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231976 · Beschlussvorlage

Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2019

Nummer
231976
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  2. Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 07.11.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 231976-02 ST Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2019
  2. 231976-01 ST Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2019

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Beschlussvorlage
öffentlich
231976
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt
Dezernat:
Dez. OB
Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn für das
Jahr 2019
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 07.11.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
(zu Ziffer 1.: Rechnungsprüfungsausschuss, zu Ziffer 2.: Rat)
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht des Rech-
nungsprüfungsamtes über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2019 zu
Eigen und gibt auf dieser Grundlage folgende Erklärung ab:
Der von der Kämmerin aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin
bestätigte Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht wird gemäß § 59
Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.
Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen ge-
führt.
Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der Prü-
fung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Gesamtabschluss und
der Gesamtlagebericht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergän-
zenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und
vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Bundesstadt Bonn.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen,
gemäß § 116 Abs. 9 i. V. m. § 96 Abs. 1 S.1 GO NRW den Gesamtab-
schluss für das Jahr 2019 festzustellen.
2. Der Rat folgt der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß
vorstehender Ziffer 1. und beschließt, den Gesamtabschluss für das Jahr
2019 festzustellen.Seite 1 von 3
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Begründung
Die Kommunen haben nach § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-
Westfalen (NKFEG) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss
gem. § 116 GO NRW i. V. m. § 50 ff. KomHVO NRW unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und Konzernrechnungsle-
gung (GoK) aufzustellen. Danach ist jedes Jahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember ein Gesamtabschluss aufzustellen
Der Gesamtabschluss vermittelt einen Gesamtüberblick über die kommunale
Finanz-, Vermögens-, Ertrags- und Schuldenlage, in dem er alle aus der Kern-
verwaltung ausgegliederten Aufgabenbereiche sowie weitere wirtschaftliche
Beteiligungen einbezieht. Hierzu hat die Gemeinde ihren Jahressabschluss und
die Jahresabschlüsse ihrer wesentlichen verselbstständigten Aufgabenbereiche
(vABs) in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.
Nach der zum Zeitpunkt 31.12.2019 geltenden Rechtslage besteht der Ge-
samtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Ge-
samtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
Der 1. Gesamtabschluss der Bundesstadt Bonn zum Stichtag 31.12.2010 wur-
de am 02.10.2017 in den Rat eingebracht und zur Beratung und Prüfung an
den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen (vgl. DS-Nr. 1712733). Der Rat
stellte ihn in seiner Sitzung am 28.03.2019 (vgl. DS-Nr. 1910790) fest.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüs-
se und Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 entband
die Kommunen von der Prüfung der Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis
2014, wenn diese bis zum 30.06.2019 zusammen mit dem Gesamtabschluss
für das Jahr 2015 der Aufsichtsbehörde angezeigt würden. Durch das 2. NKF-
Weiterentwicklungsgesetz wurde die Vereinfachungsregelung dahingehend
geändert, dass nunmehr die Gesamtabschlüsse bis 2017 nicht geprüft werden
mussten, wenn diese zusammen mit dem Gesamtabschluss für das Jahr 2018
der Aufsichtsbehörde bis zum 31.12.2021 angezeigt würden. Dies ermöglichte
der Stadt eine weitergehende Perspektive zur Aufholung von Rückständen.
Unter Berücksichtigung des Auslaufens der Vereinfachungsregelung zum
31.12.2021 hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 04.05.2021 das Rech-
nungsprüfungsamt ermächtigt, sich zur Prüfung des Gesamtabschlusses zum
31.12.2018 Dritter als Prüfer zu bedienen, woraufhin die Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH mit der Prüfung des
Gesamtabschlusses 2018 beauftragt wurde.
Der Rat stellte den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 in seiner Sitzung am
09.12.2021 fest (vgl. DS-Nr. 212134). Zusammen mit den Gesamtabschlüssen
der Jahre 2011 bis 2017 wurde der Gesamtabschluss 2018 in der Folge der
Aufsichtsbehörde angezeigt.
In seiner Sitzung am 05.05.2022 nahm der Rat den Entwurf des jetzt zum Be-
schluss anstehenden Gesamtabschlusses 2019 nach § 116 i. V. m. § 95 GO
NRW zur Kenntnis und verwies ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungs-Seite 2 von 3
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ausschuss.
Zu Ziff. 1.
Gemäß § 116 Abs. 9 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW prüft der Rechnungsprü-
fungsausschuss den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht unter Ein-
beziehung des Prüfungsberichtes; zur Durchführung hat er sich entsprechend
§ 102 Abs. 2 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Das Rech-
nungsprüfungsamt hat die betreffende Prüfung zwischenzeitlich vollzogen und
einen Prüfungsbericht erstellt.
Der Gesamtabschluss ist gemäß § 102 Abs. 11 GO NRW i. V. m. § 102 Abs. 3
GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
Stadt Bonn vermittelt.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen und die sie ergänzenden
ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden
sind.
Im Rahmen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ergaben sich keine
relevanten Feststellungen.
Gemäß § 116 Abs. 9 i. V. m. § 96 Abs. 1 S. 1 GO NRW stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss fest.
Zu Ziffer 2
In der Gremienfolge beschließt der Rat anschließend auf der Grundlage der
Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses.
Hinweis: Die Anlagen (Gesamtabschluss und Prüfungsbericht) werden kurzfris-
tig nachgereicht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de