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231922 · Beschlussvorlage

10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
231922
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231922
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 10. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn
wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn wurde zuletzt zum 01.01.2015
überarbeitet und bedarf einiger redaktioneller Klarstellungen.
Die Definition der Gefährlichen Hunde im § 2 Abs. 3 der Satzung soll aus
Gründen der Rechtssicherheit gleichlautend mit der derzeit geltenden Regelung
des § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetz NRW übernommen werden.
In § 4 Abs. 1 wird die Begrifflichkeit den aktuellen gesetzlichen Regelungen
angepasst.
Weiterhin sollen die Regelungen zum Beginn und Ende der Steuerpflicht im § 6
und zur Festsetzung der Steuer im § 7 aus Gründen der Klarstellung
redaktionell überarbeitet werden.
Eine Gegenüberstellung von alten und neuen Satzungsregelungen ist als
Anlage 2 beigefügt.Seite 1 von 14
Seite 2
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich)
2 Anlage 2 10_Änderungssatzung Hundesteuer Synopse (öffentlich)Seite 2 von 14
Anlage 1
10. Satzung
zur Änderung der Hundesteuersatzung
der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.
490) und des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712 / SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
A r t i k e l I
Die Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 25. März 1998 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
109), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Mai 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 528), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Grundsätzlich gelten als Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 Hunde der
Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Wird für einen Hund der ge-
nannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu be-
fürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz –
LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Befreiung die
erhöhte Steuer nicht erhoben.“
2. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem
Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleich-
stehen, gehalten werden,
• wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24 Euro,
• wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 162 Eu-
ro für den zweiten Hund,
• wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hun-
de eine Hundesteuer in Höhe von jeweils 210 Euro erhoben.“Seite 3 von 14
3. § 6 erhält folgende Fassung
„(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund auf-
genommen wurde oder der Halter mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde zugezogen ist. Sofern es
sich bei dem Aufnahme- oder Zuzugsdatum um den Ersten eines Monats handelt, beginnt die Steuer-
pflicht an diesem Tag. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt
die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, oder sonst abgeschafft
wird, abhandenkommt, stirbt oder der Haltende mit dem Hund in eine andere Gemeinde zieht. Sofern es
sich dabei um den Ersten eines Monats handelt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des vorangegange-
nen Monats.
Baum Haus
(3) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur,
wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres vorgenommen wird.“
4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder
mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder
gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den aktuel-
len Hundesteuerbescheid der Bundesstadt Bonn die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten,
nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.“
A r t i k e l I I
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 4 von 14
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
§ 1: Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hun-
dehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Bonn.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Inte-
resse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haus-
halt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso-
nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuld-
ner.
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nach-
gewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die
Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§ 2: Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn
a. nur ein Hund gehalten wird 162 Euro,
b. zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund,
c. drei oder mehr Hunde gehalten werden 264 Euro je Hund,
d. ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird 840 Euro,
§ 1: Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hun-
dehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Bonn.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Inte-
resse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haus-
halt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso-
nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuld-
ner.
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nach-
gewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die
Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet
§ 2: Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn
a. nur ein Hund gehalten wird 162 Euro,
b. zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund,
c. drei oder mehr Hunde gehalten werden 264 Euro je Hund,
d. ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird 840 Euro,Seite 5 von 14
Anlage 2
e. zwei oder mehr gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) gehalten
werden 1.140 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berech-
nung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steu-
erermäßigung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Absatz 1 Buch-
staben d und e sind solche Hunde,
a. die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und
gezüchtet worden sind oder mit denen eine Ausbildung zum Nach-
teil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begon-
nen oder abgeschlossen worden ist,
b. die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Vertei-
digung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
c. die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen ha-
ben,
d. die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst an-
gegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz des-
sen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
e. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder
andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 sind
insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Wird für einen Hund der
genannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) von
der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Be-
freiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.
e. zwei oder mehr gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) gehalten
werden 1.140 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berech-
nung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steu-
erermäßigung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Absatz 1 Buch-
staben d und e sind solche Hunde,
a. die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und ge-
züchtet worden sind oder mit denen eine Ausbildung zum Nachteil
des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen
oder abgeschlossen worden ist,
b. die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidi-
gung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
c. die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen ha-
ben,
d. die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst an-
gegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
e. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder an-
dere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Grundsätzlich gelten als Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im
Sinne des Absatzes 2 Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staf-
fordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreu-
zungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wird für einen Hund der genannten Rassen aufgrund des Nachweises,
dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, ge-
mäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshunde-
gesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung er-
teilt, wird für die Zeit der Befreiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.Seite 6 von 14
Anlage 2
§ 3: Steuerbefreiung
Personen die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhal-
ten sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen,
wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Ge-
meinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit
sind.
§ 4: Steuerermäßigung
(1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von
solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten
werden,
• wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in
Höhe von 24 Euro,
• wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte
Hundesteuer in Höhe von 162 Euro für den zweiten Hund,
• wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den
zweiten und alle weiteren Hunde eine Hundesteuer in Höhe von je-
weils 210 Euro erhoben.
(2) Die Steuer wird auf Antrag für Hunde, die von einer natürlichen Person
gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich
anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsor-
ganisation eingesetzte sind und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leis-
tungsprüfern eines von der Stadt Bonn anerkannten Vereins oder Verban-
des mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2
Abs. 1 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Ret-
tungshundewesen ist von der betreibenden Organisation einmal im Kalen-
derjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der
Stadt Bonn nachzuweisen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes
§ 3: Steuerbefreiung
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhal-
ten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besit-
zen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Ge-
meinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit
sind.
§ 4: Steuerermäßigung
(1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von
solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten
werden,
• wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in
Höhe von 24 Euro,
• wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte
Hundesteuer in Höhe von 162 Euro für den zweiten Hund,
• wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den
zweiten und alle weiteren Hunde eine Hundesteuer in Höhe von je-
weils 210 Euro erhoben.
(2) Die Steuer wird auf Antrag für Hunde, die von einer natürlichen Person
gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich
anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsor-
ganisation eingesetzte sind und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leis-
tungsprüfern eines von der Stadt Bonn anerkannten Vereins oder Verban-
des mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2
Abs. 1 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Ret-
tungshundewesen ist von der betreibenden Organisation einmal im Kalen-
derjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der
Stadt Bonn nachzuweisen. Die Anerkennung des Vereins oder VerbandesSeite 7 von 14
Anlage 2
erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstel-
lende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für
die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(3) Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) im Sinne des § 2
Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§ 5: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
(1) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten
nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb
von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tat-
bestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen. Bei fristgerechter An-
tragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom
Beginn der Steuerpflicht gewährt. Bei fristgerechter Antragstellung für be-
reits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der
auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt. Bei
verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstel-
lung vorausgegangenen Kalendermonats an ermäßigt. Wird die rechtzei-
tig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenomme-
nen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides
wieder abgeschafft wird.
(2) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die
Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und be-
willigt worden ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist
dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzu-
zeigen.
§ 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo-
nat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die
erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstel-
lende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für
die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(3) Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) im Sinne des § 2
Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§ 5: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
(1) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten
nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb
von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tat-
bestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen. Bei fristgerechter An-
tragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom
Beginn der Steuerpflicht gewährt. Bei fristgerechter Antragstellung für be-
reits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der
auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt. Bei
verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstel-
lung vorausgegangenen Kalendermonats an ermäßigt. Wird die rechtzei-
tig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenomme-
nen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides
wieder abgeschafft wird.
(2) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die
Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und be-
willigt worden ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist
dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzu-
zeigen.
§ 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Mo-
nat folgt, in dem der Hund aufgenommen wurde oder der Halter mit dem
Hund aus einer anderen Gemeinde zugezogen ist. Sofern es sich bei demSeite 8 von 14
Anlage 2
durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steu-
erpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei
Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund
veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(3) Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der
Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug
fällt.
(4) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine
rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des
Folgejahres vorgenommen wird.
§ 7: Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst
während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung).
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des
Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hun-
desteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet
werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des voran-
gehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Ände-
rung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres
Aufnahme- oder Zuzugsdatum um den Ersten eines Monats handelt, be-
ginnt die Steuerpflicht an diesem Tag. Bei Hunden, die durch Geburt von
einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst
mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden
ist.
Baum
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräu-
ßert, oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Hal-
tende mit dem Hund in eine andere Gemeinde zieht. Sofern es sich dabei
um den Ersten eines Monats handelt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des vorangegangenen Monats.
Baum
Haus
Baum
(3) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine
rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des
Folgejahres vorgenommen wird.
§ 7: Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst
während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung).
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des
Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel
des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hun-
desteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet
werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des voran-
gehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Ände-
rung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres
beantragt werden. Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sichSeite 9 von 14
Anlage 2
beantragt werden. Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sich
Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich ma-
chen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer
über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter
zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6
zuviel entrichtete Steuer erstattet.
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik ver-
steuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an
Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich
bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeit-
raum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8: Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von
zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunde-
rasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von ei-
ner im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmel-
dung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Mo-
nate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An-
meldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem
der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fäl-
len des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug
erfolgen. Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufge-
nommen hat.
(2) Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei
Monaten, nachdem er gestorben oder abhandengekommen ist bzw. ver-
äußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden. Die
Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere
Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind
bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.
Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich ma-
chen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer
über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter
zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6
zu viel entrichtete Steuer erstattet.
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik ver-
steuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an
Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist
gegen den aktuellen Hundesteuerbescheid der Bundesstadt Bonn die An-
rechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer
auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8: Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von
zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunde-
rasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von ei-
ner im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmel-
dung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Mo-
nate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die An-
meldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem
der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fäl-
len des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug
erfolgen. Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufge-
nommen hat.
(2) Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei
Monaten, nachdem er gestorben oder abhandengekommen ist bzw. ver-
äußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden. Die
Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere
Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind
bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.Seite 10 von 14
Anlage 2
(3) Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuer-
befreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt. Diese
ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig. Jeder versteuerte Hund
im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriede-
ten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen. Dem Beauftragten der
Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegen-
stände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht ange-
legt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine
neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwal-
tungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellver-
treter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die
auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de-
ren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstück-
seigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter zur wahr-
heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Erklä-
rungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist ver-
pflichtet. Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt;
2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder
ohne Angabe der Hunderasse anmeldet
(3) Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuer-
befreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt. Diese
ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig. Jeder versteuerte Hund
im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriede-
ten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen. Dem Beauftragten der
Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegen-
stände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht ange-
legt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine
neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwal-
tungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellver-
treter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die
auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und de-
ren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstück-
seigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter zur wahr-
heitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Erklä-
rungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist ver-
pflichtet. Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt;
2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder
ohne Angabe der Hunderasse anmeldetSeite 11 von 14
Anlage 2
3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen
Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
4. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steu-
ermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Ge-
genstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt;
5. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
6. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen
nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10: Inkrafttreten
1) Diese Steuersatzung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 d) und e) am
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 d) und e) tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden
Passagen.
3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen
Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
4. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steu-
ermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Ge-
genstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt;
5. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
6. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen
nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 12 von 14
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Datenstand: 02.11.2026, 23:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de