← Vorlagen

231910-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Nummer
231910-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231910 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.829 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231910-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Durch ein Büroversehen wurden in der Anlage A nicht vollständig die Zahlen,
die in der Kalkulation der Tarife ermittelt worden sind, übertragen. Daher ist
eine Korrektur von Anlage A erforderlich, die nunmehr erfolgt ist.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Tarif 1: statt 32,83 € jetzt 23,05 €
Tarif 2: statt 32,83 € jetzt 23,05 €
Die Verwaltung bittet um Zustimmung zu der Vorlage mit der in dieser
Stellungnahme beigefügten Anlage mit den korrigierten Zahlen.
Anlage/n
1 2024_Brandverhütungsschausatzung_NEU (öffentlich)Seite 1 von 4
Anlage A
8. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch
Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 587) erhält folgende
Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 23,05 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 23,05 €
3. Fahrkostenpauschale 34,80 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 2 von 4
Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der
tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2024. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30
% zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der
Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein
Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor
Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt.
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 34,80 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 3 von 4
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
23,05 22,31
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
23,05 22,31
3. Fahrkostenpauschale 34,80 34,36
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c) )
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 23:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de