231968-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Sportförderung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231968-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231968-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV BBB-Anfrage: Sportförderung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 07.11.2023 Kenntnisnahme Zu 1. Im Kooperationsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Stadtsportbund Bonn ist unter § 5 (Gemeinsames Gremium aus Stadt und SSB) geregelt, dass über Anträge von Vereinen auf Bezuschussung von Maßnahmen nach Ziffern 3.1 und 8.2 der Sportförderrichtlinien ein Gremium aus Vertretern der Sportverwaltung und des SSB entscheidet. Beide Partner entsenden jeweils 3 Vertreter*innen in das Gremium. Die Geschäftsführung für das Gremium obliegt dem Sport- und Bäderamt. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Das Gremium ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, um über Förderanträge zu beraten und zu entscheiden. Der Kooperationsvertrag ist nach § 6 zum 01.01.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2023. Er verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, sofern dem nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit schriftlich widersprochen wird. Aufgrund dieser vertraglichen Regelungen hat sich der Kooperationsvertrag bereits automatisch bis zum 31.12.2025 verlängert. Eine Änderung der Regelungen in § 5 des Kooperationsvertrages ist daher erst zum 01.01.2026 möglich, sofern die Stadt bis zum 31.12.2024 gegenüber dem SSB eine Änderung des Vertrages geltend macht. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Änderung der Regelung des § 5 herbeizuführen. Dies wäre mit dem Vertragspartner zu erörtern. Zu 2: § 5 des Kooperationsvertrages konkretisiert die Regelung hinsichtlich der Entscheidungskompetenz über Anträge nach Ziffer 3.1 der Sportförderrichtlinien. Diese Regelung ist auf Vorschlag der Sportverwaltung durch eine umfassende Änderung der Sportförderrichtlinien in der Sitzung des Rates am 11.12.2018 eingeführt worden (DS 1813259). Diese Entscheidung ist mehrheitlich (gegen die Stimmen des Bürgerbundes) getroffen worden. In den folgenden Novellierungen der Sportförderrichtlinien, zuletzt durch Beschluss des Rates vom 28.06.2021 (DS 210351), ist diese Regelung nicht mehr verändert worden.Seite 1 von 2 Seite 2 Zu 3. Die Vergabe von Mitteln aus der städtischen Sportförderung ist grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW). Diese gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die Oberbürgermeisterin leitet und verteilt die Geschäfte (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO) und hat im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die Entscheidung über Förderanträge nach den Sportförderrichtlinien grundsätzlich auf die Sportverwaltung übertragen. Entsprechend ist in Abschnitt V. Ziffer 1 der Sportförderrichtlinien geregelt, dass die Sportverwaltung über Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien entscheidet, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind. Ziffer 3.1 stellt insoweit eine andere Regelung dar. Diese ist in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden, da die Stadt aufgrund der paritätischen Besetzung des Gremiums die Hoheit über ihre Haushaltsmittel behält. Zu 4.: Der Kooperationsvertrag mit dem SSB ist am 10.02.22 durch den Rat beschlossen worden (DS 212312). Er ist durch die Unterzeichnung der beiden Vertragspartner in Kraft getreten. Eine Änderung des Vertrages ist erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit möglich (siehe Ausführungen zu Frage 1). Die Entscheidungen über Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 3.1 der Sportförderrichtlinien werden bis zu einer Änderung des Kooperationsvertrages auf Basis der derzeit bestehenden Regelungen von dem Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsportbund getroffen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de