232035 · Beschlussvorlage
Nachbenennung für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
Kerndaten
- Nummer
- 232035
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 232035 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit Dezernat: Dez. OB Nachbenennung für die Fachausschüsse der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 15.11.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Als neue Mitglieder der Stadt Bonn in den Fachausschüssen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) werden vorgeschlagen: I) Für den Deutsch-Französischen Ausschuss (DFA): 1. _________________________________________ II) Für den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ-Ausschuss) 1. _________________________________________ Begründung Begründung Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Hans-Helmut Dierks (ehem. Mitglied im Deutsch-Französischen Ausschuss) und Frau Dr. Ulrike Bußhoff (ehem. Mit- glied im KEZ-Ausschuss) als Sachkundige Bürger*innen wird eine Nachbeset- zung in den jeweiligen Ausschüssen erforderlich, vgl. §14 (2) der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE, siehe Anlage. Die Deutsche Sektion des RGRE verfügt über drei Ausschüsse und einen poli- tischen Arbeitskreis: Den Deutsch-Französischen Ausschuss, den Deutsch- Polnischen Ausschuss, den Ausschuss für kommunale Entwicklungszusam- menarbeit und den Arbeitskreis der jungen lokalen und regionalen Mandatsträ- ger*innen. In allen drei Ausschüssen arbeiten Kommunalpolitiker*innen aus den Mitgliedskommunen der deutschen Sektion des RGRE mit, die sich für das je- weilige Themengebiet besonders interessieren. Für den Deutsch-Seite 1 von 17 Seite 2 Französischen und den Deutsch-Polnischen Ausschuss besteht die Besonder- heit darin, dass dies bilaterale Ausschüsse sind, d.h. sie setzen sich aus deut- schen und französischen bzw. deutschen und polnischen Kommunalpoliti- ker*innen zusammen, die jeweils von der französischen bzw. polnischen RG- RE-Sektion benannt werden. Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit beschäftigt sich mit dem Ziel, die kommunale Entwicklungszusammenarbeit weiterzuentwickeln, den Beitrag der Kommunen sichtbar zu machen und Projekte und Finanzie- rungsinstrumente zu erschließen. Gemäß der Satzung des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht (§ 14 Abs. 2). Das Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RG- RE beträgt grundsätzlich drei Jahre. Aufgrund der Nachbesetzung verkürzt sich die Mitgliedschaft entsprechend bis zur nächsten regulären Delegiertenver- sammlung. Die eingegangenen Interessensbekundungen werden dem Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE vorgelegt. Für die Besetzung der Ausschüs- se können nur Kommunalpolitiker*innen und nicht Mitarbeiter*innen aus der Verwaltung benannt werden. Die von den Mitgliedskommunen benannten und vom Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE gewählten Kommu- nalpolitiker*innen sind dann jeweils Vertreter*innen der jeweiligen Kommune in den Ausschüssen. Dabei bleibt es der jeweiligen Kommune überlassen, wie sie die Rückkoppelung der Arbeit ihres/ihrer Delegierten im Ausschuss in die Kommune gewährleistet bzw. organisiert. Dem RGRE ist sehr daran gelegen, vorhandenes Interesse in seinen Mitglieds- kommunen und die Bereitschaft zum aktiven Engagement in den Themen sei- ner Fachausschüsse für seine Arbeit zu nutzen. Um die Ausschüsse arbeits- fähig zu halten, ist der RGRE allerdings angehalten darauf zu achten, dass sich die Mitgliederzahlen pro Ausschuss in einem vertretbaren Rahmen halten. Aus diesem Grund wird darum gebeten, nicht mehr als zwei Delegierte pro Kommu- ne pro Ausschuss zu benennen. Daher kann hier auch nur jeweils eine Person nachbenannt werden. Der Deutsch-Polnische und Deutsch-Französische Ausschuss kommen im Jahr mehrmals zu Ausschusssitzungen bzw. Veranstaltungen im Kontext ihrer Arbeit zusammen, wobei Sitzungen wegen des bilateralen Charakters naturgemäß auch in Frankreich und in Polen stattfinden. Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit tagt in der Regel ausschließlich in Deutschland. Die Kosten der Wahrnehmung des Mandats in den Fachausschüssen des RG- RE müssen von der entsendenden Kommune getragen werden. Die Anlage enthält zu den beiden nachzubesetzenden Ausschüssen eine Zusammenstel- lung der Schwerpunkte ihrer Arbeit in der vergangenen Mandatsperiode. Diese kann als Orientierung für die Benennungsvorschläge dienen. Ergänzend kön- nen die derzeitigen Delegierten der Stadt Bonn für die Mitarbeit in den Aus- schüssen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Eu- ropas (RGRE) dem Ausschuss über ihre aktuelle Arbeit mündlich berichten. Anlage/n 1 Bericht_DFA_21 (öffentlich)Seite 2 von 17 Seite 3 2 Bericht_KEZ_21 (öffentlich) 3 RGRE-DS_Satzung_2010 (öffentlich)Seite 3 von 17 Deutsch-Französischer Ausschuss I. Allgemein: Der Deutsch-Französische Ausschuss (DFA) ist der seit längstem bestehende Fachausschuss in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE). Er wurde 1988 nach der Auflösung der Internationalen Bürgermeisterunion mit dem Ziel gegründet, die deutsch-französischen Beziehungen auf kommunaler Ebene zu vertiefen und zu erweitern. Der DFA hat im Jahr 2014 ein Leitbild verabschiedet. Danach sieht der Ausschuss seine vornehmliche Aufgabe darin, die Begegnung zwischen Deutschen und Franzosen zu fördern, die sich in kommunalen Partnerschaften organisiert haben. Konkret versteht sich der Ausschuss als Ideengeber, Katalysator, Helfer und Netzwerker für die Mitgliedskommunen im RGRE und deren Partnerschaftsarbeit mit Frankreich. Ein besonderes Ziel dabei ist es, aktuelle politische und gesellschaftliche Themen aufzugreifen und diese verstärkt mit den Interessen junger Leute zu verbinden. Der DFA arbeitet eng mit der französischen RGRE-Sektion „Association Française du Conseil des Communes et Régions d'Europe“ (AFCCRE) zusammen. Zur Erreichung seiner Ziele pflegt der Ausschuss zudem enge Beziehungen und Kontakte zu staatlichen Stellen sowie weiteren relevanten Organisationen in Deutschland und Frankreich. Dazu gehören unter anderem die Französische Botschaft in Berlin, die Französischen Konsulate in Deutschland, das Auswärtige Amt und verschiedene Ministerien der Bundesländer sowie der Bundestag. Weitere Kooperationspartner sind der Verband der Deutsch-Französischen Gesellschaften (VDFG), das Deutsch-Französische Jugendwerk (DFJW) und das Deutsch-Französische Institut (dfi). Der DFA kommt in der Regel zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. Zudem organisiert er gemeinsam mit dem AFCCRE einmal im Jahr eine große Deutsch-Französische Jahreskonferenz, die jeweils im Wechsel in Deutschland und Frankreich stattfindet. Darüber hinaus werden in unregelmäßigen Abständen Treffen und Tagungen zu aktuellen Themen von bilateralem Interesse organisiert. Vorsitzender des Deutsch-Französischen Ausschusses ist der Bürgermeister der Stadt Köln, Andreas Wolter. Stellvertretender Vorsitzender ist der Teltower Bürgermeister Thomas Schmidt. Die Geschäftsführung des DFA liegt beim Deutschen Städte- und Gemeindebund DStGB). II. Aktuelle Themen: Der DFA beschäftigte sich in der vergangenen Zeit intensiv mit den Auswirkungen der COVID- Krise auf die deutsch-französischen Beziehungen, insbesondere im grenznahen Bereich. Dabei stand für den DFA die Erhaltung des guten nachbarschaftlichen Austausches, der durch administrative Maßnahmen zeitweise beeinträchtigt war, im Mittelpunkt. Ferner hat der DFA zusammen mit dem dfi eine Internet Plattform eröffnet (https://www.jumelage.eu/de/) die den Informationsfluss zwischen den Partnern stärken soll. Auch wird sich der DFA in der Zukunft stärker in der Öffentlichkeit präsentieren. So plant er die Frequenz der Zusammenkünfte zu erhöhen und vermehrt an Messen und Konferenzen teilzunehmen. Aktuelles Beispiel ist hier die Messe für Katastrophenschutz „Interschutz“ in Hannover im Juni 2022. Des Weiteren sollen die Kontakte zu den Europäischen Organen ausgebaut werden.Seite 4 von 17 Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) des Rates der Gemein- den und Regionen Europas (RGRE) in der dritten Mandatsperiode (12/2018 – 04/2022) Allgemein: Der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wurde im Dezember 2011 ins Leben gerufen, um der wachsenden Bedeutung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen. Dem Ausschuss gehören rund 60 Mitglieder an. Unter den ständigen Gästen ist u.a. das Bun- desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) von Engagement Global und die Gesellschaft für inter- nationale Zusammenarbeit (GIZ). Getreu dem Leitbild „Kommunales Denken und Handeln für eine bessere Eine Welt" verfolgt der Ausschuss die Ziele, die kommunale Entwicklungszu- sammenarbeit weiterzuentwickeln, den Beitrag der Kommunen sichtbar zu machen und Projekte und Finanzierungsinstrumente zu erschließen. Themen: Der Ausschuss orientiert sich in seiner Arbeit eng an den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)) der Agenda 2030. Mit Bezug zu SDG 7 „Bezahlbare und Saubere Energie“ wurden in der aktuellen Mandatsperiode Herausforde- rungen und Lösungsansätze einer nachhaltigen lokalen Energieversorgung besprochen. Hinsichtlich dem SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ wurden die Stärken von KEZ in den Bereichen Partizipation und gerechte Bodenpolitik hervorgehoben. Unter dem Dach von SDG 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster“ wurden die Möglichkeiten des fairen Handels bzw. einer fairen Beschaffung in den Kommunen diskutiert. In Punkto SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ sowie SDG 17 „Partnerschaften zur Errei- chung der Ziele“ wurde überlegt, wie die KEZ Dezentralisierungs- und Demokratisierungsprozesse in Ländern des Globalen Südens unterstützen kann. Der Aus- schuss bekräftigte sein Interesse an dem Austausch mit kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern weltweit. Beschlussempfehlungen: Der Ausschuss empfahl einstimmig die Fortsetzung der strategi- schen Mitgliedschaft des RGRE in der europäischen Plattform für kommunale und regionale Entwicklungszusammenarbeit „Platforma.“ Als mögliche Aktivitäten im Rahmen der Mit- gliedschaft wurde neben der Betreuung des Ausschusses u.a. weltweite Austauschformate für Kommunalpolitikerinnen und -politiker vorgeschlagen. Den Kommunen soll so die Mög- lichkeit gegeben werden, verstärkt an entwicklungspolitischen Prozessen zu partizipieren und Impulse zu setzen. Das RGRE-Präsidium hat sich anschließend mehrheitlich für die Fort- führung einer strategischen Partnerschaft bei „Platforma“ für die nächste Projektphase von September 2021 - August 2023 ausgesprochen. In einer Beschlussempfehlung ermutigte der Ausschuss seine Mitglieder vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für eine Intensivie- rung des kommunalen Austausches mit Kommunen im Globalen Süden einzutreten. Sonstiges: Die Mitglieder begrüßten das Förderinstrument „Kommunale Corona-Solidarpa- ket“ der Servicestelle Kommunen in der einen Welt und die Überarbeitung der Datenbank kommunaler Partnerschaften des RGRE.Seite 5 von 17 Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - Deutsche Sektion - Stand: 09. Dezember 2009 § 1 Rechtsform, Sitz Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln. § 2 Ziele, Zweck, Aufgaben (1) Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge- schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge- meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO- Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil- dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt. (3) Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas gehören insbesondere: − Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und des Europarates und der Vereinten Nationen − Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas − Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 6 von 17 - 2 - − Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der weltweiten Entwicklung (4) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden. (6) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän- den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen. § 3 Mitglieder (1) Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder können werden: a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch- land, b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland. (2) Fördermitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie- der werden. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. (3) Initiativmitgliedschaft: Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an. Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 7 von 17 - 3 - (4) Förderer: Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden. Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. § 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag und b.) Beschluss des Präsidiums sowie der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt. (2) Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona- ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig. (3) Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich. (6) Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Seite 8 von 17 - 4 - § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen nachzukommen, b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten. (3) Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba- rungen. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Beitragsordnung ergeben. (2) Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah- res beschlossen werden. (3) Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig. (4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag. (5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 9 von 17 - 5 - § 7 Organe (1) Organe der Deutschen Sektion sind: a) Delegiertenversammlung b) Hauptausschuss c) Präsidium (2) Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize- präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident. (3) Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. (4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. § 8 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge- meinden und Regionen Europas. Sie beschließt über a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) b) Anträge der Mitglieder, c) Vorlagen des Präsidiums, d) Satzungsänderungen e) Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. (2) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der Delegiertenversammlung bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 10 von 17 - 6 - Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge- legte Einwohnerzahl maßgebend. Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages. Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu- blik Deutschland stellen jeweils 1 Delegierten (3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au- ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. (5) Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor- schlag des Präsidiums zustimmt. (6) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden. Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm- rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim- mung berechtigt (7) In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. (8) a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs- mäßigen Stimmen vertreten ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 11 von 17 - 7 - c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt. (9) Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. (10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 9 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden- ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten- versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt: a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs- sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (3) Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus- schuss.Seite 12 von 17 - 8 - (4) Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (5) Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. (6) a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe- send ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Hauptausschuss a) wählt das Präsidium b) beschließt über - Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal- tung zu Grundsatzfragen - Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen - Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu diesem Themenbereich - den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge - Wahl der Rechnungsprüfer - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek- retärs c) kann weitere beratende Mitglieder benennen. § 10 Präsidium (1) Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern. Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem Schlüssel gewählt:Seite 13 von 17 - 9 - a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben. (2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. (3) Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be- stellt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums. Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums. (5) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge- fasst. (6) a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla- dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. (8) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus- ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 14 von 17 - 10 - Insbesondere beschließt das Präsidium über a) die gemeinsame europapolitische Linie b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben c) Aufnahme neuer Mitglieder d) Festsetzung der Beiträge e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen, f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen, g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen, h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG) i) Ausschluss von Mitgliedern, j) Bestellung des Generalsekretärs. (9) Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä- rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt. § 11 Generalsekretär / Geschäftsführung (1) Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der Organe. Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts- führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen. (2) Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen. § 12 Vertretungsbefugnis (1) Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde- rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 15 von 17 - 11 - § 13 Haushalts- und Rechnungsführung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung. (3) Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31. März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuss hierüber berichten § 14 Ausschüsse (1) Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten- sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige Arbeitsfelder sein werden (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel- cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und des Präsidiums teil. (3) Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. § 15 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver- sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 16 von 17 - 12 - Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen Delegierten. (2) Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. § 16 Auflösung (1) Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel- ten entsprechend. (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 47 ff. BGB). (3) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge- gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält- nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- verordnung zu verwenden. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor- den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft. (3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen- hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 17 von 17
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