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231964 · Beschlussvorlage

46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
231964
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231964
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 46. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung be-
schlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der
Beratung.
Begründung
Gegenüber dem Jahr 2023 steigen die Gebührensätze für die
Restmüllentsorgung zum 01.01.2024 um 13,99 %.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan
der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der
Anlage 1b zu entnehmen.
Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kosten/Erträgen der
bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der
Bundesstadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der
Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf für das zu kalkulierende Jahr 2024 steigt gegenüber der
Kalkulation des Jahres 2023 um 6.159.778,39 EUR.
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2019 bis einschließlich 2022 eine
Neukalkulation der Abfallentsorgungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die
tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre
zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder
Unterdeckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation
Berücksichtigung finden könnten.Seite 1 von 22
Seite 2
Die gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage ist gegenüber dem Vorjahr
lediglich um 5,1 Mio. Liter, bzw. um 0,93 % gestiegen. Entsprechend wird auch
für das kommende Jahr ein weiterer Zuwachs der Bemessungsgrundlage um 1
% prognostiziert.
Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW zum
15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob
ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird,
oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital
vorgenommen wird.
Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass
der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für
festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende
Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung
gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann.
Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt
jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre)
gebildet.
Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt
ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen
Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in
der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen
Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde
gelegt werden.
Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen
Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des
Fremdkapitalanteils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem
Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom
17.05.2022 folgend, ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter
Durchschnittszinssatz aus den Zinssätzen aller Investitionskredite der
Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres
des Veranlagungsjahres) ermittelt werden.
Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das
Eigenkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu
einem Mischzinssatz zusammengeführt.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und
aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er
beträgt 3,03%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen
berücksichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen
noch die in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so
dass für den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur
Zinsen von 1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses
Mischzins ist etwas aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor,
so dass gewisse Angriffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und
Eigenkapitalanteile oder des gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite
bestehen könnten.Seite 2 von 22
Seite 3
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen
Nominalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen.
Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu
beachten (s. § 6 Abs. 1 KAG), andererseits sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde
erbrachten Leistungen zu beschaffen. Daher sieht sich die Stadt Bonn im
Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation gehalten, bei der
Gebührenberechnung den ihr rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen
und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Für eine 4-köpfige Familie mit einer 120 L Restmüll Tonne, 14-tägliche
Leerung, steigt die Jahresgebühr von bisher 229,04 EUR auf 261,08 EUR.
Dies entspricht einem Anstieg um 13,99 %
Die Berechnung der neuen Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen.
In der Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen und
Beteiligungen am 30.05.2012 (DS. Nr. 1211515) hat die Verwaltung über den
Gebührenbedarf mit und ohne Vollservice bei der Müllabfuhr berichtet. Für die
Abfallentsorgungsgebühren 2024 stellt sich dies wie folgt dar:
Kosten
Im Bereich der Restmüllabfuhr werden vorgehalten:
6 Restmüllreviere mit je 1 Fahrer und 5 Müllwerkern.
Für das Herausholen und Zurückstellen der Restmüllgefäße werden je Revier 2
Mitarbeiter eingesetzt. Bei einer Abschaffung des Vollservices würden sich
folgende personelle Einsparungen ergeben:
2 Mitarbeiter x 6 Reviere = 12,00 Mitarbeiter
Personalreserve 23,2 % = 2,78 Mitarbeiter
zusammen = 14,78 Mitarbeiter
Kosten je Arbeitsplatz Entgeltgruppe 04 = 68.551,90 EUR
Einsparung Personalkosten gesamt: = 1.013.197,08 EUR
Gebührenbedarf mit Vollservice = 47.086.703,34 EUR
Gebührenbedarf ohne Vollservice = 46.073.506,26 EUR
Senkung Gebührenbedarf = 2,15 %
(Die eingesparte Summe würde nicht in den allgemeinen Haushalt einfließen,
sondern wäre zwingend bei der Gebührenbedarfsberechnung zu
berücksichtigen.)
Die Einsparung hätte folgende Auswirkungen bei der jährlichen Gebühr für die
Restmülltonne:
60 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 127,73 EUR gegenüber 130,54 EUR
= Ersparnis von 2,81 EUR/Jahr/Haushalt
120 l-Gefäß bei 14-täglicher Leerung: 255,47 EUR gegenüber 261,08 EUR
= Ersparnis von 5,61 EUR/Jahr/Haushalt
Die bonnorange AöR, der die Aufgaben der Abfallwirtschaft zur WahrnehmungSeite 3 von 22
Seite 4
im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen wurden,
beabsichtigt den Vollservice beizubehalten.
Wegen der deutlich gestiegenen Anforderungen, insbesondere aufgrund der
seit dem 01.08.2023 geltenden Ersatzbaustoffverordnung, sind die Preise für
die Verwertung bzw. Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen erheblich
gestiegen. Es ist daher nach Angaben der bonnorange AöR erforderlich, die
Gebühren entsprechend anzupassen.
Da nach der Abfallsatzung ab 2024 nur noch Bau- und Abbruchabfälle aus
privaten Haushalten und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen
angefallen sind, auf den Wertstoffhöfen angeliefert werden dürfen, soll eine
Minimalmenge von bis zu 100 Litern eingeführt werden. Diese ist für
Bürger*innen gedacht, die z.B. ein einzelnes Waschbecken anliefern wollen.
Darüber hinaus fällt die Pauschalgebühr von 25,00 € je 0,25 m³ an, bei einer
maximalen Anliefermenge von 1 m³.
Bei vorübergehenden Aufstellungen von Abfallgefäßen, wie z.B. bei
Saisonbetrieben (Eisdielen, Personenschifffahrt, Kirmessen, etc.) werden für
das Anliefern und das Abholen der Gefäße Gebühren erhoben. Wann diese
Gebührenziffern zuletzt angepasst wurden, ist mit vertretbarem Aufwand nicht
mehr nachzuvollziehen; seit 2006 erfolgte in jedem Fall keine Anpassung.
Aufgrund der aktuellen Kosten- und Auftragsentwicklung soll diese
Gebührenziffer nunmehr angepasst werden.
Demnach werden ab 2024 folgende Gebührensätze vorgeschlagen:
Transportzuschlag für ein Gefäß
- bis 240-l: 6,39 €
- über 240-l: 24,29 €.
Des Weiteren werden die Gebühren zu Ziffer 3 für die Annahme von
gefährlichen Abfallen entsprechend der Abrechnung mit dem externen
Dienstleister angepasst.
Die Änderung der Gebührensätze ist in der als Anlage 4 beigefügten
Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung des Gebührentarifs zur
Gebührenordnung ersichtlich.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Abfall 2024 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abfall 2024 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abfall 2024 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abfall 2024 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abfall 2024 Anlage 3 Satzung mit ganzem Tarif (öffentlich)
6 Abfall 2024 Anlage 4 Synopse (öffentlich)Seite 4 von 22
Seite 5
7 Abfall 2024 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 5 von 22
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abfallentsorgung 2024
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sind für die Benutzung
der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" kostendeckende Gebühren zu erheben. Die
Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr erfolgt zur Zeit auf der Grundlage der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 2. September
1987 (Amtsblatt S. 295) zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt S.
128).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlagen sind
 die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und
 die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren.
3. Letzte Gebührenänderung für die Restmüllgefäße
Die Gebührenänderung für 2023 für die Restmüllgefäße beschloss der Rat der
Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
Die Gebühr beträgt demnach derzeit
bei wöchentlich einer Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 1100 l jährlich 4.199,05 EUR
 Eigenkompostierer 1100 l jährlich 3.779,15 EUR
 660 l jährlich 2.519,43 EUR
 Eigenkompostierer 660 l jährlich 2.267,49 EUR
bei 14-täglicher Regelabfuhr und einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt von
 240 l jährlich 458,08 EUR
 Eigenkompostierer 240 l jährlich 412,25 EUR
 120 l jährlich 229,04 EUR
 Eigenkompostierer 120 l jährlich 206,13 EUR
 110 l jährlich 209,95 EUR
 Eigenkompostierer 110 l jährlich 188,96 EUR
 100 l jährlich 190,87 EUR
 Eigenkompostierer 100 l jährlich 171,78 EUR
 90 l jährlich 171,78 EUR
 Eigenkompostierer 90 l jährlich 154,60 EUR
 80 l jährlich 152,68 EUR
 Eigenkompostierer 80 l jährlich 137,42 EUR
 70 l jährlich 133,61 EUR
 Eigenkompostierer 70 l jährlich 120,25 EUR
 60 l jährlich 114,52 EUR
 Eigenkompostierer 60 l jährlich 103,07 EUR
 40 l jährlich 76,35 EUR
 Eigenkompostierer 40 l jährlich 68,71 EURSeite 6 von 22
Anlage 1
Seite 2 von 2
bei 4-wöchentlicher Regelabfuhr und einem Unterflurcontainer mit einem Inhalt von
 5 m³ jährlich 4.771,65 EUR
 Eigenkompostierer 5 m³ jährlich 4.294,49 EUR
 4 m³ jährlich 3.817,32 EUR
 Eigenkompostierer 4 m³ jährlich 3.435,59 EUR
 3 m³ jährlich 2.862,99 EUR
 Eigenkompostierer 3 m³ jährlich 2.576,69 EUR
 2 m³ jährlich 1.908,66 EUR
 Eigenkompostierer 2 m³ jährlich 1.717,79 EUR
4. Kosten
Der Gebührenbedarf für 2024 wird nach der beigefügten Aufstellung voraussichtlich
47.086.703,34 EUR betragen.
5. Auswirkungen
Aufgrund der oben dargestellten Kostenentwicklung müssen die Abfallgebühren um 13,99 %
erhöht werden.
Bei einem 120 Liter Restmüllbehälter mit 14-täglicher Leerung beträgt die Gebühr für 2024:
261,08 EUR (2023: 229,04 EUR).Seite 7 von 22
Gebührenbedarf
Abfall 2024
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2022
Neukalkulation
nach OVG
EUR
2023 1)
Kalkulation
EUR
2024 2)
Kalkulation EUR
Personalaufwand 13.232.467,64 14.140.744,99 16.418.853,92 3)
Materialaufwand 1.352.969,00 1.352.828,40 2.522.216,04 4)
Betriebsaufwand 1.286.872,32 1.647.947,63 1.990.409,04
Verwaltungsaufwand 1.032.158,28 1.402.657,51 2.164.783,08
Vertriebsaufwand 121.161,92 171.507,08 225.903,20
Übriger Aufwand 586.847,76 470.367,50 520.263,20
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 248.587,76 297.558,99 546.405,92
Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.275.628,04 3.990.038,71 5.447.764,44 5)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft -940.937,16 -852.989,68 -829.995,24
Verrechnung Sparte Straßenreinigung 4.644.335,52 5.905.350,24 3.726.904,32
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 1.650.590,76 2.378.161,20 1.512.372,00
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 5.353.989,12 7.430.521,76 4.409.281,08 6)
Kalkulatorische Abschreibungen 2.428.874,84 1.988.046,36 3.267.687,12 7)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 577.684,53 604.553,03 545.923,24 7)
26.221.613,17 29.506.733,25 32.611.725,84
Erträge aus Mieten und Pachten 215.343,40 215.345,28 217.661,52
Erträge aus Verkauf 110.132,04 267.335,96 123.141,92
Erträge aus Verkauf Einsammlung.-hoheitlich 94.035,00
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Beistandsleistungen der AöR an die Stadtverwaltung 540.000,00 646.250,00 866.405,00
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen
Andere sonstige ordentliche Erträge 18.521,00 18.778,56
883.996,44 1.147.709,80 1.301.243,44
25.337.616,73 28.359.023,45 31.310.482,40
REK Geschäftsbesorgung 102.500,00 117.200,00 113.400,00 8)
REK Aufwand 15.498.400,00 16.219.500,00 18.474.000,00 8)
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 108.562,41 113.332,88 122.538,21 9)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 226.031,17 166.994,78 166.747,10 10)
15.935.493,58 16.617.027,66 18.876.685,31
Sonderleistungen (Sonderleerungen, Veranstaltungen etc.) 219.034,50 241.388,88 395.895,81Direktanlieferung MVA mit Kd-Nr., Barzahler MVA,
gefährliche Abfälle, Transportzuschlag Altpapier 840.146,92 881.937,28 987.448,56
Kofferraumladungen 1.069.580,00 1.000.000,00 737.120,00
Abgrenzung 2020
Benutzungsgebühren 2.128.761,42 2.123.326,16 2.120.464,37
Verrechnung Sachaufwand
Altpapiererlöse 1.548.000,00 1.925.800,00 980.000,00 11)
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
3.676.761,42 4.049.126,16 3.100.464,37
12.258.732,16 12.567.901,50 15.776.220,94
37.596.348,89 40.926.924,95 47.086.703,34
47.084.359,65
-2.343,69
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Gebührenumlage (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen
Über-/ Unterdeckung (-)Seite 8 von 22
Anlage 1b
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
Allgemeine Erläuterung: Im Wirtschaftsplan 2024 wurden soweit möglich Kosten, die bisher in
anderen Geschäftsbereichen der bonnorange AöR geplant und dann später über VILV dem
Bereich Abfallgebühren angelastet wurden, direkt als Primärkosten bei den Abfallgebühren
geplant (z.B. Papierkorbleerungen, Treibstoffkosten, Kfz-Versicherung). Bei den entsprechen-
den Sachkonten führt dies zu Steigerungen, bei den VILV´s zu Lasten der Abfallwirtschaft zu
Reduzierungen.
1) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
3) Der Personalaufwand steigt um die geplanten Tarifsteigerungen und der Veränderungen
im Stellenplan (+ 2.278 TEUR bzw. 16%). Weiterhin sind die Personalkosten von 28 Mit-
arbeitenden, die bisher in der Stadtreinigung geplant wurden, jetzt hier abgebildet (siehe
allgemeine Erläuterung).
4) Der Materialaufwand steigert sich (+1.169 TEUR bzw. 86,44%) Dies ist insbesondere
auf die direkte Zuordnung der Kosten für die Papierkorbentleerung, der Treibstoffkosten
und der Kosten für KFZ-Versicherung zurückzuführen (siehe allgemeine Erläuterung).
5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich wesentlich (+1.457 TEUR
bzw. 37%). Gründe hierfür sind:
- Erhöhte Mietkosten für die geplante Anmietung von 3 Müllsammelfahrzeugen mit
Elektroantrieb anstelle von Ersatzbeschaffungen. Der Kauf solcher Fahrzeuge ist u.a.
wegen fehlender Förderung derzeit wirtschaftlich nicht abbildbar.
- Kosten für die IT-Transformation (Projektkosten) sowie Betriebsaufwendungen EDV.
- Die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer sind direkt zugeordnet (siehe all-
gemeine Erläuterung).
6) Bei der internen Leistungsverrechnung gibt es wegen der direkten Zuordnung von
Kosten (siehe Erläuterungen zu 4) eine Reduzierung (-3 Mio. EUR bzw. 41%).
7) Obwohl der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog der
Berechnungsweise des OVG Münster und der Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen) auf 3,03 % gesenkt (2023: 3,25%) wurde, erhöht sich
der kalkulatorische Aufwand sich um 1.221 TEUR bzw. 47 %, da wesentliche Investiti-
onsvorhaben in Planung sind (rechtsrheinischer Standort und Wertstoffhof, Verschiebung
der Fahrzeugbeschaffungen aufgrund langer Lieferzeiten).
8) Die Kosten, die für den REK anfallen, werden hier dargestellt, weil die Stadt Mitglied im
Zweckverband REK ist. Diese Kosten werden direkt bei der Stadt gebucht. Die Ansätze für
2024 ergeben sich auf Grund aktueller Angaben des REK. Gemäß Mitteilung des REK´s
ändert sich der Müllverbrennungspreis für 2024 auf 163,95 EUR/Tonne netto (195,10
EUR/Tonne brutto). Die Steigerungen sind auf den gestiegenen Verbrennungspreis der in
die Jahre kommenden MVA, die steigenden Energiekosten und den CO2-Ausstoß zurück-
zuführen.
9) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch anteilige
Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Finanzbuch-
haltung.Seite 9 von 22
Anlage 1b
Seite 2 von 2
10) Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debito-
renkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenhoheit
bei der Stadt Bonn liegt.
11) In 2022 erhielt die Stadt Altpapiererlöse in Höhe von 1.753.034,03 €. In der Kalkulation
beliefen sich diese ursprünglich auf 1.548.000,00 €. Die Erlöse für 2023 sind mit
1.931.637,33 € beziffert. Hier wurden in der Kalkulation noch 1.925.800,00 EUR erwartet.
Für 2024 prognostiziert der REK lediglich 980.000,00 €.Seite 10 von 22
Anlage 2
Behälterzahl Stand:
September 2023
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
2.677 x 52 = 139.204 1.100 153.124.400
4 x 52 = 208 1.100 205.920
713 x 104 = 74.152 1.100 81.567.200
55 x 156 = 8.580 1.100 9.438.000
6 x 208 = 1.248 1.100 1.372.800
2 x 260 = 520 1.100 572.000
2.153 x 52 = 111.956 660 73.890.960
1 x 52 = 52 660 30.888
167 x 104 = 17.368 660 11.462.880
14 x 156 = 2.184 660 1.441.440
1 x 208 = 208 660 137.280
5 x 260 = 1.300 660 858.000
5.798 333.864.960 236.808
Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2023
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
12.821 x 26 = 333.346 240 80.003.040
103 x 26 = 2.678 240 578.448
632 x 52 = 32.864 240 7.887.360
4 x 52 = 208 240 44.928
117 x 104 = 12.168 240 2.920.320
1 x 104 = 104 240 22.464
19.215 x 26 = 499.590 120 59.950.800
461 x 26 = 11.986 120 1.294.488
697 x 52 = 36.244 120 4.349.280
2 x 52 = 104 120 11.232
133 x 104 = 13.832 120 1.659.840
0 x 104 = 0 120 0
2.194 x 26 = 57.044 110 6.274.840
28 x 26 = 728 110 72.072
482 x 52 = 25.064 110 2.757.040
5 x 52 = 260 110 25.740
84 x 104 = 8.736 110 960.960
0 x 104 = 0 110 0
2.509 x 26 = 65.234 100 6.523.400
101 x 26 = 2.626 100 236.340
70 x 52 = 3.640 100 364.000
0 x 52 = 0 100 0
12 x 104 = 1.248 100 124.800
0 x 104 = 0 100 0
3.147 x 26 = 81.822 90 7.363.980
148 x 26 = 3.848 90 311.688
46 x 52 = 2.392 90 215.280
1 x 52 = 52 90 4.212
1 x 104 = 104 90 9.360
0 x 104 = 0 90 0
6.598 x 26 = 171.548 80 13.723.840
419 x 26 = 10.894 80 784.368
61 x 52 = 3.172 80 253.760
1 x 52 = 52 80 3.744
4 x 104 = 416 80 33.280
0 x 104 = 0 80 0
840 x 26 = 21.840 70 1.528.800
54 x 26 = 1.404 70 88.452
29 x 52 = 1.508 70 105.560
0 x 52 = 0 70 0
1 x 104 = 104 70 7.280
0 x 104 = 0 70 0
10.987 x 26 = 285.662 60 17.139.720
655 x 26 = 17.030 60 919.620
123 x 52 = 6.396 60 383.760
2 x 52 = 104 60 5.616
11 x 104 = 1.144 60 68.640
0 x 104 = 0 60 0
2.327 x 26 = 60.502 40 2.420.080
Ermittlung der Gebührensätze 2024
1.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
1.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
1. Bemessungsgrundlagen
334.101.768
Seite 1 von 3Seite 11 von 22
Anlage 2
228 x 26 = 5.928 40 213.408
32 x 52 = 1.664 40 66.560
2 x 52 = 104 40 3.744
0 x 104 = 0 40 0
0 x 104 = 0 40 0
2 x 26 = 52 70 erm. 1.820
0 x 26 = 0 70 erm. 0
15 x 26 = 390 60 erm. 11.700
10 x 26 = 260 60 erm. 7.020
864 x 26 = 22.464 40 erm. 449.280
68 x 26 = 1.768 40 erm. 31.824
1 x 52 = 52 40 erm. 1.040
0 x 52 = 0 40 erm. 0
66.348 217.559.420 4.659.408
72.146 Summe:
Behälterzahl Stand:
September 2023
Abfuhren
im Jahr
Anzahl der
Abfuhren
im Jahr
Restmüll-gefäßinhalt
Liter
Behälter-
volumen
im Jahr / Liter
Behältervolumen
im Jahr / Liter
(EK¹ 90 %)
1 x 13 = 13 5.000 65.000
0 x 13 = 0 5.000 0
1 x 13 = 13 4.000 52.000
0 x 13 = 0 4.000 0
1 x 13 = 13 3.000 39.000
0 x 13 = 0 3.000 0
1 x 13 = 13 2.000 26.000
0 x 13 = 0 2.000 0
2 x 26 = 52 5.000 260.000
0 x 26 = 0 5.000 0
1 x 26 = 26 4.000 104.000
0 x 26 = 0 4.000 0
3 x 26 = 78 3.000 234.000
0 x 26 = 0 3.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
0 x 26 = 0 2.000 0
10 780.000 0
72.156 Summe:
5.571.006 Liter
47.086.703,34 EUR
562.671.602 Liter
0,08368 EUR
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
1.100 57.200 x 0,08368 4.786,50
Eigenkompostierer 1.100 57.200 x EK¹ 90 % 4.307,85
660 34.320 x 0,08368 2.871,90
Eigenkompostierer 660 34.320 x EK¹ 90 % 2.584,71
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
240 6.240 x 0,08368 522,16
Eigenkompostierer 240 6.240 x EK¹ 90 % 469,94
120 3.120 x 0,08368 261,08
Eigenkompostierer 120 3.120 x EK¹ 90 % 234,97
110 2.860 x 0,08368 239,32
Eigenkompostierer 110 2.860 x EK¹ 90 % 215,39
100 2.600 x 0,08368 217,57
Eigenkompostierer 100 2.600 x EK¹ 90 % 195,81
90 2.340 x 0,08368 195,81
Eigenkompostierer 90 2.340 x EK¹ 90 % 176,23
80 2.080 x 0,08368 174,05
Eigenkompostierer 80 2.080 x EK¹ 90 % 156,65
70 1.820 x 0,08368 152,30
Der Gebührenbedarf beträgt
1.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
780.000
2. Gebührensätze
2.1 Großbehälter (Regelabfuhr wöchentlich)
2.2 Hofstandgefäße (Regelabfuhr 14-täglich)
Auf den Bemessungsliter entfällt
Die Gesamtbemessungsgrundlage beträgt
zuzüglich 1,0 % voraussichtliche Steigerung
Liter562.671.602Gesamtbemessungsgrundlage inkl. voraussichtlicher Steigerung
557.100.596 Liter
1.4 Gebührenfähige gewichtete Gesamtbemessungsgrundlage:
222.218.828
Folglich ist für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr eine gewichtete
Gesamtbemessungsgrundlage (Summen 1.1, 1.2 und 1.3) in Höhe von
maßgeblich.
Seite 2 von 3Seite 12 von 22
Anlage 2
Eigenkompostierer 70 1.820 x EK¹ 90 % 137,07
60 1.560 x 0,08368 130,54
Eigenkompostierer 60 1.560 x EK¹ 90 % 117,49
40 1.040 x 0,08368 87,03
Eigenkompostierer 40 1.040 x EK¹ 90 % 78,33
Restmüll-
gefäßinhalt
Jahres-
volumen²
Gebühren-
satz je l Gebühr
5.000 65.000 x 0,08368 5.439,20
Eigenkompostierer 5.000 65.000 x EK¹ 90 % 4.895,28
4.000 52.000 x 0,08368 4.351,36
Eigenkompostierer 4.000 52.000 x EK¹ 90 % 3.916,22
3.000 39.000 x 0,08368 3.263,52
Eigenkompostierer 3.000 39.000 x EK¹ 90 % 2.937,17
2.000 26.000 x 0,08368 2.175,68
Eigenkompostierer 2.000 26.000 x EK¹ 90 % 1.958,11
562.671.602 Liter x 0,08368 EUR/Liter = 47.084.359,65 EUR
47.084.359,65 EUR
47.086.703,34 EUR
-2.343,69 EUR
¹ Eigenkompostierer
² Gefäßinhalt x Anzahl der Abfuhren
Gebührenaufkommen 2024
Unterdeckung
Gebührenbedarf
2.3 Unterflurcontainer (Regelabfuhr 4-wöchentlich)
3. Kontrollrechnung
Seite 3 von 3Seite 13 von 22
Anlage 2
2023
2024
Veränderung in EUR
Veränderung in %
Vergleichsfamilie
120 L Tonne, 14-tägliche Leerung
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Familie:
229,04 EUR
261,08 EUR
32,04 EUR
13,99%Seite 14 von 22
Anlage 3
Seite 1 von 4
46. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023
(GV.NRW. S. 233), in Verbindung mit der Satzung der bonnorange- Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung) vom 18. Dezember 2012 (ABl. S. 1237), zuletzt geändert durch Satzung vom
30. April 2021 (ABl. S. 1778) sowie mit der Satzung für den Zweckverband Rheinische
Entsorgungskooperation (REK) vom 24. November 2008 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln S. 427), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2017
(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 2018 S. 33), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 02.
September 1987 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 295), zuletzt geändert durch die Satzung vom
31. März 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 128), wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
erhält folgende Fassung:
"Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1 Abfallentsorgung von angeschlossenen
Grundstücken
1.1 Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder
mehrmalige Abfuhr
1.1.1 Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei
einem Gefäß mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
4.786,50
2.871,90
mit Eigen-
kompostierung
4.307,85
2.584,71
1.1.2 Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter
Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfachtSeite 15 von 22
Anlage 3
Seite 2 von 4
1.2
1.2.1
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr
der Restmülltonne
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß
mit einem Inhalt von
240 l jährlich
120 l jährlich
110 l jährlich
100 l jährlich
90 l jährlich
80 l jährlich
70 l jährlich
60 l jährlich
40 l jährlich
ohne Eigen-
kompostierung
522,16
261,08
239,32
217,57
195,81
174,05
152,30
130,54
87,03
mit Eigen-
kompostierung
469,94
234,97
215,39
195,81
176,23
156,65
137,07
117,49
78,33
1.2.2 Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der
Restmülltonne werden die unter der Tarif-Nr. 1.2.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der
Abfuhren vervielfacht.
1.3 Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern
(längstens bis zu 9 Monaten)
1.3.1 je Abfuhr 1/52 der unter Tarif Nr. 1.1.1 genannten
Gebühr bzw. 1/26 der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten
Gebühr
1.3.2 zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend
der Gefäßgröße
bis zu 240 l
über 240 l
6,39
24,29
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 4,30
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.6.1
1.6.2
Sonderausstattung
Abschließbare Gefäße
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung
abschließbarer Gefäße
je Gefäß
Zuggeschirr für Großbehälter
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
5 m³ jährlich
4 m³ jährlich
3 m³ jährlich
2 m³ jährlich
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer
werden die unter der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten
Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
30,00
170,20
ohne Eigen-
kompostierung
5.439,20
4.351,36
3.263,52
2.175,68
mit Eigen-
kompostierung
4.895,28
3.916,22
2.937,17
1.958,11Seite 16 von 22
Anlage 3
Seite 3 von 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Gebühr/EUR
1.7
1.7.1
Sonderleistungen
Vollservice für Altpapiersammelgefäße
(12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
240 l
120 l jährlich
22,20
22,20
11,10
11,10
1.7.2
1.7.3
Vollservice für Biosammelgefäße
(24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
1.100 l jährlich
660 l jährlich
120 l
jährlich
Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück
44,40
44,40
22,20
1,00
2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der
Gebührenordnung abhängig vom Gewicht
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 29,27
2.1.2
2.2
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht
195,10
2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2
der Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht
je angefangene 0,5 m³
(maximale Anlieferung: 2 m³)
12,50
2.2.2
2.2.3
Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
bis zu einem Volumen von 100 Litern
Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
über 100 Liter je angefangene 0,25 m³
(maximale Anlieferung: 1 m³)
12,50
25,00
3 Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die
gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27)
0,57
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen (AVV
20 01 28)
0,54
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern, einschließlich Halonen (AVV 16 05
04)
1,73
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,94
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,50Seite 17 von 22
Anlage 3
Seite 4 von 4
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,14
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,14
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,14
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,57
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,50
3.11
3.12
3.13
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind (AVV 15 01 10)
Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
1,49
2,50
1,73
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 18 von 22
Anlage 4
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1 1
1.1 1.1
1.1.1 ohne EK mit EK 1.1.1 ohne EK mit EK
1.100l jährlich 4.199,05 3.779,15 1.100l jährlich 4.786,50 4.307,85
660l jährlich 2.519,43 2.267,49 660l jährlich 2.871,90 2.584,71
1.1.2 1.1.2
1.2 1.2
1.2.1 ohneEK mit EK 1.2.1 ohneEK mit EK
240 l jährlich 458,08 412,25 240 l jährlich 522,16 469,94
120 l jährlich 229,04 206,13 120 l jährlich 261,08 234,97
110 l jährlich 209,95 188,96 110 l jährlich 239,32 215,39
100 l jährlich 190,87 171,78 100 l jährlich 217,57 195,81
90 l jährlich 171,78 154,60 90 l jährlich 195,81 176,23
80 l jährlich 152,68 137,42 80 l jährlich 174,05 156,65
70 l jährlich 133,61 120,25 70 l jährlich 152,30 137,07
60 l jährlich 114,52 103,07 60 l jährlich 130,54 117,49
40 l jährlich 76,35 68,71 40 l jährlich 87,03 78,33
1.2.2 1.2.2
1.3 1.3
1.3.1 1.3.1
1.3.2 1.3.2
bis zu 240 l 3,96 bis zu 240 l 6,39
über 240 l 15,08 über 240 l 24,29
1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von 1.4 je Beistellsack bei einem Inhalt von
70 l 4,00 70 l 4,30
1.5 1.5
1.5.1 Abschließbare Gefäße 1.5.1 Abschließbare Gefäße
je Gefäß 30,00 je Gefäß 30,00
1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20 1.5.2 Zuggeschirr für Großbehälter 170,20
1.6 1.6
1.6.1 1.6.1
5 m³ jährlich 4.771,65 4.294,49 5 m³ jährlich 5.439,20 4.895,28
4 m³ jährlich 3.817,32 3.435,59 4 m³ jährlich 4.351,36 3.916,22
3 m³ jährlich 2.862,99 2.576,69 3 m³ jährlich 3.263,52 2.937,17
2 m³ jährlich 1.908,66 1.717,79 2 m³ jährlich 2.175,68 1.958,11
1.6.2 1.6.2
alte Fassung neue Fassung
in der Bundesstadt Bonnin der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung Gebührentarif zur Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
Gebühr/EUR Gebühr/EUR
Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken Abfallentsorgung von angeschlossenen Grundstücken
Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr Abfallentsorgung durch wöchentlich ein- oder mehrmalige Abfuhr
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die unter Tarif-Nr. 1.1.1
genannten Gebühren entsprechend der Anzahl der Abfuhren
vervielfacht.
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Abfallentsorgung durch regelmäßig 14-tägliche Abfuhr der
Restmülltonne
Bei regelmäßig wöchentlich einmaliger Abfuhr bei einem Gefäß mit
einem Inhalt von
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter
der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl
der Abfuhren vervielfacht.
Bei einer 14-täglichen Abfuhr der Unterflurcontainer werden die unter
der Tarif-Nr. 1.6.1 genannten Gebühren entsprechend der Anzahl
der Abfuhren vervielfacht.
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei 14-täglicher Abfuhr bei einem Restmüllgefäß mit einem Inhalt
von
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
je Abfuhr 1/52 der unter Tarif-Nr. 1.1.1 genannten Gebühr bzw. 1/26
der unter Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühr
Sonderausstattung Sonderausstattung
zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße zuzüglich eines Transportzuschlages entsprechend der Gefäßgröße
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Bei regelmäßig 4-wöchentlicher Abfuhr
mit einem Inhalt von
Abfallentsorgung von Unterflurcontainern
Einmalige Gebühr für die Bereitstellung abschließbarer Gefäße
Bei häufigerer als 14-täglicher Abfuhr der Restmülltonne werden die
unter der Tarif-Nr. 1.2.1 genannten Gebühren entsprechend der
Anzahl der Abfuhren vervielfacht.
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Bei vorübergehendem Aufstellen von Abfallbehältern (längstens bis
zu 9 Monaten)
Seite 1 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 19 von 22
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage Tarif-
Nr. Bemessungsgrundlage
1.7 Sonderleistungen 1.7 Sonderleistungen
1.7.1 1.7.1
1.100 l jährlich 20,70 1.100 l jährlich 22,20
660 l jährlich 20,70 660 l jährlich 22,20
240 l jährlich 10,34 240 l jährlich 11,10
120 l jährlich 10,34 120 l jährlich 11,10
1.7.2 1.7.2
1.100 l jährlich 41,30 1.100 l jährlich 44,40
660 l jährlich 41,30 660 l jährlich 44,40
120 l jährlich 20,70 120 l jährlich 22,20
1.7.3 Pilotprojekt 14-tägl. Abfuhr Altpapier
(12 zusätzliche Leerungen im Jahr)
jährlich 180,96
1.7.4 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00 1.7.3 Bioabfall Vorsortier-Papiertüten 10 Stück 1,00
2 Abfallentsorgungsanlage 2 Abfallentsorgungsanlage
2.1 2.1
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 24,91
2.1.1 alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten
bis 200 kg pauschal 29,27
2.1.2
166,08
2.1.2
195,10
2.2 Je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht
2.2.
12,50
2.2.1 Haus- und Sperrmüll je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung unabhängig vom Gewicht je
angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³) 12,50
2.2.2 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
bis zu einem Volumen von 100 Litern 12,50
2.2.3 Bau- und Abbruchabfälle gem. § 21 der Abfallsatzung
über 100 Liter je angefangene 0,25 m³ (maximale
Anlieferung: 1 m³) 25,00
3 3
3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,44 3.1 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 20 01 27) 0,57
3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,30 3.2 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
(AVV 20 01 28)
0,54
3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,43 3.3 Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern,
einschließlich Halonen (AVV 16 05 04)
1,73
3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,52 3.4 Lösemittel (AVV 20 01 13) 0,94
3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 1,43 3.5 Pestizide (AVV 20 01 19) 2,50
3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 1,43 3.6 Säuren (AVV 20 01 14) 2,14
3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 1,43 3.7 Laugen (AVV 20 01 15) 2,14
3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 1,07 3.8 Fotochemikalien (AVV 20 01 17) 2,14
3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,44 3.9 Öle und Fette (AVV 20 01 26) 0,57
3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,38 3.10 Gebrauchte organische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 08)
2,50
3.11 1,90 3.11 1,49
3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
3,09 3.12 Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus
gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
(AVV 16 05 07)
2,50
3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
4,76 3.13 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB
enthalten (AVV 16 02 09)
1,73
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Wert- und Schadstoffsammelstellen
für die Annahme von gefährlichen Abfällen aus
Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben je kg
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Vollservice für Altpapiersammelgefäße (12 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Vollservice für Biosammelgefäße (24 Leerungen im Jahr)
mit einem Inhalt von
Gebühr/EUR Gebühr/EUR
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 15 01
10)
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
Je Anlieferung gemäß § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung abhängig
vom Gewicht
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
alle zur Entsorgung zugelassenen Abfallarten über 200 kg
je t (t-Bruchteile werden berücksichtigt)
je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unabhängig
vom Gewicht je angefangene 0,5 m³ (maximale Anlieferung: 2 m³)
Seite 2 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 20 von 22
Anlage 4
alte Fassung neue Fassung
Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten. Es ist mindestens die Gebühr für 1 kg zu entrichten.
Seite 3 von 3 Unterstreichungen in der neuen Fassung
kennzeichnen die ÄnderungenSeite 21 von 22
Anlage 5
letzte geplante
01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
5,88 9,76 9,49 6,31 13,99
Restmüll Biomüll Grund
-gebühr
Vollservice-
gebühr Summe
Bonn (derzeit) 01.01.2023 229,04 € - € - € - € 229,04 € 4,00 €
Bonn (geplant) 01.01.2024 261,08 € - € - € - € 261,08 € 4,30 €
Vergleichsstädte
Aachen (ohne Vollservice) 01.01.2023 168,47 € 103,19 € 79,94 € 351,60 €
Aachen (mit Vollservice) 01.01.2023 260,88 € 103,19 € 79,94 € 444,01 €
Bielefeld (ohne Vollservice) 01.01.2023 130,32 € 96,96 € - € - € 227,28 € 5,00 €
Münster (mit Vollservice) 01.01.2021 250,20 € 199,80 € 36,00 € - € 486,00 € 7,00 € (90 l)
Stadt
Aachen
Münster Biomüll wird 1 x wöchentlich geleert, Betrag wurde auf 14-tägige Leerung umgerechnet
Erläuterungen
Der Vollservice wird für 120 l nur in der Innenstadt angeboten und gilt dann für alle Abfallbehälter
Tarifvergleich zum Interkommunalen Vergleich
Gebührenerhebung in Bonn
Abfallwirtschaft
Beistellsack /
Abfallsack
(70 Liter)
120 Liter (14-täglich)
jährlicher Gebührensatz
7,00 €
Gebührenänderungen
am/zum
um (in %)
Stadt
Letzte
Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Interkommunaler VergleichSeite 22 von 22

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Datenstand: 02.11.2026, 17:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de