231851 · Beschlussvorlage
Änderung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zur institutionellen Förderung, zu Investitionskostenzuschüssen und zur Projektförderung im Bereich der Kultur
Kerndaten
- Nummer
- 231851
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231851 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Änderung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zur institutionellen Förderung, zu Investitionskostenzuschüssen und zur Projektförderung im Bereich der Kultur Beratungsfolge Kulturausschuss 24.10.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur in der Fassung von Anlage 1 werden beschlossen. 2) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Investiti- onsmaßnahmen im Bereich der Kultur in der Fassung von Anlage 3 werden beschlossen. 3) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Projektförderung im Bereich der Kultur in der Fassung von Anlage 5 werden beschlossen. Begründung Hintergrund und Ziel der Überarbeitung der Bewilligungsbedingungen war es, diese eindeutiger zu formulieren und den Fördernehmer*innen und dem Kultu- ramt auf Grundlage der Rechtslage und der Erfahrungen der vergangenen Jah- ren klare Vorgaben an die Hand zu geben. Die Überarbeitung erfolgte im intensiven Austausch mit Rechtsamt und Rech- nungsprüfungsamt. Anlage/n 1 Anlage 1 neue Bewilligungsbedingungen Betriebsmittelförderung,Stand 2023- 10-06 (öffentlich) 2 Anlage 2, Synopse Betriebsmittelzuschüsse, 2023-10-06 (öffentlich)Seite 1 von 47 Seite 2 3 Anlage 3 neue Bewilligungsbedingungen Investitionskostenzuschüsse, Stand 2023-10-06 (öffentlich) 4 Anlage 4, Synopse Investitionskostenzuschüsse, 2023-10-06 (öffentlich) 5 Anlage 5, neue Bewilligungsbedingungen kulturelle Projektförderung, Stand 2023-10-06 (öffentlich) 6 Anlage 6, Synopse Bewilligungsbedingungen kulturelle Projektförderung, Stand 2023-10-06 (öffentlich)Seite 2 von 47 aktueller Stand: Oktober 2023 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbe- stimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie not- wendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Finanzierungsart und Höhe des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird grundsätzlich als Teil- finanzierung des zu erfüllenden Zwecks und in feststehender Höhe (Festbetragsfinanzierung) bewilligt. 1.2 In Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch 1.2.1 als Teilfinanzierung zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die Zuschussempfänger*innen die zuwendungs- fähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen (Fehlbedarfsfinanzierung) oder 1.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder festen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) bewilligt werden. 2. Abruf und Verwendung des Zuschusses 2.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammen- hängenden Einnahmen und eigenen Mittel der Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Wirtschaftsplanes auch weitergehende Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der Grund der Überschreitung ist nachzuweisen. 2.3 Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuschussempfänger*innen verbraucht sind. Hiervon ausgenommen sind Mittel nach Ziffer 3.1. soweit haushaltsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Haushaltsrechtliche Gründe stehen z. B. entgegen, solange der Haushaltsplan für das aktuelle Haushaltsjahr noch nicht in Kraft getreten ist. 2.4 Der Abruf des Zuschusses muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 2.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist. 2.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 3. Freie Mittel 3.1 Die Bildung von freien Mitteln in angemessener Höhe ist zulässig. Unter freien Mitteln im Sinne dieser Bewilligungsbedingungen sind saldierte Konto- und Kassenbestände sowie etwaige weitere Guthaben zum 31.12. des Bewilligungsjahres bereinigt um Verbindlichkeiten und Forderungen, die das Bewilligungsjahr betreffen, zu verstehen. Das vorhandene Stammkapital einer Gesellschaft bleibt bei der Bewertung der freien Mittel unberücksichtigt. Freie Mittel sind dann angemessen, wenn sie das Dreifache der fixen monatlichen Personal- und Raumkosten der Zuschussempfänger*innen nicht übersteigen. Bei Zuschussempfänger*innen, die keine fixen Personal- oder Raumkosten haben, sind freie Mittel in Höhe von 10 % des im Förderjahr erhaltenen städtischen Betriebsmittelzuschusses angemessen. Freie Mittel dienen insbesondere dazu, das allgemeine Geschäftsrisiko abzufedern und Liquiditätsprobleme zu beheben oder Jahresverluste auszugleichen. 3.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden Verwendungsnachweise über die Entwicklung von freien Mitteln zu informieren und entsprechende aussagekräftige Nachweise vorzulegen. 3.3 Die Ausweisung von Rückstellungen im Verwendungsnachweis kann nicht als Ausgabe anerkannt werden.Seite 3 von 47 aktueller Stand: Oktober 2023 4. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes 4.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtaus- gaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - auch der Zuschuss. 4.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich – außer bei einer Festbetragsfinanzierung – grundsätzlich auch der Zuschuss. Die Ermäßigung des Zuschusses erfolgt bei einer Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Zuschuss- geber*innen und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuschussempfänger*innen. 4.3 Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung wird der Zuschuss um den vollen in Betracht kommenden Betrag vermindert. 5. Vergabe von Aufträgen 5.1. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung bis zu 500.000 EUR, so haben die Zuwendungsempfänger*innen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 5.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 500.000 EUR, so haben die Zuwendungsempfänger*innen bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der Vorschriften - §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe), - § 16 (Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung), - § 22 (Aufteilung nach Losen), - § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote), - § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben anzuwenden: 5.2.1 Wertgrenzen 5.2.1.1 Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 300.000 EUR ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistung- saufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. 5.2.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer zulässig. 5.2.1.3 Direktauftrag Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist gem. Nr. 2.1 zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nichtSeite 4 von 47 aktueller Stand: Oktober 2023 möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 5.2.2 Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 5.2.3 Abwicklung per E- Mail Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A keine Anwendung. 5.3 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hochschule, Forschungs-einrichtung, sonstige Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten 5.4 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. 6. Beschaffung von Gegenständen 6.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände tragen die Zuschussempfänger*innen in voller Höhe. 6.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 EUR netto übersteigt, zu inventarisieren. 6.3 Investitionen ab einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von 5.000 EUR netto sind im Rahmen des Betriebskostenzuschusses nicht zuschussfähig. Sollte die Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes den Wert von 5.000 EUR netto übersteigen, ist sie vorab dem Kulturamt anzuzeigen. Die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur ist möglich (Investitionskostenzuschuss). 7. Mitteilungspflichten der Zuschussempfänger*innen 7.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn 7.1.1 sie nach Vorlage des Wirtschaftsplans weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt haben oder von ihnen erhalten oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt, 7.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 7.1.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, 7.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine Änderung des Gesamtansatzes gegenüber dem Wirtschaftsplan in Höhe von 10 % oder mehr ergibt. 7.1.5 der Abschluss eines nicht im Wirtschaftsplan veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der gemäß Wirtschaftsplan vorgesehene Kreditrahmen überschritten werden soll. 7.1.6 die Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes die den Wert von 5.000,00 EUR netto übersteigt. 8. Verfahren bei Insolvenz 8.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Zuschussempfänger*innen droht.Seite 5 von 47 aktueller Stand: Oktober 2023 8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. 8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs- pflicht nach Ziffer 8.1 nachgekommen und legen sie ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. Sind die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs- pflicht nach Ziffer 8.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. 9. Nachweis der Verwendung 9.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis). 9.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 9.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. 9.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans auszuweisen (Soll/Ist-Vergleich). Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit die Zuschussempfänger*innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuergesetz haben, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. 9.5 Die Zuschussempfänger*inen haben die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungs- nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 10. Weitergehende Prüfrechte Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt sich über die Verwendung des Zuschusses hinaus auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuschuss- empfänger*innen. Die Zuschussempfänger*innen haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11. Erstattung des Zuschusses 11.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungs- verfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 11.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 11.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 11.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 11.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 4 ermäßigt, 11.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuschussempfänger*innen 11.3.1 zum Ablauf des Bewilligungszeitraums über freie Mittel verfügen, die im Einzelfall eine Höhe erreichen, die bezogen auf die jeweilige Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und - ausgaben nach Ziffer 3.1 unangemessen ist (Überschuss). 11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bewilligungsbedingungen nicht rechtzeitig nachkommen. 11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.Seite 6 von 47 SYNOPSE Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur Streichungen sind in Rot kenntlich gemacht, neue Ergänzungen in Gelb unterlegt. Redaktionelle Änderungen und Änderungen in Bezug auf eine geschlechtergerechte Sprache werden nicht kenntlich gemacht. alt - 2020 neu - 2023 Begründungen/Erläuterungen Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim mungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim- mungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der gestrichene Zusatz ist nicht notwendig. 1. Finanzierungsart und Höhe des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird grundsätzlich als Teil- finanzierung des zu erfüllenden Zwecks und in feststehender Höhe (Festbetragsfinanzierung) bewilligt. 1.2 In Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch 1.2.1 als Teilfinanzierung zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die Zuschussempfänger*innen die zuwendungs- fähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen (Fehlbedarfsfinanzierung) oder 1.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder festen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) bewilligt werden. Die Ziffer 1 wurde zusätzlich aufgenommen, um die Festbetragsfinanzierung als grundsätzliche Finanzierungsart festzulegen. Dies entspricht dem tatsächlich seit Jahren ausgeübten Vorgehen.Seite 7 von 47 1. Abruf und Verwendung des Zuschusses 1.1Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilli- gungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet wer- den. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuschussempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind in- nerhalb des Gesamtergebnisses des Wirtschaftsplanes auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen wer den, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuschussempfängers verbraucht sind. 1.4Der Abruf des Zuschusses muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 1.5Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zu- 2. Abruf und Verwendung des Zuschusses u n v e r ä n d e r t 2.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammen- hängenden Einnahmen und der Eigenanteil eigene Mittel der Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Wirtschaftsplanes auch weitergehende Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der Grund der Überschreitung ist nachzuweisen. 2.3 Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuschussempfänger*innen verbraucht sind. Hiervon ausgenommen sind Mittel nach Ziffer 3.1. soweit haushaltsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Haushaltsrechtliche Gründe stehen z. B. entgegen, solange der Haushaltsplan für das aktuelle Haushaltsjahr noch nicht in Kraft getreten ist. u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t Grundsätzlich hat der/die Zuschussempfänger*in alle eigenen Mittel einzusetzen. Die Ergänzungen dienen der Klarstellung. Präzisierung, welche Mittel eingesetzt werden müssen.Seite 8 von 47 schuss nicht zu erreichen ist. 1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. u n v e r ä n d e r t 2. Rücklagen/Rückstellungen 2.1 Die Bildung von Rücklagen ist zulässig. Städtische Zuschussmittel dürfen dabei nicht für die Bildung von Rücklagen verwendet werden. Der Zu- schussempfänger hat die Bundesstadt Bonn im Rah- men der vorzulegenden Verwendungsnachweise über die Entwicklung von Rücklagen zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen. 3. Rücklagen/Rückstellungen Freie Mittel 3.1 Die Bildung von Rücklagen freien Mitteln in angemessener Höhe ist zulässig. Städtische Zuschussmittel dürfen dabei nicht für die Bildung von Rücklagen verwendet werden Der Zuschussempfänger hat die Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden Verwendungsnachweise über die Entwicklung von Rücklagen zu informieren Unter freien Mitteln im Sinne dieser Bewilligungsbedingungen sind saldierte Konto- und Kassenbestände sowie etwaige weitere Guthaben zum 31.12. des Bewilligungsjahres bereinigt um Verbindlichkeiten und Forderungen, die das Bewilligungsjahr betreffen, zu verstehen. Das vorhandene Stammkapital einer Gesellschaft bleibt bei der Bewertung der freien Mittel unberücksichtigt. Freie Mittel sind dann angemessen, wenn sie das Dreifache der fixen monatlichen Personal- und Raumkosten der Zuschussempfänger*innen nicht übersteigen. Bei Zuschussempfänger*innen, die keine fixen Personal- oder Raumkosten haben, sind freie Mittel in Höhe von 10 % des im Förderjahr erhaltenen städtischen Betriebsmittelzuschusses angemessen. Freie Mittel dienen insbesondere dazu, das allgemeine Geschäftsrisiko abzufedern und Liquiditätsprobleme zu beheben oder Jahresverluste auszugleichen. 3.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden Verwendungsnachweise über die Entwicklung von freien Mitteln zu informieren und entsprechende aussagekräftige Nachweise vorzulegen. Umbenennung erfolgt aus juristischen Gründen. Zu Ziff. 2.1. Satz 2 (alt 9) Es ist kaum nachweisbar aus welchen Geldern (eigene, Gelder anderer Zuschussgeber, städtische Mittel) freie Mittel gebildet werden. In den Fällen, in denen eindeutig ersichtlich ist, dass freie Mittel aus städtischen Mitteln gebildet wurden, können Gelder zurückgefordert werden, weil der Zuschusszweck nicht erfüllt ist. Zu Ziff. 2.1 Satz 3 (alt): Verschiebung nach 3.2 (neu) Definition von freien Mitteln Verschiebung der Ziffer 2.1 Satz 3 (alt) nach Ziffer 3.2 (neu)Seite 9 von 47 2.2 Die Ausweisung von Rückstellungen im Verwen- dungsnachweis kann nicht als Ausgabe anerkannt werden. u n v e r ä n d e r t 3. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes 3.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Wirt- schaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - auch der Zuschuss. 3.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich – außer bei einer Festbetragsfinanzierung – grundsätz- lich auch der Zuschuss. 3.3 Die Ermäßigung des Zuschusses erfolgt bei einer Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Zuschussgeber und den vorgesehenen eige- nen und sonstigen Mitteln des Zuschussempfängers. 3.4 Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung wird der Zuschuss um den vollen in Betracht kommenden Betrag vermindert. 4. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t . u n v e r ä n d e r t 4 Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuschusszwecks sind - soweit möglich - die Richtli- nien für die Vergabe von Aufträgen der Bundesstadt Bonn analog anzuwenden. Die Richtlinien werden dem Zuschussempfänger zur Verfügung gestellt. 5. Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuschusszwecks sind - soweit möglich - die Richtli- nien für die Vergabe von Aufträgen der Bundesstadt Bonn analog anzuwenden. Die Richtlinien werden dem Zuschussempfänger zur Verfügung gestellt 5.1. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung bis zu 500.000 EUR, so haben die Zuwendungsempfänger*innen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen Die alte Regelung ist so nicht mehr praktikabel, da die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn sowie die Dienstanweisung für Dritte nicht 1:1 umsetzbar sind. Der Passus wurde durch eine anwenderfreundliche neue Regelung ersetzt, die einerseits die bestehenden städtischen Regelungen in dem Bereich wiedergibt und andererseits im Wesentlichen an die Landes- und Bundesregelungen angelehnt ist.Seite 10 von 47 (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 5.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 500.000 EUR, so haben die Zuwendungsempfänger*innen bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der Vorschriften - §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe), - § 16 (Gelegentliche gemeinsameSeite 11 von 47 Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung), - § 22 (Aufteilung nach Losen), - § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote), - § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben anzuwenden: 5.2.1 Wertgrenzen 5.2.1.1 Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 300.000 EUR ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistung- saufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. 5.2.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer zulässig. 5.2.1.3 Direktauftrag Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann aufSeite 12 von 47 allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist gem. Nr. 2.1 zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 5.2.2 Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 5.2.3 Abwicklung per E- Mail Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A keine Anwendung. 5.3 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hochschule, Forschungs-einrichtung, sonstige Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben,Seite 13 von 47 so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten 5.4 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. 5 Beschaffung von Gegenständen 5.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände trägt der Zuschussempfänger in voller Höhe. 5.2 Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800,00 EUR netto übersteigen, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn erwirbt grundsätzlich eine Teileigentümerschaft an diesen Gegenständen. Der prozentuale Anteil dieser Teileigentümerschaft bemisst sich nach dem Anteil, den der städtische Zuschuss an den Gesamteinnahmen des Zuschussempfängers hat. Diese Gegenstände sind im Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen. 6. Beschaffung von Gegenständen u n v e r ä n d e r t 6.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 EUR netto übersteigt, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn erwirbt grundsätzlich eine Teileigentümerschaft an diesen Gegenständen. Der prozentuale Anteil dieser Teileigentümerschaft bemisst sich nach dem Anteil, den der städtische Zuschuss an den Gesamteinnahmen des Zuschussempfängers hat. Diese Gegenstände sind im Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen. 6.3 Investitionen ab einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von 5.000 EUR netto sind im Rahmen des Betriebskostenzuschusses nicht zuschussfähig. Sollte die Anschaffung oder Hinsichtlich des Teileigentums gibt es rechtliche Probleme, auf die das Rechtsamt hingewiesen hat. Hierzu muss zunächst eine Klärung herbeigeführt werden. Diese Regelung dient der Abgrenzung zwischen Betriebskostenzuschuss und InvestitionskostenzuschussSeite 14 von 47 Herstellung eines Gegenstandes den Wert von 5.000 € netto übersteigen, ist sie vorab dem Kulturamt anzuzeigen. Die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur ist möglich (Investitionskostenzuschuss). 6. Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers 6.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn 6.1.1 er nach Vorlage des Wirtschaftsplans weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt, 6.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 6.1.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, 6.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine Änderung gegenüber dem Wirtschaftsplan in Höhe von 10 % oder mehr ergibt. 6.1.5 der Abschluss eines nicht im Wirtschaftsplan veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der gemäß Wirtschaftsplan vorgesehene Kreditrahmen überschritten werden soll. 7. Mitteilungspflichten der Zuschuss- empfänger*innen u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 7.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine Änderung des Gesamtansatzes gegenüber dem Wirtschaftsplan in Höhe von 10 % oder mehr ergibt. u n v e r ä n d e r t 7.1.6 die Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes, die den Wert von 5.000,00 EUR netto übersteigt. Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Ergänzung zur Information der Verwaltung für die folgende Verwendungsnachweisprüfung. 7 Verfahren bei Insolvenz 7.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich,d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Zuschussempfängers droht. 7.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von 8. Verfahren bei Insolvenz u n v e r ä n d e r t 8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung vonSeite 15 von 47 Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft unwirksam. 7.3 Ist im Falle der Ziffer 7.2 der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.1 nachgekommen und legt er ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. 7.4 Ist der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. 8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer 8.1 nachgekommen und legt sie ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. Sind die Zuschussempfänger*innen Ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer 8.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. Es handelt sich um eine Präzisierung. Die Ziffern 7.3 und 7.4 (alt) werden zusammengelegt in Ziffer 8.3. (neu) 8. Nachweis der Verwendung 8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschuss es ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Mo- nats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwen- dungsnachweis). 8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach- bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Ver- wendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Aus- gaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und spar- sam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Er- gebnis kurz darzustellen. 8.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Wirtschaftsplans auszuweisen (Soll/Ist-Vergleich). Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zu- sammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ent- halten. Soweit der Zuschussempfänger die Möglich- keit zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuer- gesetz hat, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. 8.5 Der Zuschussempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere 9. Nachweis der Verwendung u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r tSeite 16 von 47 Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 9. Weitergehende Prüfrechte Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzu- fordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt sich über die Verwen- dung des Zuschusses hinaus auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuschussempfängers. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10. Weitergehende Prüfrechte u n v e r ä n d e r t 10. Erstattung des Zuschusses 10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 10.2.3 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorge sehenen Zweck verwendet wird. 10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zu- schussempfänger 10.3.1 Zuführungen zu Rücklagen mit städtischen Zuschussmitteln gem. Ziffer 2.1 dieser Bewilligungsbedingungen vornimmt oder die Rücklage im Einzelfall eine Höhe erreicht, die bezogenauf die jeweilige Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und –ausgaben 11. Erstattung des Zuschusses u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 11.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 4 ermäßigt, u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 11.3.1 zum Ablauf des Bewilligungszeitraums über freie Mittel verfügen, die im Einzelfall eine Höhe erreichen, die bezogen auf die jeweilige Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und -ausgaben nach Ziffer 3.1 unangemessen ist (Überschuss). Ergänzung, da dieser Fall nach der Rechtsprechung nicht mehr von Ziffer 11.2.1 (Eintritt einer auflösenden Bedingung) erfasst wird. Klarstellung, um eine Rückforderung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.Seite 17 von 47 unangemessen ist. 10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 6. dieser Bewilligungsbedingungen nicht rechtzeitig nachkommt. 10.3.3 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen. Zuführungen zu Rücklagen mit städtischen Zuschussmitteln gem. Ziffer 2.1 dieser Bewilligungsbedingungen vornimmt oder die Rücklage im Einzelfall eine Höhe erreicht, die bezogenauf die jeweilige Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und –ausgaben unangemessen ist. 11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegten sowie Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 67 dieser Bewilligungsbedingungen nicht rechtzeitig nachkommen. 11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen. Der Rückforderungsgrund entfällt durch Streichung Ziff. 2.1 Satz 2 (alt) Bezugsziffer hat sich geändert. Anpassung Zinssatz auf Grund einer Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfg NRWSeite 18 von 47 aktueller Stand Oktober 2023 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim- mungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbe- stimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Bewilligungsbedingungen finden Anwendung bei Anschaffungen, die einen Wert von 5.000,00 Euro netto übersteigen sowie bei investiven Baumaßnahmen. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und eigene Mittel der Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der Grund der Überschreitung ist nachzuweisen. 1.2.1 Soweit eine erforderliche Kreditaufnahme im Finanzierungsplan ausgewiesen worden ist, sind daraus resultierende Kreditzinsen nicht berücksichtigungsfähig. 1.3 Eine Baumaßnahme muss entsprechend des Finanzierungsplans, der Bewilligung zugrundeliegenden Planung und der technischen Vorschriften ausgeführt werden. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird. 1.4 Für den Abruf und die Auszahlung des Zuschusses gilt Folgendes: 1.4.1 Die Zuschüsse dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der Zuschussempfänger*innen verbraucht sind. 1.4.2 Bei Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen: 35 v.H. des Zuschusses nach Vergabe des Rohbauauftrages, 35 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus, 30 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der ab- schließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen 1.4.3 Bei der Förderung anderer Vorhaben (z.B. Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuschüsse – jeweils anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Zuschussgeber*innen und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuschussempfänger*innen – nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. 1.4.4 Der Abruf muss in den Fällen der Ziffern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 1.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist. 1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung des Finanzierungsplanes 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich auch der Zuschuss. 2.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich grundsätzlich auch der Zuschuss. 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs- fähige Ausgaben je Projekt bis zu 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einemSeite 19 von 47 aktueller Stand Oktober 2023 voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine Mindest- dokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.2 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs- fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, bis 500.000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oderunzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungs- empfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, über 500 000 Euro beträgt, - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der 3 Stand: 20.06.2020 Vorschriften – §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe) - § 16 (Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung) – § 22 (Aufteilung nach Losen), – § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote), – § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben anzuwenden: 3.3.1 Wertgrenzen 3.3.1.1 Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. 3.3.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. 3.3.1.3 Direktauftrag Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist gem. Nr. 1.1 zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.3.2 Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaft- liche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 3.3.3 Abwicklung per E-Mail Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abge- wickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A keine Anwendung.Seite 20 von 47 aktueller Stand Oktober 2023 3.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hoch- schule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten. 3.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. 4 Beschaffung von Gegenständen 4.1 Ein Gegenstand, der mit den Mitteln des Investitionskostenzuschusses erworben oder hergestellt wird, ist für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuschussempfänger*innen dürfen über ihn vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Kosten für die Unterhaltung des Gegenstandes tragen die Zuschussempfänger*innen in voller Höhe. 4.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände zu inventarisieren. 5 Mitteilungspflichten der Zuschussempfänger*innen 5.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn 5.1.1 sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt haben oder von ihnen erhalten oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.2 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, 5.1.3 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.1.4 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.1.5 der Abschluss eines nicht im Finanzierungsplan veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der gemäß Finanzierungsplan vorgesehene Kreditrahmen überschritten werden soll. 6 Verfahren bei Insolvenz 6.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unver- züglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Zuschussempfänger*innen droht. 6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungs- maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. 6.3 Sind im Falle der Ziffer 6.2 die Zuschussempfänger*innen Ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer 6.1 nachgekommen und legen sie ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. 6.4 Sind die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs- pflicht nach Ziff. 6.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) 7.1 Die Zuschussempfänger*innen müssen für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 7.2 Die Baurechnung besteht aus 7.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht geführt zu werden 7.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 7.2.1, 7.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen 7.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr, 7.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, 7.2.6 dem Bewilligungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 7.2.7 den geprüften, dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,Seite 21 von 47 aktueller Stand Oktober 2023 7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV), 7.2.9 dem Bautagebuch. 8 Nachweis der Verwendung 8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuschusszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises (Nr.8.6) zu führen. 8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. 8.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in/Einzahler*in sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Zuschussempfänger*innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach Umsatzsteuergesetz haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 8.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 8.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 8.4) aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans. Auf die Vorlage der Belege (Nr. 8.5) wird verzichtet. 8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfänger*innen, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Beim einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 8.6) ist die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und Belegen zu bestätigen. 8.8 Die Zuschussempfänger*innen haben die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 9 Weitergehende Prüfrechte Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuschussempfänger*innen haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10 Erstattung des Zuschusses 10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrens- recht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 10.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 2 ermäßigt, 10.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuschussempfänger*innen 10.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet haben, 10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommen. 10.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.Seite 22 von 47 SYNOPSE Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur Streichungen sind in Rot kenntlich gemacht, neue Ergänzungen in Gelb unterlegt. Redaktionelle Änderungen und Änderungen in Bezug auf eine geschlechtergerechte Sprache werden nicht kenntlich gemacht. alt - 2020 neu - 2023 Begründungen/Erläuterungen Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Bewilligungsbedingungen finden Anwendung bei Anschaffungen, die einen Wert von 5.000,00 Euro netto übersteigen sowie bei investiven Baumaßnahmen. Konkretisierung für welche Fälle die Bewilligungsbedingungen gelten. Inhalt Nr. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen des Finanzierungsplanes Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Beschaffung von Gegenständen Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers Nr. 6 Verfahren bei Insolvenz Nr. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) Nr. 8 Nachweis der Verwendung Nr. 9 Weitergehende Prüfrechte Nr. 10 Erstattung des Zuschusses, Verzinsung Inhalt Nr. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen des Finanzierungsplanes Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Beschaffung von Gegenständen Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers Nr. 6 Verfahren bei Insolvenz Nr. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) Nr. 8 Nachweis der Verwendung Nr. 9 Weitergehende Prüfrechte Nr. 10 Erstattung des Zuschusses, Verzinsung Zur Vereinheitlichung des Aufbaus aller Bewilligungsbedingungen im Bereich der Kultur wird das Inhaltsverzeichnis gestrichen.Seite 23 von 47 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses 1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil des Zuschussemp- fängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.2.1 Soweit eine erforderliche Kreditaufnahme im Finanzierungsplan ausgewiesen worden ist, sind daraus resultierende Kreditzinsen nicht berücksichtigungsfähig. 1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der Finanzierungsplan der Bewilligung zugrundeliegenden Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses u n v e r ä n d e r t 1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil eigene Mittel der Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der Grund der Überschreitung ist nachzuweisen. u n v e r ä n d e r t 1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der Finanzierungsplan der Bewilligung zugrundeliegenden Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Eine Baumaßnahme muss entsprechend des Finanzierungsplans, der Bewilligung zugrundeliegenden Planung und der technischen Vorschriften ausgeführt werden. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten wird. Dient der Klarstellung: Grundsätzlich müssen alle eigenen Mittel eingesetzt werden. Dient der Klarstellung. Änderung SatzbauSeite 24 von 47 1.4 Für den Abruf und die Auszahlung des Zuschusses gilt folgendes: 1.4.1 Die Zuschüsse dürfen nur soweit und nicht eher an- gefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuschussempfängers verbraucht sind. 1.4.2 Bei Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden Teilbeträgen: 35 v.H. des Zuschusses nach Vergabe des Roh- bauauftrages, 35 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der Fertig- stellung des Rohbaues, 30 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der ab- schließenden Fertigstellung der genehmigten bau- lichen Anlagen 1.4.3 Bei der Förderung anderer Vorhaben (z.B. Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuschüsse – jeweils anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Zuschussgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuschussempfängers – nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. 1.4.4 Der Abruf muss in den Fällen der 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs er- forderlichen Angaben enthalten. 1.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist. 1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 1.44. Der Abruf muss in den Fällen der Ziffern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t KlarstellungSeite 25 von 47 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung des Finanzierungsplanes 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich auch der Zuschuss. 2.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich grundsätzlich auch der Zuschuss. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung des Finanzierungsplanes u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r tSeite 26 von 47 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem Gesamtbetrag des Zuschusses von mehr als 10.000 EUR zu beachten: bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung - ausgenommen Bauleistungen - (UVgO). Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind in jedem Fall mehrere Kostenangebote einzuholen. 3.2 Weitergehende Bestimmungen, die die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB- i.V.m. der Vergabeverordnung -VgV- bzw. dem Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EU) in ihrer 3 Vergabe von Aufträgen 3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem Gesamtbetrag des Zuschusses von mehr als 10.000 EUR zu beachten: bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung - ausgenommen Bauleistungen - (UVgO). Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind in jedem Fall mehrere Kostenangebote einzuholen. Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt bis zu 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oderunzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.2 Weitergehende Bestimmungen, die die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB- i.V.m. der Vergabeverordnung -VgV- bzw. Die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen wurden komplett neu gefasst und entsprechen nun weitestgehend den Regelungen der Anbest-P NRWSeite 27 von 47 jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. dem Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EU) in ihrer jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, bis 500.000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.3 Zuwendungsempfänger*innen deren zuwendungs- fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, über 500 000 Euro beträgt, - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für LieferungenSeite 28 von 47 und Dienstleistungen die Unterschwellenver- gabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der 3 Stand: 20.06.2020 Vorschriften – §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe) - § 16 (Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung) – § 22 (Aufteilung nach Losen), – § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote), – § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben anzuwenden: 3.3.1 Wertgrenzen 3.3.1.1 Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 300 000 Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes zulässig. 3.3.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. 3.3.1.3 Direktauftrag Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist gem. Nr. 1.1 zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassenSeite 29 von 47 (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 3.3.2 Schätzung der Auftragswerte Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen (funktionale Betrachtungs-weise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 3.3.3 Abwicklung per E-Mail Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A keine Anwendung. 3.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hochschule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten. 3.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt.Seite 30 von 47 4 Beschaffung von Gegenständen 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Kosten für die Unterhaltung dieser Gegenstände trägt der Zuschussempfänger in voller Höhe. 4.2 Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn wird grundsätzlich in dem prozentualen Anteil, in dem diese Gegenstände mit dem Zuschuss beschafft werden, Teileigentümer, soweit im Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Diese Gegenstände sind in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen. 4 Beschaffung von Gegenständen 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.Ein Gegenstand, der mit den Mitteln des Investitionskostenzuschusses erworben oder hergestellt wird, ist für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuschussempfänger*innen dürfen über ihn vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Kosten für die Unterhaltung des Gegenstandes tragen die Zuschussempfänger*innen in voller Höhe. 4.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto übersteigt, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn wird grundsätzlich in dem prozentualen Anteil, in dem diese Gegenstände mit dem Zuschuss beschafft werden, Teileigentümer, soweit im Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Diese Gegenstände sind in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen. Umformulierung zur Klarstellung des gleichen Sachverhalts. Diese Bewilligungsbedingungen gelten erst ab einem Anschaffungswert i.H.v. 5.000 Euro (netto). Die Inventarisierung muss daher immer erfolgen. Hinsichtlich des Teileigentums gibt es rechtliche Bedenken. Die Thematik wird gesondert aufgearbeitet.Seite 31 von 47 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers 5.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.2 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, 5.1.3 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.1.4 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.1.5 der Abschluss eines nicht im Finanzierungsplan veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der gemäß Finanzierungsplan vorgesehene Kreditrahmen überschritten werden soll. 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 6 Verfahren bei Insolvenz 6.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Zuschussempfängers droht. 6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft unwirksam. 6.3 Ist im Falle der Ziffer 6.2 der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 6.1 nachgekommen und legt er ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. 6.4 Ist der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Ziff. 6.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. 6 Verfahren bei Insolvenz u n v e r ä n d e r t 6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t KlarstellungSeite 32 von 47 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) 7.1 Der Zuschussempfänger muss für jede Bau- maßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjek- ten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 7.2 Die Baurechnung besteht aus 7.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht geführt zu werden. 7.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 7.2.1, 7.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen 7.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr, 7.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, 7.2.6 dem Bewilligungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 7.2.7 den geprüften, dem Bewilligungsbescheid zugrunde- gelegten Bauunterlagen, 7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutz- flächenberechnung nach DIN 283, 7.2.9 dem Bautagebuch. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 den Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV), u n v e r ä n d e r t DIN 283 existiert nicht mehr.Seite 33 von 47 8 Nachweis der Verwendung 8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuschusszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der Form des einfachen Verwendungsnachweises (Nr.8.6) zu führen. 8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. 8.4 In dem Zahlenmäßigen Nachweis sind die Ein nahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 8.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Ein- nahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzah- lungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 8.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zu- gelassen ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 8.4) aus einer summarischen Darstellung der 8 Nachweis der Verwendung u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r tSeite 34 von 47 Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Glie- derung des Finanzierungsplans. Auf die Vorlage der Belege (Nr. 8.5) wird verzichtet. 8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Beim einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 9.6) ist die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und Belegen zu bestätigen. 8.8 Der Zuschussempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfänger*innen, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Beim einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 98.6) ist die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und Belegen zu bestätigen. u n v e r ä n d e r t Falsche Ziffer berichtigt. 9 Weitergehende Prüfrechte Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 9 Weitergehende Prüfrechte u n v e r ä n d e r tSeite 35 von 47 10 Erstattung des Zuschusses 10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere fest- gestellt und geltend gemacht, wenn 10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 10.2.3 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vor gesehenen Zweck verwendet wird. 10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuschussempfänger 10.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet 10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 10 Erstattung des Zuschusses u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 10.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 2 ermäßigt, 10.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t 10.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen. Konkretisierung, da es sich hierbei laut Rechtsprechung nicht mehr um eine auflösende Bedingung handelt. Verschiebung der Ziffernfolge (Ziff 10.2.4) Anpassung Zinssatz, Aktualisierung auf Grund einer Änderung von § 49a Abs. 3VwVfG NRWSeite 36 von 47 Stand: Oktober 2023 Allgemeine Bewilligungsbedingungen kulturelle Projektförderungen der Bundesstadt Bonn Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuschusses 1.1 Die Stadt Bonn fördert im Bereich der kulturellen Projektförderung im Wege der Fehlbedarfs- finanzierung. Voraussetzung für eine Projektförderung sind ausreichende, vorhandene Eigenmittel und vorhandene, mindestens aber beantragte Drittmittel. Diese Mittel müssen von den Zuschuss- empfänger*innen mit der Antragstellung nach- gewiesen werden. Über begründete Ausnahmen, d. h. eine Förderung ohne vorhandene Eigenmittel oder aber eine Förderung trotz nicht vorhandener Drittmittel, entscheidet das Kulturamt. Eine Förderung erfolgt nicht, wenn weder Eigenmittel noch Drittmittel vorhanden bzw. beantragt sind. 1.2 Eigenmittel können auch durch Eigenleistung erbracht werden. Die Eigenleistung muss in einem angemessenen Verhältnis im Hinblick auf das Projektziel und die Gesamtfinanzierung stehen. Der Eigenanteil sollte regelmäßig 10 % der Gesamtkosten abdecken. Hierzu können neben Barmitteln auch haupt- und ehrenamtliche Personalkosten gehören. Über Abweichungen von dem anzusetzenden Umfang der Eigenleistung entscheidet das Kulturamt im Einzelfall. Qualifizierte ehrenamtliche Arbeit kann mit 15 Euro/Stunde brutto in Wert gesetzt werden. 2. Abruf und Verwendung des Zuschusses 2.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden; er ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2.2 Der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Kosten- und Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, wenn diese Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. 2.3 Der Zuschuss darf nur soweit und nicht eher abgerufen werden, als er innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird. 2.4 Der Zuschuss darf nur angefordert werden, wenn die eigenen und sonstigen Mittel der Zuschuss- empfänger*innen verbraucht sind. Wird ein Projekt durch mehrere Zuschussgeber*innen gefördert, darf der Zuschuss nur anteilig mit den Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber*innen angefordert werden. 2.5 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 2.6 In zu begründenden Ausnahmefällen kann auf Antrag der Bewilligungszeitraum verlängert werden. 3. Nachträgliche Änderung des Finanzierungsplans Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtaus- gaben für den Zuschusszweck, erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich – wenn der Änderungsbetrag 500 EUR übersteigt – der Zuschuss um den vollen Änderungs- betrag. 4. Vergabe von Aufträgen 4.1 Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammen-zufassen (funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. 4.2 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs- fähige Ausgaben je Projekt bis zu 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichts- punkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraus- sichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 4.3 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs- fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, bis 500.000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wett- bewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen. 4.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hoch- schule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabe-Seite 37 von 47 Stand: Oktober 2023 grundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten. 4.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. 5. Beschaffung von Gegenständen 5.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände tragen die Zuschussempfänger*innen in voller Höhe. 5.2 Im Falle der Anschaffung von technischem Gerät oder Zubehör, ist der projektbezogene Zweck der Gegenstände sowie deren weiterer Verbleib in Textform zu dokumentieren und mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. 5.3 Im Falle der Anschaffung von technischem Gerät oder Zubehör mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert über 800 Euro netto, ist vor der Anschaffung oder Herstellung von den Zuschuss- empfänger*innen zusätzlich zu der Dokumentation nach Ziffer 5.2 zu überprüfen, ob eine Miete kostengünstiger ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist in Textform zu dokumentieren und mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. 5.4 Die Zuschussempfänger*innen haben alle Gegen- stände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 EUR netto übersteigt, zu inventarisieren. 6. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen 6.1 Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind die Zuschussempfänger*innen verpflichtet, in allen Druck- erzeugnissen, digitalen und audiovisuellen Medien, Webseiten sowie Social-Media-Kanälen in geeigneter Weise auf die Förderung hinzuweisen. Die Hinweise im Bewilligungsbescheid zur Logoplatzierung und Freigabe sind zu beachten. 6.2 Druckerzeugnisse dürfen im Übrigen ohne Freigabe der Stadt Bonn erstellt und verwendet werden. Im Impressum ist folgender Hinweis aufzu- führen: „Die/der Herausgebende ist für den Inhalt allein verantwortlich“. 7. Mitteilungspflichten Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn 7.1 sie nach Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplanes weitere Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragen oder erhalten oder sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben ergibt, 7.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilli- gung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 7.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, 7.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verwendet werden können, 7.5 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 7.6 Handelt es sich bei den Zuschussempfänger*innen um eingetragene Vereine, sind dem Kulturamt die aktuelle Vereinssatzung zu übersenden und Änderungen mitzuteilen. 8. Verfahren bei Insolvenz 8.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungs- unfähigkeit oder Überschuldung der Zuschuss- empfänger*innen droht. 8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungs- maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam. 8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die Zuschuss- empfänger*innen ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer 8.1 nachgekommen und legen sie ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine erneute Zuschussgewährung entschieden. 8.4 Sind die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs- pflicht nach Ziffer 8.1 nicht nachgekommen, kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht. 9. Nachweis der Verwendung 9.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses ist – wenn im Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist – innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuschusszweckes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundes- stadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das genaue Datum wird in dem Bescheid genannt. 9.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der unterschriebenen „Bestätigung zum Verwendungsnachweis“ (Bestätigungsvermerk), einer nummerierten Belegliste und einem zahlen- mäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zusammen- hängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten, Änderungen gegenüber dem Finanzierungsplan sind zu erläutern. Belege zu Einnahmen und Ausgaben sowie Honorarverträge oder andere schriftliche Vereinbarungen über Leistungen Dritter und die Inventaraufstellung gemäß Ziffer 5.4 sind beizufügen. Für den zahlenmäßigen Nachweis, den Bestätigungsvermerk und für die Belegliste sind die Vorlagen zu nutzen, die das Kulturamt zur Verfügung stellt. 9.3 Soweit die Zuschussempfänger*innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuergesetz haben, sind nur die Kosten ohne Umsatzsteuer förderfähig und nachweisbar. 9.4 Die Zuschussempfänger*innen haben die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 10. Weitergehende Prüfrechte Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigenSeite 38 von 47 Stand: Oktober 2023 Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt sich über die Verwendung des Zuschusses hinaus auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschafts- führung der Zuschussempfänger*innen. Die Zuschussempfänger*innen haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11. Erstattung des Zuschusses, Verzinsung 11.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungs- verfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 11.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere geltend gemacht, wenn 11.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 11.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 11.2.3 der Zuschuss oder ein damit beschaffter Gegenstand nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn die Zuschuss- empfänger*innen 11.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwenden, 11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ge
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de