231922 · Beschlussvorlage
10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231922
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231922 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn wurde zuletzt zum 01.01.2015 überarbeitet und bedarf einiger redaktioneller Klarstellungen. Die Definition der Gefährlichen Hunde im § 2 Abs. 3 der Satzung soll aus Gründen der Rechtssicherheit gleichlautend mit der derzeit geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetz NRW übernommen werden. In § 4 Abs. 1 wird die Begrifflichkeit den aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst. Weiterhin sollen die Regelungen zum Beginn und Ende der Steuerpflicht im § 6 und zur Festsetzung der Steuer im § 7 aus Gründen der Klarstellung redaktionell überarbeitet werden. Eine Gegenüberstellung von alten und neuen Satzungsregelungen ist als Anlage 2 beigefügt.Seite 1 von 14 Seite 2 Anlage/n 1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich) 2 Anlage 2 10_Änderungssatzung Hundesteuer Synopse (öffentlich)Seite 2 von 14 Anlage 1 10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712 / SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: A r t i k e l I Die Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 25. März 1998 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 109), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Mai 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 528), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Grundsätzlich gelten als Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wird für einen Hund der ge- nannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu be- fürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Befreiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.“ 2. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleich- stehen, gehalten werden, • wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24 Euro, • wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 162 Eu- ro für den zweiten Hund, • wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hun- de eine Hundesteuer in Höhe von jeweils 210 Euro erhoben.“Seite 3 von 14 3. § 6 erhält folgende Fassung „(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund auf- genommen wurde oder der Halter mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde zugezogen ist. Sofern es sich bei dem Aufnahme- oder Zuzugsdatum um den Ersten eines Monats handelt, beginnt die Steuer- pflicht an diesem Tag. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Haltende mit dem Hund in eine andere Gemeinde zieht. Sofern es sich dabei um den Ersten eines Monats handelt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des vorangegange- nen Monats. Baum Haus (3) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres vorgenommen wird.“ 4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung „(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den aktuel- len Hundesteuerbescheid der Bundesstadt Bonn die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.“ A r t i k e l I I Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 4 von 14 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung § 1: Steuergegenstand, Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hun- dehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Bonn. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Inte- resse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haus- halt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso- nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuld- ner. (3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nach- gewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. § 2: Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn a. nur ein Hund gehalten wird 162 Euro, b. zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund, c. drei oder mehr Hunde gehalten werden 264 Euro je Hund, d. ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird 840 Euro, § 1: Steuergegenstand, Steuerpflicht (1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hun- dehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Bonn. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Inte- resse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haus- halt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso- nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuld- ner. (3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nach- gewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet § 2: Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn a. nur ein Hund gehalten wird 162 Euro, b. zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund, c. drei oder mehr Hunde gehalten werden 264 Euro je Hund, d. ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird 840 Euro,Seite 5 von 14 Anlage 2 e. zwei oder mehr gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) gehalten werden 1.140 Euro je Hund Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berech- nung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steu- erermäßigung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Absatz 1 Buch- staben d und e sind solche Hunde, a. die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und gezüchtet worden sind oder mit denen eine Ausbildung zum Nach- teil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begon- nen oder abgeschlossen worden ist, b. die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Vertei- digung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, c. die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen ha- ben, d. die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst an- gegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz des- sen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, e. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. (3) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Wird für einen Hund der genannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Be- freiung die erhöhte Steuer nicht erhoben. e. zwei oder mehr gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) gehalten werden 1.140 Euro je Hund Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berech- nung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steu- erermäßigung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Absatz 1 Buch- staben d und e sind solche Hunde, a. die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und ge- züchtet worden sind oder mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, b. die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidi- gung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, c. die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen ha- ben, d. die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst an- gegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, e. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder an- dere Tiere hetzen, beißen oder reißen. (3) Grundsätzlich gelten als Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staf- fordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreu- zungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wird für einen Hund der genannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, ge- mäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshunde- gesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung er- teilt, wird für die Zeit der Befreiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.Seite 6 von 14 Anlage 2 § 3: Steuerbefreiung Personen die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhal- ten sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Ge- meinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. § 4: Steuerermäßigung (1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, • wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24 Euro, • wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 162 Euro für den zweiten Hund, • wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hunde eine Hundesteuer in Höhe von je- weils 210 Euro erhoben. (2) Die Steuer wird auf Antrag für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsor- ganisation eingesetzte sind und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leis- tungsprüfern eines von der Stadt Bonn anerkannten Vereins oder Verban- des mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Ret- tungshundewesen ist von der betreibenden Organisation einmal im Kalen- derjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn nachzuweisen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes § 3: Steuerbefreiung Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhal- ten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besit- zen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Ge- meinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. § 4: Steuerermäßigung (1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, • wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24 Euro, • wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 162 Euro für den zweiten Hund, • wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hunde eine Hundesteuer in Höhe von je- weils 210 Euro erhoben. (2) Die Steuer wird auf Antrag für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsor- ganisation eingesetzte sind und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leis- tungsprüfern eines von der Stadt Bonn anerkannten Vereins oder Verban- des mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Ret- tungshundewesen ist von der betreibenden Organisation einmal im Kalen- derjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn nachzuweisen. Die Anerkennung des Vereins oder VerbandesSeite 7 von 14 Anlage 2 erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstel- lende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (3) Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt. § 5: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung (1) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tat- bestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen. Bei fristgerechter An- tragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom Beginn der Steuerpflicht gewährt. Bei fristgerechter Antragstellung für be- reits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstel- lung vorausgegangenen Kalendermonats an ermäßigt. Wird die rechtzei- tig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenomme- nen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (2) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und be- willigt worden ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzu- zeigen. § 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo- nat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstel- lende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (3) Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt. § 5: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung (1) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tat- bestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen. Bei fristgerechter An- tragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom Beginn der Steuerpflicht gewährt. Bei fristgerechter Antragstellung für be- reits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstel- lung vorausgegangenen Kalendermonats an ermäßigt. Wird die rechtzei- tig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenomme- nen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (2) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und be- willigt worden ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzu- zeigen. § 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo- nat folgt, in dem der Hund aufgenommen wurde oder der Halter mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde zugezogen ist. Sofern es sich bei demSeite 8 von 14 Anlage 2 durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steu- erpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. (3) Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. (4) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres vorgenommen wird. § 7: Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hun- desteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des voran- gehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Ände- rung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres Aufnahme- oder Zuzugsdatum um den Ersten eines Monats handelt, be- ginnt die Steuerpflicht an diesem Tag. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Baum (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräu- ßert, oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Hal- tende mit dem Hund in eine andere Gemeinde zieht. Sofern es sich dabei um den Ersten eines Monats handelt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des vorangegangenen Monats. Baum Haus Baum (3) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres vorgenommen wird. § 7: Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung). (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hun- desteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des voran- gehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Ände- rung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sichSeite 9 von 14 Anlage 2 beantragt werden. Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sich Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich ma- chen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zuviel entrichtete Steuer erstattet. (3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik ver- steuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeit- raum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8: Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunde- rasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von ei- ner im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmel- dung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Mo- nate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An- meldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fäl- len des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug erfolgen. Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufge- nommen hat. (2) Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten, nachdem er gestorben oder abhandengekommen ist bzw. ver- äußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden. Die Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte. Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich ma- chen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zu viel entrichtete Steuer erstattet. (3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik ver- steuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den aktuellen Hundesteuerbescheid der Bundesstadt Bonn die An- rechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. § 8: Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunde- rasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von ei- ner im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmel- dung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Mo- nate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An- meldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fäl- len des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug erfolgen. Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufge- nommen hat. (2) Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten, nachdem er gestorben oder abhandengekommen ist bzw. ver- äußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden. Die Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.Seite 10 von 14 Anlage 2 (3) Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuer- befreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig. Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriede- ten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen. Dem Beauftragten der Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegen- stände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht ange- legt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwal- tungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellver- treter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de- ren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstück- seigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter zur wahr- heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Erklä- rungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist ver- pflichtet. Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt; 2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet (3) Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuer- befreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig. Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriede- ten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen. Dem Beauftragten der Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegen- stände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht ange- legt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwal- tungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellver- treter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de- ren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstück- seigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter zur wahr- heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Erklä- rungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist ver- pflichtet. Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 9: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt; 2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldetSeite 11 von 14 Anlage 2 3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. 4. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steu- ermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Ge- genstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt; 5. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt; 6. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. § 10: Inkrafttreten 1) Diese Steuersatzung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 d) und e) am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) § 2 Abs. 1 d) und e) tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Passagen. 3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. 4. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steu- ermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Ge- genstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt; 5. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt; 6. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt § 10: Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 12 von 14 Anlage 2Seite 13 von 14 Anlage 2Seite 14 von 14
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