231931 · Beschlussvorlage
Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 18. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW am 13.12.2023
Kerndaten
- Nummer
- 231931
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 231931 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat OB Dezernat: Dez. OB Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 18. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW am 13.12.2023 Beratungsfolge Beschlussvorschlag Für die 18. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen am 13.12.2023 in Köln werden unter Berücksichtigung des § 50 (2) GO NRW folgende Personen benannt: 1. Stv. _____ 2. Stv. 3. Stv. _____ Begründung Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 25.04.2006 die Einrichtung einer Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW als beratendes Gremium beschlossen. Jeder Mitgliedsstadt stehen drei Sitze in der Konferenz zu, die von Ratsmitgliedern als Delegierte ihrer Stadt zu besetzen sind; dabei soll das politische Kräfteverhältnis im Rat berücksichtigt werden. Auch im Jahr 2023 wird der Städtetag NRW die „Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen“ als beratendes Gremium einladen. Zweck der Konferenz ist die verbesserte Einbindung der Sichtweisen ehrenamtlicher Mandatsträger (Ratsmitglieder) in die Meinungsbildung des Städtetages Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Beratungen werden aktuelle kommunalpolitische Themen sein. Die Konferenz wird am Mittwoch, den 13. Dezember 2023, 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln, stattfinden.Seite 1 von 2 Seite 2 Der Rat wird gebeten, drei Ratsmitglieder als Delegierte zu benennen. Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW: „Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de