231914 · Beschlussvorlage
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231914
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231914 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Begründung I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für bestimmte Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz aufgrund einer Satzung er- heben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Der Kostenersatz wird zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung wurden zuletzt zum 01.01.2023 (DS 221950) angepasst. III. Kostenanpassung Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2023 erfolg- ten Erhöhungen der Bezüge der Beamt: innen. Für die Besoldungsanpas- sung in 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,3 % zugrunde ge- legt. Der Tarif 1.1.1 hat sich im Vergleich zum Vorjahr trotzdem reduziert, weil aufgrund verwaltungsgerichtlicher Auffassung die Kosten für die Be- scheiderstellung entgegen der bisherigen Praxis in dem Tarif nicht berück-Seite 1 von 10 Seite 2 sichtigt werden dürfen. Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kosten (z. B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden. Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden. Auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Hinweises können kalkulatori- sche Kosten für die Unterbringung der Fahrzeuge in die Kalkulation der Fahrzeugkosten nicht mehr einberechnet werden. Die Änderungen des KAG ist mit dem 15.12.2022 in Kraft getreten und da- mit gelten nun die neuen gesetzlichen Vorgaben für die kalkulatorische Verzinsung. Für die Ist- Berechnung der kalkulatorischen Kosten ab dem Haushaltsjahr 2022 wird damit der jeweilige Nominalzinssatz aus dem 30- jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen lt. Bezeichnung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG verwendet. Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Kostenersatztarifen der Fahrzeuge zu vermeiden, wurden bei der Kalkulati- on die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze über mathematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheits- grundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat. Die Berechnung der Tarife ergibt sich aus Anlage B. Eine Gegenüberstel- lung von alten und neuen Tarifen ist als Anlage C beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2024. Anlage/n 1 Kostenersatzsatzung_2024 (öffentlich)Seite 2 von 10 Anlage A 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV.NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 589), erhält folgende Fassung: „Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Tarif- Nr. Tarifart Euro 1 Einsatz von Personal je angefangene Viertelstd. 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamter / Beamtin des Einsatzdienstes 15,79 € 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 21,82 € 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 26,73 € 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr 7,54 € 2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene Viertelstd. 2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 14,33 € 2.2 Tanklöschfahrzeug 6,14 € 2.3 Drehleiter 26,54 € 2.4 Kranwagen und Rüstwagen 48,87 €Seite 3 von 10 2.5 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 39,70 € 2.6 Gerätewagen, LKW 22,24 € 2.7 Tierrettungswagen 3,50 € 2.8 Einsatzleitfahrzeug 5,66 € 2.9 Kommandowagen 5,72 € 2.10 Mannschaftstransportwagen 6,21 € 2.11 Wasserfahrzeuge 2.11.1 Mehrzweckboot 52,18 € 2.11.2 Feuerlöschboot 61,20 € 3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 4 von 10 Anlage B Berechnung der Gebührensätze 1 Einsatz von Personal 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamtinnen / Beamten des Einsatzdienstes Für die Berechnung der Stundensätze wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Berücksichtigt werden die tatsächlich im Einsatzdienst (Alarmdienst) des Brandschutzes und der Hilfeleistung eingesetzten Mitarbeitenden nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet. 1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Nicht-Büroarbeitsplatz auf der Basis der tatsächlich ent- standenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2023 zuzüglich eines kalkulatori- schen Zuschlags von 5,30 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2024. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist auch ein Sachkostenzuschlag von 10%. Dieser bein- haltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatzleitrech- ner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 15 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. 2. Als Jahresarbeitszeit werden 1.839 Stunden (48 Stunden-Woche) zugrunde gelegt. Berechnung: 18.309,75 € (Gesamtstundensatz : 290 (Gesamtzahl = 63,14 € der Mitarbeitenden) Beamtinnen/Beamte Einsatzdienst) je Viertelstunde 63,14 € : 4 = 15,79 € 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) Für die Berechnung der Stundensätze wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Berücksichtigt werden die tatsächlich im B-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten- den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. 1. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der tatsäch- lich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2023 zuzüglich eines kalku- latorischen Zuschlags von 1,0 % für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2024. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenzuschlag von 9.700,00 €. Dieser beinhaltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und SchutzkleidungSeite 5 von 10 sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatz- leitrechner). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpau- schale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufga- ben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskos- ten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Für die Berechnung der Stundensätze gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.1. Als Jahres- arbeitszeit werden hier jedoch 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die B-Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind. Berechnung: 1.308,90 € (Gesamtstundensatz: 15 (Anzahl Beamtinnen/Beamte B-Dienst) = 87,26 € der Mitarbeitenden) je Viertelstunde 87,26 € : 4 = 21,82 € 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) Für die Berechnung der Stundensätze gelten die Grundlagen gemäß Ziffer 1.1.2. Als Jahres- arbeitszeit werden hier ebenfalls 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) zugrunde gelegt, da die A-Dienst-Beamtinnen/Beamten außerhalb des Alarmdienstes im Tagesdienst tätig sind. Berücksichtigt werden die tatsächlich im A-Dienst der Feuerwehr eingesetzten Mitarbeiten- den nach Anzahl und Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. Berechnung: 1.496,53 € (Gesamtstundensatz : 14 (Anzahl Beamtinnen/Beamte A-Dienst) = 106,90 € der Mitarbeitenden) je Viertelstunde 106,90 € : 4 = 26,73 € 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr Zur Berechnung des Stundensatzes für die Freiwillige Feuerwehr sind die Gesamtkosten der Freiwilligen Feuerwehr, die einsatzbedingt entstehen, ermittelt worden. Darin enthalten sind Kosten für die Ausbildung, die persönliche Ausrüstung und Schutzbekleidung, die Versiche- rung, erforderliche Tauglichkeitsuntersuchungen, Lohnersatzzahlungen an den jeweiligen Ar- beitgeber und Einsatzentgelte. Diese Kosten sind in Verhältnis zu den Jahrespflichtstunden der aktiven Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr gesetzt worden. Berechnung: 690.031,76 € (Gesamteinsatzkosten FF p.a.) : 22.880 (Jahrespflichtstunden (572 Aktive x 40 Std.) = 30,16 € je Viertelstunde 30,16 € : 4 = 7,54 €Seite 6 von 10 2 Einsatz von Fahrzeugen Bei den Fahrzeugkosten sind kalkulatorische Kosten für Abschreibung nach Anschaffungs- wert, Verzinsung (Fixkosten) sowie Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Material- kosten (variable Kosten) berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h. nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskos- ten bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt. Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen (Vor- haltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt, sondern müs- sen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei der Berechnung des Kostenersatztarifs zwischen Fixkosten und variablen Kosten unterschieden worden. Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-Untersu- chungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Kostenersatzta- rif der Fahrzeuge wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage her- angezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 7 von 10 Fahrzeugtyp Lösch- u. Hilfe- leistungsfahr- zeug Tanklöschfahr- zeug Drehleiter Rüst- u. Kranwa- gen Wechselauf- baufahrzeug (mit Abrollbe- hälter) Gerätewagen, Lkw 1. Abschreibung 17.152,10 € 20.142,90 € 28.962,28 € 7.515,75 € 9.109,58 € 6.535,79 € (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (WLF 20 Jahre, AB 25 Jahre) (15 Jahre) 2. Verzinsung 8.089,67 € 6.518,83 € 4.704,46 € 4.528,42 € 2.382,79 € 940,22 € vom Nettoaufwand 3. Fixkosten BonnOrange 447,35 € 447,35 € 4.373,81 € 352,36 € 1.556,62 € 366,87 € 4. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 14.007,54 € 13.489,27 € 17.752,41 € 13.147,93 € 14.477,21 € 7.073,88 € - BonnOrange 7.966,07 € 10.630,74 € 17.597,00 € 11.103,89 € 3.381,88 € 2.419,44 € Einsatzstunden p.a. 403,98 1.124,46 347,19 124,97 113,54 107,81 Summe Fixkosten (Nr. 1 – 3) 25.689,12 € 27.109,08 € 38.040,55 € 12.396,53 € 13.048,99 € 7.842,88 € Fixkosten pro Jahresstunde (1/8760) 2,933 € 3,095 € 4,343 € 1,415 € 1,490 € 0,895 € variable Kosten (Nr. 4) 21.973,61 € 24.120,01 € 35.349,42 € 24.251,82 € 17.859,08 € 9.493,32 € variable Kosten pro Einsatz- stunde 54,392 € 21,450 € 101,815 € 194,061 € 157,293 € 88,056 € Kosten pro Einsatzstunde 57,325 € 24,545 € 106,158 € 195,476 € 158,782 € 88,951 € je Viertelstunde 14,331 € 6,136 € 26,539 € 48,869 € 39,696 € 22,238 € gerundet 14,33 € 6,14 € 26,54 € 48,87 € 39,70 € 22,24 €Seite 8 von 10 Fahrzeugtyp Tierrettungs- wagen Einsatzleit- wagen Funkkomman- dowagen Mannschafts- transportwagen Mehrzweck- boot Feuerlösch- boot 1. Abschreibung 11.660,00 € 14.631,10 € 6.837,07 € 2.813,20 € 3.890,27 € 2.377,50 € (10 Jahre) (10 Jahre) (8 Jahre) (12 Jahre) (20 Jahre) Steiger/Trep- penanlage 2. Verzinsung 1.540,00 € 2.912,67 € 1.155,33 € 145,58 € 939,17 € 1.063,00 € vom Nettoaufwand Steiger/Trep- penanlage 3. Fixkosten BonnOrange 286,39 € 352,31 € 397,65 € 312,76 € 63,77 € 8.041,44 € 4. Steuern 58,17 € 5. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 4.411,51 € 4.379,89 € 4.369,88 € 4.369,88 € 4.230,36 € 31.162,27 € - BonnOrange 6.006,62 € 3.790,26 € 1.211,54 € 2.257,57 € 847,09 € 0,00 € - Strom gem. Zähler 6.960,28 € Einsatzstunden p.a. 836,22 396,50 254,70 270,81 24,39 156,57 Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 13.544,56 € 17.896,08 € 8.390,05 € 3.271,54 € 4.893,21 € 11.481,95 € Fixkosten pro Jahresstunde (1/8760) 1,546 € 2,043 € 0,958 € 0,373 € 0,559 € 1,311 € variable Kosten (Nr. 5) 10.418,13 € 8.170,14 € 5.581,42 € 6.627,45 € 5.077,45 € 38.122,55 € variable Kosten pro Einsatz- stunde 12,459 € 20,606 € 21,913 € 24,472 € 208,177 € 243,485 € Kosten pro Einsatzstunde 14,005 € 22,649 € 22,871 € 24,846 € 208,736 € 244,796 € je Viertelstunde 3,501 € 5,662 € 5,717 € 6,211 € 52,184 € 61,199 € gerundet 3,50 € 5,66 € 5,72 € 6,21 € 52,18 € 61,20 €Seite 9 von 10 Anlage C Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn neu alt Tarif-Nr. Tarifart Euro Euro 1 Einsatz von Personal je angefangene Viertelstunde. je angefangene Viertelstunde 1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 1.1.1 Beamte/ Beamtinnen d. Einsatzdienstes 15,79 17,21 1.1.2 B-Dienst (Führungsdienst) 21,82 19,85 1.1.3 A-Dienst (Führungsdienst) 26,73 23,50 1.1.4 Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr 7,54 11,12 2 Einsatz von Fahrzeugen je angefangene Viertelstunde. je angefangene Viertelstunde 2.1 Lösch- u. Hilfeleistungsfahrzeug 14,33 15,67 2.2 Tanklöschfahrzeug 6,14 6,56 2.3 Drehleiter 26,54 27,52 2.4 Kranwagen und Rüstwagen 48,87 44,08 2.5 Wechselaufbaufahrzeug inkl. Abrollbehälter 39,70 28,27 2.6 Gerätewagen, LKW 22,24 15,47 2.7 Tierrettungswagen 3,50 4,12 2.8 Einsatzleitfahrzeug 5,66 5,86 2.9 Kommandowagen 5,72 6,52 2.10 Mannschaftstransportwagen 6,21 5,69 2.11 Wasserfahrzeuge 2.11.1 Mehrzweckboot 52,18 47,14 2.11.2 Feuerlöschboot 61,20 62,17 3. Verbrauchsmaterial Selbstkosten Selbstkosten zuzgl. 10% Verwaltungs- kostenzuschlagSeite 10 von 10
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