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231851 · Beschlussvorlage

Änderung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zur institutionellen Förderung, zu Investitionskostenzuschüssen und zur Projektförderung im Bereich der Kultur

Nummer
231851
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Kulturausschusses 24.10.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 231851-01 AA CDU-Änderungsantrag: Änderung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen zur institutionellen Förderung, zu Investitionskostenzuschüssen und zur Projektförderung im Bereich der Kultur Antrag zur Vorlage 231851

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Beschlussvorlage
öffentlich
231851
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Änderung der Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen zur institutionellen
Förderung, zu Investitionskostenzuschüssen und
zur Projektförderung im Bereich der Kultur
Beratungsfolge
Kulturausschuss 24.10.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im
Bereich der Kultur in der Fassung von Anlage 1 werden beschlossen.
2) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Investiti-
onsmaßnahmen im Bereich der Kultur in der Fassung von Anlage 3 werden
beschlossen.
3) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Projektförderung im Bereich
der Kultur in der Fassung von Anlage 5 werden beschlossen.
Begründung
Hintergrund und Ziel der Überarbeitung der Bewilligungsbedingungen war es,
diese eindeutiger zu formulieren und den Fördernehmer*innen und dem Kultu-
ramt auf Grundlage der Rechtslage und der Erfahrungen der vergangenen Jah-
ren klare Vorgaben an die Hand zu geben.
Die Überarbeitung erfolgte im intensiven Austausch mit Rechtsamt und Rech-
nungsprüfungsamt.
Anlage/n
1 Anlage 1 neue Bewilligungsbedingungen Betriebsmittelförderung,Stand 2023-
10-06 (öffentlich)
2 Anlage 2, Synopse Betriebsmittelzuschüsse, 2023-10-06 (öffentlich)Seite 1 von 47
Seite 2
3 Anlage 3 neue Bewilligungsbedingungen Investitionskostenzuschüsse, Stand
2023-10-06 (öffentlich)
4 Anlage 4, Synopse Investitionskostenzuschüsse, 2023-10-06 (öffentlich)
5 Anlage 5, neue Bewilligungsbedingungen kulturelle Projektförderung, Stand
2023-10-06 (öffentlich)
6 Anlage 6, Synopse Bewilligungsbedingungen kulturelle Projektförderung,
Stand 2023-10-06 (öffentlich)Seite 2 von 47
aktueller Stand: Oktober 2023
Allgemeine Bewilligungsbedingungen
für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der
Kultur
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbe-
stimmungen im Sinne des § 36
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie not-
wendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind
Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Finanzierungsart und Höhe des
Zuschusses
1.1 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen
Ausgaben wird grundsätzlich als Teil-
finanzierung des zu erfüllenden Zwecks und in
feststehender Höhe (Festbetragsfinanzierung)
bewilligt.
1.2 In Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch
1.2.1 als Teilfinanzierung zur Deckung des
Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die
Zuschussempfänger*innen die zuwendungs-
fähigen Ausgaben nicht durch eigene oder
fremde Mittel zu decken vermögen
(Fehlbedarfsfinanzierung) oder
1.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder
festen Anteil an den zuwendungsfähigen
Ausgaben (Anteilfinanzierung) bewilligt
werden.
2. Abruf und Verwendung des Zuschusses
2.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im
Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Der Zuschuss ist
wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
2.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammen-
hängenden Einnahmen und eigenen Mittel der
Zuschussempfänger*innen sind als
Deckungsmittel für alle mit dem
Zuschusszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses
verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu
20 v.H. überschritten werden, soweit die
Überschreitung durch entsprechende
Einsparungen bei anderen Einzelansätzen
ausgeglichen werden kann. Beruht die
Überschreitung eines Einzelansatzes auf
behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind
innerhalb des Gesamtergebnisses des
Wirtschaftsplanes auch weitergehende
Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der
Grund der Überschreitung ist nachzuweisen.
2.3 Der Zuschuss darf erst in Anspruch
genommen werden, wenn die vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mittel der
Zuschussempfänger*innen verbraucht sind.
Hiervon ausgenommen sind Mittel nach Ziffer 3.1.
soweit haushaltsrechtliche Gründe nicht
entgegenstehen. Haushaltsrechtliche Gründe
stehen z. B. entgegen, solange der Haushaltsplan
für das aktuelle Haushaltsjahr noch nicht in Kraft
getreten ist.
2.4 Der Abruf des Zuschusses muss die zur
Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen
Angaben enthalten.
2.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt,
dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten
Zuschuss nicht zu erreichen ist.
2.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen
weder abgetreten noch verpfändet werden.
3. Freie Mittel
3.1 Die Bildung von freien Mitteln in angemessener
Höhe ist zulässig.
Unter freien Mitteln im Sinne dieser
Bewilligungsbedingungen sind saldierte Konto-
und Kassenbestände sowie etwaige weitere
Guthaben zum 31.12. des Bewilligungsjahres
bereinigt um Verbindlichkeiten und Forderungen,
die das Bewilligungsjahr betreffen, zu verstehen.
Das vorhandene Stammkapital einer Gesellschaft
bleibt bei der Bewertung der freien Mittel
unberücksichtigt. Freie Mittel sind dann
angemessen, wenn sie das Dreifache der fixen
monatlichen Personal- und Raumkosten der
Zuschussempfänger*innen nicht übersteigen. Bei
Zuschussempfänger*innen, die keine fixen
Personal- oder Raumkosten haben, sind freie
Mittel in Höhe von 10 % des im Förderjahr
erhaltenen städtischen Betriebsmittelzuschusses
angemessen. Freie Mittel dienen insbesondere
dazu, das allgemeine Geschäftsrisiko abzufedern
und Liquiditätsprobleme zu beheben oder
Jahresverluste auszugleichen.
3.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die
Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden
Verwendungsnachweise über die Entwicklung von
freien Mitteln zu informieren und entsprechende
aussagekräftige Nachweise vorzulegen.
3.3 Die Ausweisung von Rückstellungen im
Verwendungsnachweis kann nicht als Ausgabe
anerkannt werden.Seite 3 von 47
aktueller Stand: Oktober 2023
4. Nachträgliche Änderung des
Wirtschaftsplanes
4.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtaus-
gaben für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich
- außer bei einer Festbetragsfinanzierung - auch
der Zuschuss.
4.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder
treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so
ermäßigt sich – außer bei einer
Festbetragsfinanzierung – grundsätzlich auch
der Zuschuss. Die Ermäßigung des Zuschusses
erfolgt bei einer Anteilfinanzierung anteilig mit
etwaigen Zuschüssen anderer Zuschuss-
geber*innen und den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln der Zuschussempfänger*innen.
4.3 Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung wird der
Zuschuss um den vollen in Betracht kommenden
Betrag vermindert.
5. Vergabe von Aufträgen
5.1. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der
Zuwendung bis zu 500.000 EUR, so haben die
Zuwendungsempfänger*innen Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen
nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu
wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.
Soweit möglich, sind dazu mindestens drei
Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert
sieben Unternehmen) zur Angebotsabgabe
aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu
dokumentieren. Für Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge bis zu einem
voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 EUR
ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum
Beispiel im Internet, zugängliche Angebote
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine
Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen
zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies
nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
5.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der
Zuwendung mehr als 500.000 EUR, so haben die
Zuwendungsempfänger*innen bei der Vergabe
von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A,
Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar
2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum
Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung
gültigen Fassung und - bei der Vergabe von
Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen
die Unterschwellenvergabeordnung vom 2.
Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der
zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung
gültigen Fassung, ausgenommen der
Vorschriften
- §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38
Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe),
- § 16 (Gelegentliche gemeinsame
Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung),
- § 22 (Aufteilung nach Losen),
- § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote),
- § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter),
unter Berücksichtigung der folgenden
Maßgaben anzuwenden:
5.2.1 Wertgrenzen
5.2.1.1 Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen
sind bis zu einem Auftragswert von 300.000 EUR
ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte
Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistung-
saufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen,
bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR ohne
Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig.
5.2.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe
Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige
Vergabe ist ohne weitere Begründung bei
Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 EUR ohne
Umsatzsteuer zulässig.
5.2.1.3 Direktauftrag
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss
bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von
5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kein
Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann
auf allgemein, zum Beispiel im Internet,
zugängliche Angebote zurückgegriffen werden.
Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Direktauftrags ist gem. Nr. 2.1
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu
erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nichtSeite 4 von 47
aktueller Stand: Oktober 2023
möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
5.2.2 Schätzung der Auftragswerte
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.
624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Zuwendung gültigen Fassung entsprechend
anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der
geschätzten Gesamtvergütung (ohne
Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung
auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre
technische und wirtschaftliche Funktion einen
einheitlichen Charakter aufweisen, sind
zusammenzufassen (funktionale
Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische,
inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische
Zusammenhänge zu berücksichtigen.
5.2.3 Abwicklung per E- Mail
Verhandlungsvergaben oder Freihändige
Vergaben können bis zu einem Auftragswert von
25.000 EUR ohne Umsatzsteuer sowie in den
Fällen des § 12 Absatz 3
Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail
abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a
und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A keine Anwendung.
5.3 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen
(Hochschule, Forschungs-einrichtung, sonstige
Einrichtung) spezielle vergaberechtliche
Vorgaben, so sind bei der Vergabe von Aufträgen
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach
dem jeweiligen speziellen Vergaberecht
anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum
Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu
beachten
5.4 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen
als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG
NRW) bleiben unberührt.
6. Beschaffung von Gegenständen
6.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des
Zuschusszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuschusszweck zu
verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die
Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände
tragen die Zuschussempfänger*innen in voller
Höhe.
6.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur
Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 800 EUR netto übersteigt, zu
inventarisieren.
6.3 Investitionen ab einem Anschaffungs- oder
Herstellungswert von 5.000 EUR netto sind im
Rahmen des Betriebskostenzuschusses nicht
zuschussfähig. Sollte die Anschaffung oder
Herstellung eines Gegenstandes den Wert von
5.000 EUR netto übersteigen, ist sie vorab dem
Kulturamt anzuzeigen. Die Förderung von
Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur ist
möglich (Investitionskostenzuschuss).
7. Mitteilungspflichten der
Zuschussempfänger*innen
7.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet,
unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen,
wenn
7.1.1 sie nach Vorlage des Wirtschaftsplans weitere
Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt haben oder von
ihnen erhalten oder wenn sich eine Ermäßigung
der Gesamtausgaben ergibt,
7.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die
Bewilligung des Zuschusses maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
7.1.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht
oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu
erreichen ist,
7.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine
Änderung des Gesamtansatzes gegenüber dem
Wirtschaftsplan in Höhe von 10 % oder mehr
ergibt.
7.1.5 der Abschluss eines nicht im Wirtschaftsplan
veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder
der gemäß Wirtschaftsplan vorgesehene
Kreditrahmen überschritten werden soll.
7.1.6 die Anschaffung oder Herstellung eines
Gegenstandes die den Wert von 5.000,00 EUR
netto übersteigt.
8. Verfahren bei Insolvenz
8.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet,
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der
Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der
Zuschussempfänger*innen droht.Seite 5 von 47
aktueller Stand: Oktober 2023
8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die
Zukunft unwirksam.
8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die
Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs-
pflicht nach Ziffer 8.1 nachgekommen und legen
sie ein qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird
auf Antrag über eine erneute
Zuschussgewährung entschieden. Sind die
Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs-
pflicht nach Ziffer 8.1 nicht nachgekommen,
kommt eine weitere Förderung nicht in Betracht.
9. Nachweis der Verwendung
9.1 Die zweckentsprechende Verwendung des
Zuschusses ist innerhalb von drei Monaten nach
Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch
mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats der Bundesstadt Bonn
nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
9.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass
die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich
und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen
übereinstimmen.
9.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende
Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte
Ergebnis kurz darzustellen.
9.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die
Einnahmen und Ausgaben entsprechend der
Gliederung des Wirtschaftsplans auszuweisen
(Soll/Ist-Vergleich). Der Nachweis muss alle mit
dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit die
Zuschussempfänger*innen die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuergesetz
haben, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer
berücksichtigt werden.
9.5 Die Zuschussempfänger*inen haben die Belege
fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungs-
nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine
längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
10. Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur
Prüfung anzufordern sowie die Verwendung des
Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und
sonstige Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen
oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das
Prüfrecht erstreckt sich über die Verwendung des
Zuschusses hinaus auch auf die sonstige
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuschuss-
empfänger*innen. Die Zuschussempfänger*innen
haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten
und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
11. Erstattung des Zuschusses
11.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit
ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungs-
verfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder
anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder widerrufen wird.
11.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere
festgestellt und geltend gemacht, wenn
11.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
11.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
11.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 4 ermäßigt,
11.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den
vorgesehenen Zweck verwendet wird.
11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit
kann auch in Betracht kommen, soweit die
Zuschussempfänger*innen
11.3.1 zum Ablauf des Bewilligungszeitraums über freie
Mittel verfügen, die im Einzelfall eine Höhe
erreichen, die bezogen auf die jeweilige
Einrichtung und deren Gesamteinnahmen und -
ausgaben nach Ziffer 3.1 unangemessen ist
(Überschuss).
11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht
rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten
gemäß Ziffer 7 dieser Bewilligungsbedingungen
nicht rechtzeitig nachkommen.
11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu
verzinsen.Seite 6 von 47
SYNOPSE
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur
Streichungen sind in Rot kenntlich gemacht, neue Ergänzungen in Gelb unterlegt.
Redaktionelle Änderungen und Änderungen in Bezug auf eine geschlechtergerechte Sprache werden nicht kenntlich gemacht.
alt - 2020 neu - 2023 Begründungen/Erläuterungen
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim
mungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige
Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil
des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim-
mungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige
Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil
des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
Der gestrichene Zusatz ist nicht notwendig.
1. Finanzierungsart und Höhe des Zuschusses
1.1 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen
Ausgaben wird grundsätzlich als Teil-
finanzierung des zu erfüllenden Zwecks und in
feststehender Höhe (Festbetragsfinanzierung)
bewilligt.
1.2 In Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch
1.2.1 als Teilfinanzierung zur Deckung des
Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als die
Zuschussempfänger*innen die zuwendungs-
fähigen Ausgaben nicht durch eigene oder
fremde Mittel zu decken vermögen
(Fehlbedarfsfinanzierung) oder
1.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder
festen Anteil an den zuwendungsfähigen
Ausgaben (Anteilfinanzierung) bewilligt werden.
Die Ziffer 1 wurde zusätzlich aufgenommen, um die
Festbetragsfinanzierung als grundsätzliche
Finanzierungsart festzulegen. Dies entspricht dem
tatsächlich seit Jahren ausgeübten Vorgehen.Seite 7 von 47
1. Abruf und Verwendung des Zuschusses
1.1Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im Bewilli-
gungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet wer-
den. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1.2Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und der Eigenanteil des
Zuschussempfängers sind als Deckungsmittel für alle
mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die
Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten
werden, soweit die Überschreitung durch
entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die
Überschreitung eines Einzelansatzes auf
behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind in-
nerhalb des Gesamtergebnisses des
Wirtschaftsplanes auch weitergehende
Abweichungen zulässig.
1.3Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen wer
den, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen
Mittel des Zuschussempfängers verbraucht sind.
1.4Der Abruf des Zuschusses muss die zur Beurteilung
des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
1.5Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt,
dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zu-
2. Abruf und Verwendung des Zuschusses
u n v e r ä n d e r t
2.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammen-
hängenden Einnahmen und der Eigenanteil
eigene Mittel der Zuschussempfänger*innen sind
als Deckungsmittel für alle mit dem
Zuschusszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. Der Wirtschaftsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H.
überschritten werden, soweit die Überschreitung
durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.
Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes
auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen,
sind innerhalb des Gesamtergebnisses des
Wirtschaftsplanes auch weitergehende
Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der
Grund der Überschreitung ist nachzuweisen.
2.3 Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen
werden, wenn die vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mittel der Zuschussempfänger*innen
verbraucht sind. Hiervon ausgenommen sind Mittel
nach Ziffer 3.1. soweit haushaltsrechtliche Gründe
nicht entgegenstehen. Haushaltsrechtliche Gründe
stehen z. B. entgegen, solange der Haushaltsplan für
das aktuelle Haushaltsjahr noch nicht in Kraft
getreten ist.
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
Grundsätzlich hat der/die Zuschussempfänger*in alle
eigenen Mittel einzusetzen.
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung.
Präzisierung, welche Mittel eingesetzt werden
müssen.Seite 8 von 47
schuss nicht zu erreichen ist.
1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen
weder abgetreten noch verpfändet werden.
u n v e r ä n d e r t
2. Rücklagen/Rückstellungen
2.1 Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
Städtische Zuschussmittel dürfen dabei nicht für die
Bildung von Rücklagen verwendet werden. Der Zu-
schussempfänger hat die Bundesstadt Bonn im Rah-
men der vorzulegenden Verwendungsnachweise
über die Entwicklung von Rücklagen zu informieren
und entsprechende Nachweise vorzulegen.
3. Rücklagen/Rückstellungen Freie Mittel
3.1 Die Bildung von Rücklagen freien Mitteln in
angemessener Höhe ist zulässig.
Städtische Zuschussmittel dürfen dabei nicht für die
Bildung von Rücklagen verwendet werden
Der Zuschussempfänger hat die Bundesstadt Bonn
im Rahmen der vorzulegenden
Verwendungsnachweise über die Entwicklung von
Rücklagen zu informieren
Unter freien Mitteln im Sinne dieser
Bewilligungsbedingungen sind saldierte Konto- und
Kassenbestände sowie etwaige weitere Guthaben
zum 31.12. des Bewilligungsjahres bereinigt um
Verbindlichkeiten und Forderungen, die das
Bewilligungsjahr betreffen, zu verstehen. Das
vorhandene Stammkapital einer Gesellschaft bleibt
bei der Bewertung der freien Mittel unberücksichtigt.
Freie Mittel sind dann angemessen, wenn sie das
Dreifache der fixen monatlichen Personal- und
Raumkosten der Zuschussempfänger*innen nicht
übersteigen. Bei Zuschussempfänger*innen, die
keine fixen Personal- oder Raumkosten haben, sind
freie Mittel in Höhe von 10 % des im Förderjahr
erhaltenen städtischen Betriebsmittelzuschusses
angemessen. Freie Mittel dienen insbesondere dazu,
das allgemeine Geschäftsrisiko abzufedern und
Liquiditätsprobleme zu beheben oder Jahresverluste
auszugleichen.
3.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die
Bundesstadt Bonn im Rahmen der vorzulegenden
Verwendungsnachweise über die Entwicklung von
freien Mitteln zu informieren und entsprechende
aussagekräftige Nachweise vorzulegen.
Umbenennung erfolgt aus juristischen Gründen.
Zu Ziff. 2.1. Satz 2 (alt 9)
Es ist kaum nachweisbar aus welchen Geldern
(eigene, Gelder anderer Zuschussgeber, städtische
Mittel) freie Mittel gebildet werden. In den Fällen, in
denen eindeutig ersichtlich ist, dass freie Mittel aus
städtischen Mitteln gebildet wurden, können Gelder
zurückgefordert werden, weil der Zuschusszweck
nicht erfüllt ist.
Zu Ziff. 2.1 Satz 3 (alt):
Verschiebung nach 3.2 (neu)
Definition von freien Mitteln
Verschiebung der Ziffer 2.1 Satz 3 (alt) nach Ziffer
3.2 (neu)Seite 9 von 47
2.2 Die Ausweisung von Rückstellungen im Verwen-
dungsnachweis kann nicht als Ausgabe anerkannt
werden.
u n v e r ä n d e r t
3. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes
3.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Wirt-
schaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den
Zuschusszweck, so ermäßigt sich - außer bei einer
Festbetragsfinanzierung - auch der Zuschuss.
3.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten
neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich –
außer bei einer Festbetragsfinanzierung – grundsätz-
lich auch der Zuschuss.
3.3 Die Ermäßigung des Zuschusses erfolgt bei einer
Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuschüssen
anderer Zuschussgeber und den vorgesehenen eige-
nen und sonstigen Mitteln des Zuschussempfängers.
3.4 Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung wird der Zuschuss
um den vollen in Betracht kommenden Betrag
vermindert.
4. Nachträgliche Änderung des Wirtschaftsplanes
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
.
u n v e r ä n d e r t
4 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuschusszwecks sind - soweit möglich - die Richtli-
nien für die Vergabe von Aufträgen der Bundesstadt
Bonn analog anzuwenden. Die Richtlinien werden
dem Zuschussempfänger zur Verfügung gestellt.
5. Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuschusszwecks sind - soweit möglich - die Richtli-
nien für die Vergabe von Aufträgen der Bundesstadt
Bonn analog anzuwenden. Die Richtlinien werden
dem Zuschussempfänger zur Verfügung gestellt
5.1. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch
mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung
bis zu 500.000 EUR, so haben die
Zuwendungsempfänger*innen Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen
nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu
wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit
möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen
Die alte Regelung ist so nicht mehr praktikabel, da
die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn sowie
die Dienstanweisung für Dritte nicht 1:1 umsetzbar
sind. Der Passus wurde durch eine
anwenderfreundliche neue Regelung ersetzt, die
einerseits die bestehenden städtischen Regelungen
in dem Bereich wiedergibt und andererseits im
Wesentlichen an die Landes- und Bundesregelungen
angelehnt ist.Seite 10 von 47
(ab 25.000 EUR Auftragswert sieben
Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu
einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000
EUR ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum
Beispiel im Internet, zugängliche Angebote
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags besteht gemäß Nr. 2.1 eine
Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu
erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies
nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
5.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der
Zuwendung mehr als 500.000 EUR, so haben die
Zuwendungsempfänger*innen bei der Vergabe von
Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A,
Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar
2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum
Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen
Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für
Lieferungen und Dienstleistungen die
Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar
2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum
Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen
Fassung, ausgenommen der Vorschriften
- §§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38
Absatz 2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe),
- § 16 (Gelegentliche gemeinsameSeite 11 von 47
Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung),
- § 22 (Aufteilung nach Losen),
- § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote),
- § 46 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter),
unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben
anzuwenden:
5.2.1 Wertgrenzen
5.2.1.1 Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen
sind bis zu einem Auftragswert von 300.000 EUR
ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig. Beschränkte
Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistung-
saufträgen sind ohne weitere Voraussetzungen, bis
zu einem Auftragswert von 100.000 EUR ohne
Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig.
5.2.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe
Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige
Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen
bis zu einem Wert von 50.000 EUR ohne
Umsatzsteuer zulässig.
5.2.1.3 Direktauftrag
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss
bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von
5.000 EUR ohne Umsatzsteuer kein
Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann aufSeite 12 von 47
allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche
Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags ist gem. Nr. 2.1 zumindest die
Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen
(formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder
unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter
Weise darzulegen.
5.2.2 Schätzung der Auftragswerte
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.
624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Zuwendung gültigen Fassung entsprechend
anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der
geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer)
für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und
wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen
Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen
(funktionale Betrachtungsweise). Hierbei sind
organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie
technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.
5.2.3 Abwicklung per E- Mail
Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben
können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR
ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12
Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail
abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a
und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A keine Anwendung.
5.3 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen
(Hochschule, Forschungs-einrichtung, sonstige
Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben,Seite 13 von 47
so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen
speziellen Vergaberecht anzuwendenden
Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der
Vergabe gültigen Fassung zu beachten
5.4 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen
als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die
verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG
NRW) bleiben unberührt.
5 Beschaffung von Gegenständen
5.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des
Zuschusszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuschusszweck zu
verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die
Kosten der Unterhaltung dieser Gegenstände trägt
der Zuschussempfänger in voller Höhe.
5.2 Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des
Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800,00 EUR
netto übersteigen, zu inventarisieren. Die
Bundesstadt Bonn erwirbt grundsätzlich eine
Teileigentümerschaft an diesen Gegenständen. Der
prozentuale Anteil dieser Teileigentümerschaft
bemisst sich nach dem Anteil, den der städtische
Zuschuss an den Gesamteinnahmen des
Zuschussempfängers hat. Diese Gegenstände sind
im Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
6. Beschaffung von Gegenständen
u n v e r ä n d e r t
6.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur
Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 800 EUR netto übersteigt, zu
inventarisieren.
Die Bundesstadt Bonn erwirbt grundsätzlich eine
Teileigentümerschaft an diesen Gegenständen.
Der prozentuale Anteil dieser
Teileigentümerschaft bemisst sich nach dem
Anteil, den der städtische Zuschuss an den
Gesamteinnahmen des Zuschussempfängers hat.
Diese Gegenstände sind im Inventarverzeichnis
besonders zu kennzeichnen.
6.3 Investitionen ab einem Anschaffungs- oder
Herstellungswert von 5.000 EUR netto sind im
Rahmen des Betriebskostenzuschusses nicht
zuschussfähig. Sollte die Anschaffung oder
Hinsichtlich des Teileigentums gibt es rechtliche
Probleme, auf die das Rechtsamt hingewiesen hat.
Hierzu muss zunächst eine Klärung herbeigeführt
werden.
Diese Regelung dient der Abgrenzung zwischen
Betriebskostenzuschuss und
InvestitionskostenzuschussSeite 14 von 47
Herstellung eines Gegenstandes den Wert von
5.000 € netto übersteigen, ist sie vorab dem
Kulturamt anzuzeigen. Die Förderung von
Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur ist
möglich (Investitionskostenzuschuss).
6. Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
6.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet,
unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen,
wenn
6.1.1 er nach Vorlage des Wirtschaftsplans weitere
Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen
erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der
Gesamtausgaben ergibt,
6.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die
Bewilligung des Zuschusses maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
6.1.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht
oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu
erreichen ist,
6.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine
Änderung gegenüber dem Wirtschaftsplan in Höhe
von 10 % oder mehr ergibt.
6.1.5 der Abschluss eines nicht im Wirtschaftsplan
veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder
der gemäß Wirtschaftsplan vorgesehene
Kreditrahmen überschritten werden soll.
7. Mitteilungspflichten der Zuschuss-
empfänger*innen
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
7.1.4 sich im Laufe des Bewilligungszeitraumes eine
Änderung des Gesamtansatzes gegenüber dem
Wirtschaftsplan in Höhe von 10 % oder mehr ergibt.
u n v e r ä n d e r t
7.1.6 die Anschaffung oder Herstellung eines
Gegenstandes, die den Wert von 5.000,00 EUR
netto übersteigt.
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Die Ergänzung zur Information der Verwaltung für die
folgende Verwendungsnachweisprüfung.
7 Verfahren bei Insolvenz
7.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet,
unverzüglich,d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der
Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des
Zuschussempfängers droht.
7.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von
8. Verfahren bei Insolvenz
u n v e r ä n d e r t
8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung vonSeite 15 von 47
Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft unwirksam.
7.3 Ist im Falle der Ziffer 7.2 der Zuschussempfänger
seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.1
nachgekommen und legt er ein qualifiziertes
Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine
erneute Zuschussgewährung entschieden.
7.4 Ist der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht
nach Ziffer 7.1 nicht nachgekommen, kommt eine
weitere Förderung nicht in Betracht.
Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft
unwirksam.
8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die
Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungspflicht
nach Ziffer 8.1 nachgekommen und legt sie ein
qualifiziertes Sanierungskonzept vor, wird auf
Antrag über eine erneute Zuschussgewährung
entschieden. Sind die Zuschussempfänger*innen
Ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer 8.1 nicht
nachgekommen, kommt eine weitere Förderung
nicht in Betracht.
Es handelt sich um eine Präzisierung.
Die Ziffern 7.3 und 7.4 (alt) werden zusammengelegt
in Ziffer 8.3. (neu)
8. Nachweis der Verwendung
8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschuss
es ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des
Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des
dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Mo-
nats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen (Verwen-
dungsnachweis).
8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sach-
bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Ver-
wendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Aus-
gaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und spar-
sam verfahren worden ist und die Angaben mit den
Büchern und Belegen übereinstimmen.
8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende
Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte Er-
gebnis kurz darzustellen.
8.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen
und Ausgaben entsprechend der Gliederung des
Wirtschaftsplans auszuweisen (Soll/Ist-Vergleich).
Der Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck zu-
sammenhängenden Einnahmen und Ausgaben ent-
halten. Soweit der Zuschussempfänger die Möglich-
keit zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuer-
gesetz hat, dürfen nur die Preise ohne Umsatzsteuer
berücksichtigt werden.
8.5 Der Zuschussempfänger hat die Belege fünf Jahre
nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere
9. Nachweis der Verwendung
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r tSeite 16 von 47
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9. Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzu-
fordern sowie die Verwendung des Zuschusses
durch Einsicht in die Bücher und sonstige
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt
sich über die Verwen- dung des Zuschusses hinaus
auch auf die sonstige Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Zuschussempfängers. Der
Zuschussempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
10. Weitergehende Prüfrechte
u n v e r ä n d e r t
10. Erstattung des Zuschusses
10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit
ein Bewilligungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht
oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder
mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen wird.
10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere
festgestellt und geltend gemacht, wenn
10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
10.2.3 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vorge
sehenen Zweck verwendet wird.
10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit
kann auch in Betracht kommen, soweit der Zu-
schussempfänger
10.3.1 Zuführungen zu Rücklagen mit städtischen
Zuschussmitteln gem. Ziffer 2.1 dieser
Bewilligungsbedingungen vornimmt oder die
Rücklage im Einzelfall eine Höhe erreicht, die
bezogenauf die jeweilige Einrichtung und deren
Gesamteinnahmen und –ausgaben
11. Erstattung des Zuschusses
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
11.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 4 ermäßigt,
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
11.3.1 zum Ablauf des Bewilligungszeitraums über freie
Mittel verfügen, die im Einzelfall eine Höhe
erreichen, die bezogen auf die jeweilige Einrichtung
und deren Gesamteinnahmen und -ausgaben nach
Ziffer 3.1 unangemessen ist (Überschuss).
Ergänzung, da dieser Fall nach der Rechtsprechung
nicht mehr von Ziffer 11.2.1 (Eintritt einer
auflösenden Bedingung) erfasst wird.
Klarstellung, um eine Rückforderung zu erleichtern
bzw. zu ermöglichen.Seite 17 von 47
unangemessen ist.
10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht
rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten
gemäß Ziffer 6. dieser Bewilligungsbedingungen
nicht rechtzeitig nachkommt.
10.3.3 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. über dem
jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.
Zuführungen zu Rücklagen mit städtischen
Zuschussmitteln gem. Ziffer 2.1 dieser
Bewilligungsbedingungen vornimmt oder die
Rücklage im Einzelfall eine Höhe erreicht, die
bezogenauf die jeweilige Einrichtung und deren
Gesamteinnahmen und –ausgaben
unangemessen ist.
11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten
Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen
Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegten
sowie Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 67 dieser
Bewilligungsbedingungen nicht rechtzeitig
nachkommen.
11.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v.H. 3
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
jährlich zu verzinsen.
Der Rückforderungsgrund entfällt durch Streichung
Ziff. 2.1 Satz 2 (alt)
Bezugsziffer hat sich geändert.
Anpassung Zinssatz auf Grund einer Änderung des §
49a Abs. 3 VwVfg NRWSeite 18 von 47
aktueller Stand Oktober 2023
Allgemeine Bewilligungsbedingungen
für die Förderung von Investitionsmaßnahmen
im Bereich der Kultur
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten Nebenbestim-
mungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbe-
stimmungen sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides,
soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Diese Bewilligungsbedingungen finden Anwendung bei
Anschaffungen, die einen Wert von 5.000,00 Euro netto
übersteigen sowie bei investiven Baumaßnahmen.
1 Abruf und Verwendung des Zuschusses
1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im
Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet
werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und eigene Mittel der
Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die
Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten
werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende
Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen
werden kann. Beruht die Überschreitung eines
Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder
Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen
Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des
Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen
um mehr als 20 v. H. zulässig. Der Grund der
Überschreitung ist nachzuweisen.
1.2.1 Soweit eine erforderliche Kreditaufnahme im
Finanzierungsplan ausgewiesen worden ist, sind daraus
resultierende Kreditzinsen nicht berücksichtigungsfähig.
1.3 Eine Baumaßnahme muss entsprechend des
Finanzierungsplans, der Bewilligung zugrundeliegenden
Planung und der technischen Vorschriften ausgeführt
werden. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit
abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich
ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer
wesentlichen Änderung des Bau- und/oder
Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das
Gesamtergebnis des Finanzierungsplans überschritten
wird.
1.4 Für den Abruf und die Auszahlung des Zuschusses gilt
Folgendes:
1.4.1 Die Zuschüsse dürfen nur soweit und nicht eher
angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb
von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen
im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden. Der
Zuschuss darf erst in Anspruch genommen werden,
wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel
der Zuschussempfänger*innen verbraucht sind.
1.4.2 Bei Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die
Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:
35 v.H. des Zuschusses nach Vergabe des
Rohbauauftrages,
35 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der Fertigstellung
des Rohbaus,
30 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der ab-
schließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen
Anlagen
1.4.3 Bei der Förderung anderer Vorhaben (z.B. Tiefbau,
Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuschüsse – jeweils
anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer
Zuschussgeber*innen und den vorgesehenen eigenen
und sonstigen Mitteln der Zuschussempfänger*innen –
nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuschusszwecks benötigt werden.
1.4.4 Der Abruf muss in den Fällen der Ziffern 1.4.1, 1.4.2 und
1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen
Angaben enthalten.
1.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass
der Zuschusszweck mit dem bewilligten Zuschuss nicht
zu erreichen ist.
1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen weder
abgetreten noch verpfändet werden.
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben
oder Änderung des Finanzierungsplanes
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für
den Zuschusszweck, so ermäßigt sich auch der
Zuschuss.
2.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue
Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich
grundsätzlich auch der Zuschuss.
3 Vergabe von Aufträgen
3.1 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs-
fähige Ausgaben je Projekt bis zu 50 Prozent aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge
nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen
nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben.
Soweit möglich sind dazu mindestens drei
Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben
Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einemSeite 19 von 47
aktueller Stand Oktober 2023
voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne
Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im
Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen
werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags
besteht gemäß Nr. 1.1 eine Mindest-
dokumentationspflicht, das heißt, dass zumindest die
Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen ist
(formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder
unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise
darzulegen.
3.2 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs-
fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit die
Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere
Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, bis
500.000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige und
leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen
Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich sind
dazu mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR
Auftragswert sieben Unternehmen) zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und
Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge bis zu einem
voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne
Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im
Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen
werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1
eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu
erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht
möglich oderunzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit
der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter
Weise darzulegen.
3.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungs-
empfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je
Projekt zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln
finanziert werden, haben, soweit die Zuwendung, oder
bei Finanzierung durch mehrere Stellen der
Gesamtbetrag der Zuwendungen, über 500 000 Euro
beträgt, - bei der Vergabe von Aufträgen für
Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019
vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der
zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung gültigen
Fassung und - bei der Vergabe von Aufträgen für
Lieferungen und Dienstleistungen die
Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017
(BAnz AT 07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der
Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung,
ausgenommen der 3 Stand: 20.06.2020 Vorschriften –
§§ 7, 17, 18, 19, 28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz
2 bis 4, 39, 40 (elektronische Vergabe) - § 16
(Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale
Beschaffung) – § 22 (Aufteilung nach Losen), – § 44
(ungewöhnlich niedrige Angebote), – § 46 (Unterrichtung
der Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der
folgenden Maßgaben anzuwenden:
3.3.1 Wertgrenzen
3.3.1.1 Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind
bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro ohne
Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig.
Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere
Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von
100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung
eines Teilnahmewettbewerbes zulässig.
3.3.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe
Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige
Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen bis
zu einem Wert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer
zulässig.
3.3.1.3 Direktauftrag
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss bis
zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000
Euro ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren
durchgeführt werden. Es kann auf allgemein, zum
Beispiel im Internet, zugängliche Angebote
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags
ist gem. Nr. 1.1 zumindest die Ermittlung von
Vergleichspreisen zu erfassen (formlose
Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder
unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise
darzulegen.
3.3.2 Schätzung der Auftragswerte
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624)
in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuwendung
gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Hierbei
ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung
(ohne Umsatzsteuer) für die vorgesehene Leistung
auszugehen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre
technische und wirtschaftliche Funktion einen
einheitlichen Charakter aufweisen, sind
zusammenzufassen (funktionale Betrachtungsweise).
Hierbei sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaft-
liche sowie technische Zusammenhänge zu
berücksichtigen.
3.3.3 Abwicklung per E-Mail
Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben
können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro
ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12 Absatz
3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail abge-
wickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a und § 14
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A keine Anwendung.Seite 20 von 47
aktueller Stand Oktober 2023
3.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hoch-
schule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtung)
spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der
Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen
Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in
der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu
beachten.
3.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen als
Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die
verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
bleiben unberührt.
4 Beschaffung von Gegenständen
4.1 Ein Gegenstand, der mit den Mitteln des
Investitionskostenzuschusses erworben oder hergestellt
wird, ist für den Zuschusszweck zu verwenden und
sorgfältig zu behandeln. Die Zuschussempfänger*innen
dürfen über ihn vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die
Kosten für die Unterhaltung des Gegenstandes tragen
die Zuschussempfänger*innen in voller Höhe.
4.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur Erfüllung
des Zuschusszwecks beschafften Gegenstände zu
inventarisieren.
5 Mitteilungspflichten der Zuschussempfänger*innen
5.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet,
unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn
5.1.1 sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere
Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt haben oder von ihnen
erhalten oder wenn sich eine Ermäßigung der
Gesamtausgaben ergibt, der Verwendungszweck oder
sonstige für die Bewilligung des Zuschusses
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.1.2 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder mit
dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist,
5.1.3 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verbraucht
werden können,
5.1.4 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht
mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet
oder nicht mehr benötigt werden,
5.1.5 der Abschluss eines nicht im Finanzierungsplan
veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der
gemäß Finanzierungsplan vorgesehene Kreditrahmen
überschritten werden soll.
6 Verfahren bei Insolvenz
6.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet, unver-
züglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt
Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung der Zuschussempfänger*innen droht.
6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungs-
maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam.
6.3 Sind im Falle der Ziffer 6.2 die
Zuschussempfänger*innen Ihrer Mitteilungspflicht nach
Ziffer 6.1 nachgekommen und legen sie ein qualifiziertes
Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine
erneute Zuschussgewährung entschieden.
6.4 Sind die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs-
pflicht nach Ziff. 6.1 nicht nachgekommen, kommt eine
weitere Förderung nicht in Betracht.
7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
7.1 Die Zuschussempfänger*innen müssen für jede
Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine
Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Abschnitten,
sind getrennte Baurechnungen zu führen.
7.2 Die Baurechnung besteht aus
7.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276
gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des
Bewilligungsbescheides); werden die Einnahmen und
Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen
Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen
die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende
Aufzeichnungen den Inhalts- und
Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung
dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so
braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht
geführt zu werden
7.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet
entsprechend Nr. 7.2.1,
7.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen
7.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit
Schriftverkehr,
7.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
7.2.6 dem Bewilligungsbescheid und den Schreiben über die
Bereitstellung der Mittel,
7.2.7 den geprüften, dem Bewilligungsbescheid zugrunde
gelegten Bauunterlagen,Seite 21 von 47
aktueller Stand Oktober 2023
7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des
Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei
Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung
nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung
(WoFlV),
7.2.9 dem Bautagebuch.
8 Nachweis der Verwendung
8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses
ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des
Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des
sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden
Monats der Bundesstadt Bonn nachzuweisen
(Verwendungsnachweis). Ist der Zuschusszweck nicht
bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 2
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in
diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis
in der Form des einfachen Verwendungsnachweises
(Nr.8.6) zu führen.
8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den
Büchern und Belegen übereinstimmen.
8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende
Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte
Ergebnis kurz darzustellen.
8.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen
und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander
getrennt entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss
alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem
Nachweis müssen Tag, Empfänger*in/Einzahler*in
sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich
sein. Soweit die Zuschussempfänger*innen die
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach
Umsatzsteuergesetz haben, dürfen nur die Entgelte
(Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
8.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme-
und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die
Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
8.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen
ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr. 8.4) aus
einer summarischen Darstellung der Einnahmen und
Ausgaben entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans. Auf die Vorlage der Belege (Nr. 8.5)
wird verzichtet.
8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen
Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege
insbesondere die Zahlungsempfänger*innen, Grund und
Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei
Gegenständen den Verwendungszweck. Beim
einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 8.6) ist die
Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit
den Büchern und Belegen zu bestätigen.
8.8 Die Zuschussempfänger*innen haben die Belege fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9 Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses
durch Einsicht in die Bücher und sonstige
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Die
Zuschussempfänger*innen haben die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
10 Erstattung des Zuschusses
10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein
Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrens-
recht, nach Haushaltsrecht oder anderen
Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt
und geltend gemacht, wenn
10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
10.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 2 ermäßigt,
10.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den
vorgesehenen Zweck verwendet wird.
10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann
auch in Betracht kommen, soweit die
Zuschussempfänger*innen
10.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet haben,
10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist
erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen
Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie
Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig
nachkommen.
10.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.Seite 22 von 47
SYNOPSE
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Kultur
Streichungen sind in Rot kenntlich gemacht, neue Ergänzungen in Gelb unterlegt.
Redaktionelle Änderungen und Änderungen in Bezug auf eine geschlechtergerechte Sprache werden nicht kenntlich gemacht.
alt - 2020 neu - 2023 Begründungen/Erläuterungen
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten
Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im
Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW
sowie notwendige Erläuterungen. Die
Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
Diese Bewilligungsbedingungen enthalten
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie notwendige
Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil
des Bewilligungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist.
Diese Bewilligungsbedingungen finden Anwendung bei
Anschaffungen, die einen Wert von 5.000,00 Euro netto
übersteigen sowie bei investiven Baumaßnahmen.
Konkretisierung für welche Fälle die
Bewilligungsbedingungen gelten.
Inhalt
Nr. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderungen des Finanzierungsplanes
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Beschaffung von Gegenständen
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
Nr. 6 Verfahren bei Insolvenz
Nr. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 8 Nachweis der Verwendung
Nr. 9 Weitergehende Prüfrechte
Nr. 10 Erstattung des Zuschusses, Verzinsung
Inhalt
Nr. 1 Abruf und Verwendung des Zuschusses
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderungen des Finanzierungsplanes
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Beschaffung von Gegenständen
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
Nr. 6 Verfahren bei Insolvenz
Nr. 7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 8 Nachweis der Verwendung
Nr. 9 Weitergehende Prüfrechte
Nr. 10 Erstattung des Zuschusses, Verzinsung
Zur Vereinheitlichung des Aufbaus aller
Bewilligungsbedingungen im Bereich der Kultur wird
das Inhaltsverzeichnis gestrichen.Seite 23 von 47
1 Abruf und Verwendung des Zuschusses
1.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im
Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet
werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam
zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und der Eigenanteil des Zuschussemp-
fängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem
Zuschusszweck zusammenhängenden Ausgaben
einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich
des Gesamtergebnisses verbindlich. Die
Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten
werden, soweit die Überschreitung durch
entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht
die Überschreitung eines Einzelansatzes auf
behördlichen Bedingungen oder Auflagen,
insbesondere im Rahmen des baurechtlichen
Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses
des Finanzierungsplans auch weitergehende
Abweichungen zulässig.
1.2.1 Soweit eine erforderliche Kreditaufnahme im
Finanzierungsplan ausgewiesen worden ist, sind
daraus resultierende Kreditzinsen nicht
berücksichtigungsfähig.
1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der
Finanzierungsplan der Bewilligung
zugrundeliegenden Planung sowie den technischen
Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen
darf nur insoweit abgewichen werden, als die
Abweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist
erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung
des Bau- und/oder Raumprogramms (baufachlich)
führt und/oder das Gesamtergebnis des
Finanzierungsplans überschritten wird.
1 Abruf und Verwendung des Zuschusses
u n v e r ä n d e r t
1.2 Alle mit dem Zuschusszweck zusammenhängenden
Einnahmen und der Eigenanteil eigene Mittel der
Zuschussempfänger*innen sind als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuschusszweck
zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des
Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze
dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit
die Überschreitung durch entsprechende
Einsparungen bei anderen Einzelansätzen
ausgeglichen werden kann. Beruht die
Überschreitung eines Einzelansatzes auf
behördlichen Bedingungen oder Auflagen,
insbesondere im Rahmen des baurechtlichen
Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses
des Finanzierungsplans auch weitergehende
Abweichungen um mehr als 20 v. H. zulässig. Der
Grund der Überschreitung ist nachzuweisen.
u n v e r ä n d e r t
1.3 Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der
Finanzierungsplan der Bewilligung
zugrundeliegenden Planung sowie den technischen
Vorschriften entsprechen. Eine Baumaßnahme muss
entsprechend des Finanzierungsplans, der
Bewilligung zugrundeliegenden Planung und der
technischen Vorschriften ausgeführt werden. Von den
Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden,
als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine
Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer
wesentlichen Änderung des Bau- und/oder
Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das
Gesamtergebnis des Finanzierungsplans
überschritten wird.
Dient der Klarstellung:
Grundsätzlich müssen alle eigenen Mittel eingesetzt
werden.
Dient der Klarstellung.
Änderung SatzbauSeite 24 von 47
1.4 Für den Abruf und die Auszahlung des Zuschusses
gilt folgendes:
1.4.1 Die Zuschüsse dürfen nur soweit und nicht eher an-
gefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb
von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen
im Rahmen des Zuschusszwecks benötigt werden.
Der Zuschuss darf erst in Anspruch genommen
werden, wenn die vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mittel des Zuschussempfängers verbraucht
sind.
1.4.2 Bei Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die
Auszahlung in folgenden Teilbeträgen:
35 v.H. des Zuschusses nach Vergabe des Roh-
bauauftrages,
35 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der Fertig-
stellung des Rohbaues,
30 v.H. des Zuschusses nach Anzeige der ab-
schließenden Fertigstellung der genehmigten bau-
lichen Anlagen
1.4.3 Bei der Förderung anderer Vorhaben (z.B. Tiefbau,
Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuschüsse –
jeweils anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer
Zuschussgeber und den vorgesehenen eigenen und
sonstigen Mitteln des Zuschussempfängers – nur
soweit und nicht eher angefordert werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuschusszwecks benötigt werden.
1.4.4 Der Abruf muss in den Fällen der 1.4.1, 1.4.2 und
1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs er-
forderlichen Angaben enthalten.
1.5 Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt,
dass der Zuschusszweck mit dem bewilligten
Zuschuss nicht zu erreichen ist.
1.6 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen
weder abgetreten noch verpfändet werden.
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
1.44. Der Abruf muss in den Fällen der Ziffern 1.4.1, 1.4.2
und 1.4.3 die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
erforderlichen Angaben enthalten.
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
KlarstellungSeite 25 von 47
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben
oder Änderung des Finanzierungsplanes
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem
Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuschusszweck, so ermäßigt sich auch der
Zuschuss.
2.2 Erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten
neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich
grundsätzlich auch der Zuschuss.
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben
oder Änderung des Finanzierungsplanes
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r tSeite 26 von 47
3 Vergabe von Aufträgen
3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem
Gesamtbetrag des Zuschusses von mehr als 10.000
EUR zu beachten:
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB)
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und
Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung
- ausgenommen Bauleistungen - (UVgO).
Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind in jedem
Fall mehrere Kostenangebote einzuholen.
3.2 Weitergehende Bestimmungen, die die
Zuschussempfängerin oder den
Zuschussempfänger zur Anwendung von
Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 97 ff.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
– GWB- i.V.m. der Vergabeverordnung -VgV- bzw.
dem Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EU) in ihrer
3 Vergabe von Aufträgen
3.1 Bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem
Gesamtbetrag des Zuschusses von mehr als 10.000
EUR zu beachten:
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB)
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und
Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung
- ausgenommen Bauleistungen - (UVgO).
Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind in jedem
Fall mehrere Kostenangebote einzuholen.
Zuwendungsempfänger*innen, deren
zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt bis zu 50
Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
haben Aufträge nur an fachkundige und
leistungsfähige Anbieter*innen nach
wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben.
Soweit möglich sind dazu mindestens drei
Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben
Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu
einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000
Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum
Beispiel im Internet, zugängliche Angebote
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine
Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu
erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht
möglich oderunzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit
der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter
Weise darzulegen.
3.2 Weitergehende Bestimmungen, die die
Zuschussempfängerin oder den
Zuschussempfänger zur Anwendung von
Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 97 ff.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
– GWB- i.V.m. der Vergabeverordnung -VgV- bzw.
Die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen wurden
komplett neu gefasst und entsprechen nun weitestgehend
den Regelungen der Anbest-P NRWSeite 27 von 47
jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. dem Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EU) in ihrer
jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt.
Zuwendungsempfänger*innen, deren
zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als
50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
haben, soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung
durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der
Zuwendungen, bis 500.000 Euro beträgt, Aufträge
nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter
nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu
vergeben.
Soweit möglich sind dazu mindestens drei
Unternehmen (ab 25.000 EUR Auftragswert sieben
Unternehmen) zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu
einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000
Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum
Beispiel im Internet, zugängliche Angebote
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags besteht gemäß Nr. 1.1 eine
Mindestdokumentationspflicht, das heißt, dass
zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu
erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht
möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
3.3 Zuwendungsempfänger*innen deren zuwendungs-
fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 Prozent
aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben,
soweit die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch
mehrere Stellen der Gesamtbetrag der
Zuwendungen, über 500 000 Euro beträgt, - bei der
Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil
A, Abschnitt 1 in der Fassung 2019 vom 31. Januar
2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) in der zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Zuwendung gültigen Fassung
und - bei der Vergabe von Aufträgen für LieferungenSeite 28 von 47
und Dienstleistungen die Unterschwellenver-
gabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT
07.02.2017 B1) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung
der Zuwendung gültigen Fassung, ausgenommen der
3 Stand: 20.06.2020 Vorschriften – §§ 7, 17, 18, 19,
28 Absatz 1 Satz 3, 29, 30, 38 Absatz 2 bis 4, 39, 40
(elektronische Vergabe) - § 16 (Gelegentliche
gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung)
– § 22 (Aufteilung nach Losen), – § 44 (ungewöhnlich
niedrige Angebote), – § 46 (Unterrichtung der
Bewerber und Bieter), unter Berücksichtigung der
folgenden Maßgaben anzuwenden:
3.3.1 Wertgrenzen
3.3.1.1 Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen
sind bis zu einem Auftragswert von 300 000 Euro
ohne Umsatzsteuer, ohne Durchführung eines
Teilnahmewettbewerbes zulässig.
Beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere
Voraussetzungen, bis zu einem Auftragswert von
100.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne
Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes
zulässig.
3.3.1.2 Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe
Eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige
Vergabe ist ohne weitere Begründung bei Aufträgen
bis zu einem Wert von 50.000 Euro ohne
Umsatzsteuer zulässig.
3.3.1.3 Direktauftrag
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge muss
bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von
5.000 Euro ohne Umsatzsteuer kein
Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es kann auf
allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche
Angebote zurückgegriffen werden. Zum Nachweis
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des
Direktauftrags ist gem. Nr. 1.1 zumindest die
Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassenSeite 29 von 47
(formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder
unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der
Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter
Weise darzulegen.
3.3.2 Schätzung der Auftragswerte
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.
624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Zuwendung gültigen Fassung entsprechend
anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der
geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer)
für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und
wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen
Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen
(funktionale Betrachtungs-weise). Hierbei sind
organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie
technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.
3.3.3 Abwicklung per E-Mail
Verhandlungsvergaben oder Freihändige Vergaben
können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro
ohne Umsatzsteuer sowie in den Fällen des § 12
Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung per E-Mail
abgewickelt werden. In diesen Fällen finden § 11 a
und § 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A keine Anwendung.
3.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen
(Hochschule, Forschungseinrichtung, sonstige
Einrichtung) spezielle vergaberechtliche Vorgaben,
so sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen
speziellen Vergaberecht anzuwendenden
Vergabegrundsätze in der zum Zeitpunkt der
Vergabe gültigen Fassung zu beachten.
3.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen
als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die
verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
bleiben unberührt.Seite 30 von 47
4 Beschaffung von Gegenständen
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks
erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu
behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor
Ablauf der im Bewilligungsbescheid festgelegten
zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Kosten für die
Unterhaltung dieser Gegenstände trägt der
Zuschussempfänger in voller Höhe.
4.2 Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des
Zuschusszwecks beschafften Gegenstände, deren
Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € netto
übersteigt, zu inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn
wird grundsätzlich in dem prozentualen Anteil, in dem
diese Gegenstände mit dem Zuschuss beschafft
werden, Teileigentümer, soweit im
Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
Diese Gegenstände sind in dem Inventarverzeichnis
besonders zu kennzeichnen.
4 Beschaffung von Gegenständen
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks
erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu
behandeln.Ein Gegenstand, der mit den Mitteln des
Investitionskostenzuschusses erworben oder
hergestellt wird, ist für den Zuschusszweck zu
verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die
Zuschussempfänger*innen dürfen über ihn vor Ablauf
der im Bewilligungsbescheid festgelegten zeitlichen
Bindung nicht verfügen. Die Kosten für die
Unterhaltung des Gegenstandes tragen die
Zuschussempfänger*innen in voller Höhe.
4.2 Die Zuschussempfänger*innen haben die zur
Erfüllung des Zuschusszwecks beschafften
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 800 € netto übersteigt, zu
inventarisieren. Die Bundesstadt Bonn wird
grundsätzlich in dem prozentualen Anteil, in dem
diese Gegenstände mit dem Zuschuss beschafft
werden, Teileigentümer, soweit im
Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
Diese Gegenstände sind in dem Inventarverzeichnis
besonders zu kennzeichnen.
Umformulierung zur Klarstellung des gleichen
Sachverhalts.
Diese Bewilligungsbedingungen gelten erst ab einem
Anschaffungswert i.H.v. 5.000 Euro (netto). Die
Inventarisierung muss daher immer erfolgen.
Hinsichtlich des Teileigentums gibt es rechtliche
Bedenken. Die Thematik wird gesondert aufgearbeitet.Seite 31 von 47
5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
5.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich
der Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn
5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere
Zuschüsse für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält
oder wenn sich eine Ermäßigung der
Gesamtausgaben ergibt, der Verwendungszweck
oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.1.2 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder
mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist,
5.1.3 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verbraucht
werden können,
5.1.4 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht
mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet
oder nicht mehr benötigt werden,
5.1.5 der Abschluss eines nicht im Finanzierungsplan
veranschlagten Kredites unumgänglich wird oder der
gemäß Finanzierungsplan vorgesehene
Kreditrahmen überschritten werden soll.
5 Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
6 Verfahren bei Insolvenz
6.1 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich,
d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Bundesstadt Bonn
anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung des Zuschussempfängers droht.
6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft unwirksam.
6.3 Ist im Falle der Ziffer 6.2 der Zuschussempfänger
seiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 6.1
nachgekommen und legt er ein qualifiziertes
Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine
erneute Zuschussgewährung entschieden.
6.4 Ist der Zuschussempfänger seiner Mitteilungspflicht
nach Ziff. 6.1 nicht nachgekommen, kommt eine
weitere Förderung nicht in Betracht.
6 Verfahren bei Insolvenz
u n v e r ä n d e r t
6.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft
unwirksam.
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
KlarstellungSeite 32 von 47
7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
7.1 Der Zuschussempfänger muss für jede Bau-
maßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine
Baumaßnahme aus mehreren Bauobjek-
ten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu
führen.
7.2 Die Baurechnung besteht aus
7.2.1 dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276
gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des
Bewilligungsbescheides); werden die Einnahmen und
Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen
Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen,
entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch
ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und
Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung
dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so
braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht
geführt zu werden.
7.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet
entsprechend Nr. 7.2.1,
7.2.3 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen
7.2.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen
mit Schriftverkehr,
7.2.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
7.2.6 dem Bewilligungsbescheid und den Schreiben über
die Bereitstellung der Mittel,
7.2.7 den geprüften, dem Bewilligungsbescheid zugrunde-
gelegten Bauunterlagen,
7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des
Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und
bei Wohnbauten die Wohn- und Nutz-
flächenberechnung nach DIN 283,
7.2.9 dem Bautagebuch.
7 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
7.2.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des
Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und
bei Wohnbauten die Wohn- und
Nutzflächenberechnung nach DIN 283 den
Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
u n v e r ä n d e r t
DIN 283 existiert nicht mehr.Seite 33 von 47
8 Nachweis der Verwendung
8.1 Die zweckentsprechende Verwendung des
Zuschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach
Erfüllung des Zuschusszwecks, spätestens jedoch mit
Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats der Bundesstadt Bonn
nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der
Zuschusszweck nicht bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen 2 Monaten nach
Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr
erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis in der
Form des einfachen Verwendungsnachweises
(Nr.8.6) zu führen.
8.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit
den Büchern und Belegen übereinstimmen.
8.3 In dem Sachbericht sind die zweckentsprechende
Verwendung des Zuschusses sowie das erzielte
Ergebnis kurz darzustellen.
8.4 In dem Zahlenmäßigen Nachweis sind die Ein
nahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung
des Finanzierungsplans auszuweisen. Der
Nachweis muss alle mit dem Zuschusszweck
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben
enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag,
Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag
jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der
Zuschussempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach Umsatzsteuergesetz hat,
dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer)
berücksichtigt werden.
8.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Ein-
nahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzah-
lungen und die Verträge über die Vergabe von
Aufträgen vorzulegen.
8.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zu-
gelassen ist, besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nr.
8.4) aus einer summarischen Darstellung der
8 Nachweis der Verwendung
u n v e r ä n d e r t
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u n v e r ä n d e r tSeite 34 von 47
Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Glie-
derung des Finanzierungsplans. Auf die Vorlage der
Belege (Nr. 8.5) wird verzichtet.
8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen
Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege
insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und
Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei
Gegenständen den Verwendungszweck. Beim
einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 9.6) ist die
Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit
den Büchern und Belegen zu bestätigen.
8.8 Der Zuschussempfänger hat die Belege fünf Jahre
nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
8.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr
üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Ausgabebelege insbesondere die
Zahlungsempfänger*innen, Grund und Tag der
Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei
Gegenständen den Verwendungszweck. Beim
einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 98.6) ist die
Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit
den Büchern und Belegen zu bestätigen.
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Falsche Ziffer berichtigt.
9 Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses
durch Einsicht in die Bücher und sonstige
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der
Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
9 Weitergehende Prüfrechte
u n v e r ä n d e r tSeite 35 von 47
10 Erstattung des Zuschusses
10.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit
ein Bewilligungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht
oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder
mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen wird.
10.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere fest-
gestellt und geltend gemacht, wenn
10.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
10.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
10.2.3 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den vor
gesehenen Zweck verwendet wird.
10.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann
auch in Betracht kommen, soweit der
Zuschussempfänger
10.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet
10.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten
Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen
Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt
sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig
nachkommt.
10 Erstattung des Zuschusses
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
10.2.3 der Zuschuss sich im Fall von Ziffer 2 ermäßigt,
10.2.4 der Zuschuss nicht oder nicht mehr für den
vorgesehenen Zweck verwendet wird.
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t
10.4 Der Erstattungsanspruch ist mit 3 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins jährlich zu verzinsen.
Konkretisierung, da es sich hierbei laut Rechtsprechung
nicht mehr um eine auflösende Bedingung handelt.
Verschiebung der Ziffernfolge (Ziff 10.2.4)
Anpassung Zinssatz, Aktualisierung auf Grund einer
Änderung von § 49a Abs. 3VwVfG NRWSeite 36 von 47
Stand: Oktober 2023
Allgemeine Bewilligungsbedingungen
kulturelle Projektförderungen der Bundesstadt Bonn
Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sowie notwendige
Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind
Bestandteil des Bewilligungsbescheides, soweit dort
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Zuschusses
1.1 Die Stadt Bonn fördert im Bereich der kulturellen
Projektförderung im Wege der Fehlbedarfs-
finanzierung. Voraussetzung für eine Projektförderung
sind ausreichende, vorhandene Eigenmittel und
vorhandene, mindestens aber beantragte Drittmittel.
Diese Mittel müssen von den Zuschuss-
empfänger*innen mit der Antragstellung nach-
gewiesen werden. Über begründete Ausnahmen, d. h.
eine Förderung ohne vorhandene Eigenmittel oder
aber eine Förderung trotz nicht vorhandener Drittmittel,
entscheidet das Kulturamt. Eine Förderung erfolgt
nicht, wenn weder Eigenmittel noch Drittmittel
vorhanden bzw. beantragt sind.
1.2 Eigenmittel können auch durch Eigenleistung erbracht
werden. Die Eigenleistung muss in einem
angemessenen Verhältnis im Hinblick auf das
Projektziel und die Gesamtfinanzierung stehen. Der
Eigenanteil sollte regelmäßig 10 % der Gesamtkosten
abdecken. Hierzu können neben Barmitteln auch
haupt- und ehrenamtliche Personalkosten gehören.
Über Abweichungen von dem anzusetzenden Umfang
der Eigenleistung entscheidet das Kulturamt im
Einzelfall. Qualifizierte ehrenamtliche Arbeit kann mit
15 Euro/Stunde brutto in Wert gesetzt werden.
2. Abruf und Verwendung des Zuschusses
2.1 Der Zuschuss darf nur zur Erfüllung des im
Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet
werden; er ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
2.2 Der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende
Kosten- und Finanzierungsplan ist hinsichtlich des
Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze
dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, wenn
diese Überschreitung durch entsprechende
Einsparungen bei anderen Einzelansätzen
ausgeglichen werden kann.
2.3 Der Zuschuss darf nur soweit und nicht eher
abgerufen werden, als er innerhalb von zwei Monaten
nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet
wird.
2.4 Der Zuschuss darf nur angefordert werden, wenn die
eigenen und sonstigen Mittel der Zuschuss-
empfänger*innen verbraucht sind. Wird ein Projekt
durch mehrere Zuschussgeber*innen gefördert, darf
der Zuschuss nur anteilig mit den Zuwendungen
anderer Zuwendungsgeber*innen angefordert
werden.
2.5 Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid dürfen
weder abgetreten noch verpfändet werden.
2.6 In zu begründenden Ausnahmefällen kann auf Antrag
der Bewilligungszeitraum verlängert werden.
3. Nachträgliche Änderung des Finanzierungsplans
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Kosten-
und Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtaus-
gaben für den Zuschusszweck, erhöhen sich die
Einnahmen oder treten neue Einnahmen hinzu, so
ermäßigt sich – wenn der Änderungsbetrag 500 EUR
übersteigt – der Zuschuss um den vollen Änderungs-
betrag.
4. Vergabe von Aufträgen
4.1 Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S.
624) in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der
Zuwendung gültigen Fassung entsprechend
anzuwenden. Hierbei ist grundsätzlich von der
geschätzten Gesamtvergütung (ohne Umsatzsteuer)
für die vorgesehene Leistung auszugehen.
Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und
wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter
aufweisen, sind zusammen-zufassen (funktionale
Betrachtungsweise). Hierbei sind organisatorische,
inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische
Zusammenhänge zu berücksichtigen.
4.2 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs-
fähige Ausgaben je Projekt bis zu 50 % aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge
nur an fachkundige und leistungsfähige
Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichts-
punkten zu vergeben. Soweit möglich sind dazu
mindestens drei Unternehmen (ab 25.000 EUR
Auftragswert sieben Unternehmen) zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und
Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraus-
sichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne
Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im
Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen
werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr.
2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt,
dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen
zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies
nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
4.3 Zuwendungsempfänger*innen, deren zuwendungs-
fähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 % aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben, soweit
die Zuwendung, oder bei Finanzierung durch mehrere
Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen, bis
500.000 Euro beträgt, Aufträge nur an fachkundige
und leistungsfähige Anbieter*innen nach wett-
bewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit
möglich sind dazu mindestens drei Unternehmen (ab
25.000 EUR Auftragswert sieben Unternehmen) zur
Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und
Ergebnisse sind zu dokumentieren. Für Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge bis zu einem
voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne
Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im
Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen
werden. Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des Direktauftrags besteht gemäß Nr.
2.1 eine Mindestdokumentationspflicht, das heißt,
dass zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen
zu erfassen ist (formlose Preisermittlung). Ist dies
nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die
Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in
anderer geeigneter Weise darzulegen.
4.4 Gelten für die Zuwendungsempfänger*innen (Hoch-
schule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtung)
spezielle vergaberechtliche Vorgaben, so sind bei der
Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen
speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabe-Seite 37 von 47
Stand: Oktober 2023
grundsätze in der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen
Fassung zu beachten.
4.5 Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger*innen
als Auftraggeber*innen gemäß Teil 4 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die
verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
bleiben unberührt.
5. Beschaffung von Gegenständen
5.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuschusszwecks
erworben oder hergestellt werden, sind für den
Zuschusszweck zu verwenden und sorgfältig zu
behandeln. Die Kosten der Unterhaltung dieser
Gegenstände tragen die Zuschussempfänger*innen
in voller Höhe.
5.2 Im Falle der Anschaffung von technischem Gerät oder
Zubehör, ist der projektbezogene Zweck der
Gegenstände sowie deren weiterer Verbleib in
Textform zu dokumentieren und mit dem
Verwendungsnachweis einzureichen.
5.3 Im Falle der Anschaffung von technischem Gerät oder
Zubehör mit einem Anschaffungs- oder
Herstellungswert über 800 Euro netto, ist vor der
Anschaffung oder Herstellung von den Zuschuss-
empfänger*innen zusätzlich zu der Dokumentation
nach Ziffer 5.2 zu überprüfen, ob eine Miete
kostengünstiger ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist
in Textform zu dokumentieren und mit dem
Verwendungsnachweis einzureichen.
5.4 Die Zuschussempfänger*innen haben alle Gegen-
stände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert
800 EUR netto übersteigt, zu inventarisieren.
6. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
6.1 Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind die
Zuschussempfänger*innen verpflichtet, in allen Druck-
erzeugnissen, digitalen und audiovisuellen Medien,
Webseiten sowie Social-Media-Kanälen in geeigneter
Weise auf die Förderung hinzuweisen. Die Hinweise im
Bewilligungsbescheid zur Logoplatzierung und
Freigabe sind zu beachten.
6.2 Druckerzeugnisse dürfen im Übrigen ohne Freigabe
der Stadt Bonn erstellt und verwendet werden. Im
Impressum ist folgender Hinweis aufzu-
führen: „Die/der Herausgebende ist für den Inhalt
allein verantwortlich“.
7. Mitteilungspflichten
Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet,
unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen,
wenn
7.1 sie nach Vorlage des Kosten- und
Finanzierungsplanes weitere Zuschüsse für
denselben Zweck bei anderen Stellen beantragen
oder erhalten oder sich eine Ermäßigung der
Gesamtausgaben ergibt,
7.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilli-
gung des Zuschusses maßgebliche Umstände sich
ändern oder wegfallen,
7.3 sich herausstellt, dass der Zuschusszweck nicht oder
mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist,
7.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verwendet werden können,
7.5 Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht
mehr entsprechend dem Zuschusszweck verwendet
oder nicht mehr benötigt werden.
7.6 Handelt es sich bei den Zuschussempfänger*innen
um eingetragene Vereine, sind dem Kulturamt die
aktuelle Vereinssatzung zu übersenden und
Änderungen mitzuteilen.
8. Verfahren bei Insolvenz
8.1 Die Zuschussempfänger*innen sind verpflichtet,
unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, der
Bundesstadt Bonn anzuzeigen, wenn Zahlungs-
unfähigkeit oder Überschuldung der Zuschuss-
empfänger*innen droht.
8.2 Der Bewilligungsbescheid wird mit Beschluss des
Amtsgerichtes über die Anordnung von Sicherungs-
maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft unwirksam.
8.3 Sind im Falle der Ziffer 8.2 die Zuschuss-
empfänger*innen ihrer Mitteilungspflicht nach Ziffer
8.1 nachgekommen und legen sie ein qualifiziertes
Sanierungskonzept vor, wird auf Antrag über eine
erneute Zuschussgewährung entschieden.
8.4 Sind die Zuschussempfänger*innen ihrer Mitteilungs-
pflicht nach Ziffer 8.1 nicht nachgekommen, kommt
eine weitere Förderung nicht in Betracht.
9. Nachweis der Verwendung
9.1 Die zweckentsprechende Verwendung des
Zuschusses ist – wenn im Bewilligungsbescheid
nichts anderes bestimmt ist – innerhalb von drei
Monaten nach Erfüllung des Zuschusszweckes,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bundes-
stadt Bonn nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Das genaue Datum wird in dem Bescheid genannt.
9.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem
Sachbericht, der unterschriebenen „Bestätigung zum
Verwendungsnachweis“ (Bestätigungsvermerk),
einer nummerierten Belegliste und einem zahlen-
mäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die
zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses
sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. Im
zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und
Ausgaben entsprechend der Gliederung des Kosten-
und Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis
muss alle mit dem Zuschusszweck zusammen-
hängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten,
Änderungen gegenüber dem Finanzierungsplan sind
zu erläutern. Belege zu Einnahmen und Ausgaben
sowie Honorarverträge oder andere schriftliche
Vereinbarungen über Leistungen Dritter und die
Inventaraufstellung gemäß Ziffer 5.4 sind beizufügen.
Für den zahlenmäßigen Nachweis, den
Bestätigungsvermerk und für die Belegliste sind die
Vorlagen zu nutzen, die das Kulturamt zur Verfügung
stellt.
9.3 Soweit die Zuschussempfänger*innen die Möglichkeit
zum Vorsteuerabzug gemäß Umsatzsteuergesetz
haben, sind nur die Kosten ohne Umsatzsteuer
förderfähig und nachweisbar.
9.4 Die Zuschussempfänger*innen haben die Belege fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
10. Weitergehende Prüfrechte
Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses
durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigenSeite 38 von 47
Stand: Oktober 2023
Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfrecht erstreckt
sich über die Verwendung des Zuschusses hinaus
auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschafts-
führung der Zuschussempfänger*innen. Die
Zuschussempfänger*innen haben die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
11. Erstattung des Zuschusses, Verzinsung
11.1 Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein
Bewilligungsbescheid nach Verwaltungs-
verfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften
unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen oder widerrufen wird.
11.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere geltend
gemacht, wenn
11.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
11.2.2 der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt worden ist,
11.2.3 der Zuschuss oder ein damit beschaffter Gegenstand
nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck
verwendet wird.
11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann
auch in Betracht kommen, wenn die Zuschuss-
empfänger*innen
11.3.1 den Zuschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwenden,
11.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ge

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 02.11.2026, 23:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de