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231947-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Parkraumstrategie und Parkverbote im Stadtbezirk Hardtberg

Nummer
231947-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.01.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231947 CDU-Antrag: Parkraumstrategie und Parkverbote im Stadtbezirk Hardtberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231947-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
CDU-Antrag: Parkraumstrategie und Parkverbote
im Stadtbezirk Hardtberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.01.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
1.)
Gemäß Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich
verboten, außer es wird explizit durch eine Beschilderung bzw. durch eine
Markierung erlaubt. Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Vorschrift eine
besondere Schutzfunktion für alle Fußgänger:innen eingeräumt. Das
Legalisieren des Gehwegparkens durch Beschilderung bzw. Markierung kommt
nur dann in Betracht, wenn u.a. genügend Platz für den ungehinderten Verkehr
von Fußgänger:innen (ggfls. mit Kinderwagen oder Rollstühlen) auch im
Begegnungsverkehr bleibt. Diesbezüglich hat der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 04.02.2021 das Bürgerbegehren „Radentscheid“
beschlossen (DS 202321). In diesem Zusammenhang wurde auch die
Forderung nach der Freihaltung von Geh- und Radwegen bekräftigt. Gehwege
sollen dementsprechend im Regelfall in einer Breite von 2,50m freigehalten
werden, in Ausnahmefällen jedoch mit mindestens 1,5m Breite jederzeit frei
begehbar sein. Durch den Beschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie
(DS 212060) wurde das Mindestmaß von 1,50m breiten Gehwegen nochmals
bestätigt. Sofern im Stadtgebiet über entsprechende Hinweise aus der
Bürgerschaft bzw. der Politik Bereiche mit nicht ausreichenden Gehwegbreiten
identifiziert werden, prüft die Verwaltung ob eine Neuanordnung der
Parkmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Anforderungen aus den
einschlägigen technischen Regelwerken (z.B. Mindestgehwegbreiten bzw. –
fahrbahnbreiten) möglich ist.
2.)
Im Zuge der gesamtstädtischen Parkraumstrategie ist es grundsätzlich geplant,
innerhalb der Parkraumkonzepte Parkstände durch entsprechende
Markierungen kenntlich zu machen. Unabhängig davon regelt die o.g.
Rechtsgrundlage Parkverbote im Straßenverkehr.
3.)
Die Verwaltung ist grundsätzlich bestrebt, den Parkraumentfall auf ein
notwendiges Maß zu reduzieren. Sofern bei nicht ausreichenden Geh-
wegbreiten eine Verschiebung in Richtung der Fahrbahn ohne
Einschränkungen möglich ist, sollen lediglich einzelne Stellplätze zu Gunsten
alternativer Mobilitätsangebote umgewidmet werden. In diesen Fällen wird inSeite 1 von 2
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der Regel keine gesonderte Planung erstellt. Gleiches gilt für den Fall, dass die
Querschnittsbreiten eine Verschiebung grundsätzlich ausschließen. Die
Erstellung einer detaillierten Planung für die Neuanordnung erfolgt nur, wenn
der Erhalt von Parkmöglichkeiten durch eine Gesamtbetrachtung des
Straßenraums (beide Straßenseiten) möglich ist. Nur in diesen Fällen könnte
eine Planung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
4.)
Bei allen „Sofort“-Maßnahmen mit einem Stellplatzentfall mit mehr als 5
Parkplätzen (oder einer spürbaren Änderung im Parkplatzangebot) informiert
die Verwaltung alle Anwohner:innen im Vorfeld der konkreten Umsetzung mit
einem Informationsbrief. Die Bezirksvertretungen erhalten in Zukunft parallel
eine Mitteilungsvorlage über die Umsetzung sowie den Informationsbrief inkl.
Umsetzungszeitpunkt. Beim Entfall einzelner Stellplätze findet aufgrund des
unwesentlichen Eingriffs in den Straßen- und Parkraum keine gesonderte
Information statt.
Anlage/n
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