Stadtgesellschaft, bestehend u.a. aus Bevölkerung, Wirtschaft und
Politik sein. Insofern ist es zulässig, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren derart zu ändern,
wie es im vorliegenden Fall geschieht, auch wenn die im Flächennutzungsplan mitunter vor Jahren
oder sogar Jahrzehnten dargelegten Grundzüge nicht mit der aktuellen Entwicklung übereinstimmen.
Bei sorgfältiger Beachtung der fachlichen Regeln dürfte im Normalfall kein Widerspruch zu benach-
barten Bebauungsplänen bestehen. Ein derartiger Widerspruch wird hier nicht gesehen.
Erheblich ist in jedem Fall, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan korrigiert oder angepasst
werden. Eine für die Gesamtstadt geltende Überprüfung des Flächennutzungsplans aufgrund einer
einzelnen lokalen städtebaulichen Entwicklung kann nicht geleistet werden und wäre nicht sachge-
recht.
Mit der Aufstellung des hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Parallel-
verfahren die Änderung des Flächennutzungsplans, der zukünftig zu einem Teil eine Sonderbaufläche
Gartenmarkt (S), für den übrigen Teil Gemischte Bauflächen (M) darstellt. Diese Vorgehensweise ist
gesetzlich zulässig und wird nicht nur in Bonn bei sich ändernden stadtentwicklungspolitischen Ziel-
setzungen praktiziert. Eine wie angeregt weitreichendere Betrachtung der Planungsziele mit entspre-
chender großräumiger Änderung des Flächennutzungsplans setzt voraus, dass es für die Bereiche
außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechende Ände-
rungserfordernisse gibt, die im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung berücksichtigt werden müs-
sen. Dies ist jedoch augenscheinlich nicht der Fall. Sowohl der Bereich Telekom als auch die Wohnge-
biete westlich des Himmerichweges bedürfen keiner Änderung der stadtstrukturellen Vorgaben, die
sich in einem geänderten Flächennutzungsplan widerspiegeln würden.
Da mit der vorliegenden Bauleitplanung von den bisherigen Entwicklungszielen des FNP abgewichen
werden soll, bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren nach § 8
(3) BauGB durchgeführt wird. Es bedarf insoweit einer zeitlichen und inhaltlichen Abstimmung zwi-
schen den beiden Planentwürfen. Das bedeutet aber nicht zwingender Weise, dass die Beschlussfas-
sung über den FNP vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan erfolgen muss. Jedoch ist esSeite 9 von 79
angezeigt, aufgrund des Genehmigungserfordernisses der Flächennutzungsplanänderung durch die
Bezirksregierung eine zeitgleiche Beschlussfassung vorzunehmen, die Reihenfolge der Beschlussfas-
sung ist aber nicht maßgeblich. Eine Änderung im Parallelverfahren stellt ein Regelverfahren dar und
ist nicht mit einer Anpassung im Wege der Berichtigung vergleichbar.
Der Geltungsbereich der 203. Flächennutzungsplanänderung ist nicht als Teil des Außenbereichs
gem. § 35 BauGB zu bewerten. Der gesamte Geltungsbereich war bisher durch qualifiziertes Pla-
nungsrecht bestimmt, welches mit der hier vorliegenden vorbereitenden und verbindlichen Bauleit-
planung verändert wird. Allein die Existenz einer großen zusammenhängenden landwirtschaftlich
bzw. gärtnerisch genutzten Fläche, die im Übrigen durch ein großflächiges Gartenmarktgebäude mit
weiteren Betriebsgebäuden bebaut ist, rechtfertigt nicht die Negierung einer geschlossenen Sied-
lungsentwicklung im betreffenden Bereich, zumal westlich und östlich unmittelbar ein Wohngebiet
bzw. ein Arbeitsschwerpunkt angrenzen.
Anregungen, die klimatischen Folgen der gesamten Bebauung zwischen Autobahn und Himmerich-
weg gutachterlich zu bewerten und auf dieser Grundlage die vorgesehene FNP-Darstellung zu über-
prüfen, sind nicht sachgerecht. Im Flächennutzungsplan werden Bauflächen gemäß der vorgesehe-
nen Nutzungen dargestellt, jedoch werden keine konkreten Bauformen festgesetzt. Diese konkreten
Festsetzungen obliegen der verbindlichen Bauleitplanung. Insofern können die klimatischen Auswir-
kungen einer Bebauung zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplan – Änderung nicht abschließend un-
tersucht werden. Dies erfolgt im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Da-
zu wurde eine umfassende Untersuchung der klimatischen Folgewirkungen mit den verfügbaren
technischen und wissenschaftlichen Mitteln vorgenommen.
Ebenso ist die Forderung nach einer Darstellung der Bauflächen als „Siedlungsfläche mit erhöhtem
Grünanteil“ nicht angemessen. Dies begründet sich durch stadtstrukturelle Aspekte. Die Fläche ist
Bestandteil des beplanten Innenbereichs (Primat der Innenentwicklung vor Außenentwicklung, mehr-
fache Innenentwicklung). Ein sehr angespannter Wohnungsmarkt in Bonn, nahegelegene wohnungs-
begleitende Infrastruktur und ÖNPV-Angebote sowie die direkte Nachbarschaft zum Rheinauenge-
lände rechtfertigen hier die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers aus Wohnen, Gewerbe
und Gartenmarkt mit einer höheren städtebaulichen Dichte. Vor diesem Hintergrund wird die Dar-
stellung einer gemischten Baufläche sowie einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan gewählt,
aus der die besonderen Arten der baulichen Nutzung (Baugebiete) im Bebauungsplan entwickelt
werden.
2 Überdimensionierte Bebauung, Dichte der Bebauung (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1, 4, 20)
Der Flächennutzungsplan stellt den Rahmen für die darauf aufbauende verbindliche Bauleitplanung
dar. Aus dem Flächennutzungsplan ist die mögliche Dichte und das Volumen der vorgesehenen Be-
bauung nicht abzulesen, erst die konkreten auf der Basis des Bebauungsplans festgesetzten Pla-
nungsparameter gemäß Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücks-
flächen liefert hinreichende Kriterien zur Bewertung des Gesamtvorhabens. Insofern sind diese im
Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans vorgetragenen Stellungnahmen nicht
abwägungsrelevant.Seite 10 von 79
3 Urbanes Gebiet (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1)
Das Vorhaben richtet sich in erster Linie auf die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Die
Festsetzung gemäß § 6a BauNVO (Urbanes Gebiet) lässt grundsätzlich wohnungsnahe Dienst- und
Pflegeeinrichtungen, Räume für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke oder aber Unterstüt-
zungsangebote für hilfsbedürftige Menschen zu. Auch ein Nachbarschaftstreff, ein Begegnungsort für
die Bewohnerinnen, um die Nachbarschaft zu stärken und ein lebendiges Miteinander zu unterstüt-
zen, sind zulässig. Diese sind in der näheren Umgebung teilweise bereits vorhanden. Sollten sich im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes und im Rahmen der Vermarktung der Flächen und Ge-
bäude interessierte Dienstleister für derartige Nutzungen finden, so können diese Nutzungen ange-
siedelt werden. Mit der beabsichtigten Festsetzung eines Urbanen Gebietes im Bebauungsplan erge-
ben sich Flexibilisierungen für die Zukunft im Hinblick auf die Nutzungen bei sich verändernden Rah-
menbedingungen. Aufgrund des städtebaulichen Ziels, im Geltungsbereich der Flächennutzungsplan
- Änderung sowohl ein Sondergebiet Gartenmarkt als auch eine gemischt strukturierte Nutzung aus
Wohnen und Arbeiten zuzulassen, ist die Darstellung einer Mischbaufläche im Flächennutzungsplan
sachgerecht.
4 Umweltbericht (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1)
Gemäß § 2a Nr. 2 BauGB sind im Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht zeigt auf,
welche umweltbezogenen Untersuchungen stattgefunden haben und welche Ergebnisse erzielt bzw.
welche Schlüsse daraus gezogen wurden. Der Umweltbericht entspricht nicht den fachlichen Prüfun-
gen wie Artenschutzprüfung, Lärmgutachten, landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Klimagutachten,
Erschütterungsgutachten usw. und ersetzt diese nicht. Diese sind im Zuge der Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans erarbeitet und umfassend geprüft worden. Auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung sind die aufgezeigten Gutachten in der Regel noch nicht in der Bearbeitungs-
tiefe vorliegend, wie dies im Fall des verbindlichen Bebauungsplans gegeben ist. Denn erst mit detail-
lierter Kenntnis der einzelnen Planungsparameter wie Art und Maß der baulichen Nutzung, überbau-
bare Grundstücksflächen, Umfang der Erschließungsflächen etc. werden die detaillierten Ausarbei-
tungen der umweltbezogenen Informationen möglich. Insofern stellt der im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Flächennutzungsplans erarbeitete Umweltbericht nur einen kleinen Ausschnitt des-
sen dar, was im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung erhoben wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich
aufgrund der Parallelität der Erarbeitung von Flächennutzungsplan und vorhabenbezogenem Bebau-
ungsplan für den auf den Flächennutzungsplan bezogenen Umweltbericht eine höhere Dichte der
umweltbezogenen Erkenntnisse, die entsprechend zusammenfassend aufgezeigt wurden. Die Inten-
sität dieser Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind diesen Einzelgutachten
zu entnehmen, der Umweltbericht hat diese Anforderung nicht zu erfüllen. Erst recht vermag der
Umweltbericht keine Planungen zu ersetzen und fortzuentwickeln, die einer anderen Ebene zugehö-
rig sind, wie z.B. das IFZ aus den Jahren 1997 / 2012. Vielmehr hat der Umweltbericht primär einen
beschreibenden Charakter. Diese Beschreibungen sind im Umweltbericht zu den Schutzgütern Bo-
den, Flora / Fauna / Artenschutz, Orts- und Landschaftsbild, Klima und Luft, Klimagutachten, abgelei-
tet aus den erarbeiteten Gutachten, in ausreichendem Maße gegeben. Eine detaillierte Auseinander-
setzung dieser Themen ist aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans weder in ihm
noch in dem dazugehörigen Umweltbericht möglich.Seite 11 von 79
5 Gartenstadt (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 3)
Die Ziele einer Gartenstadt gemäß der Deutschen Gartenstadt-Gesellschaft beziehen sich auf die
folgenden zwei Kernpunkte:
 Städtebaulich sollen mit einer weiträumigen und niedrigen Bauweise der Gartenstädte gesunde
Wohnungen geschaffen werden, die auch einen Zugang zu eigenem Garten einschließen.
 Nach genossenschaftlichem Prinzip gibt es ein Gemeineigentum an Grund und Boden. Der durch
die Umwandlung von Ackerland in neugeschaffene Wohnfläche erzielte Wertzuwachs verbleibt
in der Gemeinschaft und eine Bodenspekulation wird vermieden. Mieten werden nach dem Kos-
tendeckungsprinzip erhoben und bleiben dauerhaft niedrig. Die Mieter sind zugleich Genossen-
schaftsmitglieder und erhalten ein von Seiten der Genossenschaft praktisch unkündbares Dau-
erwohnrecht.
Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplan - Änderung sind keinerlei Anzei-
chen für einen gartenstadtähnlichen Charakter erkennbar, selbst wenn der Anteil an Grünflächen in
dem einen oder anderen Baublock überproportional hoch ist. Auch die direkte Nachbarschaft zum
Rheinauengelände rechtfertigt nicht die Qualifizierung des Plangebietes zur Gartenstadt. Vielmehr
war das Plangebiet bisher durch eine intensive landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Nutzung in Ver-
bindung mit einem Gartenmarkt geprägt, welche keine Ansätze für einen Gartenstadtcharakter er-
kennen lassen.
6 Artenschutz (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 4, 20)
Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen planungsrelevanter Arten
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan eine Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgenommen, die Hinweise auf Konflikte mit ge-
schützten Arten lieferte. Die Beurteilung der Tierwelt ist in den artenschutzrechtlichen Prüfungen
(ASP I und II, Büro für Umweltplanung Bonn, September und November 2019) dargestellt und ist
Bestandteil der Abwägungsunterlagen. Die Vorkommen von Zauneidechsen und Mehlschwalben
wurden durch Dr. Elke Hilgers, Köln in 2020 kartiert. Darauf aufbauend definierte eine Artenschutz-
prüfung der Stufe 2 konkrete Maßnahmen für den Umgang mit Fledermäusen, Mehlschwalben und
Zauneidechsen, deren eventuelles Vorkommen bei einer Worst-Case-Betrachtung als problematisch
erachtet wurde. Infolge der Ergebnisse der ASP 2 trifft der Bebauungsplan entsprechende Vermei-
dungs- und Schutzmaßnahmen für die Mehlschwalbe und für die Zauneidechse, dergestalt, dass für
die Mehlschwalbe eine Lehmpfütze zwecks Nestbau geschaffen wird. Zum Schutz der Zauneidechse
ist im Zuge der Baumaßnahmen ein Sicherungszaun zu errichten, der einen Wechsel der Echse vom
Bahndamm auf das Baugrundstück verhindert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine
entsprechende Maßnahme fest. Eine vergleichbar detaillierte Untersuchung ist im Rahmen einer
Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nicht möglich.
Eine geltend gemachte Forderung, den Bereich im nördlichen Plangebiet (im B-Plan mit TF-4 be-
zeichnet) zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers von Bebauung freizuhalten,
würde zu einem Verlust von mehr als 2.000 m² Wohnbauland führen und trüge damit zu einer deutli-
chen Minderung des Wohnungsbauvolumens bei.Seite 12 von 79
Gleiches gilt für die Forderung, den Korridor zwischen den SPE-Flächen nördlich des Bahnkörpers
und dem LSG südlich des Landgrabenwegs frei zu halten, um einen Austausch von geschützten Arten
zu ermöglichen. Dies würde mit der weitestgehenden Aufgabe des Wohnbauprojekts gleichzusetzen
sein. Dies ist nicht im Interesse der Stadtentwicklung mit dem vorrangigen Ziel, der in Bonn herr-
schenden Wohnflächennachfrage zu entsprechen, zumal die Gutachten keinen konkreten Nachweis
auf geschützte Arten geliefert haben.
7 Landschaftsbild (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 4, 20)
Die in der Stellungnahme formulierten Aspekte zum Landschaftsbild sind im Rahmen der Flächennut-
zungsplanung nicht abwägungsrelevant.
8 Etikettenschwindel (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1)
Die in der Stellungnahme formulierten Aspekte zum Etikettenschwindel sind im Rahmen der Flä-
chennutzungsplanung nicht abwägungsrelevant.
9 Lärmschutz (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1, 4, 20)
Im Rahmen der Flächennutzungsplan – Änderung werden keine konkreten Aussagen zu einer mögli-
chen oder geplanten Bebauung getroffen. Es erfolgt lediglich eine Darstellung der zulässigen Nutzun-
gen in Form der Darstellung von Bauflächen. Grundsätzlich sind auf der Ebene des Flächennutzungs-
plans mögliche Lärmquellen zu beachten. Dabei kann allerdings auch berücksichtigt werden, dass in
der verbindlichen Bauleitplanung die Möglichkeit und Verpflichtung besteht, erforderliche Maßnah-
men auf der Grundlage der Konkretisierung der einzelnen Nutzungen nach Art und Maß sowie deren
Verortung entsprechend dem konkret festgestellten Schutzanspruch festzusetzen.
Die Lärmemissionen und -immissionen sind im Übrigen im Zusammenhang mit der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfänglich erhoben, berechnet und bewertet worden. Gut-
achterseits wie von Seiten des Umweltamtes der Stadt Bonn sind alle Aspekte und vorgelegten Er-
gebnisse beleuchtet und geprüft worden. Aufgrund der mehrfachen erfolgten konzeptionellen Ände-
rungen am Planentwurf und an der Gebäudekonfiguration wurde auch jeweils das Lärmgutachten an
diese vorgenommenen Änderungen angepasst.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gesamtvorhaben, für welches im Zuge der Flächennutzungs-
plan–Änderung die Bereitstellung von Wohnbauland sowie von Flächen für gewerbliche Einrichtun-
gen vorbereitet wird, nur mit einem ausreichenden Lärmschutz realisierbar ist, dessen Umsetzung
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“ gesichert wird.
10 Klimaschutz und Klimaanpassung, Durchlüftung (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1, 5)
Die Aussagen zum Klimaschutz, Klimaanpassung und Durchlüftung beziehen sich auf konkrete Fest-
setzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und ist auf der Ebene der Flächennutzungspla-
nung nicht abwägungsrelevant.Seite 13 von 79
11 Nachfrage nach Büroraum (zur Stellungnahme Lfd.-Nr. 5)
Die in der Stellungnahme formulierten Aspekte zur Nachfrage nach Büroraum sind im Rahmen der
Flächennutzungsplanung nicht abwägungsrelevant.
12 Forderungen (zu den Stellungnahmen Lfd. – Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 19, 20)
Den aufgestellten Forderungen nach grundlegender
1. Fortschreibung des FNP mit einer strategischen Entwicklungsperspektive (zur Stellungnahme
Lfd. – Nr. 1),
2. Absicherung der Freihaltung einer Frischluftbahn und der Vernetzung übergebietlicher Frei-
raum und Biotopsstrukturen (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 1)
3. Übernahme des Begriffs "parkartig" aus dem geltenden FNP und Übertragung auf die land-
schaftliche Gestaltung des Wohngebietes (zu den Stellungnahmen Lfd. – Nr. 2, 3, 4, 5, 19,
20)
4. FNP Änderung für das derzeitige Gartenbaugelände in „Wohnbaufläche“ anstelle „gemischte
Baufläche“ (zu den Stellungnahmen Lfd. – Nr. 1, 3, 5)
5. Neubewertung der Folgen der gesamten Bebauung zwischen Autobahn und Himmerichweg
und Überprüfung der FNP-Darstellung auf dieser Grundlage (zur Stellungnahme Lfd. – Nr. 2)
6. Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan zu „Gemischte Baufläche mit erhöhtem
Grünanteil“ für den Bereich des Urbanen Gebietes (zu den Stellungnahmen Lfd. – Nr. 2, 19)
wird wegen des Charakters der Flächennutzungsplan – Änderung als vorbereitender Bauleitplan
nicht entsprochen.
Zu 1. Eine weitreichendere Betrachtung der Planungsziele mit entsprechender großräumiger Ände-
rung des Flächennutzungsplans und dessen damit verbundene strategische Weiterentwick-
lung setzt voraus, dass es für die Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans entsprechende Änderungserfordernisse gibt, die im Zuge der vor-
bereitenden Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da
sich in der näheren Umgebung keine Änderungstendenzen, die bauleitplanerisch zu berück-
sichtigen wären, erkennen lassen. Insofern kann sich die Flächennutzungsplan – Änderung
nur auf den hier betrachteten unmittelbaren Planungsraum beziehen.
Zu. 2. Die konkrete Ausgestaltung mit Gebäuden und baulichen Anlagen und deren Festsetzung
obliegt der verbindlichen Bauleitplanung; entsprechende verbindliche Aussagen trifft der Be-
bauungsplan Nr. 8620-2 und nicht der Flächennutzungsplan (siehe auch Gliederungspunkt 6).
Insofern ist die Forderung nicht abwägungsrelevant im Zusammenhang mit der Flächennut-
zungsplan – Änderung.
Zu 3. Der Begriff „parkartig“ deckt sich nicht mit dem städtebaulichen Ziel, ein Quartier mit ca. 200
Wohneinheiten, Kindergarten, Büronutzung, Einrichtung des gewerblichen Wohnens sowie
einem Gartencenter mit Verkaufsraum, Außengelände und Nebenanlagen auf einem be-
grenzten Areal zu realisieren. Unter „parkartig“ werden im Allgemeinen nicht nur Parkanla-
gen verstanden, sondern auch Dauerkleingärten, Zeltplätze, Sportplätze, Spielplätze oderSeite 14 von 79
Friedhöfe, die mit Gebäuden, Wegen und Stellplätzen überbaut sein können. Die Flächen
dienen vor allem der Erholung sowie Spiel, Sport und Freizeit. In parkartigen Strukturen
überwiegen erlebbare Grünelemente im Vergleich zu den sonstigen Einrichtungen. Mit der
203. Änderung des Flächennutzungsplans wird aber genau dieses Ziel nicht verfolgt, so dass
der Forderung nicht entsprochen werden kann.
Zu 4. Die 203. Änderung des Flächennutzungsplans soll für das gesamte Plangebiet Strukturen vor-
geben, die entsprechend der städtebaulichen Ziele der Stadt Bonn durch vielschichtige Nut-
zungsalternativen ausgefüllt und im daraus abgeleiteten Bebauungsplan planungsrechtlich
festgesetzt werden. Insofern kommt die Darstellung einer gemischten Baufläche im Flächen-
nutzungsplan diesem städtebaulichen Ziel näher, als es mit einer Darstellung einer Wohnbau-
fläche möglich wäre, da eine gemischte Baufläche eine größere Zahl an Optionen für die An-
siedlung von unterschiedlichen Nutzungen mit sich bringt und gleichzeitig ein verträgliches
Nebeneinander mit den Nutzungen der näheren Umgebung ermöglichen. Insofern wird der
Forderung nach Darstellung einer Wohnbaufläche für Teile des Geltungsbereichs der Flä-
chennutzungsplan – Änderung nicht entsprochen.
Zu 5. Die Notwendigkeit für eine großräumige Betrachtung der Planungsziele für den gesamten
Bereich zwischen Autobahn und Himmerichweg mit entsprechender Änderung der Inhalte
des Flächennutzungsplans wird nicht gesehen. Die vorhandene Bebauung der Telekom ein-
schließlich aller Haupt- und Nebenanlagen ist planungsrechtlich eindeutig bestimmt. Die hier
etablierten Nutzungen decken sich mit den seinerzeitig formulierten städtebaulichen Zielen
im Rahmen des wirksamen Flächennutzungsplans. Diese gelten auch weiterhin. Mit der Wei-
terentwicklung der Planungsziele für den Bereich zwischen der Telekom und dem Him-
merichweg ergibt sich die Notwendigkeit für die entsprechende Änderung des Flächennut-
zungsplans genau für diesen Bereich, die mit der 203. Änderung vollzogen wird. Darüberhin-
ausgehende Änderungserfordernisse und Neubewertungen sind nicht gegeben.
Zu 6. Siehe Ausführungen zu Nr. 4: Der Forderung nach Darstellung einer Wohnbaufläche für den
Bereich des Urbanen Gebietes wird aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen.
Anhang
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange
im Zuge der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB
Nr. 1
Stellungnahme (per mail) vom 19.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren“
zur 203. Änderung des FNP nehme ich wie folgt Stellung mit der Bitte um Überprüfung und Berück-
sichtigung:Seite 15 von 79
Der FNP steuert als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte Siedlungsentwicklung der Gesamt-
stadt in Grundzügen. Er verliert jedoch seine Steuerungsfunktion, wenn er veraltet ist und durch
ständige partielle Änderung parallel zur Aufstellung von B-Plänen mit gegensätzlichen Festsetzungen
angepasst wird.
Hier steht die 203. Änderung des FNP zur Entscheidung an. Ebenfalls im Parallelverfahren zur Aufstel-
lung eines Bebauungsplans, dessen Inhalte eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Leitlinien
verkörpern (kompaktes und verdichtetes Wohnen auf Flächen im Siedlungszusammenhang und auch
Flächen - wie hier - am Siedlungsrand).
Neue Entwicklungslinien, die per Anpassung in den FNP aufgenommen wurden, zeigen sich auch am
Bonner Bogen durch die Vielzahl der nachträglich in den FNP aufgenommenen Sondergebiete „Büro
und Verwaltung“. Das SPE nördlich der Telekom-Bebauung entlang der Bahn ist ebenfalls das Ergeb-
nis einer nachträglichen Aufnahme. Es geht keine Verbindung mit dem Stadtraum ein und ist funkti-
onal weder im Freiflächensystem der Stadt noch in einem Biotopverbundsystem eingebettet.
Aus meiner Sicht sind Ziel und Inhalt des B 6820-2, die Anlass für die beantragte 203. Änderung des
FNP sind, nicht mit den Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung vereinbar. Sie
tangieren die Grundzüge einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gemeindegebiet.
Auch gehen sie von falschen Voraussetzungen aus:
1. Die Fläche liegt nicht im bebauten Innenbereich, sondern am Ortsrand im Übergangsbereich zu
den Ortsteilen Ramersdorf und Oberkassel (der Umweltbericht beschreibt auf S. 8 den Sachverhalt
richtig: „nach Westen (Himmerichweg) und Osten (Telekom) schließt sich Bebauung an, nach Osten
und Süden öffnet sich der Siedlungskörper derart, so dass von einer geschlossenen Siedlungsentwick-
lung nicht ausgegangen werden kann.“
Im Süden grenzt der Rheinauenpark an und im Norden über die Bahn hinweg liegen die Bebauung
Sonnenhang und der Ennert (= ein nördlicher Ausläufer des Siebengebirges).
2. Es handelt sich nicht um eine bebaute Fläche im Innenbereich, sondern um eine in weiten Teilen
unbebaute, landwirtschaftliche Fläche am Siedlungsrand, die erstmals für eine Bebauung vorgesehen
ist.
Im B-Plan zu T-Mobil II wurden auf der landwirtschaftlichen Fläche Vorhaben im Außenbereich pla-
nungsrechtlich gar ausgeschlossen. In der Entwurfsbegründung zum B-Plan 8021-19 (T-Mobil II) ist
auf S. 14 zu lesen, dass abgesehen von einem Streifen am Himmerichweg auf der festgesetzten
landwirtschaftlichen Fläche „Bauvorhaben – auch solche, die nach § 35 BauGB priviligiert sind - nicht
zugelassen werden …“. (§ 35 = Außenbereich!)
3. Die städtebauliche Zielsetzung des B 6820-2 „R(H)EINWOHNEN“ umfasst im Kern nicht die Schaf-
fung eines ‚mischgenutzten Gebiets“ (Festsetzung MU), sondern die Schaffung eines hochverdichte-
ten Wohnquartiers in einem durch Bahnemissionen stark vorbelasteten Gebiet.
Bürogebäude und Boardinghaus am Rand des Plangebiets entfalten keinen mitprägenden Charakter
für die Eigenart und Zweckbestimmung eines MU. Beide Nutzungen wären als Ausnahme auch in
einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Denkbar wäre als B-Plan-Festsetzung auch eine Erweite-
rung des heutigen Sondergebiets Büronutzung der Telekom.Seite 16 von 79
Es besteht der Verdacht auf einen Etikettenschwindel (verdichtetes Wohnen bei höherer Duldungs-
pflicht gegenüber Immissionen). Es bestehen erhebliche Zweifel an einer sachgerechten Konfliktbe-
wältigung und Abwägung.
Die im vorhabenbezogenen B6820-2 umfänglich festgesetzte Wohnnutzung, zu deren Umsetzung
sich der Vorhabenträger konkret verpflichtet, legitimiert nicht eine Änderung des FNP in ‚gemischte
Baufläche“.
4. Das durch den B-Plan neu postulierte städtebauliche Leitbild (kompaktes und dichtes Wohnen
zugunsten eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes bei steigendem Wachstum und wenigen Potenti-
alflächen) ist m.E. auch nicht durch eine bloße FNP-Änderung (gemischte Baufläche) mit den Anfor-
derungen einer geordneten Siedlungsentwicklung zu vereinbaren. In Zeiten eines steigenden Klima-
wandels mit erhöhten Anforderungen an eine nachhaltige und klimaschützende Stadtentwicklung
bestehen größere Anforderungen.
Ich bin grundsätzlich der Auffassung, dass bei veränderten städtebaulichen Leitbildern i.V.m. neuen,
aktuellen Herausforderungen (Siedlungsdruck / Wachstum / Klimawandel / Freiflächensicherung /
Artenschutz und Biodiversität / Wasserhaushalt etc.) der FNP nicht briefmarkenartig angepasst wer-
den darf, sondern für die Gesamtstadt überprüft und sachgerecht fortgeschrieben werden müsste.
Die Grundlage der Fortschreibung bilden idealerweise raum- und fachgerechte Analysen, die die kon-
kurrierenden Belange in eine Gesamtbetrachtung aufnehmen und abwägen und für eine tragfähige
gesamtstädtische Perspektive die Verträglichkeit und Zukunftsfähigkeit überprüfen.
Die wie hier situativ und aus dem Kontext herausgelöste Plandarstellung fügt sich städtebaulich und
räumlich nicht in den Stadtraum ein und ist mit den Grundzügen einer geordneten Entwicklung nicht
vereinbar.
Einzelaspekte zu den Ausführungen im Umweltbericht:
Die Darstellungen und Schlussfolgerungen zur Ausgangssituation und Auswirkung der einzelnen
Schutzgüter sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Sie sind vereinfacht und verzerrt dargestellt
und die Ableitungen daraus irritierend.
IFZ: Das IFZ aus den Jahren 1997 / 2012 betrachtet weitgehend den Status Quo in der Stadt und ist
deshalb kein Maßstab für eine gesamtstädtische Entwicklungsstrategie. Die Feststellung, vom IFZ
werde bei der Planung nicht abgewichen, ist deshalb unerheblich.
Mit der Fortschreibung des IFZ (Bonner Freiraumkonzept _ gesamtstädtisches Freiraumkonzept) sol-
len erstmals Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden, die stadtweit die Grundlage für eine
nachhaltige Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der sich stetig ändernden Anforderungen bil-
den. Der Plan versteht sich als Instrument einer aktiven und integrierten Stadtentwicklung, er befin-
det sich derzeit in Arbeit.
Boden: Es handelt sich nicht um eine in Teilen bebaute ‚Brache“, sondern um wertvolles Ackerland.
Offener Boden mit einem deutlichen Krautbesatz wird überplant und verliert unwiderruflich seine
Funktion für Flora, Fauna, den Wasserhaushalt, als Habitat etc. Dieser erhebliche Eingriff wird mit-
nichten durch die Begleitmaßnahmen der Neubebauung kompensiert.Seite 17 von 79
Flora / Fauna / Artenschutz: Diese werden Umweltbericht nur geringfügig verändert, da die brachge-
fallenen Flächen durch eine „neu strukturierte Flächengestaltung ersetzt“ werden und für Nestmate-
rial der Mehlschwalben Schwalbenpfützen berücksichtigt sind.
Die heutige Fläche steht im indirekten Biotopverbund zu den Ausläufern des Siebengebirges / Ennert
/ Rheinaue, der für eine gesamtstädtische Entwicklung gestärkt werden müsste. Stattdessen findet
durch die Schallschutzbebauung und das Dickicht an Lärmschutzwänden eine komplette Abriegelung
statt und zwischen Schallschutzbebauung und Lärmschutzwand finden die Mehlschwalben ihre
Nestmaterial…
Orts- und Landschaftsbild: Das Ortsbild am Rand der Stadt wird geprägt durch die Kulisse des Sie-
bengebirges (Naturschutzgebiet), das durch den Ennert bis an den Ortsrand von Beuel Süd / Limpe-
rich ausläuft und ein charakteristisches Ortsbild zeichnet.
Dieses besondere Erscheinungsbild wird durch die geplante Bebauung überdeckt und dadurch wer-
den der Siedlungscharakter und das Ortsbild stark verändert.
Klima und Luft
Klimatische Folgen einer additiven Planung
Im Umweltbericht werden eindrücklich die Folgen einer verfehlten klimatischen Stadtentwicklung bei
unzulänglicher gesamtstädtischer Steuerung dargelegt. Tenor: Da sich durch angrenzende B-
Planverfahren die klimatischen Verhältnisse verändert haben, tritt nun mit dem aktuellen Vorhaben
auch keine weitere Verschlechterung mehr ein. Das Mikroklima wird durch die geplanten Begrü-
nungsmaßnahmen weitgehend ausgeglichen.
Zu lesen ist auf S. 24: Durch die „Telekombebauung (B 8021-19) wurde die Funktion des Plangebiets
als Frischluftschneise jedoch weitestgehend außer Kraft gesetzt“
und einige Zeilen weiter:
„Wegen der Errichtung der Telekombebauung und durch die neuen Wohngebiete am Sonnenhang
wurde die ursprünglich vorhandene klimatische Bedeutung der restlichen Freifläche im nördlichen Teil
des Plangebiets für die angrenzenden Wohngebiete deutlich verringert. Die thermische Ausgleichs-
funktion durch Frischluftzufuhr aus südöstlicher Richtung ist somit weitestgehend unterbunden. Kli-
matisch wirksame Kaltluftabflüsse können sich aufgrund einer unzureichenden Kaltluftproduktion und
des erhöhten Strömungswiderstands im Bereich der Wohnbaugebiete sowie des unzureichenden Ge-
fälles im Plangebiet nicht ausbilden.“Seite 18 von 79
Und weiter: „Im Ergebnis des Gutachtens (Klimagutachtens) wird durch das Vorhaben die Funktion
der nördlich der Telekombebauung im Bereich der Bahntrasse verlaufenden Frischluftbahn durch die
längs zur Strömungsrichtung angeordnete nordseitige Bebauung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Somit finden keine klimatisch relevanten Kaltluftabflüsse vom Sonnenhang / Ennert statt.“
In der Gesamtbewertung wird dann interessensgeleitet angeführt, dass die Bauleitplanung dem As-
pekt ‚Klima“ klimatische Auswirkungen der Planung, „in mehrfacher Hinsicht gerecht wird“, u.a. durch
die Anordnung der Baukörper senkrecht zum Rhein ohne geschlossene Großformen mit dazwischen-
liegenden Korridoren für eine Durchströmung von Luft, soweit vorhanden. „Der vorhandene Baukör-
per der Telekom hingegen stellt eine wirksame Sperre für Luftströmungen in südöstlicher Richtung
dar.“
Nicht dargestellt wird, dass durch die Lärmschutzbebauung entlang der Bahn (Baukörper verbunden
mit Lärmschutzwand) eine vollständige Barrierewirkung eintritt, die eine Durchlüftung verhindert.
Unabhängig einer Wertung zeigt die Darstellung sehr bildhaft die negative Folgeerscheinung von
Planungsmaßnahmen, die nicht aus einer übergeordneten und integrierten gesamt-städtischen Ent-
wicklung abgeleitet wurden.
Die negativen Folgen, die sich kumulativ auf weitere (Planung-)Maßnahmen auswirken, sind das Er-
gebnis einer verfehlten Planung, die nicht fachgerecht aus einer integrierten, gesamtstädtischen Pla-
nung (FNP) abgeleitet wurde. Die genannten Vorhaben wurde nicht aus dem FNP abgeleitet, sondern
der FNP später „angepasst“.
Durch derartig additive FNP-Änderungen losgelöst aus dem städtischen Entwicklungskontext kann
der FNP seine Steuerungsfunktion für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr einlö-
sen. Dies soll hier wiederholt werden.
Klimagutachten Lohmeyer zum B 6820-2 „R(H)EINWOHNEN“
Demgegenüber scheint die Einschätzung der klimatischen Situation trotz der Aussagen im Umweltbe-
richt doch nicht so eindeutig zu sein und ist in sich widersprüchlich:
Denn im Grundsatz attestiert das Klimagutachten Lohmeyer zum B 6820-2 (ähnlich wie der Deutsche
Wetterdienst beim Klimagutachten zur Bebauung T-Mobil) dem Plangebiet einen Stellenwert für die
Produktion von Kaltluft und die Zufuhr kälterer Luftmassen mit positiver Auswirkung auf die Nach-
barbebauung am Himmerichweg. Insbesondere nachts werden dem Gebiet günstige humanbioklima-
tische Verhältnisse zugeschrieben, da es sich in der Hauptströmungsrichtung der Flurwinde befindet.
(vgl. S. 3 Zitat: „In den Nachtstunden bilden sich im Umfeld des Plangebiets thermisch induzierte
Windsysteme“ welche kältere Luftmassen vom höchsten Punkt des Ennert in Richtung Plangebiet
transportieren.“ oder S. 12, Zitat: „Dabei gehen vom Ennert flächenhafte Kaltluftabflüsse sowie Flur-
winde in Richtung Tal ab. Die Kaltluft dringt einerseits in die nächstgelegenen Wohngebiete ein. An-
dererseits werden über die Flurwinde weitere kalte Luftschichten in Richtung Rheintal transportiert,
wobei die Flurwinde nördlich des Telekom-Gewerbekomplexes in Richtung Nordwesten gelenkt und
von dort nach Süden in das Plangebiet dringt. Mit zunehmender dichter Bebauung reduziert sich die
Kaltluftdynamik im südlichen Plangebiet.“Seite 19 von 79
Dieser Befund schlägt sich auch in den Festsetzungen des B-8021-19 Telekom nieder, indem die
rückwärtige Fläche des Gartenmarktes (eingestuft als landwirtschaftlicher Betrieb) als Landwirt-
schaftliche Fläche ohne GRZ-Wert festgesetzt wurde und die überbaubare Fläche des Gartenmarkts
auf einen Streifen entlang des Himmerichweg begrenzt wurde. Dadurch verbleibt zwischen dem SO
Gartenmarkt und dem Bürokomplex der T-Mobil eine unbebaute Fläche, die die Luftbahn Ennert /
Rheinaue absichert und gleichzeitig einer überörtlichen Grünraumvernetzung durch Anbindung an
den Rheinauenpark dient.
Dieser wichtige Aspekt der Freihaltung einer Frischluftbahn und der Vernetzung übergebietlicher
Freiraum- und Biotopsstrukturen wurde dann beim aktuellen Bebauungsplan nicht weiter themati-
siert, verfolgt und m.E. unzureichend in die Konfliktabwägung einbezogen.
Er berührt die Grundzüge für eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Stadtgebiet und ist
für den FNP und einer Fortschreibung von Belang.
Meine Anregung:
- Grundlegende Fortschreibung des FNP mit einer strategischen Entwicklungsperspektive, die
heutige Anforderungen berücksichtigt und eine klimaverträgliche Stadtentwicklung absi-
chert.
- Absicherung der Freihaltung einer Frischluftbahn und der Vernetzung übergebietlicher Frei-
raum- und Biotopsstrukturen zwischen Landgrabenweg und Ennert im FNP
- FNP Änderung für das derzeitige Gartenbaugelände in ‚Wohnbaufläche“ anstelle ‚gemischte
Baufläche“
-
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 12)Seite 20 von 79
Nr. 2
Stellungnahme vom 18.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend teile ich Ihnen meine Anregungen und Bedenken zu o.g. beabsichtigter Änderung des
Flächennutzungsplans mit.
1. Die beabsichtigte Änderung des FNP ist auf das Gebiet des heutigen Gartenbaubetriebs zwi-
schen Himmerichweg und Telekombebauung begrenzt. Diese Begrenzung ist nicht sachge-
recht, da
a) der angrenzende Baubereich bis zur Autobahn mit der gleichen Ausweisung „Sonderbaufläche
für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter" nicht der aktuellen Bebauung ent-
spricht und
b) der Bebauungsplan für den angrenzenden Bereich bis zum Schießbergweg Festsetzungen ent-
hält, die den Planungsbereich der 203. Änderung betreffen, aber weder gutachterlich unter-
sucht, noch bewertet und mit abgewogen oder berücksichtigt wurden.
c) Die beabsichtigte inhaltliche Festsetzung dieser FNP-Änderung steht damit im Widerspruch zu
den Inhalten eines angrenzenden Bebauungsplans. Die wesentliche Aufgabe der Flächennut-
zungsplanung als übergeordnetes Steuerungsinstrument der stadträumlichen Planung und der
einzelnen Bebauungspläne wird durch die vorliegende Planung somit nicht erfüllt.
Ich rege an, den Geltungsbereich der FNP-Änderung neu festzusetzen und - zumindest - auf das Ge-
biet zwischen Autobahn, Bundesbahntrasse, Himmerichweg und Landgrabenweg festzulegen.
2. Durch die o.g. nicht sachgerechte Begrenzung des Geltungsbereichs werden in Begründung
und Umweltbericht die Auswirkungen der vormaligen Neubebauung für die Telekom nördlich
des Schießbergwegs nicht berücksichtigt. Da auch dieses Plangebiet „T-Mobil 2" im FNP nicht
zutreffend dargestellt ist, sind die klimatischen Folgen dieser Bebauung auf FNP – Ebene nicht
berücksichtigt und geklärt.
Ich rege an, die klimatischen Folgen der gesamten Bebauung zwischen Autobahn und Himmerichweg
gutachterlich zu bewerten und auf dieser Grundlage die vorgesehene FNP-Darstellung zu überprüfen.
3. Die auf Grundlage des in Offenlage befindlichen Bebauungsplans „Rheinwohnen" vorgesehene
Bebauung soll die letzte „Grünverbindung zwischen Rheinaue und der als „Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausgewie-
senen Fläche östlich der Bahntrasse bebaut werden. Die vorgesehene Ausweisung würde zu
einer vollständigen Abriegelung der Bereiche führen.
Ich rege daher an, die Fläche. die als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen werden soll, stattdessen
analog zur bisherigen sachgerechten Ausweisung , … mit parkähnlichem Charakter, als „Siedlungsflä-
che mit erhöhtem Grünanteil“ festzusetzen.
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1, 12)
Nr. 3
Stellungnahme vom 23.08.2023
Offenlage 203. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bonn
hier: Anregungen und BedenkenSeite 21 von 79
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anwohner des o.a. Änderungsbereiches werden folgende Anregungen und Bedenken vorgetra-
gen:
Zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen erhebliche Bedenken. Die an den Än-
derungsbereich westlich und nördlich angrenzenden Wohnbereiche sind als „Wohnbauflächen“ dar-
gestellt. Es handelt sich hierbei städtebaulich um eine Gartenstadtzone mit gelockerter Bebauungs-
dichte und höherem Grünanteil. Bisher stellt der Flächennutzungsplan den Änderungsbereich als
„Sonderbaufläche für Hauptstadtaufgaben mit parkartigem Charakter“ dar. Dies ist für den aktuellen
Zustand angemessen. Die geplante Teildarstellung als „Mischgebiet“ bereitet den Boden für eine
Bebauung, die stadtklimatisch und stadtökologisch sowie für die Siedlungsstruktur völlig unangemes-
sen ist. Sie konterkariert die Ziele, die jahrzehntelang für diesen Standort verfolgt wurden. Stattdes-
sen sind diese Flächen als „Wohnbauflächen“ darzustellen.
Der verbleibende Bereich des Gartencenters wird im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ebenfalls
als „Sonderbaufläche für Hauptstadtaufgaben mit parkartigem Charakter“ dargestellt. Diese soll in
eine „Sonderbaufläche“ umgewandelt werden. Es sind keine Gründe erkennbar, warum nicht die
Kategorie „Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter“ gewählt wird, zumal auch aktuell ein erhöh-
ter Grünanteil Ziel des Flächennutzungsplanes ist. Im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung ist
daran unbedingt festzuhalten. Es passt aber inhaltlich dazu, dass seitens der Stadt keinerlei Grünfest-
setzungen für den Parkplatz und Vorplatz des Gartencenters im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Dies ist stadtklimatisch nicht verantwortbar.
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1, 5, 12)
Nr. 4
Landesarbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände (LNU)
Stellungnahme vom 22.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken für die Möglichkeit der Mitwirkung im Beteiligungsverfahren.
Für die LNU Bonn nehme ich zu der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des
Bebauungsplanes wie folgt Stellung:
Zunächst stellen wir mit Bedauern fest, dass gegenüber dem Planungsstand der Vorlage vom
6.12.2018 (damals vorhabenbezogener B-Plan mit der Absicht, das Vorhaben ohne formale Änderung
des FNP zu realisieren) die Vorstellung darüber, in welchem Umfang bisher unversiegelte Flächen
überbaut werden sollen, sich nur geringfügig geändert hat. Wir begrüßen, dass die flächenverzeh-
rende Bebauung mit Einfamilienhäusern aufgegeben wurde. Dadurch ist es möglich, die gleiche Zahl
von Anwohnern mit geringerem Flächenverbrauch unterzubringen. Allerdings wäre es sinnvoll gewe-Seite 22 von 79
sen, die dadurch gewonnen Flächen nicht für weitere Wohn- und Büroeinheiten, sondern als begrün-
te Räume zu nutzen.
Aus dieser Überlegung ergibt sich:
Wir regen an, den Begriff "parkartig" aus dem geltenden FNP zu übernehmen und auf die landschaft-
liche Gestaltung des Wohngebietes zu übertragen. Damit verbietet sich die im Bebauungsplan vorge-
sehene lego- und schachbrettartige Siedlungsanlage. Angesichts des sinkenden Bedarfs an Büroflä-
chen sollte eine stärkere Auflockerung möglich sein. Dass der Bund seine Pläne für den Neubau des
BSI aufgegeben hat, sollte Signalwirkung dafür haben, die überdimensioniert geplanten Büroansied-
lungen in Bonn auf ein realistisches Maß abzubauen.
Wir halten den Umfang der versiegelten Flächen einschließlich der Tiefgaragen, deren Betonoberflä-
che nur durch Grünflächen kaschiert wird, in denen das Wachstum größerer Gehölze unmöglich ist,
für zu hoch. Wir erwarten hier eine Nachbesserung, die den Anforderungen an zukunftsorientierte
Städte gerecht wird, was kühlende Bereiche und wasseraufnehmende Bodenvolumen angeht. Der
nördliche Teil des Plangebietes ist als Risikogebiet für Starkregenereignisse ausgewiesen.
Deshalb und zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers halten wir es für notwendig,
die Fläche, die im Bebauungsplan 6820-2 als TF4 gekennzeichnet ist, nicht als gemischte Baufläche
auszuweisen, sondern als Grünfläche oder (vorzugsweise) SPE.
Die Pläne, zum Lärmschutz eine massive Sperranlage aus Baukörpern und Glaswänden entlang der
Bahnlinie zu errichten, halten wir für artenschutzrechtlich unzulässig und lehnen sie deshalb ent-
schieden ab. Der Korridor zwischen den SPE-Flächen nördlich des Bahnkörpers und dem LSG südlich
des Landgrabenwegs muss auf jeden Fall erhalten bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass planungs-
relevante Arten durch eine Abriegelung betroffen werden und der genetische Fluss beeinträchtigt
wird.
Zu Punkt 4.4.7 der FNP-Änderung "Landschaftsbild" weisen wir darauf hin, dass die Argumentation in
sich widersprüchlich ist. Einerseits "wird die städtische Ausprägung intensiviert", andererseits haben
alle Maßnahmen nur "geringe Erheblichkeit". Wir erwarten, dass hier der FNP präzisiert wird und
Vorgaben gemacht werden, durch die die "geringe Erheblichkeit" eine gewisse Realitätsnähe erhält.
Das bedeutet für die Konkretisierung im Bebauungsplan, wie oben erwähnt, den Umfang der Bau-
körper in Zahl und Volumen zu reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1, 2, 6, 7, 9, 12)
Nr. 5
BUND
Stellungnahme vom 25.08.2023
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:Seite 23 von 79
Aus der bisherigen FNP-Darstellung - Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem
Charakter (H) - geht hervor, daß die Fläche für eine kombinierte Nutzung aus Bebauung und Grünflä-
che vorgesehen war. Durch die nun geplante Änderung des FNP werden Aspekte des Freiraumschut-
zes allerdings nicht mehr berücksichtigt. Dies ist insbesondere auch dadurch bedingt, daß gewerbli-
che Nutzungen - Bürogebäude - zugelassen werden sollen, obwohl eine sinkende Nachfrage nach
Büroräumen besteht und die Telekom beabsichtigt, ihre Büroflächen deutlich zu reduzieren.
Wir sehen daher die Aspekte Klimaschutz und Klimaanpassung durch die Änderung des FNP nicht
hinreichend berücksichtigt. Für das Mikroklima spielen sowohl Durchlüftung als auch Durchgrünung
eine wesentliche Rolle. Die umfassende Bebauung wird erst durch die Änderung des FNP möglich.
Die Klima-Analysekarten zeigen für die aktuelle Situation (2018) sowohl für die Tag- als auch die
Nachtsituation im Nordteil und den an die Telekom angrenzenden Bereich des Südteils - zusammen
jetzt als "M" geplant - eine nur geringe thermische Belastung.
Wir halten die geplante Bebauung für überdimensioniert und fordern daher eine Änderung des Flä-
chennutzungsplans in dem Sinne, daß Voraussetzungen für Nutzungen festgeschrieben werden, wel-
che die aktuell relativ günstige mikroklimatische Situation insgesamt nicht verschlechtern. Dies wäre
z.B. dadurch möglich, daß der nördliche Teil im FNP vorzugsweise als "SPE" (sonst als "Grünfläche"),
und der südliche Teil, der an das Telekomgelände angrenzt, als "Wohnbaufläche" ausgewiesen wür-
de. Eine Ausweisung, welche eine Büronutzung möglich macht, hält den akuten Herausforderungen
an eine ökologisch orientierte Stadtplanung nicht stand.
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 10, 11, 12)
Nr. 6
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Abteilung Denkmalschutz / Praktische Boden-
denkmalpflege
Stellungnahme vom 05.09.2023
für die Übersendung der Unterlagen zur o.g. Planung mit Ihrem Schreiben vom 12.06.2023 bedanke
ich mich und bitte die verspätete Stellungnahme zu entschuldigen.
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor.
Bedenken bestehen deshalb aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nicht.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des archäologischen
Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und die im Archiv des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten überwiegend auf zufälligen Beobachtungen be-
ruhen. Eine abschließende Beurteilung der archäologischen Situation ist grundsätzlich ohne Durch-
führung systematischer Geländeerhebungen nicht möglich. Die Existenz von Bodendenkmälern kann
deshalb auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.
Auf § 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbe-
hörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal,Seite 24 von 79
Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige
verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unter-
nehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in die Satzung aufzunehmen.
Nr. 7
Vodafone West GmbH
Stellungnahme vom 16.08.2023
203. Änderung FNP - Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk
Beuel , Ortsteil Limperich, Rheinwohnen
Sehr geehrte Damen und Herren
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 13.06.2023
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Maßnahme
keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen un-
seres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stel-
lungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere obenste-
hende Vorgangsnummer an
Bitte beachten Sie
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine
Koordinierung/Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone-
Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die
bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu ent-
schuldigen.
Nr. 8
Rhein-Sieg Kreis
Stellungnahme vom 17.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
seitens des Rhein-Sieg-Kreises werden keine Anregungen vorgebracht.Seite 25 von 79
Nr. 9
Polizeipräsidium Bonn
Stellungnahme vom 25.08.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie zu
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungs-
einrichtungen (Mechanik / Überfall und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) sowie der Amok-
prävention an (öffentlichen) Gebäuden hin und möchten im Rahmen der weiteren Planungs- und
Umsetzungsphase aktiv von den entsprechenden Planungsbüros beteiligt werden.
!!! Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig
auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden!!!
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Aus-
stattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos
von uns durchgeführt. Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hin-
weis im
Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrieobjekte
sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage - auf
Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des Polizeipräsidiums
Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und die Umsetzung ist nicht
verpflichtend.
Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zur Auszeichnung mit der Plakette des Netzwerks
„Zuhause sicher“ führen.
Nr. 10
NABU
Stellungnahme vom 25.08.2023
nachfolgend nehmen wir zu im Betreff genannten Verfahren wie folgt Stellung. Wir bitten um Be-
rücksichtigung in beiden Verfahren.
Die Artenschutzgutachten weisen schwerwiegende Mängel auf:
- Die Liste der planungsrelevanten Arten (vgl. 05:10) entspricht nicht dem aktuellen Stand gemäß
Angaben des LANUV. So wurden Bluthänfling, Girlitz und Star nicht berücksichtigt, die hinsichtlich
Habitatausstattung des Plangebietes nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Gemäß
Methodenhandbuch Artenschutzprüfung in NRW sind ferner die Arten der regionalen Rote Liste zu
berücksichtigen.Seite 26 von 79
- Die Angabe, dass ein Vorkommen der Haselmaus „unwahrscheinlich“ ist, reicht nicht aus, um die
Verbote des Artenschutzes auszuschließen. Der Gutachter muss hierfür ein Vorkommen sicher aus-
schließen können (vgl. 05:15).
- Grundlage für die Artenschutzgutachten war nicht der aktuelle Entwurf des B-Planes, sondern ein
früheres städtebauliches Konzept mit einer gelockerten Siedlungsstruktur u.a. mit Einzelhausbebau-
ung. Das Gutachten bedarf somit als Abwägungsgrundlage einer Überarbeitung (vgl. 05:Anhang).
- Aufgrund zeitlichen Drucks des Auftraggebers erfolgte keine Kartierung der planungsrelevanten
Arten (vgl. 06:3). Stattdessen wird eine worst-case-Betrachtung vorgenommen. Dann muss aber auch
bei Arten, deren Vorkommen im Plangebiet aufgrund der Habitatsituation nicht sicher ausgeschlos-
sen werden kann, von deren Vorkommen ausgegangen werden. Dies erfolgt am Beispiel von Mauer-
eidechse (vgl. 06:8) und Vogelarten des Offenlandes aber nicht. Die Vorgaben der Artenschutzgut-
achten werden im Entwurf des B-Planes z.T. nicht oder nur unzureichend umgesetzt:
- Die Artenschutzgutachten attestieren, dass ein Verlust von Jagdgebieten und Flugtrassen möglich
ist (vgl. 06:8 sowie Art-für-Art-Protokoll Zwergfledermaus im Anhang). Das Aufhängen von Fleder-
mauskästen stellt hierfür keine geeignete Ausgleichsmaßnahme dar. Vielmehr ist beispielsweise die
Pflanzung von standortheimischen Hecken entlang des Himmerichweges und entlang der Bahntrasse
vorzusehen. Diese Strukturen sind aktuell bedeutsame Jagdhabitate.
- Es wird lediglich das Aufhängen von 5 Fledermauskästen im B-Plan festgesetzt. Verloren gehende
Quartiere sind jedoch im Verhältnis 5:1 auszugleichen (vgl. 06:9). Somit wird unterstellt, dass ledig-
lich ein Quartier verloren geht. Dies kann aber nicht belegt werden. In den Sommermonaten können
nahezu allabendlich mindestens 3 Zwergfledermäuse auf dem Jagdflug beobachtet werden. Ferner
ist es erforderlich, dass eine regelmäßige Kontrolle und Pflege der Quartiere festgesetzt werden (vgl.
06: Maßnahmenbeschreibung Spaltenquartier Fl 1.1.1 im Anhang). Dies unterbleibt in den Festset-
zungen.
- Flachdächer mit Saatgutmischung einschl. Nisthilfen für Insekten zur Verbesserung des Nahrungssi-
tuation für Fledermäuse werden Gutachterseits vorgeschlagen, werden aber nicht im B-Plan aufge-
nommen (vgl. 06:10).
- Der Gutachter sieht ein Abfangen der Tiere (Zauneidechse) in der Zeit von April bis Juni vor und
verbindet dies mit einem Baubeginn nicht vor Ende Juni (vgl. 06:11). Hintergrund ist, dass die über-
winternden Tiere und Jungtiere nicht oder nicht sicher abgefangen werden können. Der B-Plan miß-
achtet diese Zeitvorgabe und sieht lediglich ein Abfangen vor Baubeginn vor. Eine mögliche Tötung
von Tieren wird somit in Kauf genommen.
- Die im B-Plan festgesetzte Schwalbenpfütze ist hinsichtlich ihrer Anzahl, Größe, Lage und Ausgestal-
tung für die festgestellte Population völlig unzureichend. Die Lage zwischen Lärmschutzwand und
Gebäuderiegel (mit Lärmschutzwänden) entlang der Bahn widerspricht den Vorgaben des LANUV
(freier Anflug ohne Gefahr von Kollisionen, Entfernung zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen)
und ist als CEF-Maßnahme somit nicht geeignet (vgl. 06: Maßnahmenbeschreibung Schwalbenpfütze
G 2.2 im Anhang). Nur eine einmalige Anlage einer Schwalbenpfütze ist zudem nicht ausreichend.
Vielmehr sind langfristig ein geeigneter Pflegezustand sowie jeweils im Mai/Juni eine ausreichende
Feuchte sicher zu stellen. Diese Festsetzungen unterbleiben im B-Planentwurf.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan weist erhebliche Mängel auf uns ist als Grundlage für eine
sachgerechte Bewertung des Planungsvorhabens nicht geeignet.
- Die Ermittlung der Eingriffe in den Boden ist fehlerhaft. So wird der Bau der Tiefgarage sowie die
zulässigerweise versiegelbare Fläche im Gebiet nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Informations-Seite 27 von 79
mangel für die Abwägung dar. Der Entwurf des B-Planes enthält keine Ausgleichsmaßnahmen für die
Eingriffe in den Bodenhaushalt, obwohl dies nach den Vorgaben des Baugesetzbuches Aufgabe des B-
Planes ist (vgl. Begründung B-Plan Teil A:6).
- Die Bestandserfassung von Natur und Landschaft ist ohne Tierwelt unvollständig, zumal gemäß den
Angaben im Artenschutzgutachten selbst Vorkommen von Rote Liste-Arten wie die Maulwurfsgrille
im näheren Umfeld belegt sind (vgl. 05:10f.). Die Auswirkungen auf „nur“ besonders geschützte Ar-
ten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu beurteilen. Der Entfall stellt einen wesentlichen Abwä-
gungsmangel dar.
- Die gutachterliche Einschätzung zu den Veränderungen des Landschaftsbildes sind unter Berück-
sichtigung der baulichen Masse, Dichte und Höhe, die auf der Brachfläche realisiert werden soll, völ-
lig unverständlich und nicht sachgerecht: „In der Gesamtbewertung werden die Veränderungen des
Orts- und Landschaftsbildes als positiv, zumindest aber nicht erheblich beurteilt.“ (vgl. 19:16)
Die ökologische Wirkung des bestehenden Gartenbaugeländes wird völlig unterbewertet. Entgegen
den Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan (:83f.) handelt es sich nicht um eine „vegetati-
onslose Fläche“, sondern um eine krautreiche Brache (vgl. Foto vom 22.8.23). Derartige Strukturen
sind besonders insekten- und mäusereich, wie regelmäßige Rufe und Rüttelflüge des Turmfalken und
Streifzüge eines Fuchses belegen. Die Brache stellt ein bedeutsames Nahrungshabitat im Raum und
damit einen hochwirksamen ökologischen Aktivposten für das Umfeld dar. Dies ist bei den Gutachten
nicht hinreichend berücksichtigt und damit nicht in der richtigen Größenordnung in den Abwägungs-
prozess der Stadt eingeflossen.
Die vorhandene Freifläche/Brache sollte als SPE oder Grünfläche im FNP ausgewiesen werden. Eine
Bebauung ist weder nachhaltig und gefährdet die Frischluftschneise für die angrenzende Bebauung.
Durch die geplante Tiefgarage geht ggfs. unterirdischer Retentionsraum verloren. Eine derartige Ein-
griffs- und Ausgleichsbilanzierung ist notwendig. Zudem schließen wir uns der Stellungnahme des
BUND Bonn an.
Nr. 11
Landschaftsverband Rheinland – Abteilung Liegenschaften
Stellungnahme vom 17.07.2023
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffen-
heit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maß-
nahme geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheini-
sche Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen geson-
dert einzuholen.Seite 28 von 79
Nr. 12
Landeseisenbahnverwaltung
Stellungnahme vom 04.07.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beteiligung im Verfahren zur 203. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Bundesstadt Bonn.
Die Belange der Landeseisenbahnverwaltung NRW werden durch das Verfahren nicht berührt.
Nr. 13
Einzelhandelsverband Bonn - Rhein-Sieg - Euskirchen
Stellungnahme vom 25.06.2023
Vielen Dank für Ihr Schreiben und die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o.g. Vorhaben.
Wir teilen Ihnen mit, dass unsererseits keine Bedenken bestehen.
Nr. 14
DB AG - Immobilien
Stellungnahme vom 23.08.2023
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, über-
sendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Unsererseits bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das o.g. Vorhaben, wenn die nachfol-
genden Hinweise beachtet werden:
3-/4-gleisiger Ausbau Troisdorf - Bonn-Oberkassel
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf den Planfeststellungsbeschluss vom 24.08.2010, Az.:
60121/60101 Pap 569/03, Planfeststellungsabschnitt 5 zu o. g. Projekt.
Dem Vorhabenträger zum Bebauungsplan 6820-2 ist bekannt, dass sich aus dem o. g. Projekt keine
weiteren als die sowieso vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung
ableiten lassen.
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass aus dem o. g. Projekt keine Ansprüche auf passiven Schall-
schutz für die geplante Bebauung bestehen.
Der Vorhabenträger ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des o. g. Projektes Änderungen an der
technischen Ausrüstung vorgenommen werden (Oberleitungs- und Signalmaste) sich die Standorte
ausschließlich aus der technischen Entwurfs- und Ausführungsplanung für die Oberleitung und Leit-
und Sicherungstechnik ergeben.Seite 29 von 79
Es befinden sich F-Kabel sowie LWL-Kabel im Trog am Gleis. Sollten Arbeiten in der Nähe (<1m) des
Gleisbereiches stattfinden, so ist eine Kabeleinweisung erforderlich.
Ansprechpartner DB Netz AG, Bezirksleiter Telekommunikation/LST 2, Hr. R.
Schreiber, E-Mail: Rene.Schreiber@deustchebahn.com. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte
auch der beigefügten Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau-/ Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das
Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herun-
terhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Über-
schwenkbegrenzung sicher zu stellen.
Eine Einweisung/Abnahme durch die Fachlinie EA/OL der DB Netz ist zwingend durchzuführen. Der
einzuhaltende Schutzabstand zur Oberleitung beträgt ==> 5,ÜÜm.
Ansprechpartner DB Netz AG, Bezirksleiter Energieanlagen/Oberleitung, Hr. G. Glesmann, E-Mail:
Gerd.Glesmann@deutschebahn.com.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesonde-
re Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflus-
sungen durch magnetische Felder etc.), die zu lmmissionen an benachbarter Bebauung führen kön-
nen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen
die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Späte-
re Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuwei-
sen
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet wer-
den. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleis-
nähe kann nicht zugestimmt werden.
Hier ist zwingend eine gesicherte Entwässerung vorzusehen, damit das Wasser nicht auf Bahngelän-
de geleitet wird. Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn
(zum Beispiel Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf zu achten,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen
und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzel-
fall einer Genehmigung. Auch dürfen hier keine Geräte oder Materialien gelagert werden. Bei not-
wendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB Netz AG rechtzeitig einen
schriftlichen Antrag stellen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden; Lage-
rung von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen
Umstände Baustoffe I Abfälle (auch durch Verwehungen) in den Gleisbereich gelangen.
Die Abstandsflächen gemäß LBO (z.B. § 6 BauO NRW usw.) sowie sonstige baurechtliche und nach-
barrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit
mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet wer-
den muss.
Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellung-
nahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Nr. 15
Behindertengemeinschaft Bonn e.V.
Stellungnahme vom 19.06.2023Seite 30 von 79
Aus der Sicht der BG Bonn bestehen keine Bedenken gegen die 202. und 203. Änderungsvorhaben
des FNP.
Nr. 16
GasLine GmbH
Stellungnahme vom 13.06.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versorgungsleitungen
der GasLINE GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte
Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns
Nr. 17
OpenGrid / PLEDOC
Stellungnahme vom 13.06.2023
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns
verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der
geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Ab-
stimmung mit uns.Seite 31 von 79
Nr. 18
Stadtwerke Bonn GmbH
Stellungnahme vom 21.08.2023
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Strom: Die Stellungnahmen vom 12.12.2019 (Anlage „Stel-
lungnahme zu BPlan 6820-2 vom 12. Dezember 2019.pdf“) ist zu beachten.
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Straßenbeleuchtung: Es bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH: Gegen die Änderung des
FNP bestehen keine Bedenken. Unsere Stellungnahme vom 12.12.2019 (siehe Anlage) ist zu beach-
ten.
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Verkehrsplanung: Der Fachbereich hat
zur Änderung keine Einwände und möchte dazu auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 6820-2 vom 12.12.2019 verweisen, die weiterhin gültig ist.
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Fahrwege: Aufgrund der Entfernung der
Maßnahme zu unseren Anlagen besteht seitens Fahrwege keine Betroffenheit.
Nr. 19
Untere Naturschutzbehörde
Stellungnahme vom 25.07.2023
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das im planerischen Innenbereich gelegene, ca. 25.000 m2 große Plangebiet, ist derzeit durch die
Nutzungen und Bauten des Gärtnereibetriebes gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000-, Natur-
oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht
betroffen. Es weist Vegetations- und Habitatstrukturen auf, die artenschutzrechtlich relevant sind.
Flächennutzungsplan: Änderung AKTUELL Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit
parkartigem Charakter
ÄNDERUNG Gemischte Baufläche + Sonderbaufläche „Garten-
markt
Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen aus arten- und naturschutzrechtlicher und –
fachlicher Sicht folgende Bedenken:
Art und Umfang der bisher unversiegelten Flächen, die nun einer baulichen Nutzung zugeführt wer-
den können, bedingen den Verlust von Acker-, Offenland- und Versickerungsflächen und damit wert-
volle Flächen für den Arten-, Biotop- und Naturschutz, die durch den Wegfall des „parkartigen Cha-
rakter“ dann auch im Bebauungsplan nicht mehr notwendigerweise entwickelt werden müssen.Seite 32 von 79
 Die UNB fordert eine Änderung zu „Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil“ um
den Flächenverlust und dem Klimawandel bei gleichzeitiger Realisierung von Wohnungs-
bau entgegen zu wirken.
 Zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers ist eine Kennzeichnung der Flä-
che, die im Bebauungsplan 6820-2 als TF4 gekennzeichnet ist, nicht als gemischte Bauflä-
che, sondern als Grünfläche vorzunehmen.
Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl.
MURL 1990) handelt wurde der Naturschutzbeirat, als nicht eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Be-
teiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, deren Inhalt in die-
ses Schreiben eingeflossen ist.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1, 6, 12)
Nr. 20
Naturschutzbeirat
Stellungnahme vom 24.07.2023
Zunächst stellen wir mit Bedauern fest, dass gegenüber dem Planungsstand der Vorlage vom
6.12.2018 (damals vorhabenbezogener B-Plan mit der Absicht, das Vorhaben ohne formale Änderung
des FNP zu realisieren) die Vorstellung darüber, in welchem Umfang bisher unversiegelte Flächen
überbaut werden sollen, sich nur geringfügig geändert hat. Wir begrüßen, dass die flächenverzeh-
rende Bebauung mit Einfamilienhäusern aufgegeben wurde. Dadurch ist es möglich, die gleiche Zahl
von Anwohnern mit geringerem Flächenverbrauch unterzubringen. Allerdings wäre es sinnvoll gewe-
sen, die dadurch gewonnenen Flächen nicht für weitere Wohn- und Büroeinheiten, sondern als be-
grünte Räume zu nutzen.
Aus dieser Überlegung ergibt sich:
wir regen an, den Begriff "parkartig" aus dem geltenden FNP zu übernehmen und auf die landschaft-
liche Gestaltung des Wohngebietes zu übertragen. Nach unserem Dafürhalten würde das für darauf
aufbauende Bebauungspläne nach sich ziehen, dass eine geringere Zahl von Baukörpern in anderer
als schachbrettartiger Anordnung zu realisieren ist.
Zum Schutz gefährdeter Arten im Umfeld des Bahnkörpers halten wir es für notwendig, die Fläche,
die im Bebauungsplan 6820-2 als TF4 gekennzeichnet ist, nicht als gemischte Baufläche auszuweisen.
Wir schlagen eine Kennzeichnung als Grünfläche oder (vorzugsweise) SPE vor.
Bei aus der FNP-Änderung erwachsenden Bebauungsplänen ist darauf zu achten, dass die Durchläs-
sigkeit für mobile Arten erhalten bleibt. Die Planfläche stellt einen Korridor zwischen des SPE-Flächen
nördlich des Bahnkörpers und dem LSG südlich des Landgrabenwegs dar. Es ist nicht auszuschließen,Seite 33 von 79
dass planungsrelevante Arten durch eine Abriegelung betroffen werden und der genetische Fluss
beeinträchtigt wird. Jede Art von massiven, geschlossenen Baukörpern in Querrichtung des Korridors
bärge artenschutzrechtliches Konfliktpotential.
Zu Punkt 4.4.7 Landschaftsbild weisen wir darauf hin, dass die Argumentation in sich widersprüchlich
ist. Einerseits "wird die städtische Ausprägung intensiviert", andererseits haben alle Maßnahmen nur
"geringe Erheblichkeit". Wir erwarten, dass hier der FNP präzisiert wird und Vorgaben gemacht wer-
den, durch die die "geringe Erheblichkeit" eine gewisse Realitätsnähe erhält.
(die Stellungnahme ist wortidentisch mit Nr. 4.; dazu siehe Gesamtabwägung Gliederungspunkte 1,
2, 6, 7, 9, 12)
Seite 34 von 79
203. Änderung des Flächennutzungsplans
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Limperich
Planbereich zwischen Landgrabenweg, Himmerichweg, Bahnlinie und
Standort der Telekom
Begründung (Teil A)
Umweltbericht (Teil B)Seite 35 von 79
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 2
Inhalt
Teil A: Begründung ........................................................................................................................4
1 Allgemeines ....................................................................................................................4
1.1 Plangebiet .................................................................................................................................4
1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung .....................................................................................4
1.3 Vorhandenes Planungsrecht .....................................................................................................5
1.4 Planungsanlass, Planungsziele und Erfordernis der Planung ...................................................6
1.5 Planverfahren............................................................................................................................7
2 Ziele und Zwecke der 203. Änderung des Flächennutzungsplans .......................................8
2.1 Darstellungen des Flächennutzungsplans.................................................................................9
2.2 Erschließung ........................................................................................................................... 10
3 Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplans................................................. 10
Teil B: Umweltbericht .................................................................................................................. 10
1 Einleitung ..................................................................................................................... 10
1.1 Kurzdarstellung von Inhalt und Zielen der Flächennutzungsplan - Änderung ....................... 11
1.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 11
1.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten Ziele des
Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele
und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden .................................... 12
1.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach §
2(4) S. 1 BauGB ermittelt wurden .......................................................................................... 19
1.4.1 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ................................................................................. 20
1.4.2 Fläche ..................................................................................................................................... 22
1.4.3 Boden ..................................................................................................................................... 23
1.4.4 Wasser ................................................................................................................................... 24
1.4.5 Klima und Luft ........................................................................................................................ 25
1.4.6 Wirkungsgefüge ..................................................................................................................... 28
1.4.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 29
1.4.8 Natura 2000-Gebiete ............................................................................................................. 31
1.4.9 Mensch................................................................................................................................... 31
1.4.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 32
1.5 Entwicklungsprognosen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b) .............................................. 33
1.5.1 Bau des Vorhabens einschließlich Abrissarbeiten ................................................................. 33
1.5.2 Nutzung natürlicher Ressourcen (BauGB Anlage 1 Nr. 2b Buchstabe bb) ............................. 36
1.5.3 Art und Menge an Emissionen (BauGB Anlage 1 Nr. 2b Buchstabe cc) ................................. 36
1.5.4 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (BauGB Anlage
1 Nr. 2b Buchstabe dd) .......................................................................................................... 37
1.5.5 Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (BauGB Anlage
1 Nr. 2b Buchstabe ee)........................................................................................................... 37
1.5.6 Kumulierung von Auswirkungen (BauGB Anlage 1 Nr. 2b Buchstabe ff) ............................... 38
1.5.7 Eingesetzte Stoffe und Techniken (BauGB Anlage 1 Nr. 2b Buchstabe hh) ........................... 38
1.6 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 2
Buchstabe c) ........................................................................................................................... 38Seite 36 von 79
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 3
1.6.1 Tiere ....................................................................................................................................... 38
1.6.2 Pflanzen.................................................................................................................................. 39
1.6.3 Fläche ..................................................................................................................................... 39
1.6.4 Boden ..................................................................................................................................... 39
1.6.5 Wasser ................................................................................................................................... 39
1.6.6 Klima und Luft ........................................................................................................................ 39
1.6.7 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 39
1.6.8 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 40
1.6.9 Mensch................................................................................................................................... 40
1.6.10 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................ 40
1.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d)......................... 40
1.8 Erhebliche nachteilige Auswirkungen (BauGB Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe e) ......................... 40
1.9 Zusätzliche Angaben (BauGB Anlage 1 Nr. 3) ........................................................................ 41
1.9.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
(BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe a) ...................................................................................... 41
1.9.2 Geplante Überwachungsmaßnahmen (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe b) ........................ 43
1.9.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung (BauGB Anlage 1 Nr. 3 Buchstabe c) ............... 43
2 Eingriffs- / Ausgleichs – Bilanzierung.............................................................................. 45Seite 37 von 79
203. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn mit Umweltbericht Seite 4
Teil A: Begründung
1 Allgemeines
1.1 Plangebiet
Das Gebiet am südlichen Rande des Ortsteils Limperich am Übergang zum Ortsteil Ramersdorf ist be-
grenzt durch den Landgrabenweg im Süden, den Himmerichweg im Westen, den Bahnkörper der
rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG im Norden sowie den Gebäudekom-
plex der Zentralen der Deutschen Telekom AG (vormals T-Mobile) im Osten.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Westen grenzt ein
Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück an. Östlich
des Plangebietes beherrschen die baulichen Anlagen der Zentralen der Deutschen Telekom AG (T-Mo-
bile) mit einem großen Arbeitsplatzangebot den Planungsraum. Im Norden und Süden prägen mit dem
Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG bzw. dem Landgra-
benweg zwei stark frequentierte Verkehrsbänder den Standort. Jenseits der Bahntrasse schließt sich
zunächst ein etwa 200 m tiefes teilweise bewaldetes Gelände an, das als Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) als Ausgleich für die Bebauung des Wohn-
gebietes am Sonnenhang (B-Plan Nr. 8021-10 aus dem Jahre 2000) festgesetzt wurde. Hangseitig geht
diese nicht bebaubare Fläche in das Wohngebiet Am Sonnenberg über, daran anschließend setzt sich
jenseits der Königswinterer Straße der Siedlungskern von Ramersdorf bis zum hin Waldgebiet des En-
nerts fort. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich eine Grünzone bis unmittelbar an das Rheinufer
aus.
Das Plangebiet wurde lange Zeit durch einen Gärtnereibetrieb genutzt, der durch einen zum Landgra-
benweg hin orientierten Gartenmarkt ergänzt wird. Größere Grundstücksteile im rückwärtigen Bereich
liegen mittlerweile brach, da die Pflanzenproduktion weitestgehend aufgegeben wurde. Neben dem
Gartenmarkt existieren auf dem Plangrundstück zwei Wohngebäude, die durch die Betreiberfamilie
genutzt werden.
Die äußere Erschließung sowohl des Plangebietes als auch der westlich angrenzenden Wohnbebauung
wie zudem des Areals der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG erfolgt über den Landgraben-
weg. Dieser bindet im Osten nach wenigen hundert Metern mit der Anschlussstelle Bonn Beuel Süd an
die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an.
1.2 Derzeitige und zukünftige Darstellung
Bisherige Darstellung: Sonderbau

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 17:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de