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231938-01 AA · Änderungsantrag

CDU-Änderungsantrag: 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 231938

Nummer
231938-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
14.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 231938 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
231938-01 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Christian Gold
Julia Polley
14.11.2023
CDU-Änderungsantrag: 42. Satzung zur Änderung
der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 231938
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung
wird dauerhaft von 11 auf 15 Prozent erhöht.
Ziel ist die Reduktion der Gebühren und die Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger.
Begründung
Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute
Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den
Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl.
Bonn ist ein Oberzentrum, Kongressstandort und verzeichnet über 1,5 Mio.
Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn
über mehr als 100.000 Berufseinpendler. Hierdurch wird ein hohes
Allgemeininteresse unabhängig von der gewählten Berechnungsgrundlage
deutlich.
Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den
Straßenreinigungskosten, beispielsweise:Seite 1 von 2
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• Wesseling: 31,26 Prozent
• Düsseldorf: 25 Prozent
• Krefeld: 25 Prozent
• Münster: 25 Prozent
• Wuppertal: 22 Prozent
• Dortmund: 21,4 Prozent
• Essen: 20 Prozent
• Aachen: 15 Prozent
Es ist aus Sicht der Antragsteller kaum vorstellbar, dass die vorgenannten
Städte objektiv in Bezug auf das öffentliche Interesse abweichend von der
Bundesstadt Bonn zu bewerten sind.
Da die gerichtsfeste Ermittlung des Eigenanteils der Stadt Bonn nach einer
festen Berechnungsmethodik bei 11 Prozent unter den vorgeschlagenen 15
Prozent liegt, gehen die Antragstellenden davon aus, dass ein erhöhter
Eigenanteil von 15 Prozent gerichtlich nicht angreifbar ist, sondern nur ein
geringerer Eigenanteil angreifbar wäre.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de