231947-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Parkraumstrategie und Parkverbote im Stadtbezirk Hardtberg
Kerndaten
- Nummer
- 231947-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231947-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I CDU-Antrag: Parkraumstrategie und Parkverbote im Stadtbezirk Hardtberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 16.01.2024 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: 1.) Gemäß Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten, außer es wird explizit durch eine Beschilderung bzw. durch eine Markierung erlaubt. Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Vorschrift eine besondere Schutzfunktion für alle Fußgänger:innen eingeräumt. Das Legalisieren des Gehwegparkens durch Beschilderung bzw. Markierung kommt nur dann in Betracht, wenn u.a. genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgänger:innen (ggfls. mit Kinderwagen oder Rollstühlen) auch im Begegnungsverkehr bleibt. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 04.02.2021 das Bürgerbegehren „Radentscheid“ beschlossen (DS 202321). In diesem Zusammenhang wurde auch die Forderung nach der Freihaltung von Geh- und Radwegen bekräftigt. Gehwege sollen dementsprechend im Regelfall in einer Breite von 2,50m freigehalten werden, in Ausnahmefällen jedoch mit mindestens 1,5m Breite jederzeit frei begehbar sein. Durch den Beschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie (DS 212060) wurde das Mindestmaß von 1,50m breiten Gehwegen nochmals bestätigt. Sofern im Stadtgebiet über entsprechende Hinweise aus der Bürgerschaft bzw. der Politik Bereiche mit nicht ausreichenden Gehwegbreiten identifiziert werden, prüft die Verwaltung ob eine Neuanordnung der Parkmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Anforderungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken (z.B. Mindestgehwegbreiten bzw. – fahrbahnbreiten) möglich ist. 2.) Im Zuge der gesamtstädtischen Parkraumstrategie ist es grundsätzlich geplant, innerhalb der Parkraumkonzepte Parkstände durch entsprechende Markierungen kenntlich zu machen. Unabhängig davon regelt die o.g. Rechtsgrundlage Parkverbote im Straßenverkehr. 3.) Die Verwaltung ist grundsätzlich bestrebt, den Parkraumentfall auf ein notwendiges Maß zu reduzieren. Sofern bei nicht ausreichenden Geh- wegbreiten eine Verschiebung in Richtung der Fahrbahn ohne Einschränkungen möglich ist, sollen lediglich einzelne Stellplätze zu Gunsten alternativer Mobilitätsangebote umgewidmet werden. In diesen Fällen wird inSeite 1 von 2 Seite 2 der Regel keine gesonderte Planung erstellt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Querschnittsbreiten eine Verschiebung grundsätzlich ausschließen. Die Erstellung einer detaillierten Planung für die Neuanordnung erfolgt nur, wenn der Erhalt von Parkmöglichkeiten durch eine Gesamtbetrachtung des Straßenraums (beide Straßenseiten) möglich ist. Nur in diesen Fällen könnte eine Planung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 4.) Bei allen „Sofort“-Maßnahmen mit einem Stellplatzentfall mit mehr als 5 Parkplätzen (oder einer spürbaren Änderung im Parkplatzangebot) informiert die Verwaltung alle Anwohner:innen im Vorfeld der konkreten Umsetzung mit einem Informationsbrief. Die Bezirksvertretungen erhalten in Zukunft parallel eine Mitteilungsvorlage über die Umsetzung sowie den Informationsbrief inkl. Umsetzungszeitpunkt. Beim Entfall einzelner Stellplätze findet aufgrund des unwesentlichen Eingriffs in den Straßen- und Parkraum keine gesonderte Information statt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de