231910-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231910-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231910-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Durch ein Büroversehen wurden in der Anlage A nicht vollständig die Zahlen, die in der Kalkulation der Tarife ermittelt worden sind, übertragen. Daher ist eine Korrektur von Anlage A erforderlich, die nunmehr erfolgt ist. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Tarif 1: statt 32,83 € jetzt 23,05 € Tarif 2: statt 32,83 € jetzt 23,05 € Die Verwaltung bittet um Zustimmung zu der Vorlage mit der in dieser Stellungnahme beigefügten Anlage mit den korrigierten Zahlen. Anlage/n 1 2024_Brandverhütungsschausatzung_NEU (öffentlich)Seite 1 von 4 Anlage A 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 587) erhält folgende Fassung: „Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 23,05 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 23,05 € 3. Fahrkostenpauschale 34,80 € 4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c) Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 2 von 4 Anlage B Berechnung der Gebührensätze Stundensatz Personalkosten Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: 1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet. 2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2024. In den Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30 % zugrunde gelegt. 3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt. 1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet. 2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt. 3. Fahrkostenpauschale Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 34,80 € berechnet. Das entspricht dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 3 von 4 Anlage C Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der Brandverhütungsschau neu alt Tarif- Nr. Tarifart Euro Euro 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft 23,05 22,31 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft 23,05 22,31 3. Fahrkostenpauschale 34,80 34,36 4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 c) ) Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen- der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de