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231956 · Beschlussvorlage

Erneuerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Rhein-Sieg-Kreis zur Übernahme der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes

Nummer
231956
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.08.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.10.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 19.09.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 26.09.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231956
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Erneuerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
mit dem Rhein-Sieg-Kreis zur Übernahme der
Aufgaben des Vertragsnaturschutzes
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
11.09.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 19.09.2024 Empfehlung
Rat 26.09.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Änderung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum
Vertragsnaturschutz zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-
Kreis zur Übernahme der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes auf dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn durch den Rhein-Sieg-Kreis wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung zugestimmt.
Begründung
Im Rahmen des nationalen Strategieplans zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-
Strategieplan) fördert das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zur
naturschutzgerechten Nutzung von Grünland, Acker, sonstigen Biotopen sowie
die Pflege von Streuobstwiesen/-weiden und Hecken. Die Förderung dieser
Maßnahmen wird mit bis zu 47 % von der Europäischen Union unterstützt.
Die Zielsetzung besteht darin, die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im
Kontext mit anderen Agrarumweltmaßnahmen über die gute fachliche Praxis
hinaus an die Erfordernisse des Naturschutzes anzupassen. Zu diesem Zweck
können Landwirten für die Bewirtschaftung und Pflege dieser Flächen auf
Antrag hin Fördermittel bewilligt werden. Der Förderzeitraum beträgt hier
mindestens fünf Jahre. Die konkrete Bewirtschaftungsweise wird zuvor mit der
UNB und der Biostation abgestimmt.
Aufgrund der geringen Anzahl von Anträgen auf dem Stadtgebiet Bonn wurde
seitens des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (MUNLV) – wie auch für andere vergleichbare Fälle –
eine interkommunale Zusammenarbeit mit dem Rhein-Sieg-Kreis angeregt, um
den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu konzentrieren. Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) des Rhein-Sieg-Kreises – damals noch die UntereSeite 1 von 9
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Landschaftsbehörde – übernimmt seitdem die Abwicklung der Anträge für
Flächen im Bonner Stadtgebiet. Die Übernahme dieser Aufgaben durch den
Rhein-Sieg-Kreis wurde am 02.04.2008 im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung beschlossen (DS 0712996). Für die Abwicklung des
Vertragsnaturschutzes wird seitdem eine Aufwandspauschale in Höhe von
250,00 € pro Bewilligung und Jahr an den Rhein-Sieg-Kreis gezahlt.
Infolge von Kostensteigerungen seit Vertragsschluss im Jahr 2008 deckt die
vereinbarte Kostenerstattung nicht mehr die beim Rhein-Sieg-Kreis tatsächlich
anfallenden Kosten. Um zu vermeiden, dass die Höhe der Kostenerstattung
regelmäßig in einem aufwändigen Verfahren neu bestimmt und beschlossen
werden muss, soll sich die Kostenerstattung zukünftig auf Grundlage einer –
aus den Erfahrungen der Vergangenheit ermittelten – durchschnittlichen
Bearbeitungszeit an den Kosten eines Arbeitsplatzes entsprechend der
Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) orientieren. Diese Regelung soll rückwirkend
für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2023 Anwendung finden. Für das
Abrechnungsjahr 2023 fallen nach dieser Berechnung somit Verwaltungskosten
in Höhe von 396,60 Euro/Bewilligung (netto) an (4,5 Std. A11 x 76,83 Euro + 1
Std. E8 x 50,86 Euro).
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hatte bereits am 06.12.2023 eine
Änderung der Vereinbarung beschlossen und die Laufzeit zunächst bis zum
31.12.2026 begrenzt. Im Nachgang fand jedoch zwischen der UNB des Rhein-
Sieg-Kreises und der UNB der Stadt Bonn unter Beteiligung des Rechtsamtes
ein Austausch statt, die aus den oben genannten Gründen zu einer
grundlegenden Überarbeitung der Vereinbarung führte, weshalb auch der
Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises nochmals über die (geänderte) Vereinbarung
abstimmen wird.
Im Jahr 2023 wurden sechs Anträge bearbeitet, was eine
Aufwandsentschädigung von 2.379,60 € ergibt (6 × 396,60 €).
Im Jahr 2024 werden voraussichtlich sieben Auszahlungsanträge und acht
Grundanträge gestellt, sodass die Bearbeitung von fünfzehn Anträgen anfällt.
Es ergibt sich dadurch ein Betrag in Höhe von 5.949,00 € (15 × 396,60 €).
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1307 Natur und Landschaft 130701 Natur- und Landschaftsschutz
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich FolgekostenSeite 2 von 9
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2.379,60 €
5.949,00 €
156001307 /
721000
2024
2023 für 2023
2024 für 2024
Bestandteil des
Etats
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Bei acht
Verträgen
3.172,80 €
2.400,00 €
4.400,00 €
(einmalig im
Jahr 2025)
Anlage/n
1 Anlage 1: Vertrag zur Vereinbarung mit dem RSK (öffentlich)
2 Anlage 2: Alte Vereinbarung 2008 zwischen RSK und Stadt Bonn (öffentlich)Seite 3 von 9
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
dem Rhein-Sieg-Kreis, vertreten durch den Landrat,
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg
– im Folgenden: UNB Rhein-Sieg-Kreis –
und
der Bundesstadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
– im Folgenden: UNB Bonn –
zur Änderung der Vereinbarung zum Vertragsnaturschutz vom 02.04.2008
(1. Änderungsvereinbarung)
Präambel
Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform 2007 schlossen der Rhein-Sieg-Kreis und die
Bundesstadt Bonn am 02.04.2008 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Wahrnehmung der Aufgaben des Vertragsnaturschutzes für beide
Gebietskörperschaften (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln vom 13.05.2008, Nr.
19/08, S. 165/166. Der Rhein-Sieg-Kreis übernimmt im Interesse eines effektiven
Vertragsnaturschutzes, zusätzlich zum eigenen Zuständigkeitsbereich, die fachliche und
administrative Betreuung der Maßnahmen im Gebiet der Bundesstadt Bonn. Hierfür
wurde in Hinblick auf den für die Bearbeitung erforderlichen Personalbedarf eine
anteilige Kostenerstattung in Höhe von pauschal 250,- Euro pro Maßnahme vereinbart.
Infolge von Kostensteigerungen seit Vertragsschluss im Jahr 2008 deckt die vereinbarte
Kostenerstattung nicht mehr die beim Rhein-Sieg-Kreis tatsächlich anfallenden Kosten.
Aus diesem Grund ist eine Neuregelung beabsichtigt, die sich auf Grundlage einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit an den Kosten eines Arbeitsplatzes entsprechend
der Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
(KGSt) orientiert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Fall der vertraglich
vorgesehen stillschweigenden Vertragsverlängerung eine Anpassung der
Kostenerstattung erfolgt, ohne dass es insoweit weitergehender Änderungen der
Vereinbarung bedarf.
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien nachfolgende Änderungsvereinbarung:Seite 4 von 9
§ 1 Bezeichnung der Naturschutzbehörden
Nach der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 15.11.2016 tragen die
ehemaligen Landschaftsbehörden die Bezeichnung „Naturschutzbehörde“. Die
Bezeichnung „ULB“ (untere Landschaftsbehörde) wird dort, wo die Vereinbarung sie
verwendet, durch die Bezeichnung „UNB“ (untere Naturschutzbehörde) ersetzt.
§ 2 Kostenerstattung
Unter Aufhebung von § 3 des Vertrags vom 02.04.2008 wird die Kostenerstattung
rückwirkend ab dem 01.01.2023 wie folgt
geregelt:
(1) Die UNB Bonn erstattet der UNB Rhein-Sieg-Kreis die Verwaltungskosten, die der
UNB Rhein-Sieg-Kreis durch die von ihr gemäß § 1 des Vertrags vom 02.04.2008
durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere der Bereiche Bewilligung,
Kontrolle und Auszahlung (im nachfolgenden: Bewilligungen) im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes für das Bonner Stadtgebiet entstehen. Die Erstattung erfolgt
pauschal pro Bewilligung und Abrechnungsjahr (01.01. – 31.12. des Vorjahres). Die
zugrundeliegenden Bewilligungen und die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten
für die UNB Bonn werden jeweils bis zum 31. März durch die UNB Rhein-Sieg-Kreis
abgerechnet.
(2) Die Parteien legen anhand bisheriger Erfahrungswerte für jeden Fall einer
Bewilligung folgenden Zeitaufwand zugrunde:
a) Sachbearbeitung durch Beschäftige*n des „gehobenen“ Dienstes bzw.
Laufbahngruppe 2.1 im Umfang von 4,5 Stunden sowie
b) Plausibilitätsprüfung durch Beschäftigte*n des „mittleren“ Dienstes bzw.
Laufbahngruppe 1.2 im Umfang von einer Stunde.
Eine individuelle Zeiterfassung ist aus Vereinfachungsgründen nicht geschuldet. Die für
den vorgenannten Zeitaufwand entstehenden Verwaltungskosten i.S. des Absatzes 1
werden jährlich anhand der Berechnungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) für die Kosten eines Arbeitsplatzes im betroffenen
Abrechnungsjahr und in Abhängigkeit von der Besoldungsstufe bzw. Entgeltgruppe der
eingesetzten Mitarbeiterin oder des eingesetzten Mitarbeiters ermittelt. Für das
Abrechnungsjahr 2023 fallen nach dieser Berechnung Verwaltungskosten in Höhe von
396,60 Euro/Bewilligung (netto) an (4,5 Std. A11 x 76,83 Euro + 1 Std. E8 x 50,86 Euro).Seite 5 von 9
Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Kostenerstattung
aufgrund der Wahrnehmung hoheitlich übertragener Aufgaben durch den Rhein-Sieg-
Kreis nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Soweit die Finanzverwaltung nachträglich eine
andere Auffassung vertritt und sich eine etwaige Umsatzsteuerrelevanz ergibt, wird von
Seiten der Bundesstadt Bonn die nachträglich erhobene Umsatzsteuer an den Rhein-
Sieg-Kreis geschuldet.
(3) Der Betrag ist einen Monat nach Zugang prüffähiger Abrechnungsunterlagen bei der
Bundesstadt Bonn fällig.
§ 3 Laufzeit und Verlängerung
(1) Der Vertrag in der Fassung dieser Änderungsvereinbarung gilt bis zum 31.12.2026.
(2) Er verlängert sich gemäß § 4 Satz 2 des Vertrags vom 02.04.2008 jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner drei Monate vor
Ablauf gekündigt wird. Die Kündigungsmöglichkeiten nach § 4 Sätze 3 bis 5 des Vertrags
vom 02.04.2008 bleiben unverändert bestehen.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen gilt der Vertrag vom 02.04.2008 fort.
(2) Sollten Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll davon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen sowie des Vertrags vom 02.04.2008 nicht berührt werden.
(3) Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NRW).
Für die Bundesstadt Bonn: Für den Rhein-Sieg-Kreis:
Katja Dörner, Oberbürgermeisterin Sebastian Schuster, Landrat
Bonn, den Siegburg, den
___________________________ __________________________
___________________________ __________________________Seite 6 von 9
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Vertragsnaturschutz
Zwischen
dem Rhein-Sieg-Kreis als untere Landschaftsbehörde, vertreten durch den Landrat
(im folgenden ULB Rhein-Sieg),
und
der Bundesstadt Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten
durch das Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda als untere
Landschaftsbehörde (im folgenden ULB Bonn)
Präambel
Nach Mitteilung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW (MUNLV) geht im Zuge der Verwaltungsstrukturreform
2007 der Aufgabenbereich der ehemaligen Ämter für Agrarordnung für den Bereich
des Vertragsnaturschutzes auf die unteren Landschaftsbehörden über. Im Bereich
des Amtes für Agrarordnung Siegburg sind davon die Stadt Bonn und der Rhein-
Sieg-Kreis betroffen. Im Interesse eines effektiven Vertragsnaturschutzes haben sich
die beiden Gebietskörperschaften zu einer Zusammenarbeit entschlossen, wobei die
ULB Rhein-Sieg die fachliche und administrative Betreuung der Projekte auf Bonner
Stadtgebiet übernehmen soll. Einzelheiten dazu regelt diese Vereinbarung.
§ 1 Zusammenarbeit
Der Rhein-Sieg-Kreis übernimmt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die
Aufgaben des Vertragsnaturschutzes im Gebiet der Bundesstadt Bonn in seine
eigene Zuständigkeit. Die beiden unteren Landschaftsbehörden vereinbaren, in
Fragen des Vertragsnaturschutzes vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich
gegenseitig über wichtige Vorgänge zu informieren und so zu einem Erfolg dieses
Naturschutz-Instrumentes beizutragen.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Zuständige Bewilligungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinien Vertragsnatur-
schutz (RdErl. des MUNLV, III B 5-941.00.05.01 vom 19.06.2003 bzw. Nachfolge-
vorschrift) ist für beide Gebietskörperschaften die ULB Rhein-Sieg.
(2) Die ULB Rhein-Sieg kann die Vorbereitung von Kontrollen, die Einwerbung neuer
Verträge sowie weitere, nicht hoheitliche Fragen des Vertragsnaturschutzes auf
Bonner Stadtgebiet der Biologischen Station Bonn übertragen und direkte Regelun-
gen mit ihr treffen.Seite 7 von 9
§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
(1) Die ULB Bonn erstattet der ULB Rhein-Sieg die Verwaltungskosten, die der ULB
Rhein-Sieg durch die von ihr gern. §1 durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen,
insbesondere der Bereiche Bewilligung, Kontrolle und Abrechnung der Verträge im
Rahmen des Vertragsnaturschutzes für das Bonner Stadtgebiet entstehen. Die
Erstattung erfolgt pauschal pro Maßnahme und Jahr. Die zugrunde liegenden
Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten für die ULB Bonn
werden jeweils zum 31. März durch die Bewilligungsbehörde ermittelt und belegt.
(2) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 beträgt 250,00 (in Worten: zweihundert-
fünfzig) Euro pro Maßnahme im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
(3) Der Betrag ist fällig zwei Monate nach Übersendung prüffähiger Unterlagen nach
Abs.1.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung wird zunächst bis zum 31.12.2013 geschlossen. Sie verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der beiden
Vertragspartner drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn sich die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz ändern oder wegfallen.
§60 VwVfG NRW bleibt unberührt.
§ 5 Sonstige Vereinbarungen
Änderungen und Ergänzungen sowie alle die zur Durchführung der Vereinbarung
betreffenden wesentlichen Verhandlungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
oder nicht durchführbar sein, so soll davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung eine Regelungslücke
enthält. Anstelle solcher Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die
— soweit rechtlich möglich — dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner
gewollt haben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft (§24 Abs. 4 GKG).Seite 8 von 9
Für die Bundesstadt Bonn: Für den Rhein-Sieg-Kreis:
Die Oberbürgermeisterin Der Landrat
Bonn, den 02. O1 . 2CC Siegburg, den 4°/• 07 . 2041?
. U.A..41-LAA4 JA-7
Lree cSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 20:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de