231964 · Beschlussvorlage
46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231964
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231964 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung be- schlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Gegenüber dem Jahr 2023 steigen die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung zum 01.01.2024 um 13,99 %. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Bundesstadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf für das zu kalkulierende Jahr 2024 steigt gegenüber der Kalkulation des Jahres 2023 um 6.159.778,39 EUR. Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2019 bis einschließlich 2022 eine Neukalkulation der Abfallentsorgungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation Berücksichtigung finden könnten.Seite 1 von 22 Seite 2 Die gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage ist gegenüber dem Vorjahr lediglich um 5,1 Mio. Liter, bzw. um 0,93 % gestiegen. Entsprechend wird auch für das kommende Jahr ein weiterer Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 1 % prognostiziert. Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW zum 15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird, oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenommen wird. Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann. Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre) gebildet. Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab. Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des Fremdkapitalanteils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom 17.05.2022 folgend, ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres des Veranlagungsjahres) ermittelt werden. Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das Eigenkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu einem Mischzinssatz zusammengeführt. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er beträgt 3,03%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen berücksichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen noch die in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so dass für den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur Zinsen von 1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses Mischzins ist etwas aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor, so dass gewisse Angriffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und Eigenkapitalanteile oder des gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite bestehen könnten.Seite 2 von 22 Seite 3 Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen Nominalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen. Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG), andererseits sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen. Daher sieht sich die Stadt Bonn im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation gehalten, bei der Gebührenberechnung den ihr rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche Leerung, steigt die Jahresgebühr von bisher 229,04 EUR auf 261,08 EUR. Dies entspricht einem Anstieg um 13,99 % Die Berechnung der neuen Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. In der Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 30.05.2012 (DS. Nr. 1211515) hat die Verwaltung über den Gebührenbedarf mit und ohne Vollservice bei der Müllabfuhr berichtet. Für die Abfallentsorgungsgebühren 2024 stellt sich dies wie folgt dar: Kosten Im Bereich der Restmüllabfuhr werden vorgehalten: 6 Restmüllreviere mit je 1 Fahrer und 5 Müllwerkern. Für das Herausholen und Zurückstellen der Restmüllgefäße werden je Revier 2 Mitarbeiter eingesetzt. Bei einer Abschaffung des Vollservices würden sich folgende personelle Einsparungen ergeben: 2 Mitarbeiter x 6 Reviere = 12,00 Mitarbeiter Personalreserve 23,2 % = 2,78 Mitarbeiter zusammen = 14,78 Mitarbeiter Kosten je Arbeitsplatz Entgeltgruppe 04 = 68.551,90 EUR Einsparung Personalkosten gesamt: = 1.013.197,08 EUR Gebührenbedarf mit Vollservice = 47.086.703,34 EUR Gebührenbedarf ohne Vollservice = 46.073.506,26 EUR Senkung Gebührenbedarf = 2,15 % (Die eingesparte Summe würde nicht in den allgemeinen Haushalt einfließen, sondern wäre zwingend bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen.) Die Einsparung hätte folgende Auswirkungen bei der jährlichen Gebühr für die Restmülltonne: 60 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 127,73 EUR gegenüber 130,54 EUR = Ersparnis von 2,81 EUR/Jahr/Haushalt 120 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 255,47 EUR gegenüber 261,08 EUR = Ersparnis von 5,61 EUR/Jahr/Haushalt Die bonnorange AöR, der die Aufgaben der Abfallwirtschaft zur WahrnehmungSeite 3 von 22 Seite 4 im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen wurden, beabsichtigt den Vollservice beizubehalten. Wegen der deutlich gestiegenen Anforderungen, insbesondere aufgrund der seit dem 01.08.2023 geltenden Ersatzbaustoffverordnung, sind die Preise für die Verwertung bzw. Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen erheblich gestiegen. Es ist daher nach Angaben der bonnorange AöR erforderlich, die Gebühren entsprechend anzupassen. Da nach der Abfallsatzung ab 2024 nur noch Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind, auf den Wertstoffhöfen angeliefert werden dürfen, soll eine Minimalmenge von bis zu 100 Litern eingeführt werden. Diese ist für Bürger*innen gedacht, die z.B. ein einzelnes Waschbecken anliefern wollen. Darüber hinaus fällt die Pauschalgebühr von 25,00 € je 0,25 m³ an, bei einer maximalen Anliefermenge von 1 m³. Bei vorübergehenden Aufstellungen von Abfallgefäßen, wie z.B. bei Saisonbetrieben (Eisdielen, Personenschifffahrt, Kirmessen, etc.) werden für das Anliefern und das Abholen der Gefäße Gebühren erhoben. Wann diese Gebührenziffern zuletzt angepasst wurden, ist mit vertretbarem Aufwand nicht mehr nachzuvollziehen; seit 2006 erfolgte in jedem Fall keine Anpassung. Aufgrund der aktuellen Kosten- und Auftragsentwicklung soll diese Gebührenziffer nunmehr angepasst werden. Demnach werden ab 2024 folgende Gebührensätze vorgeschlagen: Transportzuschlag für ein Gefäß - bis 240-l: 6,39 € - über 240-l: 24,29 €. Des Weiteren werden die Gebühren zu Ziffer 3 für die Annahme von gefährlichen Abfallen entsprechend der Abrechnung mit dem externen Dienstleister angepasst. Die Änderung der Gebührensätze ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung des Gebührentarifs zur Gebührenordnung ersichtlich. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Abfall 2024 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abfall 2024 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abfall 2024 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Abfall 2024 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abfall 2024 Anlage 3 Satzung mit ganzem Tarif (öffentlich) 6 Abfall 2024 Anlage 4 Synopse (öffentlich)Seite 4 von 22 Seite 5 7 Abfall 2024 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 5 von 22 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abfallentsorgung 2024 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sind für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr erfolgt zur Zeit auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 2. September 1987 (Amtsblatt S. 295) zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt S. 128). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlagen sind die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. 3. Letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße Die Gebührenänderung für 2023 für die Restmüllgefäße beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Die Gebühr beträgt demnach derzeit bei wöchentlich einer Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 1100 l jährlich 4.199,05 EUR Eigenkompostierer 1100 l jährlich 3.779,15 EUR 660 l jährlich 2.519,43 EUR Eigenkompostierer 660 l jährlich 2.267,49 EUR bei 14-täglicher Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 458,08 EUR Eigenkompostierer 240 l jährlich 412,25 EUR 120 l jährlich 229,04 EUR Eigenkompostierer 120 l jährlich 206,13 EUR 110 l jährlich 209,95 EUR Eigenkompostierer 110 l jährlich 188,96 EUR 100 l jährlich 190,87 EUR Eigenkompostierer 100 l jährlich 171,78 EUR 90 l jährlich 171,78 EUR Eigenkompostierer 90 l jährlich 154,60 EUR 80 l jährlich 152,68 EUR Eigenkompostierer 80 l jährlich 137,42 EUR 70 l jährlich 133,61 EUR Eigenkompostierer 70 l jährlich 120,25 EUR 60 l jährlich 114,52 EUR Eigenkompostierer 60 l jährlich 103,07 EUR 40 l jährlich 76,35 EUR Eigenkompostierer 40 l jährlich 68,71 EURSeite 6 von 22 Anlage 1 Seite 2 von 2 bei 4-wöchentlicher Regelabfuhr und einem Unterflurcontainer mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4.771,65 EUR Eigenkompostierer 5 m³ jährlich 4.294,49 EUR 4 m³ jährlich 3.817,32 EUR Eigenkompostierer 4 m³ jährlich 3.435,59 EUR 3 m³ jährlich 2.862,99 EUR Eigenkompostierer 3 m³ jährlich 2.576,69 EUR 2 m³ jährlich 1.908,66 EUR Eigenkompostierer 2 m³ jährlich 1.717,79 EUR 4. Kosten Der Gebührenbedarf für 2024 wird nach der beigefügten Aufstellung voraussichtlich 47.086.703,34 EUR betragen. 5. Auswirkungen Aufgrund der oben dargestellten Kostenentwicklung müssen die Abfallgebühren um 13,99 % erhöht werden. Bei einem 120 Liter Restmüllbehälter mit 14-täglicher Leerung beträgt die Gebühr für 2024: 261,08 EUR (2023: 229,04 EUR).Seite 7 von 22 Gebührenbedarf Abfall 2024 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2022 Neukalkulation nach OVG EUR 2023 1) Kalkulation EUR 2024 2) Kalkulation EUR Personalaufwand 13.232.467,64 14.140.744,99 16.418.853,92 3) Materialaufwand 1.352.969,00 1.352.828,40 2.522.216,04 4) Betriebsaufwand 1.286.872,32 1.647.947,63 1.990.409,04 Verwaltungsaufwand 1.032.158,28 1.402.657,51 2.164.783,08 Vertriebsaufwand 121.161,92 171.507,08 225.903,20 Übriger Aufwand 586.847,76 470.367,50 520.263,20 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 248.587,76 297.558,99 546.405,92 Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.275.628,04 3.990.038,71 5.447.764,44 5) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft -940.937,16 -852.989,68 -829.995,24 Verrechnung Sparte Straßenreinigung 4.644.335,52 5.905.350,24 3.726.904,32 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.650.590,76 2.378.161,20 1.512.372,00 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 5.353.989,12 7.430.521,76 4.409.281,08 6) Kalkulatorische Abschreibungen 2.428.874,84 1.988.046,36 3.267.687,12 7) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 577.684,53 604.553,03 545.923,24 7) 26.221.613,17 29.506.733,25 32.611.725,84 Erträge aus Mieten und Pachten 215.343,40 215.345,28 217.661,52 Erträge aus Verkauf 110.132,04 267.335,96 123.141,92 Erträge aus Verkauf Einsammlung.-hoheitlich 94.035,00 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Beistandsleistungen der AöR an die Stadtverwaltung 540.000,00 646.250,00 866.405,00 Erstattungen von privaten Unternehmen Erstattungen von übrigen Bereichen Andere sonstige ordentliche Erträge 18.521,00 18.778,56 883.996,44 1.147.709,80 1.301.243,44 25.337.616,73 28.359.023,45 31.310.482,40 REK Geschäftsbesorgung 102.500,00 117.200,00 113.400,00 8) REK Aufwand 15.498.400,00 16.219.500,00 18.474.000,00 8) verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 108.562,41 113.332,88 122.538,21 9) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 226.031,17 166.994,78 166.747,10 10) 15.935.493,58 16.617.027,66 18.876.685,31 Sonderleistungen (Sonderleerungen, Veranstaltungen etc.) 219.034,50 241.388,88 395.895,81Direktanlieferung MVA mit Kd-Nr., Barzahler MVA, gefährliche Abfälle, Transportzuschlag Altpapier 840.146,92 881.937,28 987.448,56 Kofferraumladungen 1.069.580,00 1.000.000,00 737.120,00 Abgrenzung 2020 Benutzungsgebühren 2.128.761,42 2.123.326,16 2.120.464,37 Verrechnung Sachaufwand Altpapiererlöse 1.548.000,00 1.925.800,00 980.000,00 11) Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 3.676.761,42 4.049.126,16 3.100.464,37 12.258.732,16 12.567.901,50 15.776.220,94 37.596.348,89 40.926.924,95 47.086.703,34 47.084.359,65 -2.343,69 Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Gebührenumlage (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen Über-/ Unterdeckung (-)Seite 8 von 22 Anlage 1b Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a Allgemeine Erläuterung: Im Wirtschaftsplan 2024 wurden soweit möglich Kosten, die bisher in anderen Geschäftsbereichen der bonnorange AöR geplant und dann später über VILV dem Bereich Abfallgebühren angelastet wurden, direkt als Primärkosten bei den Abfallgebühren geplant (z.B. Papierkorbleerungen, Treibstoffkosten, Kfz-Versicherung). Bei den entsprechen- den Sachkonten führt dies zu Steigerungen, bei den VILV´s zu Lasten der Abfallwirtschaft zu Reduzierungen. 1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023. 2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024. 3) Der Personalaufwand steigt um die geplanten Tarifsteigerungen und der Veränderungen im Stellenplan (+ 2.278 TEUR bzw. 16%). Weiterhin sind die Personalkosten von 28 Mit- arbeitenden, die bisher in der Stadtreinigung geplant wurden, jetzt hier abgebildet (siehe allgemeine Erläuterung). 4) Der Materialaufwand steigert sich (+1.169 TEUR bzw. 86,44%) Dies ist insbesondere auf die direkte Zuordnung der Kosten für die Papierkorbentleerung, der Treibstoffkosten und der Kosten für KFZ-Versicherung zurückzuführen (siehe allgemeine Erläuterung). 5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich wesentlich (+1.457 TEUR bzw. 37%). Gründe hierfür sind: - Erhöhte Mietkosten für die geplante Anmietung von 3 Müllsammelfahrzeugen mit Elektroantrieb anstelle von Ersatzbeschaffungen. Der Kauf solcher Fahrzeuge ist u.a. wegen fehlender Förderung derzeit wirtschaftlich nicht abbildbar. - Kosten für die IT-Transformation (Projektkosten) sowie Betriebsaufwendungen EDV. - Die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer sind direkt zugeordnet (siehe all- gemeine Erläuterung). 6) Bei der internen Leistungsverrechnung gibt es wegen der direkten Zuordnung von Kosten (siehe Erläuterungen zu 4) eine Reduzierung (-3 Mio. EUR bzw. 41%). 7) Obwohl der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster und der Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auf 3,03 % gesenkt (2023: 3,25%) wurde, erhöht sich der kalkulatorische Aufwand sich um 1.221 TEUR bzw. 47 %, da wesentliche Investiti- onsvorhaben in Planung sind (rechtsrheinischer Standort und Wertstoffhof, Verschiebung der Fahrzeugbeschaffungen aufgrund langer Lieferzeiten). 8) Die Kosten, die für den REK anfallen, werden hier dargestellt, weil die Stadt Mitglied im Zweckverband REK ist. Diese Kosten werden direkt bei der Stadt gebucht. Die Ansätze für 2024 ergeben sich auf Grund aktueller Angaben des REK. Gemäß Mitteilung des REK´s ändert sich der Müllverbrennungspreis für 2024 auf 163,95 EUR/Tonne netto (195,10 EUR/Tonne brutto). Die Steigerungen sind auf den gestiegenen Verbrennungspreis der in die Jahre kommenden MVA, die steigenden Energiekosten und den CO2-Ausstoß zurück- zuführen. 9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuch- haltung.Seite 9 von 22 Anlage 1b Seite 2 von 2 10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debito- renkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit bei der Stadt Bonn liegt. 11) In 2022 erhielt die Stadt Altpapiererlöse in Höhe von 1.753.034,03 €. In der Kalkulation beliefen sich diese ursprünglich auf 1.548.000,00 €. Die Erlöse für 2023 sind mit 1.931.637,33 € beziffert. Hier wurden in der Kalkulation noch 1.925.800,00 EUR erwartet. Für 2024 prognostiziert der REK lediglich 980.000,00 €.Seite 10 von 22 Anlage 2 Behälterzahl Stand: September 2023 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 2.677 x 52 = 139.204 1.100 153.124.400 4 x 52 = 208 1.100 205.920 713 x 104 = 74.152 1.100 81.567.200 55 x 156 = 8.580 1.100 9.438.000 6 x 208 = 1.248 1.100 1.372.800 2 x 260 = 520 1.100 572.000 2.153 x 52 = 111.956 660 73.890.960 1 x 52 = 52 660 30.888 167 x 104 = 17.368 660 11.462.880 14 x 156 = 2.184 660 1.441.440 1 x 208 = 208 660 137.280 5 x 260 = 1.300 660 858.000 5.798 333.864.960 236.808 Summe: Behälterzahl Stand: September 2023 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 12.821 x 26 = 333.346 240 80.003.040 103 x 26 = 2.678 240 578.448 632 x 52 = 32.864 240 7.887.360 4 x 52 = 208 240 44.928 117 x 104 = 12.168 240 2.920.320 1 x 104 = 104 240 22.464 19.215 x 26 = 499.590 120 59.950.800 461 x 26 = 11.986 120 1.294.488 697 x 52 = 36.244 120 4.349.280 2 x 52 = 104 120 11.232 133 x 104 = 13.832 120 1.659.840 0 x 104 = 0 120 0 2.194 x 26 = 57.044 110 6.274.840 28 x 26 = 728 110 72.072 482 x 52 = 25.064 110 2.757.040 5 x 52 = 260 110 25.740 84 x 104 = 8.736 110 960.960 0 x 104 = 0 110 0 2.509 x 26 = 65.234 100 6.523.400 101 x 26 = 2.626 100 236.340 70 x 52 = 3.640 100 364.000 0 x 52 = 0 100 0 12 x 104 = 1.248 100 124.800 0 x 104 = 0 100 0 3.147 x 26 = 81.822 90 7.363.980 148 x 26 = 3.848 90 311.688 46 x 52 = 2.392 90 215.280 1 x 52 = 52 90 4.212 1 x 104 = 104 90 9.360 0 x 104 = 0 90 0 6.598 x 26 = 171.548 80 13.723.840 419 x 26 = 10.894 80 784.368 61 x 52 = 3.172 80 253.760 1 x 52 = 52 80 3.744 4 x 104 = 416 80 33.280 0 x 104 = 0 80 0 840 x 26 = 21.840 70 1.528.800 54 x 26 = 1.404 70 88.452 29 x 52 = 1.508 70 105.560 0 x 52 = 0 70 0 1 x 104 = 104 70 7.280 0 x 104 = 0 70 0 10.987 x 26 = 285.662 60 17.139.720 655 x 26 = 17.030 60 919.620 123 x 52 = 6.396 60 383.760 2 x 52 = 104 60 5.616 11 x 104 = 1.144 60 68.640 0 x 104 = 0 60 0 2.327 x 26 = 60.502 40 2.420.080 Ermittlung der Gebührensätze 2024 1.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich) 1.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich) 1. Bemessungsgrundlagen 334.101.768 Seite 1 von 3Seite 11 von 22 Anlage 2 228 x 26 = 5.928 40 213.408 32 x 52 = 1.664 40 66.560 2 x 52 = 104 40 3.744 0 x 104 = 0 40 0 0 x 104 = 0 40 0 2 x 26 = 52 70 erm. 1.820 0 x 26 = 0 70 erm. 0 15 x 26 = 390 60 erm. 11.700 10 x 26 = 260 60 erm. 7.020 864 x 26 = 22.464 40 erm. 449.280 68 x 26 = 1.768 40 erm. 31.824 1 x 52 = 52 40 erm. 1.040 0 x 52 = 0 40 erm. 0 66.348 217.559.420 4.659.408 72.146 Summe: Behälterzahl Stand: September 2023 Abfuhren im Jahr Anzahl der Abfuhren im Jahr Restmüll-gefäßinhalt Liter Behälter- volumen im Jahr / Liter Behältervolumen im Jahr / Liter (EK¹ 90 %) 1 x 13 = 13 5.000 65.000 0 x 13 = 0 5.000 0 1 x 13 = 13 4.000 52.000 0 x 13 = 0 4.000 0 1 x 13 = 13 3.000 39.000 0 x 13 = 0 3.000 0 1 x 13 = 13 2.000 26.000 0 x 13 = 0 2.000 0 2 x 26 = 52 5.000 260.000 0 x 26 = 0 5.000 0 1 x 26 = 26 4.000 104.000 0 x 26 = 0 4.000 0 3 x 26 = 78 3.000 234.000 0 x 26 = 0 3.000 0 0 x 26 = 0 2.000 0 0 x 26 = 0 2.000 0 10 780.000 0 72.156 Summe: 5.571.006 Liter 47.086.703,34 EUR 562.671.602 Liter 0,08368 EUR Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 1.100 57.200 x 0,08368 4.786,50 Eigenkompostierer 1.100 57.200 x EK¹ 90 % 4.307,85 660 34.320 x 0,08368 2.871,90 Eigenkompostierer 660 34.320 x EK¹ 90 % 2.584,71 Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 240 6.240 x 0,08368 522,16 Eigenkompostierer 240 6.240 x EK¹ 90 % 469,94 120 3.120 x 0,08368 261,08 Eigenkompostierer 120 3.120 x EK¹ 90 % 234,97 110 2.860 x 0,08368 239,32 Eigenkompostierer 110 2.860 x EK¹ 90 % 215,39 100 2.600 x 0,08368 217,57 Eigenkompostierer 100 2.600 x EK¹ 90 % 195,81 90 2.340 x 0,08368 195,81 Eigenkompostierer 90 2.340 x EK¹ 90 % 176,23 80 2.080 x 0,08368 174,05 Eigenkompostierer 80 2.080 x EK¹ 90 % 156,65 70 1.820 x 0,08368 152,30 Der Gebührenbedarf beträgt 1.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich) 780.000 2. Gebührensätze 2.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich) 2.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich) Auf den Bemessungsliter entfällt Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt zuzüglich 1,0 % voraussichtliche Steigerung Liter562.671.602Gesamtbemessungsgrundlage inkl. voraussichtlicher Steigerung 557.100.596 Liter 1.4 Gebührenfähige gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage: 222.218.828 Folglich ist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr eine gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage (Summen 1.1, 1.2 und 1.3) in Höhe von maßgeblich. Seite 2 von 3Seite 12 von 22 Anlage 2 Eigenkompostierer 70 1.820 x EK¹ 90 % 137,07 60 1.560 x 0,08368 130,54 Eigenkompostierer 60 1.560 x EK¹ 90 % 117,49 40 1.040 x 0,08368 87,03 Eigenkompostierer 40 1.040 x EK¹ 90 % 78,33 Restmüll- gefäßinhalt Jahres- volumen² Gebühren- satz je l Gebühr 5.000 65.000 x 0,08368 5.439,20 Eigenkompostierer 5.000 65.000 x EK¹ 90 % 4.895,28 4.000 52.000 x 0,08368 4.351,36 Eigenkompostierer 4.000 52.000 x EK¹ 90 % 3.916,22 3.000 39.000 x 0,08368 3.263,52 Eigenkompostierer 3.000 39.000 x EK¹ 90 % 2.937,17 2.000 26.000 x 0,08368 2.175,68 Eigenkompostierer 2.000 26.000 x EK¹ 90 % 1.958,11 562.671.602 Liter x 0,08368 EUR/Liter = 47.084.359,65 EUR 47.084.359,65 EUR 47.086.703,34 EUR -2.343,69 EUR ¹ Eigenkompostierer ² Gefäßinhalt x Anzahl der Abfuhren Gebührenaufkommen 2024 Unterdeckung Gebührenbedarf 2.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich) 3. Kontrollrechnung Seite 3 von 3Seite 13 von 22 Anlage 2 2023 2024 Veränderung in EUR Veränderung in % Vergleichsfamilie 120 L Tonne, 14-tägliche Leerung Auswirkungen auf eine 4-köpfige Familie: 229,04 EUR 261,08 EUR 32,04 EUR 13,99%Seite 14 von 22 Anlage 3 Seite 1 von 4 46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV.NRW. S. 233), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2021 (ABl. S. 1778) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02. September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 128), wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhält folgende Fassung: "Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1 Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken 1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr 1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 4.786,50 2.871,90 mit Eigen- kompostierung 4.307,85 2.584,71 1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 15 von 22 Anlage 3 Seite 2 von 4 1.2 1.2.1 Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von 240 l jährlich 120 l jährlich 110 l jährlich 100 l jährlich 90 l jährlich 80 l jährlich 70 l jährlich 60 l jährlich 40 l jährlich ohne Eigen- kompostierung 522,16 261,08 239,32 217,57 195,81 174,05 152,30 130,54 87,03 mit Eigen- kompostierung 469,94 234,97 215,39 195,81 176,23 156,65 137,07 117,49 78,33 1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) 1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr 1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße bis zu 240 l über 240 l 6,39 24,29 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 4,30 1.5 1.5.1 1.5.2 1.6 1.6.1 1.6.2 Sonderausstattung Abschließbare Gefäße Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße je Gefäß Zuggeschirr für Großbehälter Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von 5 m³ jährlich 4 m³ jährlich 3 m³ jährlich 2 m³ jährlich Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. 30,00 170,20 ohne Eigen- kompostierung 5.439,20 4.351,36 3.263,52 2.175,68 mit Eigen- kompostierung 4.895,28 3.916,22 2.937,17 1.958,11Seite 16 von 22 Anlage 3 Seite 3 von 4 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR 1.7 1.7.1 Sonderleistungen Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 240 l 120 l jährlich 22,20 22,20 11,10 11,10 1.7.2 1.7.3 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von 1.100 l jährlich 660 l jährlich 120 l jährlich Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 44,40 44,40 22,20 1,00 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 29,27 2.1.2 2.2 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht 195,10 2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50 2.2.2 2.2.3 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung bis zu einem Volumen von 100 Litern Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung über 100 Liter je angefangene 0,25 m³ (maximale Anlieferung: 1 m³) 12,50 25,00 3 Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,57 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,54 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,73 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,94 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,50Seite 17 von 22 Anlage 3 Seite 4 von 4 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,14 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,14 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,14 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,57 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,50 3.11 3.12 3.13 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,49 2,50 1,73 Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 18 von 22 Anlage 4 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1 1 1.1 1.1 1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK 1.100l jährlich 4.199,05 3.779,15 1.100l jährlich 4.786,50 4.307,85 660l jährlich 2.519,43 2.267,49 660l jährlich 2.871,90 2.584,71 1.1.2 1.1.2 1.2 1.2 1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK 240 l jährlich 458,08 412,25 240 l jährlich 522,16 469,94 120 l jährlich 229,04 206,13 120 l jährlich 261,08 234,97 110 l jährlich 209,95 188,96 110 l jährlich 239,32 215,39 100 l jährlich 190,87 171,78 100 l jährlich 217,57 195,81 90 l jährlich 171,78 154,60 90 l jährlich 195,81 176,23 80 l jährlich 152,68 137,42 80 l jährlich 174,05 156,65 70 l jährlich 133,61 120,25 70 l jährlich 152,30 137,07 60 l jährlich 114,52 103,07 60 l jährlich 130,54 117,49 40 l jährlich 76,35 68,71 40 l jährlich 87,03 78,33 1.2.2 1.2.2 1.3 1.3 1.3.1 1.3.1 1.3.2 1.3.2 bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 6,39 über 240 l 15,08 über 240 l 24,29 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 70 l 4,00 70 l 4,30 1.5 1.5 1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.6 1.6 1.6.1 1.6.1 5 m³ jährlich 4.771,65 4.294,49 5 m³ jährlich 5.439,20 4.895,28 4 m³ jährlich 3.817,32 3.435,59 4 m³ jährlich 4.351,36 3.916,22 3 m³ jährlich 2.862,99 2.576,69 3 m³ jährlich 3.263,52 2.937,17 2 m³ jährlich 1.908,66 1.717,79 2 m³ jährlich 2.175,68 1.958,11 1.6.2 1.6.2 alte Fassung neue Fassung in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebühr/EUR Gebühr/EUR Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der Restmülltonne Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit einem Inhalt von Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Abfallentsorgung von Unterflurcontainern je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr Sonderausstattung Sonderausstattung zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr mit einem Inhalt von Abfallentsorgung von Unterflurcontainern Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren vervielfacht. Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis zu 9 Monaten) Seite 1 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 19 von 22 Anlage 4 alte Fassung neue Fassung Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage 1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen 1.7.1 1.7.1 1.100 l jährlich 20,70 1.100 l jährlich 22,20 660 l jährlich 20,70 660 l jährlich 22,20 240 l jährlich 10,34 240 l jährlich 11,10 120 l jährlich 10,34 120 l jährlich 11,10 1.7.2 1.7.2 1.100 l jährlich 41,30 1.100 l jährlich 44,40 660 l jährlich 41,30 660 l jährlich 44,40 120 l jährlich 20,70 120 l jährlich 22,20 1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier (12 zusätzliche Leerungen im Jahr) jährlich 180,96 1.7.4 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00 1.7.3 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00 2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage 2.1 2.1 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 24,91 2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten bis 200 kg pauschal 29,27 2.1.2 166,08 2.1.2 195,10 2.2 Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht 2.2. 12,50 2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50 2.2.2 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung bis zu einem Volumen von 100 Litern 12,50 2.2.3 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung über 100 Liter je angefangene 0,25 m³ (maximale Anlieferung: 1 m³) 25,00 3 3 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,57 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,30 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV 20 01 28) 0,54 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,43 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05 04) 1,73 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,94 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,50 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,14 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,14 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,14 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,57 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,38 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 08) 2,50 3.11 1,90 3.11 1,49 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) 3,09 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten (AVV 16 05 07) 2,50 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 4,76 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (AVV 16 02 09) 1,73 Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Wert- und Schadstoffsammelstellen für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr) mit einem Inhalt von Gebühr/EUR Gebühr/EUR Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01 10) Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig vom Gewicht alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt) je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) Seite 2 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 20 von 22 Anlage 4 alte Fassung neue Fassung Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Seite 3 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 21 von 22 Anlage 5 letzte geplante 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024 5,88 9,76 9,49 6,31 13,99 Restmüll Biomüll Grund -gebühr Vollservice- gebühr Summe Bonn (derzeit) 01.01.2023 229,04 € - € - € - € 229,04 € 4,00 € Bonn (geplant) 01.01.2024 261,08 € - € - € - € 261,08 € 4,30 € Vergleichsstädte Aachen (ohne Vollservice) 01.01.2023 168,47 € 103,19 € 79,94 € 351,60 € Aachen (mit Vollservice) 01.01.2023 260,88 € 103,19 € 79,94 € 444,01 € Bielefeld (ohne Vollservice) 01.01.2023 130,32 € 96,96 € - € - € 227,28 € 5,00 € Münster (mit Vollservice) 01.01.2021 250,20 € 199,80 € 36,00 € - € 486,00 € 7,00 € (90 l) Stadt Aachen Münster Biomüll wird 1 x wöchentlich geleert, Betrag wurde auf 14-tägige Leerung umgerechnet Erläuterungen Der Vollservice wird für 120 l nur in der Innenstadt angeboten und gilt dann für alle Abfallbehälter Tarifvergleich zum Interkommunalen Vergleich Gebührenerhebung in Bonn Abfallwirtschaft Beistellsack / Abfallsack (70 Liter) 120 Liter (14-täglich) jährlicher Gebührensatz 7,00 € Gebührenänderungen am/zum um (in %) Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Interkommunaler VergleichSeite 22 von 22
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