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232022 · Beschlussvorlage

45. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
232022
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232022
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
45. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 45. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die In-
anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird
in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfs-
berechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Begründung
Gegenüber dem Jahr 2023 steigen die Gebührensätze für das Schmutzwasser
zum 01.01.2024 um 8,71 % und die Gebühren für die Niederschlagsentwässe-
rung zum 01.01.2024 um 2,14 %.
Für das Jahr 2024 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwasserge-
bühren mit 89,2 Mio. EUR um 2,14 Mio. EUR höher als für das laufende Jahr
2023 prognostiziert. Hauptursächlich hierfür sind erneut Kostensteigerungen im
Bereich Personal.
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neu-
kalkulation der Abwassergebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen
Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so
dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultie-
ren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten.
Es steht jedoch ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in Ge-
samthöhe von 231.434,89 EUR zur Verfügung, welches sich gebührenmin-
dernd auswirkt.
Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenent-
wässerung in Höhe von rund 11,2 Mio. EUR ergibt sich im Vergleich zu derSeite 1 von 20
Seite 2
Kalkulation 2023 ein um rund 2,4 Mio. EUR gestiegener Gesamt-
Gebührenbedarf in Höhe von 77,7 Mio. EUR.
Die in der Gebührenkalkulation für 2024 für das Schmutzwasser zu berücksich-
tigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um 882.579 m³ auf
nunmehr 18.412.072 m³ gesunken, was sich tendenziell gebührensteigernd
auswirkt. Da die zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage auch im Vorjahr
bereits gesunken war, wäre es nicht sachgerecht, für das kommende Jahr wie-
der einen Zuwachs dieser Bemessungsgrundlage zu prognostizieren.
Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen
Flächen ergibt sich einschließlich einer geschätzten Erhöhung von 0,3 % eine
minimale Reduzierung der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage ge-
genüber dem Vorjahr auf jetzt 17.373.647 m².
Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW zum
15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob
ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird,
oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenom-
men wird.
Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass
der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festver-
zinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominal-
zinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen be-
triebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann.
Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt
jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre)
gebildet.
Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittel-
ten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremd-
kapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der
Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durch-
schnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öf-
fentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden.
Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen
Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des Fremdkapitalan-
teils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem Verwaltungs-
aufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom 17.05.2022 folgend,
ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus
den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten
Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres des Veranlagungsjahres) ermit-
telt werden.
Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das Ei-
genkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu
einem Mischzinssatz zusammengeführt.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und
aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er be-
trägt 3,03%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen berück-Seite 2 von 20
Seite 3
sichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen noch die
in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so dass für
den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur Zinsen von
1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses Mischzins ist etwas
aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor, so dass gewisse An-
griffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und Eigenkapitalanteile oder des
gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite bestehen könnten.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No-
minalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen.
Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu be-
achten (s. § 6 Abs. 1 KAG), andererseits sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit ver-
tretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde er-
brachten Leistungen zu beschaffen. Daher sieht sich die Stadt Bonn im Hinblick
auf die defizitäre Haushaltssituation gehalten, bei der Gebührenberechnung
den ihr rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalku-
latorischen Zinssatz anzusetzen.
Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 2,64 EUR auf 2,87 EUR je
Kubikmeter angehoben werden. Er steigt somit gegenüber 2023 um 8,71 %
(nach einer Reduzierung im Vorjahr um 10,95 %).
Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Erhöhung des Gebühren-
satzes von 1,40 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlosse-
nen bebauten und befestigten Fläche auf 1,43 EUR je Quadratmeter. Dies ent-
spricht einer prozentualen Erhöhung von 2,14 % (nach einer Senkung im Vor-
jahr um 9,52 %).
Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm
und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120
qm steigen die Abwassergebühren von bisher 564,00 EUR in 2023 auf 602,10
EUR in 2024. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Mehrbelastung von
6,76 %.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2.
Darüber hinaus strebt die Verwaltung geänderte Regelungen für die Beantra-
gung einer Schmutzwassergebührenermäßigung wegen nachweislich nicht der
Kanalisation zugeführter Frischwassermengen an.
Nach Wegfall einer sogenannten Bagatellgrenze zum 01.01.2014 hat die An-
zahl der zur Erfassung von Gartenwassermengen installierten Zwischenzähler
und damit die Anzahl der jährlich zu bearbeitenden Ermäßigungsanträge mas-
siv zugenommen. So stieg die Anzahl der Grundstücke mit registrierten Gar-
tenwasserzählern von gut 700 im Jahr 2016 über 3.100 im Jahr 2019 auf mitt-
lerweile über 7.500 im laufenden Jahr. Hierdurch ist erheblicher zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entstanden, welcher bislang nicht kompensiert wurde,
weshalb aktuell diesbezüglich der Personalbedarf überprüft wird.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung die Einführung einer Verwaltungsge-
bühr in Höhe von jeweils 46,00 EUR gemäß der Verwaltungsgebührenordnung
der Bundesstadt Bonn sowohl für die erstmalige Beantragung von AbsetzungenSeite 3 von 20
Seite 4
von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung als auch für die Ent-
scheidung über entsprechende Folgebeantragungen bei turnusmäßigem Zäh-
lertausch vor. Die entsprechende Vorlage zur Anpassung der Verwaltungsge-
bührenordnung befindet sich derzeit in verwaltungsinterner Abstimmung. In die
Kanalabgabensatzung selbst wird – bezogen auf die Gebührenpflicht – lediglich
eine entsprechende Verweisregelung aufgenommen. Die mit Einführung der
Verwaltungsgebühr verbundenen Mehrerträge dienen zumindest teilweise der
Deckung der mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Personalkosten.
Unberührt davon sollen zur Sicherstellung der Gebührengerechtigkeit die An-
forderungen an die Anerkennung eines Zwischenzählers für die Gewährung
von Gebührenermäßigungen auf das interkommunal übliche Maß angepasst
werden. Bei der Gewährung von Gebührenermäßigungen muss weitgehend
sichergestellt sein, dass Wassermengen, die über diese Zähler erfasst werden,
tatsächlich nicht dem Kanal zugeführt werden. Dies ist bei Zapfstellen innerhalb
von Gebäuden und bei solchen, die sich außerhalb von Gebäuden, aber über
Waschbecken, Bodenabläufen und ähnlichem befinden, nicht gewährleistet.
Bislang wird satzungsgemäß lediglich die Eichung des installierten Zwi-
schenzählers vorgeschrieben.
Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4
beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassen-
den Teile der Satzung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allge-
mein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Ver-
gleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufü-
gen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt.
Anlage/n
1 Abwasser 2024 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abwasser 2024 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abwasser 2024 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abwasser 2024 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abwasser 2024 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Abwasser 2024 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Abwasser 2024 Anlage 5 (öffentlich)
8 Abwasser 2024 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 4 von 20
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abwassergebühren 2024
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung
der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der
Änderung durch die Satzung vom 23. März 2023 (Amtsblatt S. 134).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt:
- die dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
- die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge,
- die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und
der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr
nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche.
3. Letzte Gebührenänderung
Die Gebührenänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschloss der Rat der
Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2022. Die Gebührensätze betragen demnach
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,64 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,40 EUR
(für Niederschlagswasser)
Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem
Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit
jährlich 564,00 EUR.
Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2023 eine Gebühr
von 710,00 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und
befestigte Fläche).
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 89.194.400,00 EUR
abzüglich
- des Anteils der Stadt in Höhe von
- Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe
11.263,380,00 EUR
231.434,89 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 77.699.585,11 EURSeite 5 von 20
Anlage 1
Seite 2 von 2
5. notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze
notwendig:
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,87 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,43 EUR
(für Niederschlagswasser)
6. Auswirkungen der Gebühren
Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2023 erhobenen Gebühren für die
Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit
Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte
Fläche) mit jährlich
396,00 EUR Schmutzwasser und
168,00 EUR Niederschlagswasser
also insgesamt 564,00 EUR.
Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2024
mit jährlich 430,50 EUR Schmutzwassergebühr
und 171,60 EUR Niederschlagswassergebühr,
also insgesamt 602,10 EUR belastet.
Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 38,10 EUR (= 6,76 %).
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit
200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine
Jahresgebühr in Höhe von 759,90 EUR.Seite 6 von 20
Gebührenbedarf
Abwasser 2024
Anlage 1a
Sako
Personalaufwendungen 95000110 13.900.000,00 14.900.000,00 17.400.000,00
Personalkosten 13.900.000,00 14.900.000,00 17.400.000,00 3)
Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 521110 300.000,00 350.000,00 350.000,00 4)
Unterhaltung Betriebsvorrichtung 521120 6.000.000,00 8.100.000,00 6.000.000,00 5)
Unterhaltung Infrastrukturvermögen 521130 4.000.000,00 4.400.000,00 4.400.000,00 6)
Erstattungen an Gemeinden 523200 265.000,00 280.000,00 270.000,00
Erstattungen an verb. Unternehmen 523500 2.000,00 26.000,00 125.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 524110 57.000,00 71.000,00 57.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Gas 524120 260.000,00 375.000,00 300.000,00 7)
Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme 524130
Bewirtschaftungsaufwand: Strom 524140 4.350.000,00 7.450.000,00 5.200.000,00 8)
Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 524150 52.000,00 52.000,00 50.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: GBA 524160
sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 524190 100.000,00 180.000,00 150.000,00 9)
Unterhaltung von Fahrzeugen 525100 10.000,00 10.000,00 10.000,00
Ersatzteile für Lagerbestände 525110
Treibstoffe 525120 5.000,00 1.000,00
Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 525500 150.000,00 200.000,00 200.000,00 10)
besondere Aufwendungen für Beschäftigte 526100 30.000,00 120.000,00 120.000,00 11)
Wartung u Pflege von Software 527130 230.000,00 400.000,00 400.000,00 12)
Transportdienste 528000 45.000,00 45.000,00 45.000,00 13)
Entsorgungskosten 528010 552.000,00 552.000,00 552.000,00 13)
Verwertungskosten 528020 180.000,00 250.000,00 350.000,00 13)
Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 529100 1.300.000,00 1.400.000,00 1.600.000,00
Gutachter-/Beratungskosten 529110 10.000,00 3.000,00 3.000,00
Lebensmittelzubereitung / Caterin 529120
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 17.898.000,00 24.265.000,00 20.182.000,00
Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an
übrige Bereiche) 531801 135.000,00 86.000,00 86.000,00 14)
gesp. Rückz. V. Förder..f. Inv. 539120
Investitionskosten 135.000,00 86.000,00 86.000,00
Aus- und Fortbildung, Umschulung 541120 20.000,00 20.000,00 80.000,00 15)
Reisekosten 541130 1.000,00 14.000,00 14.000,00
Dienst- und Schutzkleidung 541160 120.000,00 120.000,00 120.000,00
Leiharbeitskräfte 542200
sonst. Aufwendungen f. Inanspruchnahme
Rechten/Diensten 542900 26.000,00 26.000,00
Büromaterial 543110 2.000,00 2.000,00 2.000,00
Zeitungen und Fachliteratur 543120 10.000,00 10.000,00 10.000,00
Telekommunikationsleistungen 543130 30.000,00 30.000,00 30.000,00 16)
Porto und Versandkosten 543140 100,00 200,00
öffentliche Bekanntmachungen 543150 1.000,00
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 543151 1.000,00 5.000,00 5.000,00
Sonstiges Verbrauchsmaterial 543160 1.200.000,00 1.800.000,00 2.000.000,00 17)
Bewirtungskosten 543170 1.000,00 10.000,00 1.000,00
Ausstattung bis zu 800 Euro 543180 200.000,00 190.000,00 190.000,00
Sonstige Geschäftsaufwendungen 543190 1.000,00 5.000,00 10.000,00
Mitgliedsbeiträge 543192 4.000,00 13.000,00 13.000,00
andere Verbrauchssteuern
(ehemalsAbwasserabgabe) 544523 818.000,00 818.000,00 818.000,00
sonstige betriebliche Steuern 544529 30.000,00 30.000,00 30.000,00 18)
sonstige Schadenfälle 544800 20.000,00 10.000,00 30.000,00
Miete/Pacht/Erbbauzinsen 545100 50.000,00 50.000,00 50.000,00
Säumnis-, Verspätungszuschläge 548200
sonstige ordentlichen Aufwendungen 2.508.000,00 3.154.100,00 3.429.200,00
Aufwand VILV Straßenreinigung 544129 1.200,00 1.200,00 1.200,00
2022
Kalkulation
EUR
Kostenart
2023
Kalkulation
EUR 1)
2024
Kalkulation
EUR 2)Seite 7 von 20
Gebührenbedarf
Abwasser 2024
Anlage 1a
Sako
2022
Kalkulation
EUR
Kostenart
2023
Kalkulation
EUR 1)
2024
Kalkulation
EUR 2)
Aufwand VILV Abfallgebühren 545100 12.500,00 12.500,00 12.500,00
Aufwand VILV NSW 548200 4.000,00 4.000,00 4.000,00
Aufwendungen aus internen Leistungsbez. 17.700,00 17.700,00 17.700,00
Sachkosten ohne Personalkosten 20.558.700,00 27.522.800,00 23.714.900,00
Sachkosten inkl. Personalkosten 34.458.700,00 42.422.800,00 41.114.900,00
interne Verrechnungen
Verwaltungskostenerstattungen (VKE) 94000001 950.000,00 1.700.000,00 100.000,00
Verwaltungskostenerstattungen (VKE nach
statistischen Kennzaheln) 94000002 555.000,00 1.100.000,00
Verrechnung VILV 94000000 70.000,00 100.000,00 700.000,00
Verrechnung Sachaufwand 94000003 50.000,00 60.000,00 60.000,00
Verrechnung zentrale Erträge 94000004
Verrechnung VILV (Umlage) 94000005 30.000,00 30.000,00 45.000,00
Verrechnung Treibstoffe 94000013 80.000,00 120.000,00 140.000,00
Verrechnung Amt 10 -IT & Orga 94000015 280.000,00 280.000,00 300.000,00
Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 94000023 95.000,00 90.000,00 100.000,00
Verrechnung Druckerei 94000025 2.000,00 2.000,00 4.000,00
Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 94000033 70.000,00 70.000,00 70.000,00
Verrechnung Kommunikationstechnik 94000043
Verrechnung Vermessungen 94000055 40.000,00 40.000,00 10.000,00
Verrechnung Büromaterial 94000063 5.000,00 5.000,00 5.000,00
Verrechnung Fairgabe 94000065 80.000,00 80.000,00 80.000,00
Verrechnung Betriebsmittel 94000073 5.000,00 5.000,00 5.000,00
Verrechnung Leistungen f. Erschließungen Amt 63 94000075
Verrechnung Porto 94000083 1.000,00 1.000,00 1.000,00
Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB 94000103 45.000,00 90.000,00 100.000,00
Verrechnung Werkstattleistungen 94000045
Verrechnung Sachaufwand Werkstatt 94000143 200.000,00 200.000,00 200.000,00
Verrechnung amtliche Bekanntmachungen 94000163
Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 94000173 10.000,00 10.000,00 15.000,00
Verrechnung Mieten SGB 94000183
2.568.000,00 2.883.000,00 3.035.000,00
Kalkulatorische Kosten
kalkulatorische Zinsen 17.576.655,05 15.900.000,00 14.600.000,00 19)
Kalkulatorische Abschreibungen 28.500.000,00 30.000.000,00 34.900.000,00 20)
46.076.655,05 45.900.000,00 49.500.000,00
37.026.700,00 45.305.800,00 44.149.900,00
83.103.355,05 91.205.800,00 93.649.900,00
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten
Zuweisungen vom Land 414100
Verwaltungsgebühren 431100 1.000,00 1.000,00 1.500,00
Erträge aus Verkauf 442100 3.000,00 3.000,00 2.500,00
sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
(gebührenrelevant) 446100 65.000,00 6.500,00 6.500,00
Erstattungen von Gemeinden 448200 2.200.000,00 2.600.000,00 2.700.000,00
Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 448400 75.000,00 100.000,00 100.000,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 448700 20.000,00 30.000,00 30.000,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 448800 10.000,00 10.000,00 15.000,00
ordnungsrechtliche Entgelte (Zwangsgelder) 459100
Erträge Bestandsveränderungen Vorräte 458500 15.000,00
andere sonstige ordentliche Erträge 459100 10.000,00
2.399.000,00 2.750.500,00 2.855.500,00
Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen /
Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 400.000,00 1.400.000,00 1.600.000,00 21)
Summe der abzusetzenden Einnahmen /
nicht ansatzfähige Kosten 2.799.000,00 4.150.500,00 4.455.500,00
Summe der abzusetzenden Einnahmen
SaKo, VILV, Pers.-K. mit kalk. Kosten
Summe der internen Verrechnungen
Summe der kalk. Kosten
SaKo, VILV, Pers.-K. ohne kalk. KostenSeite 8 von 20
Gebührenbedarf
Abwasser 2024
Anlage 1a
Sako
2022
Kalkulation
EUR
Kostenart
2023
Kalkulation
EUR 1)
2024
Kalkulation
EUR 2)
Summe der Kosten 83.103.355,05 91.205.800,00 93.649.900,00
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige
Kosten 2.799.000,00 4.150.500,00 4.455.500,00
kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 80.304.355,05 87.055.300,00 89.194.400,00
Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -10.140.754,00 -10.993.256,00 -11.263.380,00
Überdeckung aus 2018
Unterdeckung aus 2019 49.287,39
Überdeckung aus 2020
Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05 -231.434,89
Gesamtgebührenbedarf 70.163.601,05 75.309.942,34 77.699.585,11
Gesamtgebührenbedarf 70.163.601,05 75.309.942,34 77.699.585,11
Gebührenaufkommen 70.212.504,58 75.287.138,13 77.686.961,92
Über-/Unterdeckung (-) 48.903,53 -22.804,21 -12.623,19Seite 9 von 20
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
3) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per-
sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungsrate
in Höhe von 5,5 % zgl. der Sonderzahlung von 200,00 € ab dem 01.03.2024 ausgegangen.
Bei den Beamten wurde eine Besoldungserhöhung zum 01.03.2024 in Höhe von 11 %
berücksichtigt. Die Erhöhung der Personalkosten resultiert vor allem aus den für 2024 neu
abgeschlossenen Tarifverträgen. Basis für die Berechnung waren die tatsächlich ausge-
zahlten Personalkosten im ersten Halbjahr 2023. Bereinigt wurde die Berechnung an-
schließend um die aktivierbaren Eigenleistungen, welche, da investiv, nicht gebührenrele-
vant sind.
Zudem wurden – wie bereits in 2023 - bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 bei
sämtlichen Kostenarten alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kal-
kulation zu berücksichtigen sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kosten wer-
den in der weiteren Berechnung in einer Summe vollständig von den Gesamtkosten abge-
zogen. Die Änderung des Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalku-
lation.
4) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten
Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird die Kalkulation
2024 in Höhe des Ansatzes aus 2023 fortgeschrieben.
5) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe-
dingten Schwankungen der Anlagenteile. Für das Jahr 2024 sind keine außergewöhnli-
chen Reparaturkosten absehbar, so dass sich der Ansatz um 2,1 Mio Euro verringert.
6) Im Bereich der Kanalsanierungen wird die Kostenprognose aufgrund der geplanten und
im Kalkulationszeitraum umzusetzenden konsumtiven Kanalreparaturmaßnahmen in den
Stadtbezirken beim Vorjahresniveau bleiben.
7) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe-
triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren-
nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt
von Jahr zu Jahr (BE 2018: 280 TEUR, 2019: 279 TEUR, 2020: 53 TEUR, 2021: 78 TEUR,
BE 2022: 107 TEUR). Die Prognose orientiert sich an den Erfahrungswerten und Ergeb-
nissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2024 wurden die aktuellen Gaspreissteigerungen
aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt.
8) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2024 mit den Stadtwer-
ken Bonn und sinkt aufgrund der vorliegenden Nachweise über Tranchen Käufe um über
2,7 Mio Euro.
9) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2024 voraussichtlich leicht
verringern, so dass eine Reduzierung um 30.000,00 € veranschlagt worden ist.
10) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch-
lich Kosten für den IT-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten kön-
nen nur geschätzt werden, werden sich aber voraussichtlich nicht bedeutend ändern.Seite 10 von 20
Seite 2 von 2
11) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden durch die vom Arbeit-
geber verbindlich durchzuführenden Schulungen und Unterweisungen im Fachbereich,
welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, im höheren Niveau bleiben. Da-
her orientiert sich der Ansatz auf die zu erwartenden Kosten am Vorjahr.
12) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not-
wendig sind, bleiben die Kosten ungefähr auf dem Niveau von 2023.
13) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Transport- bzw. Entsorgungs-
dienste oder Verwertungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl.
auftretende Fremdentsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung ent-
stehen können, einzuplanen.
14) Die Kalkulation der Investitionskostenzuschüsse erfolgte aufgrund der jährlichen Mittei-
lung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswinter
15) Aufgrund von nachzuholenden Schulungen und neuen Vorschriften, welche zusätzlichen
Fortbildungsbedarf nach sich ziehen, sowie generell gestiegenen Kosten im Bereich der
Aus- und Fortbildung musste der Ansatz deutlich erhöht werden.
16) Die Telekommunikationskosten sind für die Datenübertragung von den Bonner Sonder-
bauwerken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage
Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem) und Meldung von Störun-
gen. Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten und Mobilfunknetz.
17) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende verfahrensbedingte Ver-
brauchsmittel benötigt: Metallsalze auf Eisen- und Aluminiumbasis, technische Gase und
Prüfgase, Kalk und Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung
der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung wird aufgrund steigender Kos-
ten in der Produktion der Fällmittel sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sin-
kender Produktionsmengen erheblich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der ange-
spannten Marktsituation wurde bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt.
18) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die erzeugte Nutzung von
Faulgas für die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Ener-
giesteuer an das Hauptzollamt gezahlt werden.
19) Die kalkulierten kalkulatorischen Zinsen wurden nach verwaltungsinterner Überprüfung
(analog der Berechnungsweise des OVG Münster und der Änderung des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auf 3,03 % gesenkt.
20) Die kalkulatorischen Abschreibungen erhöhen sich aufgrund einer Vielzahl von aktivierten
Maßnahmen im Bereich der Stadtentwässerung sowie der Berücksichtigung der zu erwar-
tenden Steigerung des Baupreisindexes in der angespannten Marktsituation.
21) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ-
lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus dem Jahr 2022 ge-
schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung
von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen.Seite 11 von 20
Anlage 2
Ansatzfähige Kosten 89.194.400,00
a) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon -231.434,89
Anteil Schmutzwasser -157.606,10
Anteil Niederschlagswasser -73.828,79
- Schmutzwasser 59,50% = 53.070.668,00
- zu a) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -157.606,10
Schmutzwasser ansatzfähig = 52.913.061,90
- Niederschlagswasser insg. 40,50% = 36.123.732,00
davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -11.263.380,00
Zwischensumme 24.860.352,00
- zu a) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -73.828,79
Niederschlagswasser ansatzfähig = 24.786.523,21
Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 52.913.061,90
Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 24.786.523,21
Gesamt-Gebührenbedarf = 77.699.585,11
Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2024
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde
(Stand 09/2023) +1 % geschätzter Zuwachs
Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2024
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2023 + 0,3 %
geschätzter Zuwachs):
Gebührenanteil Schmutzwasser 52.913.062 EUR
Bemessungsgrundlage 18.412.072 cbm
Gebührensatz 2024 EUR/cbm
Gebührenanteil Niederschlagswasser 24.786.523 EUR
Bemessungsgrundlage 17.373.647 qm
Gebührensatz 2024 EUR/qm
Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 52.842.646,64 EUR
Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 24.844.315,28 EUR
Gebührenaufkommen 2024 77.686.961,92 EUR
Gebührenbedarf 77.699.585,11 EUR
Unterdeckung -12.623,19 EUR
4. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2024
1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt
2. Bemessungsgrundlage
Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat
die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für
Niederschlagswassereinleitungen zu tragen.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen:
Aufteilung des Gebührenanteils:
2.1 Schmutzwasser
2.2 Niederschlagswasser
3.1 Schmutzwasser
3.2 Niederschlagswasser
1,43
2,87
17.373.647 qm
18.412.072 cbm
3. GebührensätzeSeite 12 von 20
Anlage 2
Geb.satz EUR Geb.satz EUR
150 cbm 2,64 EUR 396,00 EUR 150 cbm 2,87 EUR 430,50 EUR 0,23 EUR 8,71%
120 qm 1,40 EUR 168,00 EUR 120 qm 1,43 EUR 171,60 EUR 0,03 EUR 2,14%
564,00 EUR 602,10 EUR
Erhöhung um 38,10 EUR
in % 6,76
200 cbm 2,64 EUR 528,00 EUR 200 cbm 2,87 EUR 574,00 EUR
130 qm 1,40 EUR 182,00 EUR 130 qm 1,43 EUR 185,90 EUR
710,00 EUR 759,90 EUR
Erhöhung um 49,90 EUR
in % 7,03
für die Vergleichsfamilie
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie:
2024
2023 2024
für die Vergleichsfamilie
Vergleich
2023
Bund der Steuerzahler:Seite 13 von 20
Seite 1 von 2
Anlage 3
45. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 233), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV.
NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV.NRW. S. 233), des § 54
des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und 2 des Nordrhein-
westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.
Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentli-
che Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zu-
letzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlos-
sen:
Artikel I
Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
134) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückge-
haltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine Gebührenermäßigung
gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wasser-
mengen obliegt den Gebührenpflichtigen.
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder zurück-
gehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktio-
nierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße
Funktion der Messeinrichtung obliegt den Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht
eingeleiteten Wassermenge haben die Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des
Einbaus und jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserver-
sorger binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt in Textform zu melden.
Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten
Frischwassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befin-
den. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz
bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe
usw.).
Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhält-Seite 14 von 20
Seite 2 von 2
nismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht
eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes gutachterlich nachzuweisen.
Auch die so ermittelten Grundlagen sind binnen 14 Tagen nach Ablesung der bezogenen
Frischwassermenge in Textform dem Kassen- und Steueramt zu melden.“
2. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,87 Euro (Schmutz-
wassergebühr).“
3. § 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„Mit der Entscheidung der Bundesstadt Bonn über die erstmalige Beantragung von Abset-
zungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der Entscheidung
der Bundesstadt Bonn über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen
im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigem Zählertausch entsteht eine Verwal-
tungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Von der Ge-
bührenpflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der Bundesstadt Bonn, welche keine
erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Absatz 7 dieser Satzung erfordern, wie die
jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig ge-
eichten Zählers.
Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Antrag vor Aufnahme der sachlichen Bearbeitung zu-
rückgenommen wurde oder sich auf sonstige Weise vollständig erledigt.
Die Verwaltungsgebühr wird mit gesondertem Gebührenbescheid fällig gestellt.“
4. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne
des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,43 Euro.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 15 von 20
Anlage 4
§ 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8
2,87 Euro
§ 11 Absatz 4
Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine
Gebührenermäßigung gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die
Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute,
ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den
Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die
Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der
Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem
Kassen- und Steueramt in Textform zu melden.
Dient der Zwischenzähler zum Nachweis der für die Gartenbewässerung verwendeten
Frischwassermengen, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses
befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche
Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem
Kanaleinlauf, Pumpe usw.).
Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen
unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder
betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes
gutachterlich nachzuweisen. Auch die so ermittelten Grundlagen sind binnen 14 Tagen
nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge in Textform dem Kassen- und
Steueramt zu melden.
neue Fassungalte Fassung
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
(Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
2,64 Euro (Schmutzwassergebühr).
§ 10 Absatz 7 § 10 Absatz 7
Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen eines Frischwasserbezugzeitraumes eine
Gebührenermäßigung gewährt (volle cbm). Der Nachweis der verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die
Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten und/oder
zurückgehaltenen Wassermengen durch eine auf ihre Kosten eingebaute,
ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung zu führen. Der Nachweis
über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung obliegt den
Gebührenpflichtigen. Zur Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermenge haben die
Gebührenpflichtigen den Zählerstand am Tag des Einbaus und jeweils am Tag der
Ablesung des Frischwasserzählers durch den Wasserversorger binnen 14 Tagen dem
Kassen- und Steueramt schriftlich zu melden.
Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen
unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder
betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugzeitraumes
gutachterlich nachzuweisen. Auch die so ermittelten Grundlagen sind binnen 14 Tagen
nach Ablesung der bezogenen Frischwassermenge schriftlich dem Kassen- und
Steueramt zu melden.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 16 von 20
Anlage 4
neue Fassungalte Fassung
jährlich 1,43 Euro.
Mit der Entscheidung der Bundesstadt Bonn über die erstmalige Beantragung von
Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der
Entscheidung der Bundesstadt Bonn über die Folgebeantragungen von Absetzungen
von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung bei turnusmäßigem
Zählertausch entsteht eine Verwaltungsgebühr gemäß der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Von der Gebührenpflicht
ausgenommen sind die Entscheidungen der Bundesstadt Bonn, welche keine erneute
Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Absatz 7 dieser Satzung erfordern, wie die
jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig
geeichten Zählers.
Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Antrag vor Aufnahme der sachlichen Bearbeitung
zurückgenommen wurde oder sich auf sonstige Weise vollständig erledigt.
Die Verwaltungsgebühr wird mit gesondertem Gebührenbescheid fällig gestellt.
jährlich 1,40 Euro.
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
§ 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 17 von 20
Anlage 5
Seite 1 von 2
Bonner Abwassergebühren 2024
Die Gebührensätze steigen 2024 im Vergleich zum Vorjahr für Schmutzwasser um 23
Cent/cbm, 8,71 %) und für Niederschlagswasser um 3 Cent/qm, 2,14 %).
Die ansatzfähigen gebührenrelevanten Gesamtkosten werden gegenüber 2023 insgesamt hö-
her kalkuliert.
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation steigen die Kosten sowohl im Personalbe-
reich als bei den Verbrauchskosten der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung.
Insbesondere die Kosten für den Energiebedarf führen zu einem erheblichen Kostenmehrbe-
darf.
Die im Verhältnis stark gestiegenen laufenden Kosten konnten auch durch die Änderung der
Berechnung der kalkulatorischen Zinsen aufgrund des OVG-Urteils nicht mehr abgefangen
werden.
Die Belastung des Bonner Musterhaushaltes (150 cbm Frischwasser, 120 qm bebaute und
befestigte Fläche) wird gegenüber 2023 um 6,76 % steigen (von 564,00 € im Jahr 2023 auf
602,10 € im Kalkulationsjahr 2024). Nach dem Berechnungsmodell vom Bund der Steuerzah-
ler (200 cbm Frischwasser, 130 qm bebaute und befestigte Fläche) liegt die Belastungsstei-
gerung bei 7,03 %.
Das beigefügte Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-west-
fälischer Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2023. Der blau hinterlegte
Balken spiegelt die kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2024 dar, insofern
ist aufgrund des von den Städten und Kommunen umzusetzenden OVG-Urteils ein Vergleich
der Kosten nicht repräsentativ.Seite 18 von 20
Anlage 5
Seite 2 von 2
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1.000
1.100
1.200
1.300
1.400
1.500
Düsseldorf
Köln
Münster
Dortmund
Bochum
Aachen
Duisburg
Bonn 2023
Hagen
Krefeld
Bielefeld
Bonn kalk. 2024
Gelsenkirchen
Wuppertal
Essen
Mönchengladba…
Spitzenwert NRW
Euro / Jahr
Jahreskosten Abwasser Musterhaushalte in NRW 2023/kalk.
Abwassergebühren Bonn 2024
Städte in NRW >200.000 Einwohner
NRW-Ø 799,49 €Seite 19 von 20
Anlage 6
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
Schmutzwasser 0,00% -10,95% 8,71%
Niederschlagswasser 0,00% -9,52% 2,14%
Stadt
Letzte Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Schmutzwasser
je cbm
Niederschlags-
wasser je qm
Bonn (derzeit) 01.01.2023 2,64 € 1,40 €
Bonn (geplant) 01.01.2024 2,87 € 1,43 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2023 2,78 € 0,96 €
Bielefeld 01.01.2023 3,05 € 0,95 €
Münster 01.01.2023 2,28 € 0,79 €
um (in %)
Interkommunaler Vergleich
(jährliche Gebührensätze)
Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn
(Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)Seite 20 von 20

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Datenstand: 02.11.2026, 20:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de