231941-03 · Mitteilungsvorlage
Koalitionsantrag: Anpassung der Erbpachtzinsen
Kerndaten
- Nummer
- 231941-03
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 15.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Aktuelle Informationen der Verwaltung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.283 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 231941-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Koalitionsantrag: Anpassung der Erbpachtzinsen Beratungsfolge Hauptausschuss 23.01.2024 Aktuelle Informationen der Verwaltung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 31.01.2024 Kenntnisnahme Hauptausschuss 12.03.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung wurde um Prüfung gebeten, ob die im Grundsatzbeschluss über Regelungen zu Erbbaurechten und Erbbauzinsen (Ds. 202197) vorgesehenen Zinssätze auch vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus und daraus resultierend gestiegenen Refinanzierungskosten der Stadt einer Anpassung bedürfen. Hierbei wurde auch um Stellungnahme und Bewertung nachfolgender Gesichtspunkte gebeten. Nachstehend bezieht die Verwaltung Stellung zu den Fragen: 1. Kann in rechtlicher Hinsicht bei der Höhe der Erbpachtzinssätze nach dem Hintergrund der Person des Erbpachtnehmers differenziert werden, insbesondere nach einem gewerblichen Hintergrund (tendenziell höhere Belastung) einerseits und einer privaten Nutzung für selbstgenutztes Wohneigentum (tendenziell niedriger) andererseits? Die Höhe des Erbbauzinses ist grundsätzlich frei verhandelbar und nicht gesetzlich geregelt. Es gibt marktübliche Werte. Diese liegen zwischen 1 und 6 Prozent des Grundstückswerts, oft bei 4% oder 5 %. Es kann nach verschiedenen Nutzer*innen oder Nutzungsarten beim Erbbauzins differenziert werden. Bei vielen Kommunen wird bei gewerblichen Grundstücken ein höherer Erbbauzins veranschlagt als bei Wohngrundstücken. Selbstgenutzte Grundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser werden häufig nochmals begünstigt. 2. Kann in ähnlicher Weise der Zinssatz unterschieden werden hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks für geförderten und/oder preisgebundenen (sofern vertraglich festgeschrieben) und „freiem“ Wohnraum? Bei der Vergabe von Erbbaurechtsgrundstücken kann der ErbbauzinsSeite 1 von 2 Seite 2 hinsichtlich der Nutzungen unterschiedlich ausgestaltet werden. Auch hier sind die Rahmenbedingungen grundsätzlich frei verhandelbar. Aufgrund der Anwendung des speziellen Marktpreises bei Grundstücken für den geförderten Wohnungsbau in der Stadt Bonn würde eine Reduzierung des Erbbaurechtszinses zu einer beihilferechtlich relevanten Doppelförderung führen. Bei einer Entscheidung über Differenzierungen müssen neben der sozialen Gerechtigkeit auch die Planungssicherheit für Investor*innen und die Handhabbarkeit (vor allem im Controlling) für die Fachverwaltung bedacht werden. 3. Wie bewertet die Verwaltung das Vorsehen eines über die Laufzeit einheitlichen reduzierten Erbpachtzinses (in noch festzulegender Höhe) gegenüber Privatpersonen und selbstgenutztem Wohneigentum? Der bisherige Anstieg der Zinsbelastung nach 20 Jahren könnte dem mit der Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums häufig verfolgten Ziel zuwiderlaufen, Belastungen im Alter gerade zu mindern. Ein einheitlicher reduzierter Erbpachtzinses gegenüber Privatpersonen und selbstgenutztem Wohneigentum kann in einem Gesamtpaket ein Baustein sein, die Vergabe von Erbbaurechten sozialverträglich zu gestalten. Die Verwaltung sieht es ähnlich wie die Antragstellenden, dass die Zinshöhe über die gesamte Laufzeit einheitlich angesetzt werden sollte, um keine finanzielle Not im Alter zu erzeugen. 4. Angesichts der aktuellen Zinsentwicklung gilt es zu prüfen, ob die bisherigen Sätze einer Anpassung bedürfen. Hierbei sollte erwogen werden, ob stärkere Differenzierungen zum Zuge kommen können. Auch im Fall eines vorherigen Ankaufs eines Grundstücks und anschließender Vergabe in Erbpacht ist die Zinshöhe für die Refinanzierung der städtischen Kosten von Bedeutung. Die Verwaltung sieht ebenfalls, dass eine Aktualisierung und Differenzierung des Grundsatzbeschlusses zu Erbbaurechten und Erbbauzinsen erforderlich ist. Eine Beschlussvorlage hierzu plant die Verwaltung für das erste Halbjahr 2024. Der Kauf von Grundstücken und die anschließende Vergabe im Erbbaurecht zu einem reduzierten Zinssatz von 1 % für den ersten Zeitraum von 20 Jahren führt durch die aktuelle Entwicklung des Zinsniveaus zu einer Unterfinanzierung. Es sollte vermieden werden, Zinssätze zu stark zu differenzieren und ständig anpassen zu müssen Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de