231916-01 · Antrag
Neuregelung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße Drucksachengruppe 231916
Kerndaten
- Nummer
- 231916-01
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 20.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Antrag öffentlich 231916-01 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 19.10.23 Neuregelung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße Drucksachengruppe 231916 Beratungsfolge Rat 09.11.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags Da die Oberbürgermeisterin in der Angelegenheit der Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße offenbar die Auffassung vertritt, es handele sich in der Sache um ein Geschäft der laufenden Verwaltung und somit die Gefahr besteht, dass ein anders lautender Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg von ihr beanstandet würde oder zwischenzeitlich ohne Anhörung der Betroffenen Tatsachen geschaffen werden, wird vorsorglich Folgendes beantragt: Der Rat zieht die Angelegenheit an sich und beschließt: 1. Die von der Verwaltung per Bürgerbrief „Sofortmaßnahmen Cäsariusstraße/Heisterbachstraße“ vom 10.Oktober 2023 angekündigte Neuregelung des ruhenden Verkehrs in den betroffenen Straßen im Ortsteil Rüngsdorfer wird in beabsichtigter Form bis auf Weiteres nicht ausgeführt. 2. Stattdessen ist die Planung nach entsprechender diesbezüglicher Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg den Anliegern im Rahmen einer Bürgerversammlung vorzustellen, zu der die Betroffenen per Brief einzuladen sind. In der Veranstaltung aus der Bürgerschaft vorgebrachte Anregungen als auch Einreden sind zu dokumentieren mit Stellungnahmen zu versehen und der Bezirksvertretung Bad Godesberg zur Kenntnis zu bringen. 3. In einer der nächsten Sitzungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg legt die Oberbürgermeisterin ihre ursprüngliche und eine um die Anregungen aus der Bürgerversammlung erweiterte Planung zur Neuregelung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße ebenso zur Beschlussfassung vor, wie Vorschläge zur möglichen Kompensation der wegfallenden Stellflächen. 4. Der Rat weist der Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sache das Entscheidungsrecht zu.Seite 1 von 2 Seite 2 Begründung Mit einem auf „Oktober“ datiertem Anschreiben informiert die Oberbürgermeisterin die Anwohner von zwei im Block bebauten Straßen im Kern des Ortsteils Rüngsdorf über ihre Absicht, dass dort bisher zulässige Gehwegparken zur Sicherung des Fußgängerverkehrs einzuziehen und stattdessen das Parken einseitig auf die Fahrbahn zu verlegen. Bei Umsetzung der Maßnahme dürfte die Hälfte der dortigen Parkstände ersatzlos entfallen. Da wegen der gänzlich geschlossenen Bauweise des Quartiers ohne Vorgärten keine Stellflächen auf den betroffenen Grundstücken zur Verfügung stehen, wäre mit einer Zunahme des ohnehin schon hohen Parkdrucks vor Ort und einer steigenden Belastung der Nebenstraßen mit Verkehr und Fahrzeugen von Ausweichparkenden zu rechnen. Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 7 Absatz 2 Buchstabe m) der Bezirkssatzung der Stadt Bonn entscheiden die vier Bezirksvertretungen der Bundesstadt in Angelegenheiten, die die Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungs- maßnahmen sowie die Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich der Schulwegsicherung betreffen. Da eine entsprechende Beschlussvorlage der BVGO nicht unterbreitet wurde, stellt die Absicht der Oberbürgermeisterin überdies einen Verstoß gegen die Zuständigkeitkeitsordnung der Stadt Bonn dar. Zwar ergibt sich wie ausgeführt eine Zuständigkeit der BVGO bereits aus der Bezirkssatzung und darüberhinaus aus der Tatsache, dass die beabsichtigte Maßnahme wegen ihres Umfangs keine einfache Anordnung mehr darstellt und nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen ist. Um ein Unterlaufen der der Bezirksvertretung vom Rat gemäß GO NRW zugewiesenen Rechte zu verhindern wird beantragt, dass der Rat im Rahmen seiner Rückhol- und Vorbehaltsrechte die Angelegenheit an sich zieht und der Bezirksvertretung für den Einzelfall das Entscheidungsrecht vorbehält (Vgl. BeckOK KommunalR NRW, GO NRW § 41 Rn. 37, beck-online). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de