231841-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einbürgerung / Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechtes
Kerndaten
- Nummer
- 231841-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.793 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231841-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einbürgerung / Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechtes Beratungsfolge Integrationsrat 21.11.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu Frage 1: Wie viele Personen haben sich in den letzten zwei Jahren ein- bürgern lassen und aus welchen Ländern stammen sie? In 2022 wurden 849 Personen eingebürgert. Im laufenden Jahr waren es bis zum 31. Oktober 858 Personen. Die Antragstellenden hatten 84 unterschiedli- che Staatsangehörigkeiten, am Häufigsten waren vertreten: Syrien, Türkei, Iran, Irak, Marokko, Ukraine, Polen, Indien, Spanien, Russische Förderation, Nigeria, Afghanistan, Italien, Libyen, Tunesien und Pakistan. Zu Frage2: Welche Neuheiten bringt das von dem Bundeskabinett am 24.08.2023 beschlossene Staatsangehörigkeitsrecht mit sich? Das neue Staatsangehörigkeitsrecht liegt zurzeit in der Form eines Regie- rungsentwurfes vor, nicht in Form eines verkündeten Gesetzes. Die im weiteren Gesetzgebungsverfahren erforderlichen Lesungen im Bundes- tag haben noch nicht stattgefunden. Nach Kenntnis der Verwaltung war die erste Lesung (von insgesamt drei Lesungen) für Anfang November geplant, sie hat aber nicht stattgefunden. Der Kern der Gesetzesreform, wie ihn der Regierungsentwurf vorsieht, ist (Quelle: BMI, wie auch im weiteren zur Gesetzesreform): • Mehrstaatigkeit soll möglich werden: Zugewanderte müssen ihre bishe- rige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben. • Einbürgerung soll beschleunigt werden: Statt nach 8 Jahren sollen Menschen bereits nach 5 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit er- halten können. • Besondere Leistung wird belohnt: Bei "besonderen Integrationsleistun- gen" ist eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren möglich. • Lebensleistung der Gastarbeitergeneration soll anerkannt werden: Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung (kein Einbürgerungstest notwendig). Zu Frage 3: Wenn das geplante Staatsangehörigkeitsrecht Anfang 2024 in Kraft treten sollte, wie viele Migrantinnen und Migranten können in Bonn davon Gebrauch machen? Diese Zahl kann von der Verwaltung nicht benannt werden, weil keine Daten darüber vorliegen, welche Personen alle gesetzlichen Voraussetzungen fürSeite 1 von 3 Seite 2 eine Einbürgerung erfüllen, s. Antwort zu Frage 6. Es ist aber von einer deutli- chen Nachfragesteigerung auszugehen, was schließlich die Intention der Ge- setzesreform ist. In den letzten Jahren hat die Nachfrage der Menschen mit Fluchthintergrund zu einer sehr deutlichen Anhebung der Beratungsanfragen und Antragszahlen geführt. Die Verkürzung der Voraufenthaltsdauer dürfte dazu führen, dass diese Nachfrage weiter zunehmen wird. Die künftige Abkehr von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit lässt eine deutli- che Nachfragesteigerung erwarten bei Menschen mit einer Staatsangehörig- keit, die bislang zwingend aufgegeben werden musste. Staatsangehörige der Türkei und aus Russland bilden hier einen sehr erheblichen Bevölkerungsanteil in Bonn. Zu Frage 4: Kann die Verwaltung mit den vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese neue zusätzliche Aufgabe bewältigen oder muss neues Personal eingestellt werden? Bereits die Nachfragesteigerung aus der wachsenden gesteuerten Migration (Einreise mit Visum u.ä.) sowie insbesondere von Menschen mit humanitärem Aufenthaltsrecht hat eine beträchtliche Erhöhung der Personalkapazitäten er- forderlich gemacht. Die Verwaltung verweist auf den Ratsbeschluss zur Vorla- ge: 231269 Aktuelle Situation Einbürgerungsbehörde Die neu eingerichteten Stellen befinden sich aktuell im Besetzungsverfahren. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren und im Rahmen des Controllings wird die Verwaltung, wie in der Beschlussvorlage bereits dargestellt, ggf. weiterhin er- forderliche personalwirtschaftliche Maßnahmen bewerten und veranlassen. Zu Frage 5: Wie lange dauert in der Regel der Einbürgerungsprozess und wie hoch sind die Gebühren? Hierzu hat die Verwaltung in der vorgenannten Beschlussvorlage berichtet, s. Antwort zu Frage 4. Der eigentliche Einbürgerungsprozess hat eine sehr unter- schiedliche Dauer, weil er in hohem Maße von der jeweiligen Einzelfallkonstel- lation abhängig ist. Während der vollständige Antrag einer Person, die alle grundsätzlichen Voraussetzungen (s. Antwort zu Frage 6) sofort nachvollzieh- bar erfüllt, unter entsprechend zügiger Mitwirkung weiterer zu beteiligender Behörden innerhalb von mehreren Wochen bis wenigen Monaten beschieden werden kann, können Verfahren, in denen z.B. die Identitätsprüfung problema- tisch ist, über viele Monate oder gar mehrere Jahre gehen. Die Verwaltungsgebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro, bei miteinzu- bürgernden minderjährigen Kindern 51 Euro. Zu Frage 6: Welche Voraussetzungen muss die Antragstellerin/der An- tragsteller erfüllen, um die Einbürgerung zu beantragen? Die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen sind: • Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt • Die im Gesetz vorgesehene Mindestaufenthaltsdauer ist erreicht • Es liegt ein geeigneter Aufenthaltsstatus vor (dies sind Aufenthaltser- laubnisse, die zu einem längeren, dauerhaften Aufenthalt berechtigen • Der Lebensunterhalt ist selbständig gesichert • Es werden ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland liegen vor (Einbürgerungstest, deut- scher Schulabschluss o.ä.)Seite 2 von 3 Seite 3 • Straffreiheit (oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze) • Verfassungstreue (Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grund- ordnung) • Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (keine Mehrehe) Zu diesen Grundsätzen besteht eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen und Sonderregelungen, die abhängig von der Konstellation des jeweiligen Einzelfal- les herangezogen werden. Zu Frage 7: Können Studenten, Alleinerziehende und Rentner/innen auch Antrag auf Einbürgerung stellen, obwohl sie Transferleistungen bekom- men? Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können. Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zwei- ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht der Gesetzentwurf drei Ausnahmen vor: • ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter, wenn sie die Inanspruch- nahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben • ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Vollzeit er- werbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren • Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer voll erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Zu Frage 8: Wie ist die Mehrstaatigkeit geregelt und können die Personen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auch ihre alte Staatsangehörigkeit beantragen, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren? Die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisheri- ge Staatsangehörigkeit behalten zu können, soll nach deutschem Recht künftig für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen bestehen. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsge- nehmigung ist nicht mehr erforderlich. (Quelle: BMI) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de