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231910 · Beschlussvorlage

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Nummer
231910
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231910-01 ST 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
231910
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hil-
feleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die
Gemeinden für die Durchführung
der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung
erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01.
März 2016 erhoben. Die Tarife zu der Satzung sind zuletzt
zum 01.01.2023 (DS 221952) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen für 2023
musste auch eine Anpassung der Gebühren fürSeite 1 von 5
Seite 2
die Brandverhütungsschau und Nachschau sowie für deren
Vor- und Nachbereitung erfolgen. Die Tarife haben sich im
Vergleich zum Vorjahr trotzdem kaum verändert, weil aufgrund
verwaltungsgerichtlicher Auffassung die Kosten für die Be-
scheiderstellung entgegen der bisherigen Praxis in den Tarifen
nicht berücksichtigt werden dürfen. Für eine Besoldungsan-
passung in 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30
% zugrunde gelegt.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen
und Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation
der Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3
Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert
gebildet.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage
B. Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Ge-
bührensätze über mathematische Rundungen hinaus wird seit
2010 aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom
04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhan-
delten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheits-
grundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durch-
führung der Brandverhütungsschau ist als Anlage C beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen
führen zu keiner Änderung des Haushaltsansatzes 2024.
Anlage/n
1 2024_Brandverhütungsschausatzung (öffentlich)Seite 2 von 5
Anlage A
8. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016, zuletzt geändert durch
Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 587) erhält folgende
Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 32,83 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 32,83 €
3. Fahrkostenpauschale 34,80 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 3 von 5
Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der
tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2024. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2024 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 5,30
% zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der
Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein
Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor
Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt.
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 34,80 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 4 von 5
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
23,05 22,31
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
23,05 22,31
3. Fahrkostenpauschale 34,80 34,36
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c) )
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de