231910 · Beschlussvorlage
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231910
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231910 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Begründung I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hil- feleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt zum 01.01.2023 (DS 221952) angepasst worden. III. Gebührenanpassung Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen für 2023 musste auch eine Anpassung der Gebühren fürSeite 1 von 5 Seite 2 die Brandverhütungsschau und Nachschau sowie für deren Vor- und Nachbereitung erfolgen. Die Tarife haben sich im Vergleich zum Vorjahr trotzdem kaum verändert, weil aufgrund verwaltungsgerichtlicher Auffassung die Kosten für die Be- scheiderstellung entgegen der bisherigen Praxis in den Tarifen nicht berücksichtigt werden dürfen. Für eine Besoldungsan- passung in 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30 % zugrunde gelegt. Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B. Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Ge- bührensätze über mathematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhan- delten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheits- grundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durch- führung der Brandverhütungsschau ist als Anlage C beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen führen zu keiner Änderung des Haushaltsansatzes 2024. Anlage/n 1 2024_Brandverhütungsschausatzung (öffentlich)Seite 2 von 5 Anlage A 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 587) erhält folgende Fassung: „Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 32,83 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 32,83 € 3. Fahrkostenpauschale 34,80 € 4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c) Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 3 von 5 Anlage B Berechnung der Gebührensätze Stundensatz Personalkosten Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: 1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet. 2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2024. In den Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine Besoldungsanpassung für das Jahr 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30 % zugrunde gelegt. 3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt. 1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet. 2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt. 3. Fahrkostenpauschale Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 34,80 € berechnet. Das entspricht dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 4 von 5 Anlage C Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der Brandverhütungsschau neu alt Tarif- Nr. Tarifart Euro Euro 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft 23,05 22,31 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzter Kraft 23,05 22,31 3. Fahrkostenpauschale 34,80 34,36 4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 c) ) Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen- der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de