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231853 · Beschlussvorlage

Änderung der „Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit“

Nummer
231853
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.11.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231853
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Änderung der „Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit“
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Den Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsar-
beit wird zugestimmt. Die Richtlinien treten zum 1.1.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsar-
beit der Bundesstadt Bonn vom 1.1.2018, zuletzt geändert am 1.6.2023,
außer Kraft.
2. Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie
erfolgt eine Evaluation.
3. Der Beschluss zur Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Ju-
gendverbände mit einem Verwaltungskostenzuschuss (DS-Nr.
1713513) tritt mit diesem Beschluss außer Kraft.
4. Die Mittel zur Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Jugend-
verbände von jährlich 4.800 € fließen in die Gesamtsumme der zur Ver-
fügung stehenden Haushaltsmittel für die Grundförderung von Jugend-
verbänden.
5. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt im
Rahmen der jeweiligen Haushaltsmittel.
Begründung
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am
18.9.2018 die Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Bonn
(DS-Nr. 1712590NV8) beschlossen, zuletzt geändert am 1.6.2023 (DS-Nr.
230950).
Nach Ablauf von fünf Förderjahren erfolgte die erste Evaluation durch eine Ar-
beitsgruppe bestehend aus Vertreter*innen der Verwaltung und des Kinder-
und Jugendrings Bonn e.V. In vier Arbeitstreffen wurden Ziele entwickelt, die
auf die Vereinfachung der Antragstellung, einer besseren finanziellen Förde-
rung von Jugendverbänden sowie eine Erhöhung der Anzahl von Förderanträ-
gen im Fokus haben.
Begleitend erfolgte eine Befragung der Bonner Jugendverbände durch den
Kinder- und Jugendring Bonn e.V. zum Verfahren. Die Verbände hatten die
Gelegenheit, Vorschläge zur Verbesserung einzubringen, welche in die Evalua-
tion eingeflossen sind.Seite 1 von 27
Seite 2
Die Übersicht der Verwaltung zu den Anträgen aus 2018 bis 2023 belegen
darüber hinaus eine Notwendigkeit von Veränderungen in der Handhabung der
Richtlinien. Der Beschluss zur Anpassung der Förderung der Jugendverbände
in Bonn des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 1.6.2023 (DS-
Nr. 230950) trägt bereits zur Erfüllung der vereinbarten Ziele bei.
Folgende Änderungen in den Richtlinien wurden mit den Vertreter*innen des
Kinder- und Jugendrings Bonn e.V. abgestimmt.
1.1 Begriffsbestimmung
Die Förderung soll unabhängig davon erfolgen, ob der überwiegende Anteil
der Teilnehmenden seinen Wohnsitz in Bonn hat.
Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die Organisationseinheit auf der
„untersten“, lokalen Gliederungsebene eines Jugendverbandes verstan-
den, die laut Satzung über eine eigenständige Kassenführung verfügt.
1.2 Fördergrundlage
Die Teilnahme an Versammlungen von übergeordneten Ebenen, Multipli-
kator*innen-Veranstaltungen und Leitungsrunden werden ohne Beachtung
einer Mindestteilnehmendenzahl anerkannt. Alle Leitungsrunden werden
ohne Begrenzung anerkannt.
Die Leitung der Aktivitäten ist mindestens durch eine gültige Jugendleiter-
card (Juleica) oder eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung
qualifiziert.
Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die in Bonn regelmäßig, das heißt
außerhalb der Schulferien NRW durchschnittlich mindestens einmal im
Monat (etwa 10-mal im Jahr), eine der in der Richtlinie unter Punkt 1.2 be-
schriebenen Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und min-
destens 6 Teilnehmenden zuzüglich der Leitung durchführen.
1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände
Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können ihre Bezirksebene zur
Antragsstellung ermächtigen. Hierfür ist keine Erklärung gegenüber dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie notwendig.
2.4 Förderhöhe
Eine Teilnahme an einer Juleica-Schulung (auch auf höherer Ebene) er-
höht die Qualität von jugendverbandlicher Tätigkeit und wird ohne Beach-
tung einer Mindestteilnehmendenzahl als Aktivität anerkannt.
3. Initialförderung für Neugründungen
Jugendverbände, die noch keine ausreichenden Gruppenaktivitäten nach-
weisen können, sind bisher von der Förderung ausgeschlossen. Um die
Neugründung von Jugendverbänden anzuregen und zu unterstützen, sollen
Ortsgruppen, die sich neu gründen, zukünftig eine einmalige finanzielle
Förderung erhalten. Diese Förderung soll den Aufbau und den Start der ju-
gendverbandlichen Tätigkeit unterstützen.
Eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Änderung ist der anhängen-
den Synopse zu entnehmen.Seite 2 von 27
Seite 3
Für die Förderung der Zusammenschlüsse der Bonner Jugendverbände mit
einem Verwaltungskostenzuschuss wurden mit Beschluss des Ausschusses für
Kinder, Jugend und Familie vom 13.12.2017 (DS-Nr. 1713513) Mittel in Höhe
von jährlich bis zu 4.800 € vorgesehen. Ein Antrag auf Gewährung eines ent-
sprechenden Zuschusses wurde seitdem von keinem antragsberechtigten Zu-
sammenschluss gestellt.
Nach Rücksprache mit dem Kinder- und Jugendring Bonn wird der Zuschuss
auch in Zukunft nicht mehr benötigt und soll zukünftig im Rahmen der Grund-
förderung der Jugendverbände mitverausgabt werden. Dies sichert einen dem
ursprünglichen Zweck sehr nahekommenden Mitteleinsatz.
Die vorgesehenen Änderungen aus der Evaluation der Richtlinien zur Förde-
rung der Jugendverbandsarbeit wurden in der AG 78 Jugendförderung am
22.8.23 vorgestellt. Die AG 78 Jugendförderung hat den Änderungsvorschlägen
einstimmig zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
151000603 Jugendarbeit 1.51.20.06.03.02 Kinder- und Jugendarbeit außerhalb
von Einrichtungen freier Träger so-
wie Zuschüsse an sonst. Einrichtun-
gen freier Träger
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
51.768,51 EUR 151000603/
731000
2024
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
51.768,51 EUR
Anlage/n
1 Synopse der Richtlinie zur Förderung der Jugendverbandsarbeit (öffentlich)
2 Übersicht der Anträge 2018-2023 (öffentlich)
3 Evaluation Umfrage des KJRB (öffentlich)Seite 3 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
1
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe) und die Ausführungsgesetze des
Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu
sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der
Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die
hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden.
Besonderes Kennzeichen der Jugendhilfe ist die
Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe
unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die
Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend
und Familie der Bundesstadt Bonn kommt mit
dem Erlass dieser Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit seiner Verpflichtung nach §
12 Abs. 1 SGB VIII nach, Jugendverbände und
Jugendgruppen1 (Ortsgruppen) zu fördern. Eine
Förderung der Jugendverbände erfolgt darüber
hinaus durch eine bedarfsgerechte Beratung und
Unterstützung insbesondere durch die Fachkräfte
der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie. Einzelne Angebote und Aktivitäten
der Jugendverbände können nach den „Richtlinien
zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe
in Bonn“ gefördert werden, sofern die dort
beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe) und die Ausführungsgesetze des
Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu
sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der
Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die
hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden.
Besonderes Kennzeichen der Jugendhilfe ist die
Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe
unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die
Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen. Der Ausschuss für Kinder, Jugend
und Familie der Bundesstadt Bonn kommt mit
dem Erlass dieser Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit seiner Verpflichtung nach §
12 Abs. 1 SGB VIII nach, Jugendverbände und
Jugendgruppen2 (Ortsgruppen) zu fördern. Eine
Förderung der Jugendverbände erfolgt darüber
hinaus durch eine bedarfsgerechte Beratung und
Unterstützung insbesondere durch die Fachkräfte
der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie. Einzelne Angebote und Aktivitäten
der Jugendverbände können nach den „Richtlinien
zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe
in BonnJugendarbeit – Anschaffungen und
Korrektur
1 Der besseren Lesbarkeit wegen und dem allgemeinen Sprachgebrauch / -verständnis folgend wird im Text nur der Begriff „Jugendverband“ / „Jugendverbände“ benutzt, der –
soweit nicht explizit erwähnt – auch immer Jugendgruppe(n) miteinschließt.Seite 4 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
2
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Maßnahmen“ gefördert werden, sofern die dort
beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn erkennt den besonderen
Stellenwert von Jugendverbänden. Diese bieten
Gelegenheit für jugendliches Engagement in
einem breiten Spektrum. Junge Menschen
engagieren sich hier mit eigenen Wünschen,
Interessen, unterschiedlichen Fähigkeiten und
erhalten durch Bildungs- und Freizeitangebote
Raum zur Persönlichkeitsentwicklung und
selbstbestimmter Lebensgestaltung. Die Angebote
basieren auf den Prinzipien freiwilliger Teilnahme,
Mitbestimmung und ehrenamtlichen Engagement.
Jugendverbände werden im Wesentlichen durch
junge Menschen selbst organisiert. Auf diese
Weise stellen sie eine besondere, werteorientierte
Angebotsform der Jugendarbeit dar.
Jugendverbände leisten einen Beitrag zur
Partizipation und Teilhabe junger Menschen. Sie
unterstützen so ein chancengerechtes
Aufwachsen und die Entwicklung eines
demokratischen Grundverständnisses.
1. Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn erkennt den besonderen
Stellenwert von Jugendverbänden. Diese bieten
Gelegenheit für jugendliches Engagement in
einem breiten Spektrum. Junge Menschen
engagieren sich hier mit eigenen Wünschen,
Interessen, unterschiedlichen Fähigkeiten und
erhalten durch Bildungs- und Freizeitangebote
Raum zur Persönlichkeitsentwicklung und
selbstbestimmter Lebensgestaltung. Die Angebote
basieren auf den Prinzipien freiwilliger Teilnahme,
Mitbestimmung und ehrenamtlichen Engagement.
Jugendverbände werden im Wesentlichen durch
junge Menschen selbst organisiert. Auf diese
Weise stellen sie eine besondere, werteorientierte
Angebotsform der Jugendarbeit dar.
Jugendverbände leisten einen Beitrag zur
Partizipation und Teilhabe junger Menschen. Sie
unterstützen so ein chancengerechtes
Aufwachsen und die Entwicklung eines
demokratischen Grundverständnisses.
1.1 Begriffsbestimmung
Jugendverbände sind Anbieter von Jugendarbeit
(vgl. § 11 SGB VIII). Ihre Tätigkeit ist
eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Sollte
der Jugendverband Teil einer
1.1 Begriffsbestimmung
Jugendverbände sind Anbieter von Jugendarbeit
(vgl. § 11 SGB VIII). Ihre Tätigkeit ist
eigenverantwortlich und selbstorganisiert. Sollte
der Jugendverband Teil einerSeite 5 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
3
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Erwachsenenorganisation sein, so ist er dieser
gegenüber eigenständig und verfügt über eine
eigene Jugendordnung, in der diese
Eigenständigkeit dokumentiert ist. Die Gestaltung
und Mitverantwortung der Jugendarbeit erfolgt
gemeinschaftlich (vgl. §12 Abs. 2. S. 1 SGB VIII). Im
Organisationsstatut (z. B. der Satzung oder
Jugendordnung) gibt es Regelungen, die eine
innerverbandliche Willensbildung und eine
Organisationsstruktur nach demokratischen
Grundsätzen gewährleisten. Eine feste
Organisationsstruktur sichert die Einheit und
Kontinuität des Jugendverbandes unabhängig vom
Wechsel seiner Mitglieder. Die Arbeit des
Jugendverbandes ist auf Dauer angelegt. In der
Regel sind die Angebote des Jugendverbandes auf
die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie können
sich aber auch an Nichtmitglieder wenden.
Es handelt sich auch um einen Jugendverband,
wenn der Dachverband vom Land NRW als
Jugendverband anerkannt ist und sich diese
Anerkennung auch auf die Ortsgruppen erstreckt.
Ein Jugendverband ist in Bonn tätig, wenn er eine
Ortsgruppe im Gebiet der Bundesstadt Bonn
unterhält und der überwiegende Anteil der Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die dort
verbandlich organisiert sind, in Bonn wohnt.
Erwachsenenorganisation sein, so ist er dieser
gegenüber eigenständig und verfügt über eine
eigene Jugendordnung, in der diese
Eigenständigkeit dokumentiert ist. Die Gestaltung
und Mitverantwortung der Jugendarbeit erfolgt
gemeinschaftlich (vgl. §12 Abs. 2. S. 1 SGB VIII). Im
Organisationsstatut (z. B. der Satzung oder
Jugendordnung) gibt es Regelungen, die eine
innerverbandliche Willensbildung und eine
Organisationsstruktur nach demokratischen
Grundsätzen gewährleisten. Eine feste
Organisationsstruktur sichert die Einheit und
Kontinuität des Jugendverbandes unabhängig vom
Wechsel seiner Mitglieder. Die Arbeit des
Jugendverbandes ist auf Dauer angelegt. In der
Regel sind die Angebote des Jugendverbandes auf
die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie können
sich aber auch an Nichtmitglieder wenden.
Es handelt sich auch um einen Jugendverband,
wenn der Dachverband vom Land NRW als
Jugendverband anerkannt ist und sich diese
Anerkennung auch auf die Ortsgruppen erstreckt.
Ein Jugendverband ist in Bonn tätig, wenn er eine
Ortsgruppe im Gebiet der Bundesstadt Bonn
unterhält und der überwiegende Anteil der Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in
Bonn wohnen, dort verbandlich organisiert sind, in
Bonn wohnt.
Bisher sind Ortsgruppen von der Förderung
ausgeschlossen, wenn der überwiegende Teil ihrer
Mitglieder nicht aus Bonn kommt. Damit erhalten
einige Ortsgruppen am Stadtrand keine
Förderung, obwohl sie viele Bonner Mitglieder
haben.Seite 6 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
4
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die
Organisationseinheit auf der „untersten“, lokalen
Gliederungsebene eines Jugendverbandes
verstanden. Verschiedene Ortsgruppen können
sich auf Stadt- oder Regionalebene zur
sogenannten „Bezirksebene“ zusammenschließen
und so einen Jugendverband bilden. Die
Bezirksebene stellt die „höchste“
Gliederungsebene eines Jugendverbandes in der
Stadt Bonn dar.
Unter „Ortsgruppe“ wird in dieser Richtlinie die
Organisationseinheit auf der „untersten“, lokalen
Gliederungsebene eines Jugendverbandes
verstanden, die laut Satzung über eine
eigenständige Kassenführung verfügt.
Verschiedene Ortsgruppen können sich auf Stadt-
oder Regionalebene zur sogenannten
„Bezirksebene“ zusammenschließen und so einen
Jugendverband bilden. Die Bezirksebene stellt die
„höchste“ Gliederungsebene eines
Jugendverbandes in der Stadt Bonn dar.
Zukünftig sollen alle Ortsgruppen mit Sitz in Bonn,
mit Bonner Mitgliedern und regelmäßigen
Aktivitäten in Bonn antragsberechtigt sein. Die
Höhe der Förderung wird aber weiterhin
ausschließlich an den Bonner Mitgliedern
bemessen
Bei der Anwendung der Vorschrift kam es in der
Vergangenheit zu Abgrenzungsschwierigkeiten
zwischen Jugendgruppen und Ortsgruppen. Mit
dieser Regelung soll klargestellt werden, das
antragsberechtigt nur eine Ortsgruppe ist, die
gemäß der Satzung des Verbandes eine eigene
Kasse führt. Nur deren Leitung kann
rechtsverbindlich gegenüber der Stadt erklären,
dass die Förderung im Sinne der Richtlinie
eingesetzt wird, weil sie für die Finanzen ihrer
Gliederung verantwortlich ist.
1.2 Fördergrundlage
Ortsgruppen erhalten auf Antrag eine Förderung
(vgl. § 12 Abs. 1 SGB VIII). Die Förderung setzt sich
aus einer Basisförderung, deren Höhe unabhängig
vom Umfang der jugendverbandlichen Tätigkeiten
ist, und einer Zusatzförderung, deren Höhe sich
nach dem Umfang der jugendverbandlichen
Gruppenaktivitäten bemisst, zusammen.
Voraussetzung für die Gewährung der Förderung
ist der Nachweis von jugendverbandlichen
1.2 Fördergrundlage
Ortsgruppen erhalten auf Antrag eine Förderung
(vgl. § 12 Abs. 1 SGB VIII). Die Förderung setzt sich
aus einer Basisförderung, deren Höhe unabhängig
vom Umfang der jugendverbandlichen Tätigkeiten
ist, und einer Zusatzförderung, deren Höhe sich
nach dem Umfang der jugendverbandlichen
Gruppenaktivitäten bemisst, zusammen.
Voraussetzung für die Gewährung der Förderung
ist der Nachweis von jugendverbandlichenSeite 7 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
5
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Gruppenaktivitäten in Bonn. Hierunter werden
Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60
Minuten aus folgenden Bereichen verstanden:
• Gruppenarbeit (z.B. wöchentliche
Gruppenstunden)
• Kinder- und Jugenderholung und Fahrten (z.B.
Stadtranderholungen, Ferienfreizeiten,
Ausflüge)
• außerschulische Jugendbildung (z.B. Umwelt-
Thementage, Fortbildungen,
Gedenkstättenfahrten),
• Internationale Jugendarbeit (z.B.
Jugendbegegnungen,)
• Jugendkulturarbeit (z.B. Kunstprojekte,
Konzerte)
• Partizipation (z.B. Jugendsitzungen,
Mitgliederversammlungen)
• Besprechungen der Gruppenleitungen
(berücksichtigt werden jährlich maximal zehn
Leitungsrunden)
An den Aktivitäten nehmen mehr als fünf junge
Menschen, die in Bonn wohnen, zuzüglich der
Leitung teil.
Gruppenaktivitäten in Bonn. Hierunter werden
Aktivitäten mit einer Mindestdauer von 60
Minuten aus folgenden Bereichen verstanden:
• Gruppenarbeit (z.B. wöchentliche
Gruppenstunden)
• Kinder- und Jugenderholung und Fahrten (z.B.
Stadtranderholungen, Ferienfreizeiten,
Ausflüge)
• außerschulische Jugendbildung (z.B. Umwelt-
Thementage, Fortbildungen,
Gedenkstättenfahrten),
• Internationale Jugendarbeit (z.B.
Jugendbegegnungen,)
• Jugendkulturarbeit (z.B. Kunstprojekte,
Konzerte)
• Partizipation (z.B. Jugendsitzungen,
Mitgliederversammlungen)
• Besprechungen der
GruppenleitungenLeitungsrunden
(berücksichtigt werden jährlich maximal zehn
Leitungsrunden)
An den Aktivitäten nehmen mehr als
fünfmindestens 6 junge Menschen, die in Bonn
wohnen, zuzüglich der Leitung teil.
In Abweichung davon werden
 Leitungsrunden
Zu spezifisches Beispiel
Leitungsrunden sind wichtig und erhöhen die
Qualität jugendverbandlicher Tätigkeit. Eine
Begrenzung widerspricht dem Qualitätsanspruch
von jugendverbandlicher Arbeit. Die Verwaltung
schlägt vor, die Begrenzung von maximal 10
Leitungsrunden aufzuheben.
Bessere Lesbarkeit
Die Verwaltung erkennt an, dass Bonner
Jugendverbände auch in überörtlichen Strukturen
eingebunden sind. Es wird vorgeschlagen, dieSeite 8 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
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Die Leitung der Aktivitäten ist in der Regel durch
eine gültige Jugendleitercard (Juleica) oder eine
abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung
qualifiziert.
In begründeten Ausnahmefällen können mit der
Jugendpflege Ausnahmen der Aktivitätsbereiche
und der Qualifikation der Leitungen abgestimmt
werden.
 die Teilnahme an Versammlungen von
übergeordneten Ebenen und
 die Teilnahme von Mitgliedern des
Jugendverbandes an einer Multiplikator*innen
Veranstaltung
ohne Beachtung der Anzahl der
Mindestteilnehmenden gefördert, sofern die
Veranstaltung im Zusammenhang mit der
jugendverbandlichen Arbeit des Antragstellenden
steht und mindestens 60 Minuten andauert.
Die Leitung der Aktivitäten ist in der
Regelmindestens durch eine gültige
Jugendleitercard (Juleica) oder eine
abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung
qualifiziert.
In begründeten FAusnahmefällen können mit der
Jugendpflege Ausnahmen der Aktivitätsbereiche
und der Qualifikation der Leitungen abgestimmt
werden.
Teilnahme an Versammlungen von
übergeordneten Ebenen und die Teilnahme von
Mitgliedern des Jugendverbandes an einer
Multiplikator*innen-Veranstaltung anzuerkennen
und ohne Beachtung der Anzahl der
Mindestteilnehmenden zu fördern.
Erhöhung des Qualitätsstandards
1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände
Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die
• die unter Punkt 1.1 beschriebenen Merkmale
erfüllen,
• in Bonn regelmäßig, das heißt außerhalb der
Schulferien NRW durchschnittlich mindestens
einmal im Monat, eine der unter Punkt 1.2
beschriebenen Aktivitäten mit einer
Mindestdauer von 60 Minuten und mehr als
1.3 Antragsberechtigte Jugendverbände
Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die
• die unter Punkt 1.1 beschriebenen Merkmale
erfüllen,
• in Bonn regelmäßig, das heißt außerhalb der
Schulferien NRW durchschnittlich mindestens
einmal im Monat (etwa 10-mal im Jahr), eine
der unter Punkt 1.2 beschriebenen Aktivitäten
mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und
KonkretisierungSeite 9 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
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FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
fünf Teilnehmenden zuzüglich der Leitung
durchführen
• und deren überwiegender Anteil an Mitgliedern
in Bonn wohnt, sofern sie zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch aktiv verbandlich tätig
sind.
Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können
gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie erklären, dass sie ihre Bezirksebene zur
Antragsstellung ermächtigen, wenn sie selber
noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie im
laufenden Jahr gestellt haben. Im
Ermächtigungsfall können die Ortsgruppen auch
keine weiteren Anträge nach dieser Richtlinie im
laufenden Jahr mehr stellen. Zur Antragsstellung
durch die Bezirksebene ist es nicht erforderlich,
dass diese von allen in ihr
zusammengeschlossenen Ortsgruppen ermächtigt
wurde. Im Falle der Antragsstellung durch die
Bezirksebene gelten die Regelungen und Auflagen
mehr als fünfmindestens 6 Teilnehmenden
zuzüglich der Leitung durchführen.
• und deren überwiegender Anteil an Mitgliedern
in Bonn wohnt, sofern sie zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch aktiv verbandlich tätig
sind.
Die Ortsgruppen eines Jugendverbandes können
gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie erklären, dass sie ihre Bezirksebene zur
Antragsstellung ermächtigen, wenn sie selber
noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie im
laufenden Jahr gestellt haben. Im
Ermächtigungsfall können die Ortsgruppen auch
keine weiteren Anträge nach dieser Richtlinie im
laufenden Jahr mehr stellen. Zur Antragsstellung
durch die Bezirksebene ist es nicht erforderlich,
dass diese von allen in ihr
zusammengeschlossenen Ortsgruppen ermächtigt
wurde. Im Falle der Antragsstellung durch die
Bezirksebene gelten die Regelungen und Auflagen
Bessere Lesbarkeit
Bisher sind Ortsgruppen von der Förderung
ausgeschlossen, wenn der überwiegende Teil ihrer
Mitglieder nicht aus Bonn kommt. Damit erhalten
einige Ortsgruppen am Stadtrand keine
Förderung, obwohl sie viele Bonner Mitglieder
haben.
Zukünftig sollen alle Ortsgruppen mit Sitz in Bonn,
mit Bonner Mitgliedern und regelmäßigen
Aktivitäten in Bonn antragsberechtigt sein. Die
Höhe der Förderung wird aber weiterhin
ausschließlich an den Bonner Mitgliedern
bemessen.
Im Sinne der Selbstorganisation soll Ortsgruppen
überlassen werden, wie das Procedere umgesetzt
wird. Demnach ist aus Sicht der Verwaltung keine
Erklärung gegenüber dem Amt 51 notwendig.Seite 10 von 27
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Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
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Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
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FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
für Ortgruppen entsprechend für die
Bezirksebene.
Voraussetzung für eine Förderung sind der
Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung
zum Kinderschutz in der Jugendarbeit nach § 72 a
SGB VIII durch die jeweilige Ortsgruppe mit dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn.
Neu gegründete Ortsgruppen sind erst ab dem
zweiten Jahr der jugendverbandlichen Tätigkeit
antragsberechtigt.
für Ortgruppen entsprechend für die
Bezirksebene.
Voraussetzung für eine Förderung sind der
Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung
zum Kinderschutz in der Jugendarbeit nach § 72 a
SGB VIII durch die jeweilige Ortsgruppe mit dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie der
Bundesstadt Bonn.
Neu gegründete Ortsgruppen sind erst ab dem
zweiten Jahr der jugendverbandlichen Tätigkeit
antragsberechtigt.
1.4 Ausschluss der Förderung
Nicht gefördert werden Zusammenschlüsse oder
übergeordnete Organisationseinheiten der
Jugendverbände, die Jugendabteilungen von
Sportverbänden, Jugendorganisationen politischer
Parteien, kirchliche oder schulische bzw.
schulbezogene Angebote und offene Gruppen
ohne feste Mitgliederstruktur.
1.4 Ausschluss der Förderung
Nicht gefördert werden Zusammenschlüsse oder
übergeordnete Organisationseinheiten der
Jugendverbände, die Jugendabteilungen von
Sportverbänden, Jugendorganisationen politischer
Parteien, kirchliche oder schulische bzw.
schulbezogene Angebote und offene Gruppen
ohne feste Mitgliederstruktur.
2. Antragsverfahren
2.1 Fristen
Anträge sind bis zum 30. April jeden Jahres unter
Verwendung des Antragsmusters einzureichen.
Verspätet eingereichte oder nicht vollständige
Anträge werden nicht berücksichtigt.
2. Antragsverfahren
2.1 Fristen
Anträge sind bis zum 30. April jeden Jahres unter
Verwendung des Antragsmusters einzureichen.
Verspätet eingereichte oder nicht vollständige
Anträge werden nicht berücksichtigt.Seite 11 von 27
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Richtlinien zur Förderung der
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Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
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Die Ermächtigung der Bezirksebene zur
Antragsstellung ist gegebenenfalls jährlich zu
erklären.
Die Ermächtigung der Bezirksebene zur
Antragsstellung ist gegebenenfalls jährlich zu
erklären.
Folgeänderung s. oben
2.2 Förderdauer
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt jeweils
für die Dauer eines Jahres. Dabei dient der
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
Vorjahres als Grundlage für die Ermittlung der
Förderung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember des jeweils laufenden Jahres. Sollte die
Ortsgruppe innerhalb des Förderzeitraums ihre
Tätigkeit in Bonn einstellen oder sich auflösen, so
wird die Förderung nur anteilig für den Zeitraum
des Bestehens gewährt.
2.2 Förderdauer
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt jeweils
für die Dauer eines Jahres. Dabei dient der
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
Vorjahres als Grundlage für die Ermittlung der
Förderung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember des jeweils laufenden Jahres. Sollte die
Ortsgruppe innerhalb des Förderzeitraums ihre
Tätigkeit in Bonn einstellen oder sich auflösen, so
wird die Förderung nur anteilig für den Zeitraum
des Bestehens gewährt.
2.3 Form der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form einer
fachbezogenen Pauschale, die aus einer
Basisförderung und einer Zusatzförderung
besteht.
Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, die
Fördermittel wirtschaftlich und sparsam
sowie den Zielen ihrer Jugendarbeit
zweckentsprechend zu verwenden.
Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, im
Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die
Förderung durch das Amt für Kinder, Jugend und
Familie der Bundesstadt Bonn hinzuweisen.
2.3 Form der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form einer
fachbezogenen Pauschale, die aus einer
Basisförderung und einer Zusatzförderung
besteht.
Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, die
Fördermittel wirtschaftlich und sparsam
sowie den Zielen ihrer Jugendarbeit
zweckentsprechend zu verwenden.
Die geförderten Ortsgruppen sind verpflichtet, im
Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die
Förderung durch das Amt für Kinder, Jugend und
Familie der Bundesstadt Bonn hinzuweisen.Seite 12 von 27
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Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
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Wurde die Bezirksebene zur Antragsstellung
ermächtigt, so wird diese die Fördermittel
dennoch den Ortsgruppen zur Verwendung zur
Verfügung stellen, sofern aufgrund des
Organisationsstatuts nicht die Bezirksebene für die
Verwendung der eingenomenen Finanzmittel des
Jugendverbandes zuständig ist. Entsprechendes ist
zu belegen.
Wurde die Bezirksebene zur Antragsstellung
ermächtigt, so wird diese die Fördermittel
dennoch den Ortsgruppen zur Verwendung zur
Verfügung stellen, sofern aufgrund des
Organisationsstatuts nicht die Bezirksebene für die
Verwendung der eingenommenen Finanzmittel
des Jugendverbandes zuständig ist.
Entsprechendes ist zu belegen.
2.4 Förderhöhe
Jede Ortsgruppe erhält eine jährliche Zuweisung in
Form einer fachbezogenen Pauschale. Die
fachbezogene Pauschale wird unabhängig von den
tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gewährt.
Die fachbezogene Pauschale setzt sich zusammen
aus einer Basisförderung und einer
Zusatzförderung.
Die Basisförderung ist abhängig von der Zahl der
Mitglieder der Ortsgruppe gestaffelt.
Berücksichtigt werden nur Mitglieder ab dem 6.
Lebensjahr bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, die in Bonn wohnen und sich
regelmäßig an den jugendverbandlichen
Gruppenaktivitäten entsprechend Ziffer 1.2
beteiligen. Stichtag für die Feststellung der
Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres.
Die Basisförderung beträgt für Ortsgruppen
2.4. Förderhöhe
Jede Ortsgruppe erhält eine jährliche Zuweisung in
Form einer fachbezogenen Pauschale. Die
fachbezogene Pauschale wird unabhängig von den
tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gewährt.
Die fachbezogene Pauschale setzt sich zusammen
aus einer Basisförderung und einer
Zusatzförderung.
Die Basisförderung ist abhängig von der Zahl der
Mitglieder der Ortsgruppe gestaffelt.
Berücksichtigt werden nur Mitglieder ab dem 6.
Lebensjahr bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahresim Alter von 6 bis einschließlich 26
Jahren, die in Bonn wohnen und sich regelmäßig
an den jugendverbandlichen Gruppenaktivitäten
entsprechend Ziffer 1.2 beteiligen. Stichtag für die
Feststellung der Mitgliederzahl ist der 31.12. des
Vorjahres.
Die Basisförderung beträgt für Ortsgruppen
Bessere LesbarkeitSeite 13 von 27
Synopse
Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (2018)
Richtlinien zur Förderung der
Jugendverbandsarbeit (ENTWURF NEU)
Begründung
11
FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
• mit weniger als 50 Mitgliedern 100 €
• mit 50 und mehr, aber weniger als 100
Mitgliedern 200 €
• mit 100 und mehr, aber weniger als 150
Mitgliedern 300 €
• mit 150 und mehr, aber weniger als 200
Mitgliedern 400 €
• mit 200 oder mehr Mitgliedern 500 €.
Die Zusatzförderung ist abhängig vom Umfang der
nachgewiesenen jugendverbandlichen
Gruppenaktivitäten. Die Höhe der Zusatzförderung
errechnet sich aus der Anzahl aller Tage, an denen
eine Aktivität nach Punkt 1.2 durchgeführt wurde
(Aktivitätstage). Finden verschiedene Aktivitäten
an einem Tag statt, so zählt jede einzeln für sich
(d.h. finden z.B. an einem Tag zwei
unterschiedliche Gruppenstunden statt, zählt dies
als zwei Aktivitätstage).
Die Verteilung der nach Abzug der Basisförderung
noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
erfolgt proportional zu den Aktivitätstagen auf alle
antragsberechtigten Jugendverbände, die
fristgerecht (s. Ziffer 2.1) einen vollständigen (s.
Ziffer 2.5) Antrag eingereicht haben.
Stellt die Bezirksebene die Anträge für die ihr
untergliederten Ortsgruppen, so wird jede dieser
Ortsgruppen bei der Berechnung der Förderhöhe
separat betrachtet.
• mit weniger als 50 Mitgliedern 100 €
• mit 50 und mehr, aber weniger als 100
Mitgliedern 200 €
• mit 100 und mehr, aber weniger als 150
Mitgliedern 300 €
• mit 150 und mehr, aber weniger als 200
Mitgliedern 400 €
• mit 200 oder mehr Mitgliedern 500 €.
Die Zusatzförderung ist abhängig vom Umfang der
nachgewiesenen jugendverbandlichen
Gruppenaktivitäten. Die Höhe der Zusatzförderung
errechnet sich aus der Anzahl aller Tage, an denen
eine Aktivität nach Punkt 1.2 durchgeführt wurde
(Aktivitätstage). Finden verschiedene Aktivitäten
an einem Tag statt, so zählt jede einzeln für sich
(d.h. finden z.B. an einem Tag zwei
unterschiedliche Gruppenstunden statt, zählt dies
als zwei Aktivitätstage).
Die Verteilung der nach Abzug der Basisförderung
noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
erfolgt proportional zu den Aktivitätstagen auf alle
antragsberechtigten Jugendverbände, die
fristgerecht (s. Ziffer 2.1) einen vollständigen (s.
Ziffer 2.5) Antrag eingereicht haben.
Stellt die Bezirksebene die Anträge für die ihr
untergliederten Ortsgruppen, so wird jede dieser
Ortsgruppen bei der Berechnung der Förderhöhe
separat betrachtet.Seite 14 von 27
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FINAL: Synopse nach abschließender Beratung mit KJRB 21.6.23
Aktivitäten, die nicht durch die Ortsgruppe
veranstaltet wurden (z.B. Teilnahme an einer
JuLeiCa-Schulung auf überörtlicher Ebene) werden
nicht berücksichtigt.
Die genaue Förderhöhe kann jeweils erst nach
dem 30. April auf der Grundlage der vorliegenden
berücksichtigungsfähigen Anträge ermittelt
werden. Über die Förderung wird ein Bescheid
erteilt.
Aktivitäten, die nicht durch die Ortsgruppe
veranstaltet wurden (z.B. Teilnahme an einer
JuLeiCa-Schulung auf überörtlicher Ebene) werden
nicht berücksichtigt.
Die genaue Förderhöhe kann jeweils erst nach
dem 30. April auf der Grundlage der vorliegenden
berücksichtigungsfähigen Anträge ermittelt
werden. Über die Förderung wird ein Bescheid
erteilt.
Die Förderung darf nur auf ein Bankkonto
ausgezahlt werden, dessen Inhaber die
Ortsgruppe bzw. die Bezirksebene ist.
Eine Teilnahme an einer Juleica-Schulung (auch
auf höherer Ebene) erhöht die Qualität von
jugendverbandlicher Tätigkeit.
Wichtige rechtsverbindliche Ergänzung
2.5 Einzureichende Unterlagen
• Vollständig ausgefüllter Antrag nach
beigefügtem Muster
• Rechtsverbindliche Erklärung zur Verwendung
der fachbezogenen Pauschale (siehe Anlage)
Auf Anforderung durch das Amt für Kinder, Jugend
und Familie:
• das für den Förderzeitraum gültige
Organisationsstatut
• Mitgliederliste zum 31.12. des Vorjahres
• Nachweis über die Qualifikationen der
Leitungskräfte
• Bericht über die Aktivitäten der Ortsgruppe
2.5 Einzureichende Unterlagen
• Vollständig ausgefüllter Antrag nach
beigefügtem Muster mit rechtsverbindlicher
Erklärung zur Verwendung der fachbezogenen
Pauschale
 Rechtsverbindliche Erklärung zur Verwendung
der fachbezogenen Pauschale (siehe Anlage)
Auf Anforderung durch das Amt für Kinder, Jugend
und Familie:
• das für den Förderzeitraum gültige
Organisationsstatut
• Mitgliederliste zum 31.12. des Vorjahres
• Nachweis über die Qualifikationen der
Leitungskräfte
• Bericht über die Aktivitäten der OrtsgruppeSeite 15 von 27
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• listenmäßiger Nachweis der Verwendung der
Fördermittel durch Auszug aus den
betreffenden Abschnitten oder
Unterabschnitten der Jahresrechnung
 listenmäßiger Nachweisliste der Verwendung
der Fördermittel durch Auszug aus den
betreffenden Abschnitten oder
Unterabschnitten der Jahresrechnung
3. Initialförderung für Neugründungen
Um die Neugründung von Jugendverbänden und
Jugendgruppen in Bonn anzuregen und zu
unterstützen, erhalten Ortsgruppen, die sich auf
dem Gebiet der Stadt Bonn neu gründen,
abweichend von den vorstehenden Regelungen,
die folgende Initialförderung.
3.1. Antragsberechtigung
3.1.1 Antragsberechtigt sind Ortsgruppen, die sich
im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Vorjahres
gegründet haben, über ein eigenes
Organisationsstatut verfügen und ihre Kasse selbst
führen.
3.1.2. Abweichend von 3.1.1. kann die
Antragstellung für Gruppen, die noch nicht über
ein eigenes Organisationsstatut verfügen und ihre
Kasse nicht selbst führen, auch in Form eines
Patenschaftsmodells erfolgen:
Hierbei erfolgt die Antragstellung, Verwaltung und
Berichtslegung treuhänderisch durch die Bezirks-
oder Landesebene des Jugendverbandes der
neuen Ortsgruppe, einen anderen Jugendverband
oder anderen anerkannten Träger nach §75 SGB
VIII, der in Bonn tätig ist. Diese Patenschaft soll in
der Regel auch die inhaltliche und
organisatorische Unterstützung der Gründung der
Bei der Neugründung eines Jugendverbandes
entstehen Kosten, die über eine Initialförderung
den Start der jugendverbandlichen Arbeit
unterstützen sollen.Seite 16 von 27
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neuen Ortsgruppe umfassen. Sie wird schriftlich in
einer Patenschaftsvereinbarung festgelegt.
3.2 Die Initialförderung wird als fachbezogene
Pauschale für alle mit der Gründung und
Aufnahme der jugendverbandlichen Arbeit
anfallenden Kosten und unabhängig vom Erfolg
der Gründung gewährt.
3.3 Die Höhe der Förderung beträgt einmalig 300
Euro.
3.4 Bei der Antragstellung ist eine
rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers
(Ortsgruppe oder Patenschaft) entsprechend 2.5.
dieser Richtlinie abzugeben. Die
Patenschaftsvereinbarung ist dem Antrag
beizufügen.
3.5 Der Förderempfänger berichtet spätestens ein
Jahr nach Erhalt der Förderung mit einem kurzen
Sachbericht über die Verwendung der Pauschale
und den Stand der Gründung.
3. Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung
kann ganz oder teilweise zurückgenommen bzw.
widerrufen werden, wenn
• der Förderungsempfänger (Ortsgruppe oder
Bezirksebene/Jugendverband) innerhalb des
Förderzeitraums seine Tätigkeit in Bonn
einstellt oder sich auflöst
4. Rücknahme/Widerruf des
Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung
kann ganz oder teilweise zurückgenommen bzw.
widerrufen werden, wenn
• der Förderungsempfänger (Ortsgruppe oder
Bezirksebene/Jugendverband) innerhalb des
Förderzeitraums seine Tätigkeit in Bonn
einstellt oder sich auflöstSeite 17 von 27
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• die in den Antragsunterlagen gemachten
Angaben gegenüber den Vertreterinnen und
Vertretern des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie nicht hinreichend erläutert wurden
• die Förderung aufgrund von unrichtigen
Angaben bewilligt wurde
• wiederholt nicht auf die Förderung durch die
Bundesstadt Bonn hingewiesen wurde
Überzahlte Fördermittel sind zu erstatten.
• die in den Antragsunterlagen gemachten
Angaben gegenüber den Vertreterinnen und
Vertretern des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie nicht hinreichend erläutert wurden
• die Förderung aufgrund von unrichtigen
Angaben bewilligt wurde
• wiederholt nicht auf die Förderung durch die
Bundesstadt Bonn hingewiesen wurde
Überzahlte Fördermittel sind zu erstatten.
4. Inkrafttreten
Diese Richtlinien, beschlossen am 1.1.2018, treten
mit Änderungen zum 1.6.2023 in Kraft.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2024, beschlossen
am 1.1.2018, treten mit Änderungen zum 1.6.2023
in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur
Förderung der Jugendverbandsarbeit der
Bundesstadt Bonn vom 1.1.2018, zuletzt geändert
am 1.6.2023 außer Kraft.Seite 18 von 27
1
Amt 51 31.07.2023
Auswertung der Jugendverbandsarbeit 2018 bis 2023
Liste der bewilligten Anträge der Jahre 2018 bis 2023:
Entwicklung der Mitgliederzahlen 2018 bis 2023:Jugendverbandsarbeit Bj. 2018 Bj. 2019 Bj. 2020 Bj. 2021 Bj. 2022 Bj. 2023
Anzahl der Anträge (Träger) 18 16 16 17 21 19
Anzahl der Ablehnungen 5 1 1 1 0 0
Anzahl der zugel. Anträge 13 15 15 16 21 19
Mitglieder Bonn 2021 1815 2176 1538 2516 2508
Anzahl Träger mit weniger als 50 Mitgliedern 4 3 3 5 7 5
Anzahl Träger mit 50 und mehr, aber weniger als 100 Mitgliedern 5 6 5 6 8 7
Anzahl Träger mit 100 und mehr, aber weniger als 150 Mitgliedern 3 4 4 3 3 3
Anzahl Träger mit 150 und mehr, aber weniger als 200 Mitgliedern 0 0 0 0 0 1
Anzahl Träger mit 200 oder mehr Mitgliedern 1 2 3 2 3 3
Aktivitätstage gesamt 2092 2757 2437 2086 2868 3094
Fördersatz pro Aktivität 12,62 12,38 15,84 20,97 14,96 14,73
Aktivitätentage im Durchschnitt pro Antragsteller 160,9 183,8 162,5 130,4 136,6 162,8
Höchstwert Aktivitätstage 409 355 486 324 418 600
Minimum Aktivitätstage 40 60 53 34 34 27
Fördersumme nach Deckelung gesamt (ab 2023 keine Deckelung mehr) 15.930,52 € 23.743,44 € 24.900,22 € 31.429,80 € 34.776,78 € 50.260,69 €
Höhe der Basisförderung 3.200,00 € 3.700,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € 4.700,00 € 4.700,00 €
Höhe der Aktivitätsförderung 26.401,04 € 34.142,37 € 39.576,88 € 43.749,75 € 42.907,24 € 45.560,69 €
Summe der Kürzungen 13.670,52 € 14.098,93 € 18.276,66 € 15.919,95 € 12.830,46 € 0,00 €
Anzahl der Kürzungen bzw. Anzahl der Träger mit höchstmögl. Fördersumme 6 8 7 8 8 0
Planansatz Jugendverbandsarbeit 29.592,45 € 37.842,37 € 42.094,80 € 47.349,75 € 47.607,24 € 50.260,69 €
Anteil Auszahlung an Plan in % 53,8 62,7 59,2 66,4 73,0 100,0
Differenz Auszahlung Plan 13.661,93 € 14.098,93 € 17.194,58 € 15.919,95 € 12.830,46 € 0,00 €
Differenz zwischen Basisförderung und Fördersumme 12.730,52 € 20.043,44 € 21.300,22 € 27.829,80 € 30.076,78 € 45.560,69 €
Differenz in % zwischen Basisförderung und Fördersumme 79,9 84,4 85,5 88,5 86,5 90,6Seite 19 von 27
2
Entwicklung der Aktivitätstage 2018 bis 2023:
Entwicklung Anträge i.V.m. Mitgliederzahlen 2018 bis 2023:Seite 20 von 27
Evaluation Umfrage Grundförderung
Insgesamt teilgenommen: 23
Jugendverbände die teilgenommen haben: 22
Frage 2: Habt ihr schon mal die Grundförderung beantragt?
Frage 3: Wenn ihr 2022 keinen Grundförderungsantrag gestellt habt, warum?
Frage 4: Wie aufwendig findet ihr das Antragsverfahren?Seite 21 von 27
Frage 5: Welche Verbesserungsvorschläge hättet ihr für das Antragsverfahren?
• Papierfrei
• Schnellere Antworten vom zuständigen Amt der Stadt
• Antragsformular war grundsätzlich in Ordnung
• Die erste Antragsstellung ist relativ überfordernd und stressig
• Gut ist die Möglichkeit Rückfragen stellen zu dürfen und zeitnah Antworten zu erhalten.
• Schnellere Beantwortung von Rückfragen
• Vereinfachung des Antragsblattes für wiederkehrende Antragssteller (Antragsblatt 1a)
• Verbessern von Strukturen
• Weniger detailreiche Abfrage von Veranstaltungen, lieber mit Beispielen arbeiten
• keine Einzelangaben hinsichtlich einzelner Treffen, sondern nur Angabe, ob im Schnitt die
Mindesteilnehmerzahl eingehalten wurde
• Besseres Verständnis, weniger „beamtendeutsch“
• Rückmeldung darüber, warum was nicht berücksichtigt wird beim BescheidSeite 22 von 27
Frage 6: Es ist beabsichtigt, dass Anträge in Zukunft vollständig online (ohne Papier und Unterschrift)
gestellt werden können. Worauf sollte euer Meinung nach geachtet werden?
• Datenschutz
• Übersichtliches Verfahren/Design
• Einfach zu verstehen, intuitiv
• Möglichkeit von Freitext Angaben
• einfach gehaltenes User-Interface
• übersichtliches Format
• zielorientierte Fragen
• Vollständigkeit
• Ermöglichung der Einreichung von Excel-Tabellen um Zeiten zu erfassen
• Anlegung von Kundenkonten, um Zeit zu sparen und grundlegende Informationen für
weitere Anträge zu speichern
• System sollte funktionieren
• Generierung einer Druckversion die lesbar ist
• Erhaltung einer Bestätigungsmail
• kein Bürokratiemonster entstehen lassen
Frage 7: Wie zufrieden seid ihr mit der Förderung, die ihr ausgezahlt bekommen habt?Seite 23 von 27
Frage 8: Wie viel Geld habt ihr 2022 an Grundförderung erhalten? (freiwillig!)
• Zwischen 0 und 236749
Frage 9: Findet ihr die Aufteilung der Förderung zwischen Basisförderung (Mitgliederzahl) und
Zusatzförderung (Aktivitätstag) ausgewogen?
Blau: wir finden die Aufteilung ausgewogen.
Orange: Die Mitgliederzahl sollte stärker berücksichtigt werden.
Grün: Die Aktivitäten sollten stärker berücksichtigt werden.Seite 24 von 27
Frage 10: Unserer Meinung nach sollte es auch als Aktivitätstag zählen, wenn…
• Vorbereitungstreffen von Truppleitenden
• Planungstreffen für Veranstaltungen
• Mehr als 10 Leitendentreffen sollen zählen
Frage 11: Wie schnell findet ihr erfolgt die Auszahlung der Grundförderung?
Frage 12: Habt ihr vor der Antragstellung die Beratung durch eure:n Jugendpfleger:in in Anspruch
genommen?Seite 25 von 27
Frage 13: Hatte die Verwaltung Rückfragen zu eurem Antrag?
Frage 14: Aktuell erfolgt die Auszahlung der Grundförderung erst, wenn ALLE Anträge vollständig
geprüft wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundförderung für die einzelnen
Antragsstellenden möglichst hoch ausfällt. Andererseits dauert es dadurch häufig länger, bis es zur
Auszahlung kommt (Modell 1).
Eine Alternative wäre, dass es einen festen Aktivitätentagessatz gibt. Dadurch würde die Berechnung
einfacher werden und die Auszahlung schneller erfolgen. Unter Umständen gibt es jedoch etwas
weniger Geld (Modell 2).
Welches Modell fändet ihr besser?Seite 26 von 27
Frage 15: Folgende Verbesserungsmöglichkeiten sehen wir bei der Grundförderung (Allgemeine
Anmerkungen):
• Keine Begrenzung, wenn genug Geld im Topf ist
• Die Deckelung näher erklären
• Kriterien offener zugänglich machen und darlegen
• Mehr Planungsrunden zur Förderung zulassen (nur durch diese werden viele Aktionen
ermöglicht)
• Schnellere Auszahlung der Grundförderung, damit Aktionen nicht aus eigener Tasche
vorgestreckt werden müssenSeite 27 von 27

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 17:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de