231877 · Beschlussvorlage
Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 Kurt-Schumacher-Straße, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau
Kerndaten
- Nummer
- 231877
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231877 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 Kurt-Schumacher- Straße, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.12.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich- Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning- Straße 5 und 7 - wird in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich zwischen der Kurt- Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7 - und umfasst circa 5,3 ha. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Im Eckbereich Kurt-Schumacher- Str./Fritz-Erler-Str. (ehemalige Landesvertretung Niedersachsen) entsteht zurzeit ein Gebäude mit bis zu 11 Bürogeschossen. Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichteten Villen an der Kurt- Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Gebäude zunehmend die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein.Seite 1 von 7 Seite 2 Vorhandenes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplan Nr. 7920-22 vom 16.04.1982 vor, zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssten in den überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-Churchill-Straße, Ecke Fritz- Erler-Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre. Städtebauliche Ziele: Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.: 1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen inkl. Gebäuden mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-Nr.: 1613819). Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel (Beschluss Rahmenplanung vom 07.05.2020, DS-Nr. 190315; Beschluss Überarbeitung hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021, DS-Nr.: 210819), gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. DasSeite 2 von 7 Seite 3 Nutzungskonzept zeigt für jeden Baublock entwicklungsperspektivisch ein spezifisches Nutzungsspektrum auf. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6719-2 (ehemals 7920-22) ist in der Rahmenplanung bezüglich der Art der baulichen Nutzung ein „Hybrid-Büro“ Standort definiert. In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine Belebung und Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung für zukünftige Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer der in der Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und "Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte. Diese sind laut Rahmenplan anderen räumlichen Bereichen des Bundesviertels vorbehalten. Zu weitergehenden Ausführungen hinsichtlich der städtebaulichen Ziele wird auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 verwiesen (DS- Nr.: 220195). Stand des Planverfahrens: Im Hinblick auf Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren einzuleiten, weil der Bebauungsplan Rechtsmängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920- 22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden (DS-Nr.: 1311194NV2). Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits – unter Ausklammerung des als unwirksam eingestuften Bebauungsplanes - die Zulässigkeit eines Bauvorhabens mit neun oberirdischen Bürogeschossen im Eckbereich der Kurt- Schumacher-Straße/ Fritz-Erler-Straße, gegenüber dem Posttower, am 06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt. Im Zuge des nachfolgenden Bauantragsverfahrens wurde das Vorhaben dann genehmigt, da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit verbundene weitere Erhöhung des neungeschossigen Baukörpers um zweiSeite 3 von 7 Seite 4 Gartengeschosse war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (DS-Nr.: 0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt. Gegen den genannten Bescheid wurde erfolgreich Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Das Gericht stellte fest, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt. Die Baugenehmigung für den Nachtrag "Errichtung eines Dachgartens (2 Geschosse)" musste daher erteilt werden. Aufgrund der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts einhergehenden Rechtslage sah die Verwaltung die Notwendigkeit zu den im folgenden aufgeführten Beschlussfassungen, um das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans 6719-2 auf einer rechtssicheren Grundlage durchführen zu können. Diese Beschlüsse wurden am 10.02.2022 vom Rat der Stadt Bonn (DS-Nr.: 220195) mit Vorberatung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022, sowie in der Bezirksvertretung Bonn am 08.02.2022, unverändert gefasst: • Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 18.04.2013: Auf Grundlage der oben ausgeführten Entscheidung des VG Köln ist die Änderung eines funktionslosen Bebauungsplans nicht möglich. Daher wurde der Aufstellungsbeschluss aufgehoben. • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2: Zur planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Ziele entsprechend den Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung Bundesviertel war die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls wären zukünftig Bauvorhaben im Plangebiet ausschließlich auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen. Fünf Bauvoranfragen (unter anderem Errichtung von 17 Vollgeschossen zuzüglich zwei Gartengeschossen, Aufstockungen um bis zu acht Vollgeschosse) wurden auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2022 nach § 15 BauGB ebenfalls für 12 Monate zurückgestellt. Maßgeblich für die Fristen ist hierfür die Zurückstellung der Bauvoranfrage für 17 Vollgeschosse zuzüglich zweigeschossiger Dachgärten, der am 04.03.2022 zurückgestellt wurde. Die Beratung des Entwurfs zum Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 wird für das Quartal 1/2024 angestrebt.Seite 4 von 7 Seite 5 Sicherung der Planungsziele: Um einer städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern beschloss der Rat in seiner Sitzung am 08.12.2022 den Erlass einer Veränderungssperre (DS-Nr. 221998). Die am 21.12.2022 mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 56 in Kraft getretene Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs am 04.03.2022 abgelaufene Zeitraum anzurechnen, so dass die individuelle Wirksamkeit der Veränderungssperre für das Grundstück, für das die Zurückstellung angesprochen wurde, bereits Anfang März 2024 abläuft. Der neue Bebauungsplan Nr. 6719-2 hat jedoch noch keine Rechtskraft erlangt. Für eine lückenlose Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgten Planungsziele ist es daher erforderlich, die Verlängerung der Veränderungssperre rechtzeitig vor dem Ablauf der individuellen Wirksamkeit für das genannte Grundstück noch in der Ratssitzung am 01.02.2024 zu beschließen und spätestens im Amtsblatt am 28.02.2024 bekanntzumachen. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre und der Übersichtsplan sind an die Vorlage angehängt. Anlage/n 1 Satzungsentwurf für die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2 (öffentlich) 2 Übersichtsplan Geltungsbereich der Veränderungssperre (öffentlich)Seite 5 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über die erste Verlängerung der Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für die Fläche zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7. vom … Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XXX aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: Einziger Paragraph Die Geltungsdauer der Satzung vom 08.12.2022 über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau für eine Fläche zwischen Kurt- Schumacher-Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill- Straße und Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7, die mit Bekanntmachung am 21.12.2022 in Kraft getreten ist, wird um ein Jahr verlängert. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 6 von 7 Bebauungsplan Nr.. 66771199--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211 110000 mSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de