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231916-01 · Antrag

Neuregelung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße Drucksachengruppe 231916

Nummer
231916-01
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.10.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 09.11.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231916 Informationsbrief - Sofortmaßnahmen Gehwegparken Cäsariusstraße/Heisterbachstraße

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Antrag
öffentlich
231916-01
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
19.10.23
Neuregelung des ruhenden Verkehrs in der
Cäsarius- und Heisterbachstraße
Drucksachengruppe 231916
Beratungsfolge
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Da die Oberbürgermeisterin in der Angelegenheit der Neuordnung des
ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße offenbar die
Auffassung vertritt, es handele sich in der Sache um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung und somit die Gefahr besteht, dass ein anders lautender
Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg von ihr beanstandet würde
oder zwischenzeitlich ohne Anhörung der Betroffenen Tatsachen geschaffen
werden, wird vorsorglich Folgendes beantragt:
Der Rat zieht die Angelegenheit an sich und beschließt:
1. Die von der Verwaltung per Bürgerbrief „Sofortmaßnahmen
Cäsariusstraße/Heisterbachstraße“ vom 10.Oktober 2023 angekündigte
Neuregelung des ruhenden Verkehrs in den betroffenen Straßen im Ortsteil
Rüngsdorfer wird in beabsichtigter Form bis auf Weiteres nicht ausgeführt.
2. Stattdessen ist die Planung nach entsprechender diesbezüglicher
Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Anliegern
im Rahmen einer Bürgerversammlung vorzustellen, zu der die Betroffenen per
Brief einzuladen sind. In der Veranstaltung aus der Bürgerschaft vorgebrachte
Anregungen als auch Einreden sind zu dokumentieren mit Stellungnahmen zu
versehen und der Bezirksvertretung Bad Godesberg zur Kenntnis zu bringen.
3. In einer der nächsten Sitzungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg legt
die Oberbürgermeisterin ihre ursprüngliche und eine um die Anregungen aus
der Bürgerversammlung erweiterte Planung zur Neuregelung des ruhenden
Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße ebenso zur Beschlussfassung
vor, wie Vorschläge zur möglichen Kompensation der wegfallenden
Stellflächen.
4. Der Rat weist der Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sache das
Entscheidungsrecht zu.Seite 1 von 2
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Begründung
Mit einem auf „Oktober“ datiertem Anschreiben informiert die
Oberbürgermeisterin die Anwohner von zwei im Block bebauten Straßen im
Kern des Ortsteils Rüngsdorf über ihre Absicht, dass dort bisher zulässige
Gehwegparken zur Sicherung des Fußgängerverkehrs einzuziehen und
stattdessen das Parken einseitig auf die Fahrbahn zu verlegen. Bei Umsetzung
der Maßnahme dürfte die Hälfte der dortigen Parkstände ersatzlos entfallen. Da
wegen der gänzlich geschlossenen Bauweise des Quartiers ohne Vorgärten
keine Stellflächen auf den betroffenen Grundstücken zur Verfügung stehen,
wäre mit einer Zunahme des ohnehin schon hohen Parkdrucks vor Ort und
einer steigenden Belastung der Nebenstraßen mit Verkehr und Fahrzeugen von
Ausweichparkenden zu rechnen.
Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und § 7 Absatz 2 Buchstabe m) der Bezirkssatzung der Stadt Bonn
entscheiden die vier Bezirksvertretungen der Bundesstadt in Angelegenheiten,
die die Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungs- maßnahmen
sowie die Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich der
Schulwegsicherung betreffen. Da eine entsprechende Beschlussvorlage der
BVGO nicht unterbreitet wurde, stellt die Absicht der Oberbürgermeisterin
überdies einen Verstoß gegen die Zuständigkeitkeitsordnung der Stadt Bonn
dar.
Zwar ergibt sich wie ausgeführt eine Zuständigkeit der BVGO bereits aus der
Bezirkssatzung und darüberhinaus aus der Tatsache, dass die beabsichtigte
Maßnahme wegen ihres Umfangs keine einfache Anordnung mehr darstellt und
nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen ist.
Um ein Unterlaufen der der Bezirksvertretung vom Rat gemäß GO NRW
zugewiesenen Rechte zu verhindern wird beantragt, dass der Rat im Rahmen
seiner Rückhol- und Vorbehaltsrechte die Angelegenheit an sich zieht und der
Bezirksvertretung für den Einzelfall das Entscheidungsrecht vorbehält (Vgl.
BeckOK KommunalR NRW, GO NRW § 41 Rn. 37, beck-online).
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de