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231931 · Beschlussvorlage

Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 18. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW am 13.12.2023

Nummer
231931
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231931
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat OB
Dezernat:
Dez. OB
Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 18.
Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW
am 13.12.2023
Beratungsfolge
Beschlussvorschlag
Für die 18. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen
am 13.12.2023 in Köln werden unter Berücksichtigung des § 50 (2) GO NRW
folgende Personen benannt:
1. Stv. _____
2. Stv.
3. Stv. _____
Begründung
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 25.04.2006 die
Einrichtung einer Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW als
beratendes Gremium beschlossen. Jeder Mitgliedsstadt stehen drei Sitze in der
Konferenz zu, die von Ratsmitgliedern als Delegierte ihrer Stadt zu besetzen
sind; dabei soll das politische Kräfteverhältnis im Rat berücksichtigt werden.
Auch im Jahr 2023 wird der Städtetag NRW die „Konferenz der Ratsmitglieder
beim Städtetag Nordrhein-Westfalen“ als beratendes Gremium einladen.
Zweck der Konferenz ist die verbesserte Einbindung der Sichtweisen
ehrenamtlicher Mandatsträger (Ratsmitglieder) in die Meinungsbildung des
Städtetages Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Beratungen werden aktuelle
kommunalpolitische Themen sein.
Die Konferenz wird am Mittwoch, den 13. Dezember 2023, 10:00 Uhr bis 14:00
Uhr in der Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße
18 - 32, 50670 Köln, stattfinden.Seite 1 von 2
Seite 2
Der Rat wird gebeten, drei Ratsmitglieder als Delegierte zu benennen.
Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln,
vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine
engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de