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231968-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Sportförderung der Bundesstadt Bonn

Nummer
231968-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 20.02.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231968 BBB-Anfrage: Sportförderung der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231968-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
BBB-Anfrage: Sportförderung der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 07.11.2023 Kenntnisnahme
Zu 1.
Im Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem
Stadtsportbund Bonn ist unter § 5 (Gemeinsames Gremium aus Stadt und
SSB) geregelt, dass über Anträge von Vereinen auf Bezuschussung von
Maßnahmen nach Ziffern 3.1 und 8.2 der Sportförderrichtlinien ein Gremium
aus Vertretern der Sportverwaltung und des SSB entscheidet. Beide Partner
entsenden jeweils 3 Vertreter*innen in das Gremium. Die Geschäftsführung für
das Gremium obliegt dem Sport- und Bäderamt. Beschlüsse werden
mehrheitlich gefasst. Das Gremium ist mindestens einmal jährlich einzuberufen,
um über Förderanträge zu beraten und zu entscheiden.
Der Kooperationsvertrag ist nach § 6 zum 01.01.2022 in Kraft getreten und gilt
bis zum 31.12.2023. Er verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, sofern
dem nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum
Ende der aktuellen Vertragslaufzeit schriftlich widersprochen wird.
Aufgrund dieser vertraglichen Regelungen hat sich der Kooperationsvertrag
bereits automatisch bis zum 31.12.2025 verlängert.
Eine Änderung der Regelungen in § 5 des Kooperationsvertrages ist daher erst
zum 01.01.2026 möglich, sofern die Stadt bis zum 31.12.2024 gegenüber dem
SSB eine Änderung des Vertrages geltend macht.
Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, bereits vor Ablauf der
Vertragslaufzeit eine Änderung der Regelung des § 5 herbeizuführen. Dies
wäre mit dem Vertragspartner zu erörtern.
Zu 2:
§ 5 des Kooperationsvertrages konkretisiert die Regelung hinsichtlich der
Entscheidungskompetenz über Anträge nach Ziffer 3.1 der
Sportförderrichtlinien. Diese Regelung ist auf Vorschlag der Sportverwaltung
durch eine umfassende Änderung der Sportförderrichtlinien in der Sitzung des
Rates am 11.12.2018 eingeführt worden (DS 1813259). Diese Entscheidung ist
mehrheitlich (gegen die Stimmen des Bürgerbundes) getroffen worden.
In den folgenden Novellierungen der Sportförderrichtlinien, zuletzt durch
Beschluss des Rates vom 28.06.2021 (DS 210351), ist diese Regelung nicht
mehr verändert worden.Seite 1 von 2
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Zu 3.
Die Vergabe von Mitteln aus der städtischen Sportförderung ist grundsätzlich
ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Diese gelten im
Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat
sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis
von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die
Oberbürgermeisterin leitet und verteilt die Geschäfte (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO)
und hat im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die Entscheidung über
Förderanträge nach den Sportförderrichtlinien grundsätzlich auf die
Sportverwaltung übertragen. Entsprechend ist in Abschnitt V. Ziffer 1 der
Sportförderrichtlinien geregelt, dass die Sportverwaltung über Anträge auf
Leistungen nach diesen Richtlinien entscheidet, sofern keine anderen
Regelungen getroffen sind. Ziffer 3.1 stellt insoweit eine andere Regelung dar.
Diese ist in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden, da die Stadt
aufgrund der paritätischen Besetzung des Gremiums die Hoheit über ihre
Haushaltsmittel behält.
Zu 4.:
Der Kooperationsvertrag mit dem SSB ist am 10.02.22 durch den Rat
beschlossen worden (DS 212312). Er ist durch die Unterzeichnung der beiden
Vertragspartner in Kraft getreten. Eine Änderung des Vertrages ist erst nach
Ablauf der Vertragslaufzeit möglich (siehe Ausführungen zu Frage 1).
Die Entscheidungen über Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 3.1 der
Sportförderrichtlinien werden bis zu einer Änderung des Kooperationsvertrages
auf Basis der derzeit bestehenden Regelungen von dem Gremium aus
Sportverwaltung und Stadtsportbund getroffen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de