231956 · Beschlussvorlage
Erneuerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis zur Übernahme der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes
Kerndaten
- Nummer
- 231956
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231956 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Erneuerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis zur Übernahme der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 11.09.2024 Empfehlung Hauptausschuss 19.09.2024 Empfehlung Rat 26.09.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Änderung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vertragsnaturschutz zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg- Kreis zur Übernahme der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn durch den Rhein-Sieg-Kreis wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zugestimmt. Begründung Im Rahmen des nationalen Strategieplans zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP- Strategieplan) fördert das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zur naturschutzgerechten Nutzung von Grünland, Acker, sonstigen Biotopen sowie die Pflege von Streuobstwiesen/-weiden und Hecken. Die Förderung dieser Maßnahmen wird mit bis zu 47 % von der Europäischen Union unterstützt. Die Zielsetzung besteht darin, die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Kontext mit anderen Agrarumweltmaßnahmen über die gute fachliche Praxis hinaus an die Erfordernisse des Naturschutzes anzupassen. Zu diesem Zweck können Landwirten für die Bewirtschaftung und Pflege dieser Flächen auf Antrag hin Fördermittel bewilligt werden. Der Förderzeitraum beträgt hier mindestens fünf Jahre. Die konkrete Bewirtschaftungsweise wird zuvor mit der UNB und der Biostation abgestimmt. Aufgrund der geringen Anzahl von Anträgen auf dem Stadtgebiet Bonn wurde seitens des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) – wie auch für andere vergleichbare Fälle – eine interkommunale Zusammenarbeit mit dem Rhein-Sieg-Kreis angeregt, um den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu konzentrieren. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Rhein-Sieg-Kreises – damals noch die UntereSeite 1 von 9 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Landschaftsbehörde – übernimmt seitdem die Abwicklung der Anträge für Flächen im Bonner Stadtgebiet. Die Übernahme dieser Aufgaben durch den Rhein-Sieg-Kreis wurde am 02.04.2008 im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschlossen (DS 0712996). Für die Abwicklung des Vertragsnaturschutzes wird seitdem eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 € pro Bewilligung und Jahr an den Rhein-Sieg-Kreis gezahlt. Infolge von Kostensteigerungen seit Vertragsschluss im Jahr 2008 deckt die vereinbarte Kostenerstattung nicht mehr die beim Rhein-Sieg-Kreis tatsächlich anfallenden Kosten. Um zu vermeiden, dass die Höhe der Kostenerstattung regelmäßig in einem aufwändigen Verfahren neu bestimmt und beschlossen werden muss, soll sich die Kostenerstattung zukünftig auf Grundlage einer – aus den Erfahrungen der Vergangenheit ermittelten – durchschnittlichen Bearbeitungszeit an den Kosten eines Arbeitsplatzes entsprechend der Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) orientieren. Diese Regelung soll rückwirkend für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2023 Anwendung finden. Für das Abrechnungsjahr 2023 fallen nach dieser Berechnung somit Verwaltungskosten in Höhe von 396,60 Euro/Bewilligung (netto) an (4,5 Std. A11 x 76,83 Euro + 1 Std. E8 x 50,86 Euro). Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hatte bereits am 06.12.2023 eine Änderung der Vereinbarung beschlossen und die Laufzeit zunächst bis zum 31.12.2026 begrenzt. Im Nachgang fand jedoch zwischen der UNB des Rhein- Sieg-Kreises und der UNB der Stadt Bonn unter Beteiligung des Rechtsamtes ein Austausch statt, die aus den oben genannten Gründen zu einer grundlegenden Überarbeitung der Vereinbarung führte, weshalb auch der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises nochmals über die (geänderte) Vereinbarung abstimmen wird. Im Jahr 2023 wurden sechs Anträge bearbeitet, was eine Aufwandsentschädigung von 2.379,60 € ergibt (6 × 396,60 €). Im Jahr 2024 werden voraussichtlich sieben Auszahlungsanträge und acht Grundanträge gestellt, sodass die Bearbeitung von fünfzehn Anträgen anfällt. Es ergibt sich dadurch ein Betrag in Höhe von 5.949,00 € (15 × 396,60 €). Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1307 Natur und Landschaft 130701 Natur- und Landschaftsschutz Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich FolgekostenSeite 2 von 9 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2.379,60 € 5.949,00 € 156001307 / 721000 2024 2023 für 2023 2024 für 2024 Bestandteil des Etats Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Bei acht Verträgen 3.172,80 € 2.400,00 € 4.400,00 € (einmalig im Jahr 2025) Anlage/n 1 Anlage 1: Vertrag zur Vereinbarung mit dem RSK (öffentlich) 2 Anlage 2: Alte Vereinbarung 2008 zwischen RSK und Stadt Bonn (öffentlich)Seite 3 von 9 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis, vertreten durch den Landrat, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg – im Folgenden: UNB Rhein-Sieg-Kreis – und der Bundesstadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Berliner Platz 2, 53111 Bonn – im Folgenden: UNB Bonn – zur Änderung der Vereinbarung zum Vertragsnaturschutz vom 02.04.2008 (1. Änderungsvereinbarung) Präambel Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform 2007 schlossen der Rhein-Sieg-Kreis und die Bundesstadt Bonn am 02.04.2008 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes für beide Gebietskörperschaften (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln vom 13.05.2008, Nr. 19/08, S. 165/166. Der Rhein-Sieg-Kreis übernimmt im Interesse eines effektiven Vertragsnaturschutzes, zusätzlich zum eigenen Zuständigkeitsbereich, die fachliche und administrative Betreuung der Maßnahmen im Gebiet der Bundesstadt Bonn. Hierfür wurde in Hinblick auf den für die Bearbeitung erforderlichen Personalbedarf eine anteilige Kostenerstattung in Höhe von pauschal 250,- Euro pro Maßnahme vereinbart. Infolge von Kostensteigerungen seit Vertragsschluss im Jahr 2008 deckt die vereinbarte Kostenerstattung nicht mehr die beim Rhein-Sieg-Kreis tatsächlich anfallenden Kosten. Aus diesem Grund ist eine Neuregelung beabsichtigt, die sich auf Grundlage einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit an den Kosten eines Arbeitsplatzes entsprechend der Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) orientiert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Fall der vertraglich vorgesehen stillschweigenden Vertragsverlängerung eine Anpassung der Kostenerstattung erfolgt, ohne dass es insoweit weitergehender Änderungen der Vereinbarung bedarf. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien nachfolgende Änderungsvereinbarung:Seite 4 von 9 § 1 Bezeichnung der Naturschutzbehörden Nach der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 15.11.2016 tragen die ehemaligen Landschaftsbehörden die Bezeichnung „Naturschutzbehörde“. Die Bezeichnung „ULB“ (untere Landschaftsbehörde) wird dort, wo die Vereinbarung sie verwendet, durch die Bezeichnung „UNB“ (untere Naturschutzbehörde) ersetzt. § 2 Kostenerstattung Unter Aufhebung von § 3 des Vertrags vom 02.04.2008 wird die Kostenerstattung rückwirkend ab dem 01.01.2023 wie folgt geregelt: (1) Die UNB Bonn erstattet der UNB Rhein-Sieg-Kreis die Verwaltungskosten, die der UNB Rhein-Sieg-Kreis durch die von ihr gemäß § 1 des Vertrags vom 02.04.2008 durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere der Bereiche Bewilligung, Kontrolle und Auszahlung (im nachfolgenden: Bewilligungen) im Rahmen des Vertragsnaturschutzes für das Bonner Stadtgebiet entstehen. Die Erstattung erfolgt pauschal pro Bewilligung und Abrechnungsjahr (01.01. – 31.12. des Vorjahres). Die zugrundeliegenden Bewilligungen und die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten für die UNB Bonn werden jeweils bis zum 31. März durch die UNB Rhein-Sieg-Kreis abgerechnet. (2) Die Parteien legen anhand bisheriger Erfahrungswerte für jeden Fall einer Bewilligung folgenden Zeitaufwand zugrunde: a) Sachbearbeitung durch Beschäftige*n des „gehobenen“ Dienstes bzw. Laufbahngruppe 2.1 im Umfang von 4,5 Stunden sowie b) Plausibilitätsprüfung durch Beschäftigte*n des „mittleren“ Dienstes bzw. Laufbahngruppe 1.2 im Umfang von einer Stunde. Eine individuelle Zeiterfassung ist aus Vereinfachungsgründen nicht geschuldet. Die für den vorgenannten Zeitaufwand entstehenden Verwaltungskosten i.S. des Absatzes 1 werden jährlich anhand der Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für die Kosten eines Arbeitsplatzes im betroffenen Abrechnungsjahr und in Abhängigkeit von der Besoldungsstufe bzw. Entgeltgruppe der eingesetzten Mitarbeiterin oder des eingesetzten Mitarbeiters ermittelt. Für das Abrechnungsjahr 2023 fallen nach dieser Berechnung Verwaltungskosten in Höhe von 396,60 Euro/Bewilligung (netto) an (4,5 Std. A11 x 76,83 Euro + 1 Std. E8 x 50,86 Euro).Seite 5 von 9 Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kostenerstattung aufgrund der Wahrnehmung hoheitlich übertragener Aufgaben durch den Rhein-Sieg- Kreis nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Soweit die Finanzverwaltung nachträglich eine andere Auffassung vertritt und sich eine etwaige Umsatzsteuerrelevanz ergibt, wird von Seiten der Bundesstadt Bonn die nachträglich erhobene Umsatzsteuer an den Rhein- Sieg-Kreis geschuldet. (3) Der Betrag ist einen Monat nach Zugang prüffähiger Abrechnungsunterlagen bei der Bundesstadt Bonn fällig. § 3 Laufzeit und Verlängerung (1) Der Vertrag in der Fassung dieser Änderungsvereinbarung gilt bis zum 31.12.2026. (2) Er verlängert sich gemäß § 4 Satz 2 des Vertrags vom 02.04.2008 jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigungsmöglichkeiten nach § 4 Sätze 3 bis 5 des Vertrags vom 02.04.2008 bleiben unverändert bestehen. § 4 Schlussbestimmungen (1) Im Übrigen gilt der Vertrag vom 02.04.2008 fort. (2) Sollten Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrags vom 02.04.2008 nicht berührt werden. (3) Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NRW). Für die Bundesstadt Bonn: Für den Rhein-Sieg-Kreis: Katja Dörner, Oberbürgermeisterin Sebastian Schuster, Landrat Bonn, den Siegburg, den ___________________________ __________________________ ___________________________ __________________________Seite 6 von 9 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Vertragsnaturschutz Zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis als untere Landschaftsbehörde, vertreten durch den Landrat (im folgenden ULB Rhein-Sieg), und der Bundesstadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch das Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda als untere Landschaftsbehörde (im folgenden ULB Bonn) Präambel Nach Mitteilung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) geht im Zuge der Verwaltungsstrukturreform 2007 der Aufgabenbereich der ehemaligen Ämter für Agrarordnung für den Bereich des Vertragsnaturschutzes auf die unteren Landschaftsbehörden über. Im Bereich des Amtes für Agrarordnung Siegburg sind davon die Stadt Bonn und der Rhein- Sieg-Kreis betroffen. Im Interesse eines effektiven Vertragsnaturschutzes haben sich die beiden Gebietskörperschaften zu einer Zusammenarbeit entschlossen, wobei die ULB Rhein-Sieg die fachliche und administrative Betreuung der Projekte auf Bonner Stadtgebiet übernehmen soll. Einzelheiten dazu regelt diese Vereinbarung. § 1 Zusammenarbeit Der Rhein-Sieg-Kreis übernimmt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben des Vertragsnaturschutzes im Gebiet der Bundesstadt Bonn in seine eigene Zuständigkeit. Die beiden unteren Landschaftsbehörden vereinbaren, in Fragen des Vertragsnaturschutzes vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig über wichtige Vorgänge zu informieren und so zu einem Erfolg dieses Naturschutz-Instrumentes beizutragen. § 2 Zuständigkeit (1) Zuständige Bewilligungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinien Vertragsnatur- schutz (RdErl. des MUNLV, III B 5-941.00.05.01 vom 19.06.2003 bzw. Nachfolge- vorschrift) ist für beide Gebietskörperschaften die ULB Rhein-Sieg. (2) Die ULB Rhein-Sieg kann die Vorbereitung von Kontrollen, die Einwerbung neuer Verträge sowie weitere, nicht hoheitliche Fragen des Vertragsnaturschutzes auf Bonner Stadtgebiet der Biologischen Station Bonn übertragen und direkte Regelun- gen mit ihr treffen.Seite 7 von 9 § 3 Erstattung der Verwaltungskosten (1) Die ULB Bonn erstattet der ULB Rhein-Sieg die Verwaltungskosten, die der ULB Rhein-Sieg durch die von ihr gern. §1 durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere der Bereiche Bewilligung, Kontrolle und Abrechnung der Verträge im Rahmen des Vertragsnaturschutzes für das Bonner Stadtgebiet entstehen. Die Erstattung erfolgt pauschal pro Maßnahme und Jahr. Die zugrunde liegenden Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten für die ULB Bonn werden jeweils zum 31. März durch die Bewilligungsbehörde ermittelt und belegt. (2) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 beträgt 250,00 (in Worten: zweihundert- fünfzig) Euro pro Maßnahme im jeweiligen Abrechnungszeitraum. (3) Der Betrag ist fällig zwei Monate nach Übersendung prüffähiger Unterlagen nach Abs.1. § 4 Laufzeit und Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst bis zum 31.12.2013 geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz ändern oder wegfallen. §60 VwVfG NRW bleibt unberührt. § 5 Sonstige Vereinbarungen Änderungen und Ergänzungen sowie alle die zur Durchführung der Vereinbarung betreffenden wesentlichen Verhandlungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform. § 6 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle solcher Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die — soweit rechtlich möglich — dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. § 7 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft (§24 Abs. 4 GKG).Seite 8 von 9 Für die Bundesstadt Bonn: Für den Rhein-Sieg-Kreis: Die Oberbürgermeisterin Der Landrat Bonn, den 02. O1 . 2CC Siegburg, den 4°/• 07 . 2041? . U.A..41-LAA4 JA-7 Lree cSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de