231853 · Beschlussvorlage
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit“
Kerndaten
- Nummer
- 231853
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231853 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit“ Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Den Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsar- beit wird zugestimmt. Die Richtlinien treten zum 1.1.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsar- beit der Bundesstadt Bonn vom 1.1.2018, zuletzt geändert am 1.6.2023, außer Kraft. 2. Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie erfolgt eine Evaluation. 3. Der Beschluss zur Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Ju- gendverbände mit einem Verwaltungskostenzuschuss (DS-Nr. 1713513) tritt mit diesem Beschluss außer Kraft. 4. Die Mittel zur Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Jugend- verbände von jährlich 4.800 € fließen in die Gesamtsumme der zur Ver- fügung stehenden Haushaltsmittel für die Grundförderung von Jugend- verbänden. 5. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der jeweiligen Haushaltsmittel. Begründung Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am 18.9.2018 die Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Bonn (DS-Nr. 1712590NV8) beschlossen, zuletzt geändert am 1.6.2023 (DS-Nr. 230950). Nach Ablauf von fünf Förderjahren erfolgte die erste Evaluation durch eine Ar- beitsgruppe bestehend aus Vertreter*innen der Verwaltung und des Kinder- und Jugendrings Bonn e.V. In vier Arbeitstreffen wurden Ziele entwickelt, die auf die Vereinfachung der Antragstellung, einer besseren finanziellen Förde- rung von Jugendverbänden sowie eine Erhöhung der Anzahl von Förderanträ- gen im Fokus haben. Begleitend erfolgte eine Befragung der Bonner Jugendverbände durch den Kinder- und Jugendring Bonn e.V. zum Verfahren. Die Verbände hatten die Gelegenheit, Vorschläge zur Verbesserung einzubringen, welche in die Evalua- tion eingeflossen sind.Seite 1 von 27 Seite 2 Die Übersicht der Verwaltung zu den Anträgen aus 2018 bis 2023 belegen darüber hinaus eine Notwendigkeit von Veränderungen in der Handhabung der Richtlinien. Der Beschluss zur Anpassung der Förderung der Jugendverbände in Bonn des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 1.6.2023 (DS- Nr. 230950) trägt bereits zur Erfüllung der vereinbarten Ziele bei. Folgende Änderungen in den Richtlinien wurden mit den Vertreter*innen des Kinder- und Jugendrings Bonn e.V. abgestimmt. 1.1 Begriffsbestimmung Die Förderung soll unabhängig davon erfolgen, ob der überwiegende Anteil der Teilnehmenden seinen Wohnsitz in Bonn hat. Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die Organisationseinheit auf der „untersten“, lokalen Gliederungsebene eines Jugendverbandes verstan- den, die laut Satzung über eine eigenständige Kassenführung verfügt. 1.2 Fördergrundlage Die Teilnahme an Versammlungen von übergeordneten Ebenen, Multipli- kator*innen-Veranstaltungen und Leitungsrunden werden ohne Beachtung einer Mindestteilnehmendenzahl anerkannt. Alle Leitungsrunden werden ohne Begrenzung anerkannt. Die Leitung der Aktivitäten ist mindestens durch eine gültige Jugendleiter- card (Juleica) oder eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung qualifiziert. Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die in Bonn regelmäßig, das heißt außerhalb der Schulferien NRW durchschnittlich mindestens einmal im Monat (etwa 10-mal im Jahr), eine der in der Richtlinie unter Punkt 1.2 be- schriebenen Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und min- destens 6 Teilnehmenden zuzüglich der Leitung durchführen. 1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können ihre Bezirksebene zur Antragsstellung ermächtigen. Hierfür ist keine Erklärung gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie notwendig. 2.4 Förderhöhe Eine Teilnahme an einer Juleica-Schulung (auch auf höherer Ebene) er- höht die Qualität von jugendverbandlicher Tätigkeit und wird ohne Beach- tung einer Mindestteilnehmendenzahl als Aktivität anerkannt. 3. Initialförderung für Neugründungen Jugendverbände, die noch keine ausreichenden Gruppenaktivitäten nach- weisen können, sind bisher von der Förderung ausgeschlossen. Um die Neugründung von Jugendverbänden anzuregen und zu unterstützen, sollen Ortsgruppen, die sich neu gründen, zukünftig eine einmalige finanzielle Förderung erhalten. Diese Förderung soll den Aufbau und den Start der ju- gendverbandlichen Tätigkeit unterstützen. Eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Änderung ist der anhängen- den Synopse zu entnehmen.Seite 2 von 27 Seite 3 Für die Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Jugendverbände mit einem Verwaltungskostenzuschuss wurden mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 13.12.2017 (DS-Nr. 1713513) Mittel in Höhe von jährlich bis zu 4.800 € vorgesehen. Ein Antrag auf Gewährung eines ent- sprechenden Zuschusses wurde seitdem von keinem antragsberechtigten Zu- sammenschluss gestellt. Nach Rücksprache mit dem Kinder- und Jugendring Bonn wird der Zuschuss auch in Zukunft nicht mehr benötigt und soll zukünftig im Rahmen der Grund- förderung der Jugendverbände mitverausgabt werden. Dies sichert einen dem ursprünglichen Zweck sehr nahekommenden Mitteleinsatz. Die vorgesehenen Änderungen aus der Evaluation der Richtlinien zur Förde- rung der Jugendverbandsarbeit wurden in der AG 78 Jugendförderung am 22.8.23 vorgestellt. Die AG 78 Jugendförderung hat den Änderungsvorschlägen einstimmig zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 151000603 Jugendarbeit 1.51.20.06.03.02 Kinder- und Jugendarbeit außerhalb von Einrichtungen freier Träger so- wie Zuschüsse an sonst. Einrichtun- gen freier Träger Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 51.768,51 EUR 151000603/ 731000 2024 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 51.768,51 EUR Anlage/n 1 Synopse der Richtlinie zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (öffentlich) 2 Übersicht der Anträge 2018-2023 (öffentlich) 3 Evaluation Umfrage des KJRB (öffentlich)Seite 3 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 1 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besonderes Kennzeichen der Jugendhilfe ist die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn kommt mit dem Erlass dieser Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 SGB VIII nach, Jugendverbände und Jugendgruppen1 (Ortsgruppen) zu fördern. Eine Förderung der Jugendverbände erfolgt darüber hinaus durch eine bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung insbesondere durch die Fachkräfte der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Einzelne Angebote und Aktivitäten der Jugendverbände können nach den „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ gefördert werden, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbemerkungen Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besonderes Kennzeichen der Jugendhilfe ist die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn kommt mit dem Erlass dieser Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 SGB VIII nach, Jugendverbände und Jugendgruppen2 (Ortsgruppen) zu fördern. Eine Förderung der Jugendverbände erfolgt darüber hinaus durch eine bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung insbesondere durch die Fachkräfte der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Einzelne Angebote und Aktivitäten der Jugendverbände können nach den „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in BonnJugendarbeit – Anschaffungen und Korrektur 1 Der besseren Lesbarkeit wegen und dem allgemeinen Sprachgebrauch / -verständnis folgend wird im Text nur der Begriff „Jugendverband“ / „Jugendverbände“ benutzt, der – soweit nicht explizit erwähnt – auch immer Jugendgruppe(n) miteinschließt.Seite 4 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 2 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Maßnahmen“ gefördert werden, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Allgemeines Die Bundesstadt Bonn erkennt den besonderen Stellenwert von Jugendverbänden. Diese bieten Gelegenheit für jugendliches Engagement in einem breiten Spektrum. Junge Menschen engagieren sich hier mit eigenen Wünschen, Interessen, unterschiedlichen Fähigkeiten und erhalten durch Bildungs- und Freizeitangebote Raum zur Persönlichkeitsentwicklung und selbstbestimmter Lebensgestaltung. Die Angebote basieren auf den Prinzipien freiwilliger Teilnahme, Mitbestimmung und ehrenamtlichen Engagement. Jugendverbände werden im Wesentlichen durch junge Menschen selbst organisiert. Auf diese Weise stellen sie eine besondere, werteorientierte Angebotsform der Jugendarbeit dar. Jugendverbände leisten einen Beitrag zur Partizipation und Teilhabe junger Menschen. Sie unterstützen so ein chancengerechtes Aufwachsen und die Entwicklung eines demokratischen Grundverständnisses. 1. Allgemeines Die Bundesstadt Bonn erkennt den besonderen Stellenwert von Jugendverbänden. Diese bieten Gelegenheit für jugendliches Engagement in einem breiten Spektrum. Junge Menschen engagieren sich hier mit eigenen Wünschen, Interessen, unterschiedlichen Fähigkeiten und erhalten durch Bildungs- und Freizeitangebote Raum zur Persönlichkeitsentwicklung und selbstbestimmter Lebensgestaltung. Die Angebote basieren auf den Prinzipien freiwilliger Teilnahme, Mitbestimmung und ehrenamtlichen Engagement. Jugendverbände werden im Wesentlichen durch junge Menschen selbst organisiert. Auf diese Weise stellen sie eine besondere, werteorientierte Angebotsform der Jugendarbeit dar. Jugendverbände leisten einen Beitrag zur Partizipation und Teilhabe junger Menschen. Sie unterstützen so ein chancengerechtes Aufwachsen und die Entwicklung eines demokratischen Grundverständnisses. 1.1 Begriffsbestimmung Jugendverbände sind Anbieter von Jugendarbeit (vgl. § 11 SGB VIII). Ihre Tätigkeit ist eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Sollte der Jugendverband Teil einer 1.1 Begriffsbestimmung Jugendverbände sind Anbieter von Jugendarbeit (vgl. § 11 SGB VIII). Ihre Tätigkeit ist eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Sollte der Jugendverband Teil einerSeite 5 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 3 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Erwachsenenorganisation sein, so ist er dieser gegenüber eigenständig und verfügt über eine eigene Jugendordnung, in der diese Eigenständigkeit dokumentiert ist. Die Gestaltung und Mitverantwortung der Jugendarbeit erfolgt gemeinschaftlich (vgl. §12 Abs. 2. S. 1 SGB VIII). Im Organisationsstatut (z. B. der Satzung oder Jugendordnung) gibt es Regelungen, die eine innerverbandliche Willensbildung und eine Organisationsstruktur nach demokratischen Grundsätzen gewährleisten. Eine feste Organisationsstruktur sichert die Einheit und Kontinuität des Jugendverbandes unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder. Die Arbeit des Jugendverbandes ist auf Dauer angelegt. In der Regel sind die Angebote des Jugendverbandes auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie können sich aber auch an Nichtmitglieder wenden. Es handelt sich auch um einen Jugendverband, wenn der Dachverband vom Land NRW als Jugendverband anerkannt ist und sich diese Anerkennung auch auf die Ortsgruppen erstreckt. Ein Jugendverband ist in Bonn tätig, wenn er eine Ortsgruppe im Gebiet der Bundesstadt Bonn unterhält und der überwiegende Anteil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die dort verbandlich organisiert sind, in Bonn wohnt. Erwachsenenorganisation sein, so ist er dieser gegenüber eigenständig und verfügt über eine eigene Jugendordnung, in der diese Eigenständigkeit dokumentiert ist. Die Gestaltung und Mitverantwortung der Jugendarbeit erfolgt gemeinschaftlich (vgl. §12 Abs. 2. S. 1 SGB VIII). Im Organisationsstatut (z. B. der Satzung oder Jugendordnung) gibt es Regelungen, die eine innerverbandliche Willensbildung und eine Organisationsstruktur nach demokratischen Grundsätzen gewährleisten. Eine feste Organisationsstruktur sichert die Einheit und Kontinuität des Jugendverbandes unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder. Die Arbeit des Jugendverbandes ist auf Dauer angelegt. In der Regel sind die Angebote des Jugendverbandes auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie können sich aber auch an Nichtmitglieder wenden. Es handelt sich auch um einen Jugendverband, wenn der Dachverband vom Land NRW als Jugendverband anerkannt ist und sich diese Anerkennung auch auf die Ortsgruppen erstreckt. Ein Jugendverband ist in Bonn tätig, wenn er eine Ortsgruppe im Gebiet der Bundesstadt Bonn unterhält und der überwiegende Anteil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Bonn wohnen, dort verbandlich organisiert sind, in Bonn wohnt. Bisher sind Ortsgruppen von der Förderung ausgeschlossen, wenn der überwiegende Teil ihrer Mitglieder nicht aus Bonn kommt. Damit erhalten einige Ortsgruppen am Stadtrand keine Förderung, obwohl sie viele Bonner Mitglieder haben.Seite 6 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 4 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die Organisationseinheit auf der „untersten“, lokalen Gliederungsebene eines Jugendverbandes verstanden. Verschiedene Ortsgruppen können sich auf Stadt- oder Regionalebene zur sogenannten „Bezirksebene“ zusammenschließen und so einen Jugendverband bilden. Die Bezirksebene stellt die „höchste“ Gliederungsebene eines Jugendverbandes in der Stadt Bonn dar. Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die Organisationseinheit auf der „untersten“, lokalen Gliederungsebene eines Jugendverbandes verstanden, die laut Satzung über eine eigenständige Kassenführung verfügt. Verschiedene Ortsgruppen können sich auf Stadt- oder Regionalebene zur sogenannten „Bezirksebene“ zusammenschließen und so einen Jugendverband bilden. Die Bezirksebene stellt die „höchste“ Gliederungsebene eines Jugendverbandes in der Stadt Bonn dar. Zukünftig sollen alle Ortsgruppen mit Sitz in Bonn, mit Bonner Mitgliedern und regelmäßigen Aktivitäten in Bonn antragsberechtigt sein. Die Höhe der Förderung wird aber weiterhin ausschließlich an den Bonner Mitgliedern bemessen Bei der Anwendung der Vorschrift kam es in der Vergangenheit zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Jugendgruppen und Ortsgruppen. Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, das antragsberechtigt nur eine Ortsgruppe ist, die gemäß der Satzung des Verbandes eine eigene Kasse führt. Nur deren Leitung kann rechtsverbindlich gegenüber der Stadt erklären, dass die Förderung im Sinne der Richtlinie eingesetzt wird, weil sie für die Finanzen ihrer Gliederung verantwortlich ist. 1.2 Fördergrundlage Ortsgruppen erhalten auf Antrag eine Förderung (vgl. § 12 Abs. 1 SGB VIII). Die Förderung setzt sich aus einer Basisförderung, deren Höhe unabhängig vom Umfang der jugendverbandlichen Tätigkeiten ist, und einer Zusatzförderung, deren Höhe sich nach dem Umfang der jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten bemisst, zusammen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist der Nachweis von jugendverbandlichen 1.2 Fördergrundlage Ortsgruppen erhalten auf Antrag eine Förderung (vgl. § 12 Abs. 1 SGB VIII). Die Förderung setzt sich aus einer Basisförderung, deren Höhe unabhängig vom Umfang der jugendverbandlichen Tätigkeiten ist, und einer Zusatzförderung, deren Höhe sich nach dem Umfang der jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten bemisst, zusammen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist der Nachweis von jugendverbandlichenSeite 7 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 5 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Gruppenaktivitäten in Bonn. Hierunter werden Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten aus folgenden Bereichen verstanden: • Gruppenarbeit (z.B. wöchentliche Gruppenstunden) • Kinder- und Jugenderholung und Fahrten (z.B. Stadtranderholungen, Ferienfreizeiten, Ausflüge) • außerschulische Jugendbildung (z.B. Umwelt- Thementage, Fortbildungen, Gedenkstättenfahrten), • Internationale Jugendarbeit (z.B. Jugendbegegnungen,) • Jugendkulturarbeit (z.B. Kunstprojekte, Konzerte) • Partizipation (z.B. Jugendsitzungen, Mitgliederversammlungen) • Besprechungen der Gruppenleitungen (berücksichtigt werden jährlich maximal zehn Leitungsrunden) An den Aktivitäten nehmen mehr als fünf junge Menschen, die in Bonn wohnen, zuzüglich der Leitung teil. Gruppenaktivitäten in Bonn. Hierunter werden Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten aus folgenden Bereichen verstanden: • Gruppenarbeit (z.B. wöchentliche Gruppenstunden) • Kinder- und Jugenderholung und Fahrten (z.B. Stadtranderholungen, Ferienfreizeiten, Ausflüge) • außerschulische Jugendbildung (z.B. Umwelt- Thementage, Fortbildungen, Gedenkstättenfahrten), • Internationale Jugendarbeit (z.B. Jugendbegegnungen,) • Jugendkulturarbeit (z.B. Kunstprojekte, Konzerte) • Partizipation (z.B. Jugendsitzungen, Mitgliederversammlungen) • Besprechungen der GruppenleitungenLeitungsrunden (berücksichtigt werden jährlich maximal zehn Leitungsrunden) An den Aktivitäten nehmen mehr als fünfmindestens 6 junge Menschen, die in Bonn wohnen, zuzüglich der Leitung teil. In Abweichung davon werden Leitungsrunden Zu spezifisches Beispiel Leitungsrunden sind wichtig und erhöhen die Qualität jugendverbandlicher Tätigkeit. Eine Begrenzung widerspricht dem Qualitätsanspruch von jugendverbandlicher Arbeit. Die Verwaltung schlägt vor, die Begrenzung von maximal 10 Leitungsrunden aufzuheben. Bessere Lesbarkeit Die Verwaltung erkennt an, dass Bonner Jugendverbände auch in überörtlichen Strukturen eingebunden sind. Es wird vorgeschlagen, dieSeite 8 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 6 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Die Leitung der Aktivitäten ist in der Regel durch eine gültige Jugendleitercard (Juleica) oder eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung qualifiziert. In begründeten Ausnahmefällen können mit der Jugendpflege Ausnahmen der Aktivitätsbereiche und der Qualifikation der Leitungen abgestimmt werden. die Teilnahme an Versammlungen von übergeordneten Ebenen und die Teilnahme von Mitgliedern des Jugendverbandes an einer Multiplikator*innen Veranstaltung ohne Beachtung der Anzahl der Mindestteilnehmenden gefördert, sofern die Veranstaltung im Zusammenhang mit der jugendverbandlichen Arbeit des Antragstellenden steht und mindestens 60 Minuten andauert. Die Leitung der Aktivitäten ist in der Regelmindestens durch eine gültige Jugendleitercard (Juleica) oder eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung qualifiziert. In begründeten FAusnahmefällen können mit der Jugendpflege Ausnahmen der Aktivitätsbereiche und der Qualifikation der Leitungen abgestimmt werden. Teilnahme an Versammlungen von übergeordneten Ebenen und die Teilnahme von Mitgliedern des Jugendverbandes an einer Multiplikator*innen-Veranstaltung anzuerkennen und ohne Beachtung der Anzahl der Mindestteilnehmenden zu fördern. Erhöhung des Qualitätsstandards 1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die • die unter Punkt 1.1 beschriebenen Merkmale erfüllen, • in Bonn regelmäßig, das heißt außerhalb der Schulferien NRW durchschnittlich mindestens einmal im Monat, eine der unter Punkt 1.2 beschriebenen Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und mehr als 1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die • die unter Punkt 1.1 beschriebenen Merkmale erfüllen, • in Bonn regelmäßig, das heißt außerhalb der Schulferien NRW durchschnittlich mindestens einmal im Monat (etwa 10-mal im Jahr), eine der unter Punkt 1.2 beschriebenen Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und KonkretisierungSeite 9 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 7 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 fünf Teilnehmenden zuzüglich der Leitung durchführen • und deren überwiegender Anteil an Mitgliedern in Bonn wohnt, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aktiv verbandlich tätig sind. Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie erklären, dass sie ihre Bezirksebene zur Antragsstellung ermächtigen, wenn sie selber noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie im laufenden Jahr gestellt haben. Im Ermächtigungsfall können die Ortsgruppen auch keine weiteren Anträge nach dieser Richtlinie im laufenden Jahr mehr stellen. Zur Antragsstellung durch die Bezirksebene ist es nicht erforderlich, dass diese von allen in ihr zusammengeschlossenen Ortsgruppen ermächtigt wurde. Im Falle der Antragsstellung durch die Bezirksebene gelten die Regelungen und Auflagen mehr als fünfmindestens 6 Teilnehmenden zuzüglich der Leitung durchführen. • und deren überwiegender Anteil an Mitgliedern in Bonn wohnt, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch aktiv verbandlich tätig sind. Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie erklären, dass sie ihre Bezirksebene zur Antragsstellung ermächtigen, wenn sie selber noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie im laufenden Jahr gestellt haben. Im Ermächtigungsfall können die Ortsgruppen auch keine weiteren Anträge nach dieser Richtlinie im laufenden Jahr mehr stellen. Zur Antragsstellung durch die Bezirksebene ist es nicht erforderlich, dass diese von allen in ihr zusammengeschlossenen Ortsgruppen ermächtigt wurde. Im Falle der Antragsstellung durch die Bezirksebene gelten die Regelungen und Auflagen Bessere Lesbarkeit Bisher sind Ortsgruppen von der Förderung ausgeschlossen, wenn der überwiegende Teil ihrer Mitglieder nicht aus Bonn kommt. Damit erhalten einige Ortsgruppen am Stadtrand keine Förderung, obwohl sie viele Bonner Mitglieder haben. Zukünftig sollen alle Ortsgruppen mit Sitz in Bonn, mit Bonner Mitgliedern und regelmäßigen Aktivitäten in Bonn antragsberechtigt sein. Die Höhe der Förderung wird aber weiterhin ausschließlich an den Bonner Mitgliedern bemessen. Im Sinne der Selbstorganisation soll Ortsgruppen überlassen werden, wie das Procedere umgesetzt wird. Demnach ist aus Sicht der Verwaltung keine Erklärung gegenüber dem Amt 51 notwendig.Seite 10 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 8 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 für Ortgruppen entsprechend für die Bezirksebene. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendarbeit nach § 72 a SGB VIII durch die jeweilige Ortsgruppe mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Neu gegründete Ortsgruppen sind erst ab dem zweiten Jahr der jugendverbandlichen Tätigkeit antragsberechtigt. für Ortgruppen entsprechend für die Bezirksebene. Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendarbeit nach § 72 a SGB VIII durch die jeweilige Ortsgruppe mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Neu gegründete Ortsgruppen sind erst ab dem zweiten Jahr der jugendverbandlichen Tätigkeit antragsberechtigt. 1.4 Ausschluss der Förderung Nicht gefördert werden Zusammenschlüsse oder übergeordnete Organisationseinheiten der Jugendverbände, die Jugendabteilungen von Sportverbänden, Jugendorganisationen politischer Parteien, kirchliche oder schulische bzw. schulbezogene Angebote und offene Gruppen ohne feste Mitgliederstruktur. 1.4 Ausschluss der Förderung Nicht gefördert werden Zusammenschlüsse oder übergeordnete Organisationseinheiten der Jugendverbände, die Jugendabteilungen von Sportverbänden, Jugendorganisationen politischer Parteien, kirchliche oder schulische bzw. schulbezogene Angebote und offene Gruppen ohne feste Mitgliederstruktur. 2. Antragsverfahren 2.1 Fristen Anträge sind bis zum 30. April jeden Jahres unter Verwendung des Antragsmusters einzureichen. Verspätet eingereichte oder nicht vollständige Anträge werden nicht berücksichtigt. 2. Antragsverfahren 2.1 Fristen Anträge sind bis zum 30. April jeden Jahres unter Verwendung des Antragsmusters einzureichen. Verspätet eingereichte oder nicht vollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.Seite 11 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 9 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Die Ermächtigung der Bezirksebene zur Antragsstellung ist gegebenenfalls jährlich zu erklären. Die Ermächtigung der Bezirksebene zur Antragsstellung ist gegebenenfalls jährlich zu erklären. Folgeänderung s. oben 2.2 Förderdauer Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres. Dabei dient der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres als Grundlage für die Ermittlung der Förderung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres. Sollte die Ortsgruppe innerhalb des Förderzeitraums ihre Tätigkeit in Bonn einstellen oder sich auflösen, so wird die Förderung nur anteilig für den Zeitraum des Bestehens gewährt. 2.2 Förderdauer Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres. Dabei dient der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres als Grundlage für die Ermittlung der Förderung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres. Sollte die Ortsgruppe innerhalb des Förderzeitraums ihre Tätigkeit in Bonn einstellen oder sich auflösen, so wird die Förderung nur anteilig für den Zeitraum des Bestehens gewährt. 2.3 Form der Förderung Die Förderung erfolgt in Form einer fachbezogenen Pauschale, die aus einer Basisförderung und einer Zusatzförderung besteht. Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen ihrer Jugendarbeit zweckentsprechend zu verwenden. Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn hinzuweisen. 2.3 Form der Förderung Die Förderung erfolgt in Form einer fachbezogenen Pauschale, die aus einer Basisförderung und einer Zusatzförderung besteht. Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam sowie den Zielen ihrer Jugendarbeit zweckentsprechend zu verwenden. Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn hinzuweisen.Seite 12 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 10 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Wurde die Bezirksebene zur Antragsstellung ermächtigt, so wird diese die Fördermittel dennoch den Ortsgruppen zur Verwendung zur Verfügung stellen, sofern aufgrund des Organisationsstatuts nicht die Bezirksebene für die Verwendung der eingenomenen Finanzmittel des Jugendverbandes zuständig ist. Entsprechendes ist zu belegen. Wurde die Bezirksebene zur Antragsstellung ermächtigt, so wird diese die Fördermittel dennoch den Ortsgruppen zur Verwendung zur Verfügung stellen, sofern aufgrund des Organisationsstatuts nicht die Bezirksebene für die Verwendung der eingenommenen Finanzmittel des Jugendverbandes zuständig ist. Entsprechendes ist zu belegen. 2.4 Förderhöhe Jede Ortsgruppe erhält eine jährliche Zuweisung in Form einer fachbezogenen Pauschale. Die fachbezogene Pauschale wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Die fachbezogene Pauschale setzt sich zusammen aus einer Basisförderung und einer Zusatzförderung. Die Basisförderung ist abhängig von der Zahl der Mitglieder der Ortsgruppe gestaffelt. Berücksichtigt werden nur Mitglieder ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die in Bonn wohnen und sich regelmäßig an den jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten entsprechend Ziffer 1.2 beteiligen. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres. Die Basisförderung beträgt für Ortsgruppen 2.4. Förderhöhe Jede Ortsgruppe erhält eine jährliche Zuweisung in Form einer fachbezogenen Pauschale. Die fachbezogene Pauschale wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Die fachbezogene Pauschale setzt sich zusammen aus einer Basisförderung und einer Zusatzförderung. Die Basisförderung ist abhängig von der Zahl der Mitglieder der Ortsgruppe gestaffelt. Berücksichtigt werden nur Mitglieder ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahresim Alter von 6 bis einschließlich 26 Jahren, die in Bonn wohnen und sich regelmäßig an den jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten entsprechend Ziffer 1.2 beteiligen. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres. Die Basisförderung beträgt für Ortsgruppen Bessere LesbarkeitSeite 13 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 11 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 • mit weniger als 50 Mitgliedern 100 € • mit 50 und mehr, aber weniger als 100 Mitgliedern 200 € • mit 100 und mehr, aber weniger als 150 Mitgliedern 300 € • mit 150 und mehr, aber weniger als 200 Mitgliedern 400 € • mit 200 oder mehr Mitgliedern 500 €. Die Zusatzförderung ist abhängig vom Umfang der nachgewiesenen jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten. Die Höhe der Zusatzförderung errechnet sich aus der Anzahl aller Tage, an denen eine Aktivität nach Punkt 1.2 durchgeführt wurde (Aktivitätstage). Finden verschiedene Aktivitäten an einem Tag statt, so zählt jede einzeln für sich (d.h. finden z.B. an einem Tag zwei unterschiedliche Gruppenstunden statt, zählt dies als zwei Aktivitätstage). Die Verteilung der nach Abzug der Basisförderung noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt proportional zu den Aktivitätstagen auf alle antragsberechtigten Jugendverbände, die fristgerecht (s. Ziffer 2.1) einen vollständigen (s. Ziffer 2.5) Antrag eingereicht haben. Stellt die Bezirksebene die Anträge für die ihr untergliederten Ortsgruppen, so wird jede dieser Ortsgruppen bei der Berechnung der Förderhöhe separat betrachtet. • mit weniger als 50 Mitgliedern 100 € • mit 50 und mehr, aber weniger als 100 Mitgliedern 200 € • mit 100 und mehr, aber weniger als 150 Mitgliedern 300 € • mit 150 und mehr, aber weniger als 200 Mitgliedern 400 € • mit 200 oder mehr Mitgliedern 500 €. Die Zusatzförderung ist abhängig vom Umfang der nachgewiesenen jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten. Die Höhe der Zusatzförderung errechnet sich aus der Anzahl aller Tage, an denen eine Aktivität nach Punkt 1.2 durchgeführt wurde (Aktivitätstage). Finden verschiedene Aktivitäten an einem Tag statt, so zählt jede einzeln für sich (d.h. finden z.B. an einem Tag zwei unterschiedliche Gruppenstunden statt, zählt dies als zwei Aktivitätstage). Die Verteilung der nach Abzug der Basisförderung noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt proportional zu den Aktivitätstagen auf alle antragsberechtigten Jugendverbände, die fristgerecht (s. Ziffer 2.1) einen vollständigen (s. Ziffer 2.5) Antrag eingereicht haben. Stellt die Bezirksebene die Anträge für die ihr untergliederten Ortsgruppen, so wird jede dieser Ortsgruppen bei der Berechnung der Förderhöhe separat betrachtet.Seite 14 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 12 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 Aktivitäten, die nicht durch die Ortsgruppe veranstaltet wurden (z.B. Teilnahme an einer JuLeiCa-Schulung auf überörtlicher Ebene) werden nicht berücksichtigt. Die genaue Förderhöhe kann jeweils erst nach dem 30. April auf der Grundlage der vorliegenden berücksichtigungsfähigen Anträge ermittelt werden. Über die Förderung wird ein Bescheid erteilt. Aktivitäten, die nicht durch die Ortsgruppe veranstaltet wurden (z.B. Teilnahme an einer JuLeiCa-Schulung auf überörtlicher Ebene) werden nicht berücksichtigt. Die genaue Förderhöhe kann jeweils erst nach dem 30. April auf der Grundlage der vorliegenden berücksichtigungsfähigen Anträge ermittelt werden. Über die Förderung wird ein Bescheid erteilt. Die Förderung darf nur auf ein Bankkonto ausgezahlt werden, dessen Inhaber die Ortsgruppe bzw. die Bezirksebene ist. Eine Teilnahme an einer Juleica-Schulung (auch auf höherer Ebene) erhöht die Qualität von jugendverbandlicher Tätigkeit. Wichtige rechtsverbindliche Ergänzung 2.5 Einzureichende Unterlagen • Vollständig ausgefüllter Antrag nach beigefügtem Muster • Rechtsverbindliche Erklärung zur Verwendung der fachbezogenen Pauschale (siehe Anlage) Auf Anforderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie: • das für den Förderzeitraum gültige Organisationsstatut • Mitgliederliste zum 31.12. des Vorjahres • Nachweis über die Qualifikationen der Leitungskräfte • Bericht über die Aktivitäten der Ortsgruppe 2.5 Einzureichende Unterlagen • Vollständig ausgefüllter Antrag nach beigefügtem Muster mit rechtsverbindlicher Erklärung zur Verwendung der fachbezogenen Pauschale Rechtsverbindliche Erklärung zur Verwendung der fachbezogenen Pauschale (siehe Anlage) Auf Anforderung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie: • das für den Förderzeitraum gültige Organisationsstatut • Mitgliederliste zum 31.12. des Vorjahres • Nachweis über die Qualifikationen der Leitungskräfte • Bericht über die Aktivitäten der OrtsgruppeSeite 15 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 13 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 • listenmäßiger Nachweis der Verwendung der Fördermittel durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung listenmäßiger Nachweisliste der Verwendung der Fördermittel durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung 3. Initialförderung für Neugründungen Um die Neugründung von Jugendverbänden und Jugendgruppen in Bonn anzuregen und zu unterstützen, erhalten Ortsgruppen, die sich auf dem Gebiet der Stadt Bonn neu gründen, abweichend von den vorstehenden Regelungen, die folgende Initialförderung. 3.1. Antragsberechtigung 3.1.1 Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die sich im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Vorjahres gegründet haben, über ein eigenes Organisationsstatut verfügen und ihre Kasse selbst führen. 3.1.2. Abweichend von 3.1.1. kann die Antragstellung für Gruppen, die noch nicht über ein eigenes Organisationsstatut verfügen und ihre Kasse nicht selbst führen, auch in Form eines Patenschaftsmodells erfolgen: Hierbei erfolgt die Antragstellung, Verwaltung und Berichtslegung treuhänderisch durch die Bezirks- oder Landesebene des Jugendverbandes der neuen Ortsgruppe, einen anderen Jugendverband oder anderen anerkannten Träger nach §75 SGB VIII, der in Bonn tätig ist. Diese Patenschaft soll in der Regel auch die inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Gründung der Bei der Neugründung eines Jugendverbandes entstehen Kosten, die über eine Initialförderung den Start der jugendverbandlichen Arbeit unterstützen sollen.Seite 16 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 14 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 neuen Ortsgruppe umfassen. Sie wird schriftlich in einer Patenschaftsvereinbarung festgelegt. 3.2 Die Initialförderung wird als fachbezogene Pauschale für alle mit der Gründung und Aufnahme der jugendverbandlichen Arbeit anfallenden Kosten und unabhängig vom Erfolg der Gründung gewährt. 3.3 Die Höhe der Förderung beträgt einmalig 300 Euro. 3.4 Bei der Antragstellung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers (Ortsgruppe oder Patenschaft) entsprechend 2.5. dieser Richtlinie abzugeben. Die Patenschaftsvereinbarung ist dem Antrag beizufügen. 3.5 Der Förderempfänger berichtet spätestens ein Jahr nach Erhalt der Förderung mit einem kurzen Sachbericht über die Verwendung der Pauschale und den Stand der Gründung. 3. Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn • der Förderungsempfänger (Ortsgruppe oder Bezirksebene/Jugendverband) innerhalb des Förderzeitraums seine Tätigkeit in Bonn einstellt oder sich auflöst 4. Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann ganz oder teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn • der Förderungsempfänger (Ortsgruppe oder Bezirksebene/Jugendverband) innerhalb des Förderzeitraums seine Tätigkeit in Bonn einstellt oder sich auflöstSeite 17 von 27 Synopse Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (2018) Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU) Begründung 15 FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23 • die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Kinder, Jugend und Familie nicht hinreichend erläutert wurden • die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde • wiederholt nicht auf die Förderung durch die Bundesstadt Bonn hingewiesen wurde Überzahlte Fördermittel sind zu erstatten. • die in den Antragsunterlagen gemachten Angaben gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Kinder, Jugend und Familie nicht hinreichend erläutert wurden • die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde • wiederholt nicht auf die Förderung durch die Bundesstadt Bonn hingewiesen wurde Überzahlte Fördermittel sind zu erstatten. 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien, beschlossen am 1.1.2018, treten mit Änderungen zum 1.6.2023 in Kraft. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1.1.2024, beschlossen am 1.1.2018, treten mit Änderungen zum 1.6.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit der Bundesstadt Bonn vom 1.1.2018, zuletzt geändert am 1.6.2023 außer Kraft.Seite 18 von 27 1 Amt 51 31.07.2023 Auswertung der Jugendverbandsarbeit 2018 bis 2023 Liste der bewilligten Anträge der Jahre 2018 bis 2023: Entwicklung der Mitgliederzahlen 2018 bis 2023:Jugendverbandsarbeit Bj. 2018 Bj. 2019 Bj. 2020 Bj. 2021 Bj. 2022 Bj. 2023 Anzahl der Anträge (Träger) 18 16 16 17 21 19 Anzahl der Ablehnungen 5 1 1 1 0 0 Anzahl der zugel. Anträge 13 15 15 16 21 19 Mitglieder Bonn 2021 1815 2176 1538 2516 2508 Anzahl Träger mit weniger als 50 Mitgliedern 4 3 3 5 7 5 Anzahl Träger mit 50 und mehr, aber weniger als 100 Mitgliedern 5 6 5 6 8 7 Anzahl Träger mit 100 und mehr, aber weniger als 150 Mitgliedern 3 4 4 3 3 3 Anzahl Träger mit 150 und mehr, aber weniger als 200 Mitgliedern 0 0 0 0 0 1 Anzahl Träger mit 200 oder mehr Mitgliedern 1 2 3 2 3 3 Aktivitätstage gesamt 2092 2757 2437 2086 2868 3094 Fördersatz pro Aktivität 12,62 12,38 15,84 20,97 14,96 14,73 Aktivitätentage im Durchschnitt pro Antragsteller 160,9 183,8 162,5 130,4 136,6 162,8 Höchstwert Aktivitätstage 409 355 486 324 418 600 Minimum Aktivitätstage 40 60 53 34 34 27 Fördersumme nach Deckelung gesamt (ab 2023 keine Deckelung mehr) 15.930,52 € 23.743,44 € 24.900,22 € 31.429,80 € 34.776,78 € 50.260,69 € Höhe der Basisförderung 3.200,00 € 3.700,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € 4.700,00 € 4.700,00 € Höhe der Aktivitätsförderung 26.401,04 € 34.142,37 € 39.576,88 € 43.749,75 € 42.907,24 € 45.560,69 € Summe der Kürzungen 13.670,52 € 14.098,93 € 18.276,66 € 15.919,95 € 12.830,46 € 0,00 € Anzahl der Kürzungen bzw. Anzahl der Träger mit höchstmögl. Fördersumme 6 8 7 8 8 0 Planansatz Jugendverbandsarbeit 29.592,45 € 37.842,37 € 42.094,80 € 47.349,75 € 47.607,24 € 50.260,69 € Anteil Auszahlung an Plan in % 53,8 62,7 59,2 66,4 73,0 100,0 Differenz Auszahlung Plan 13.661,93 € 14.098,93 € 17.194,58 € 15.919,95 € 12.830,46 € 0,00 € Differenz zwischen Basisförderung und Fördersumme 12.730,52 € 20.043,44 € 21.300,22 € 27.829,80 € 30.076,78 € 45.560,69 € Differenz in % zwischen Basisförderung und Fördersumme 79,9 84,4 85,5 88,5 86,5 90,6Seite 19 von 27 2 Entwicklung der Aktivitätstage 2018 bis 2023: Entwicklung Anträge i.V.m. Mitgliederzahlen 2018 bis 2023:Seite 20 von 27 Evaluation Umfrage Grundförderung Insgesamt teilgenommen: 23 Jugendverbände die teilgenommen haben: 22 Frage 2: Habt ihr schon mal die Grundförderung beantragt? Frage 3: Wenn ihr 2022 keinen Grundförderungsantrag gestellt habt, warum? Frage 4: Wie aufwendig findet ihr das Antragsverfahren?Seite 21 von 27 Frage 5: Welche Verbesserungsvorschläge hättet ihr für das Antragsverfahren? • Papierfrei • Schnellere Antworten vom zuständigen Amt der Stadt • Antragsformular war grundsätzlich in Ordnung • Die erste Antragsstellung ist relativ überfordernd und stressig • Gut ist die Möglichkeit Rückfragen stellen zu dürfen und zeitnah Antworten zu erhalten. • Schnellere Beantwortung von Rückfragen • Vereinfachung des Antragsblattes für wiederkehrende Antragssteller (Antragsblatt 1a) • Verbessern von Strukturen • Weniger detailreiche Abfrage von Veranstaltungen, lieber mit Beispielen arbeiten • keine Einzelangaben hinsichtlich einzelner Treffen, sondern nur Angabe, ob im Schnitt die Mindesteilnehmerzahl eingehalten wurde • Besseres Verständnis, weniger „beamtendeutsch“ • Rückmeldung darüber, warum was nicht berücksichtigt wird beim BescheidSeite 22 von 27 Frage 6: Es ist beabsichtigt, dass Anträge in Zukunft vollständig online (ohne Papier und Unterschrift) gestellt werden können. Worauf sollte euer Meinung nach geachtet werden? • Datenschutz • Übersichtliches Verfahren/Design • Einfach zu verstehen, intuitiv • Möglichkeit von Freitext Angaben • einfach gehaltenes User-Interface • übersichtliches Format • zielorientierte Fragen • Vollständigkeit • Ermöglichung der Einreichung von Excel-Tabellen um Zeiten zu erfassen • Anlegung von Kundenkonten, um Zeit zu sparen und grundlegende Informationen für weitere Anträge zu speichern • System sollte funktionieren • Generierung einer Druckversion die lesbar ist • Erhaltung einer Bestätigungsmail • kein Bürokratiemonster entstehen lassen Frage 7: Wie zufrieden seid ihr mit der Förderung, die ihr ausgezahlt bekommen habt?Seite 23 von 27 Frage 8: Wie viel Geld habt ihr 2022 an Grundförderung erhalten? (freiwillig!) • Zwischen 0 und 236749 Frage 9: Findet ihr die Aufteilung der Förderung zwischen Basisförderung (Mitgliederzahl) und Zusatzförderung (Aktivitätstag) ausgewogen? Blau: wir finden die Aufteilung ausgewogen. Orange: Die Mitgliederzahl sollte stärker berücksichtigt werden. Grün: Die Aktivitäten sollten stärker berücksichtigt werden.Seite 24 von 27 Frage 10: Unserer Meinung nach sollte es auch als Aktivitätstag zählen, wenn… • Vorbereitungstreffen von Truppleitenden • Planungstreffen für Veranstaltungen • Mehr als 10 Leitendentreffen sollen zählen Frage 11: Wie schnell findet ihr erfolgt die Auszahlung der Grundförderung? Frage 12: Habt ihr vor der Antragstellung die Beratung durch eure:n Jugendpfleger:in in Anspruch genommen?Seite 25 von 27 Frage 13: Hatte die Verwaltung Rückfragen zu eurem Antrag? Frage 14: Aktuell erfolgt die Auszahlung der Grundförderung erst, wenn ALLE Anträge vollständig geprüft wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundförderung für die einzelnen Antragsstellenden möglichst hoch ausfällt. Andererseits dauert es dadurch häufig länger, bis es zur Auszahlung kommt (Modell 1). Eine Alternative wäre, dass es einen festen Aktivitätentagessatz gibt. Dadurch würde die Berechnung einfacher werden und die Auszahlung schneller erfolgen. Unter Umständen gibt es jedoch etwas weniger Geld (Modell 2). Welches Modell fändet ihr besser?Seite 26 von 27 Frage 15: Folgende Verbesserungsmöglichkeiten sehen wir bei der Grundförderung (Allgemeine Anmerkungen): • Keine Begrenzung, wenn genug Geld im Topf ist • Die Deckelung näher erklären • Kriterien offener zugänglich machen und darlegen • Mehr Planungsrunden zur Förderung zulassen (nur durch diese werden viele Aktionen ermöglicht) • Schnellere Auszahlung der Grundförderung, damit Aktionen nicht aus eigener Tasche vorgestreckt werden müssenSeite 27 von 27
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