231825-02 AA · Änderungsantrag
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231825-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 21.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 231825-02 AA Antragsteller/in: Dr. Anne Segbers, Kinder- und Jugendring Bonn e.V.; Manuel Esser, Kinder und Jugendring e.V. 20.02.2024 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag wird in Nr. 1 wie folgt geändert: 1.) Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ werden in der als Anlage beigefügten Fassung mit den in der Anlage 2 ersichtlichen Änderungen beschlossen und treten mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft. Begründung In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2024 hat die AG 78 Jugendförderung an einigen Punkten der Verwaltungsvorlage inhaltlich Kritik vorgenommen. Auf Grundlage dieser Stellungnahme haben die Antragssteller die beigefügten Än- derungsvorschläge erarbeitet. Diese umfassen insbesondere folgende Punkte: 1. Die konsequente Einführung der Festbetragsfinanzierung und damit den Verzicht auf alle Regelungen, die von einer Anrechenbarkeit von Ei- genmitteln auf die Förderung ausgehen (vgl. Änderungen zu Ziff. 5. Ei- genleistung der Träger, 6.Rücklagenbildung, 9.1. Antragsverfahren und 9.4. Verwendungsnachweis) 2. Die Einführung von Festbeträgen bei den Gebäude-Nebenkosten und Instandhaltungskosten anstelle der Spitzabrechnung (vgl. Änderung zu Ziff. 3.4.2. und 3.4.3.) 3. Die Streichung der Unterwerfung des freien Trägers unter die sofortige Vollstreckung (vgl. Änderung zu Zif. 9.6. Rückzahlung) 4. Die Angleichung an die Regelungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (vgl. Änderungen zu Ziff. 2.5. Bürgerschaftliches Engagement, 8. Qualitätssicherung: Be- suchsrecht, 9.6. Rückzahlung: Zinssatz, Rückforderungsverzicht). Darüber hinaus wird durch die Änderungen in Zif. 1.5. Investitionskostenzu- schuss (und den Folgeänderungen in 9.1. Antragsverfahren und 9.4. Verwen- dungsnachweis) die Gewährung und Abrechnung der Investitionskosten wieder in die Gesamtförderung aufgenommen. Ein separates Antragsverfahren wider- spricht dem gewünschten Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei kleineren In-Seite 1 von 8 Seite 2 vestitionen und Anschaffungen im Wert von 800 bis ca. 2000 Euro. Anlage/n 1 Anlage: Änderungsvorschläge fr. Träger zur VW-Vorlage der OT-Richtlinie (öffentlich)Seite 2 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen 1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und Ersatzbeschaffungen, IT-Ausstattung Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € auf ausdrücklichen Zusatzantrag (Option im Fördervertrag) über Investitionskostenzuschüsse gefördert werden. (…) Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für die beantragte Investitionsmaßnahme zu verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver) Ausgaben mit diesem Zuschuss ist nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen. 1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und Ersatzbeschaffungen, IT-Ausstattung Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € werden im Rahmen des Fördervertrages mit einen Festbetrag (Investitionskostenzuschuss) gefördert. (…) Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für die beantragte Investitionsmaßnahmen zu verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver) Ausgaben mit diesem Zuschuss ist nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen. Durch die Einführung eines Investitionskostenpauschale im Rahmen des Fördervertrages soll kein zusätzliches Antragsverfahren eingeführt werden, sondern kleinere Anschaffungen im Rahmen der Betriebskostenförderung abgewickelt werden. Entsprechend schlagen die freien Träger vor, ein gesondertes Antragsverfahren nicht einzuführen. 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten. Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. (…) Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht anerkennungsfähig. 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten. Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. (…) Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht anerkennungsfähig, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Richtlinie enthält an bestimmten Stellen Kalkulatorische Kosten bzw. Pauschalen, die nicht zwingend kassenwirksam sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte diese Vorschrift entfallen bzw. angepasst werden.Seite 3 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen 2.5 Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Einrichtung gegenzuzeichnen. Anpassung an die Richtlinie zur Maßnahmenförderung 3.4.2 Gebäude-Nebenkosten Anerkannt werden tatsächliche Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Antragsstellung entsprechende Nachweis über die Gebäude-Nebenkosten zu erbringen. Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten je 3.4.2. Gebäude-Nebenkosten 98,40 € pro qm Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden Die fr. Träger schlagen eine pauschalen Fördersatz vor anstatt einer komplizierten Spitzabrechnung.Seite 4 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen Quadratmeter der tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt. 3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand Anerkannt werden tatsächliche Kosten für Reparatur- und Erhaltungsaufwand der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden. Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt. Ausgeschlossen sind Reparaturen, die durch versicherbare Schäden entstanden sind. Siehe hierzu auch Ziff. 2.3.2 3.4.3. Reparatur- und Erhaltungsaufwand Mieter 19,40 € pro qm der Räume der Offenen Jugendarbeit Eigentümer 39,10 € pro qm der Räume der Offenen Jugendarbeit Die fr. Träger schlagen eine pauschalen Fördersatz vor anstatt einer komplizierten Spitzabrechnung. 5. Eigenleistung des Trägers (…) Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbesondere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden. 5. Eigenleistung des Trägers (…) Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbesondere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden. Bei der Festbetragsfinanzierung entfällt der Abzug von Einnahmen und Eigenmitteln von der Förderung, sofern es sich nicht um öffentliche Drittmitteln handelt. 6. Bildung von Rücklagen (…) Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten zu. 6. Bildung von Rücklagen (…) Das Einbringen von Eigenmitteln lässt Die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten ist zulässig. Rücklagen sollen gerade auch aus der Förderung gebildet werden können.Seite 5 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen (…) (…) 8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten (…) Der Wirksamkeitsdialog ersetzt den sonst notwendigen Sachbericht, wenn der Dialog inhaltlich über die bloße Darstellung von Zahlen und statistischen Daten zur Nutzung von Angeboten hinausgeht. Dabei muss erkennbar sein, ob die jeweiligen Angebote in Form, Inhalt und Umfang den im Fördervertag festgelegten Angebotsinhalten/- zielsetzungen der Förderung gerecht geworden sind. Ansonsten sind die konkreten Ergebnisse der pädagogischen Arbeit von den Trägern in einem jährlichen Sachbericht aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar zu erläutern, um dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine zuverlässige fachliche Beurteilung der Wirkungen seiner Förderung im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bundestadt Bonn auch das Recht, jederzeit unangekündigt Trägereinrichtungen zu besuchen und unbegleitete Gespräche mit Jugendlichen zu führen. 8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten (…) Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreter*innen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreter*innen. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt. Übernahme der Regelung aus der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen und Anschaffungen. 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der voraussichtlichen Kosten nach Ziffer 3 ff. und unter 9.1. Antragsverfahren Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern ohne Fördervertrag bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der voraussichtlichen Kosten nach Ziffer 3 ff. zu ermitteln. Anträge sollen nur Träger stellen müssen, die keinen laufenden Fördervertrag haben. Einnahmen und Eigenmittel sind bei der Bestimmung der Förderhöhe einer Festbetragsfinanzierung nicht zu berücksichtigen.Seite 6 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, einer angemessenen Eigenleistung sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Trägers (Vermögen, Rücklagen, Guthaben) bereits im Antragsverfahren zu ermitteln. Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals, ein Kosten-/Einnahmen- und Finanzierungsplan sowie Belege zur Vermögenssituation (v. a. Rücklagen und Guthaben). Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu belegen. Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals und ein Kosten- und Finanzierungsplan. Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu belegen. Der Satz ist überflüssig. Einnahme- und Vermögenssituation sind bei der Kalkulierung der Festbetrags nicht zu berücksichtigen. Der Investitionskostenzuschuss soll als Festbetrag im Rahmen des Fördervertrags gewährt werden, eine gesonderte Beantragung ist nicht vorgesehen. 9.4 Verwendungsnachweis Der Träger legt für die Betriebskostenförderung jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 0 und 3 zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der Rücklage nach. 9.4. Verwendungsnachweis Der Träger legt für die Betriebskostenförderung jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 1.5, 2 und 3 zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der Rücklage nach. Der Verwendungsnachweis soll Betriebskosten- und den Investitionskostenzuschuss umfassen. Wegen der Festbetragsförderung sind Eigenmittel nicht nachzuweisen.Seite 7 von 8 Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024 Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen (…) Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5 wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen, Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen nachgewiesen. (…) Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5 wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen, Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen nachgewiesen. Der Investitionskostenzuschuss soll als Festbetrag im Rahmen des Fördervertrags gewährt werden, eine gesonderte Beantragung ist nicht vorgesehen. 9.6 Rückzahlung (...) Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt, unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit nicht erforderlich. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 9.6. Rückzahlung (…) Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt, unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit nicht erforderlich. Der Erstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 50,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Die vorgeschlagene einseitige Unterwerfung des fr. Trägers unter die sofortige Vollstreckung verkürzt den Rechtsschutz des fr. Träger erheblich. Dies wird der Begegnung von fr. und öffentlichen Träger auf Augenhöhe nicht gerecht. Angleichung an die Maßnahmenrichtlinie.Seite 8 von 8
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