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231825-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
231825-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 22.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 14.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231825 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231825-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.01.2024 Kenntnisnahme
Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Stellungnahme der AG78 Jugendförderung: siehe Anlage
Anlage/n
1 Stellungnahme AG78_OT Förderrichtlinie (öffentlich)
2 Synopse Richtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit in Bonn_2024-01-22_ (öffentlich)Seite 1 von 25
AG nach § 78 SGB VIII - Jugendförderung
beim Amt für Kinder, Jugend und Familie
der Bundesstadt Bonn
Jasmina Weinmann, Sprecherin
Manuel Esser, Stellv. Sprecher
Bonn, 22.01.2024
Stellungnahme zu der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten uns zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen OT-Förderrichtlinie äußern,
insbesondere zu den Punkten, die vom Vorschlag der freien Träger abweichen. Die Verwal-
tungsvorlage konnte bisher nicht in der AG78 abgestimmt werden, da sie uns auch erst seit
Ende letzter Woche vorliegt. Im Jugendhilfeausschuss am 25.01.2023 soll diese Richtlinie be-
schlossen werden. Grundsätzlich begrüßen wir eine Verabschiedung der Richtlinie. Allerdings
müssen einige Punkt überarbeitet werden. Nach Prüfung der Verwaltungsvorlage ergeben
sich folgende Anmerkungen, besonders hervorzuheben ist Punkt 6:
1. Investitionskostenzuschüsse (1.5): Die Kombination von 2.4.3 und 3.4.3 in Punkt 1.5
der neuen Richtlinie, inklusive der Hinzufügung von Ausführungen zu investiven Be-
schaffungen, erscheint akzeptabel. Es wurden bereits Beträge für die IT-Ausstattung
festgelegt, und es sind keine Nachteile im Vergleich zur Richtlinie, die die freien Trä-
ger eingebracht haben, ersichtlich.
2. Personalbezogene Sachkosten (2.1.3): Die präzisere Definition der Sachkosten des
Arbeitsplatzes und der Verweis auf Punkt 1.5 stellen keine Probleme dar. Es sind
keine nachteiligen Auswirkungen erkennbar.
3. Allgemeine Betriebskosten (3.4): Der neue Verweis auf den Verwendungsnachweis
und die spezifische Ergänzung zu den Gebäude-Nebenkosten werfen Fragen auf. Ins-
besondere die Unklarheit bezüglich der spitzgenauen Abrechnung sollte näher erläu-
tert werden. Die AG78 ging bis zum jetzigen Zeitpunkt hier von einer Festbetragsfi-
nanzierung aus und ist hiermit einverstanden. Folgender Satz wurde in der Verwal-
tungsvorlage entfernt: Anpassungen während eines verabschiedeten Haushaltes kön-
nen nur nach vorheriger Beantragung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mit-
tel erfolgen. Unterjährige Anpassungen sollten weiterhin möglich sein.
4. Qualitätssicherung (8): Die Einführung des Wirksamkeitsdialogs, Sachberichts und
unangekündigter Trägerbesuche in Punkt 8 wirft die Frage auf, ob solche Elemente in
einer Förderrichtlinie angemessen sind. Eine nähere Begründung oder Kontextklä-
rung wären hier hilfreich, da es sich um neue Punkt handelt. Es gibt bereits eine Be-
suchsrechtsreglung für Freizeiten und Projekte, die nach der Maßnahmenrichtlinie
gefördert werden, diese könnten übernommen werden.
5. Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren (9.1 und 9.4): Die Überprüfung der
Vermögenssituation des Trägers (9.1) und die detaillierten Anforderungen im Ver-
wendungsnachweisverfahren (9.4) werfen Fragen auf. Wo ist die vereinbarte Verein-
fachung? Eine Überprüfung der Einnahmensituation steht grundsätzlich im Wider-
spruch zu einer Festbetragsfinanzierung.Seite 2 von 25
6. Rückzahlung (9.6): Besonders bereitet die Einführung des Unterwerfungspassus ge-
mäß § 61 VwVfG erhebliche Bedenken.
Nach unserem Verständnis unterwirft sich der Träger bei einer Rückforderung nach
erfolgter Anhörung der unmittelbaren Vollstreckung. Wir haben bisher in keiner
anderen Richtlinie einen solchen Unterwerfungspassus entdeckt. Diese spezifische
Regelung scheint daher einzigartig zu sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts
der potenziellen erheblichen finanziellen Unsicherheit für die Träger kann einer
solchen Änderung nicht zugestimmt werden. Insbesondere die Tatsache, dass wir in
Fällen unterschiedlicher Auffassungen nicht mehr auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts zurückgreifen können, stellt für uns eine nicht akzeptable
Abkehr von bewährten Verfahrensweisen dar. Ferner sollte der Erstattungsanspruch
analog zur Maßnahmenrichtlinie festgesetzt werden (3%).
Stellungnahme zu Beschlussvorschlag 3.2 ff.
Ein Eigenanteil für freie Träger in der Jugendarbeit kann aus verschiedenen Gründen als
problematisch betrachtet werden. Wie bereits in zahlreichen Stellungnahmen erläutert, ist
die finanzielle Belastung für viele Träger zu hoch. Wie von der Verwaltung dargelegt, reichen
die eingestellten Mittel (die auf Kalkulationen von 2022 beruhten) nicht aus. Es ist rechtlich
mittlerweile unstrittig, dass es keinen Eigenanteil geben muss. Nach jahrelangen Verhand-
lungen stehen wir jetzt kurz vor Abschluss einer tragfähigen Förderrichtlinie. Um weiterhin
die vielfältigen Angebote der offenen Jugendarbeit aufrecht erhalten zu können, muss die
Richtlinie mit ausreichend finanziellen Mitteln hinterlegt werden. Ansonsten nehmen wir in
Kauf, dass Träger unter der finanziellen Last zusammenbrechen, Einrichtungen schließen o-
der Angebote drastisch einschränken müssen. Ein Eigenanteil in der Finanzierung muss weg-
fallen.
Offene Jugendarbeit ist von entscheidender Bedeutung für die einzelnen Individuen und
auch für die Gesellschaft und den Zusammenhalt. Die Beteiligung junger Menschen an Ent-
scheidungsprozessen und die Möglichkeit, ihre Meinungen einzubringen, fördert die demo-
kratische Teilhabe. Jugendliche werden ermutigt, sich aktiv an ihrer eigenen Lebensgestal-
tung und der Gestaltung ihrer Gemeinschaft zu beteiligen. Jugendarbeit trägt dazu bei, sozi-
ale Integration und Inklusion zu fördern, indem sie jungen Menschen unabhängig von ihrer
Herkunft, Religion oder sozialen Lage die Möglichkeit gibt, gemeinsam aktiv zu sein. Jugend-
arbeit bietet Raum und schafft soziale Netzwerke. Wir wollen und sollten darauf nicht ver-
zichten. Offene Jugendarbeit spielt eine zentrale Rolle bei der Vorbereitung junger Men-
schen auf ihre Zukunft und fördert eine positive, aktive Teilnahme an der Gesellschaft.
Wir stimmen für die Verabschiedung der Förderrichtlinie, sofern die anfangs dargestellten
Punkte verändert werden. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass 1.835.490,12 € über-
planmäßig bereitgestellt werden.Seite 3 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Grundlegendes zur Förderung
Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –
verfahren für die Gewährung von
Betriebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft durch die
Bundesstadt Bonn.
Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben
Träger die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund
anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B.
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und
Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die
Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden,
können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres
Mal geltend gemacht werden.
Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils
geltenden Rahmenkonzept für die Offene
Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit.
1. Grundlegendes zur Förderung
Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –
verfahren für die Gewährung von
Betriebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft durch die
Bundesstadt Bonn.
Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben
Träger die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund
anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B.
Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und
Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die
Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden,
können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres
Mal geltend gemacht werden.
Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils
geltenden Rahmenkonzept für die Offene
Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit.
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten Buch des
Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere
gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach
soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
mit den Trägern der freien Jugendhilfe
zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des SGB
VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger
der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung
ihrer Organisationsstruktur und ihrer
Einrichtungskonzepte zu achten.
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten Buch des
Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere
gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach
soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
mit den Trägern der freien Jugendhilfe
zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des SGB
VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger
der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung
ihrer Organisationsstruktur und ihrer
Einrichtungskonzepte zu achten.Seite 4 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit
Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren,
Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser,
Spielhäuser, Spielmobile u.v.m.
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit
Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren,
Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser,
Spielhäuser, Spielmobile u.v.m.
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden
Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von einem
nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der
Jugendhilfe betrieben wird.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im
Freizeitstättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die
Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans begründen
keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse
können nur im Rahmen der bereitgestellten
Haushaltsmittel gewährt werden.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jeweilige
Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie abgestimmt wurde. Diese Konzeption wird
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und
regelmäßig fortgeschrieben.
Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Fördervertrages nach Beschlussfassung
durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die
Grundlagen für bedarfsgerechte und geeignete
Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und
durch den Einsatz und in Zusammenarbeit mit
pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine
angemessene Eigenleistung ist zu erbringen.
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden
Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von einem
nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der
Jugendhilfe betrieben wird.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im
Freizeitstättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die
Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans begründen
keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse
werden nur im Rahmen der bereitgestellten
Haushaltsmittel gewährt.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jeweilige
Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie abgestimmt wurde. Diese Konzeption wird
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und
regelmäßig fortgeschrieben.
Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Fördervertrages nach Beschluss durch den
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die
Grundlagen für bedarfsgerechte und geeignete
Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und
durch den Einsatz und in Zusammenarbeit mit
pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine
angemessene Eigenleistung ist zu erbringen.Seite 5 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische
Jugendhilfeplanung einzubringen und einbinden zu
lassen. Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme
eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar erkennbar
(Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine
Veröffentlichungen) über die städtische Förderung zu
informieren.
Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn,
vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend und
Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum
Kinderschutz in der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII
ab und setzt diese Vereinbarungen um.
Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit, die Methoden und
Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden
Handlungsfelder werden durch das Rahmenkonzept
für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt.
Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische
Jugendhilfeplanung einzubringen und einbinden zu
lassen. Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme
eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar erkennbar
(Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine
Veröffentlichungen) über die städtische Förderung zu
informieren.
Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn,
vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend und
Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des
Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum
Kinderschutz in der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII
ab und setzt diese Vereinbarungen um.
Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit, die Methoden und
Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden
Handlungsfelder werden durch das Rahmenkonzept
für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt.
1.4. Betriebskostenförderung
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten
Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart
ist eine Festbetragsfinanzierung vorgesehen. Mit den
städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 und § 44 der
Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den ANBest I
NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets
wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Alle
möglichen Drittmittel sind durch die Träger vorrangig
auszuschöpfen.
1.4. Betriebskostenförderung
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten
Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart
ist eine Festbetragsfinanzierung vorgesehen. Mit den
städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 und § 44 der
Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den ANBest I
NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets
wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Alle
möglichen Drittmittel sind durch die Träger
auszuschöpfen.
1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und
Ersatzbeschaffungen, IT-AusstattungSeite 6 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € können
auf ausdrücklichen Zusatzantrag (Option im
Fördervertrag) über Investitionskostenzuschüsse
gefördert werden. Förderfähig sind Investitionen in
Material und Gebäude, die zur Erfüllung der Aufgaben
der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit nach Grund
und Höhe angemessen sind. Die beschaffte Anlage
bzw. das Anlagenteil ist für die in der
Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn
festgeschriebene Zeit zweckentsprechend zu nutzen.
Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit
dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kürzere
Zweckbindungsfrist festgesetzt werden. Der Träger hat
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer)
übersteigt, zu inventarisieren.
Die Höhe der Festbetragsförderung wird wie folgt
berechnet.
Bis 1,0 Fachkraftstelle Max. 2.000,00 € Pro Jahr
Ab 1,1 Fachkraftstelle anteilige Steigerung je weitere
Fachkraftstelle
Für eine dem Grunde und der Höhe nach
angemessene IT-Ausstattung für Nicht-
Büroarbeitsplätze kann darüber hinaus folgender
Investitionskostenzuschuss ebenfalls im Rahmen einer
Festbetragsfinanzierung gewährt werden:
IT-Ausstattung eines
Arbeitsplatzes
Maximal 3.450 €; die
Nutzungsdauertabelle der
Bundesstadt Bonn ist zu
beachten
Für alle investiven Beschaffungen gilt:Seite 7 von 25
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Verwaltungsvorschlag
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Vorschlag fr. Träger
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Bemerkungen
Liegt der Wert eines Einzelgegenstandes
beziehungsweise der in einer Sachgesamtheit
angeschafften Gegenstände oder der Wert der
Investitionsausgaben über 1.500 € ohne
Mehrwertsteuer, sind mindestens drei
Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter
einzuholen.
Eine entsprechende Dokumentation ist dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie vorzulegen.
Nicht über diese Förderrichtlinie finanzierbar sind
beispielsweise umfangreichere Investitionen
an Gebäuden. Für diese Maßnahmen ist ein
gesonderter Antrag beim Amt für Kinder, Jugend
und Familie und ein Beschluss des Ausschusses für
Kinder, Jugend und Familie notwendig.
Die Beantragung einer Förderung von Beschaffung von
Jugendpflegematerial oder von Investitionen nach den
Ziffern 8. und 9. der „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit in Bonn“
schließt eine nochmalige Förderung derselben
Beschaffung/Investition durch die „Richtlinien
zur Förderung von Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit in Bonn“ aus.
Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für
die beantragte Investitionsmaßnahme zu
verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver)
Ausgaben mit diesem Zuschuss ist
nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter
Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen.
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.
Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.Seite 8 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
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Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle
Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde
und der Höhe nach angemessen sind.
Grundlage für die Feststellung der
Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten
nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG –
KJFÖG.
Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus
drei Grundsäulen:
• Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung
und Personalsachkostenförderung)
• Sicherung des allgemeinen offenen Programms
sowie der inhaltlichen Schwerpunkte
(Programmkosten - pädagogischer Etat)
• Sicherung des Betriebes (Allgemeine
Sachkostenförderung)
Alle geltend gemachten Kosten müssen einen
unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung
im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen.
Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des
Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht
anerkennungsfähig.
Grundlage für die Feststellung der
Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten
nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG –
KJFÖG.
Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus
drei Grundsäulen:
• Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung)
• Sicherung des allgemeinen offenen Programms
sowie der inhaltlichen Schwerpunkte
(Programmkosten - pädagogischer Etat)
• Sicherung des Betriebes (Allgemeine
Sachkostenförderung)
Alle geltend gemachten Kosten müssen einen
unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung
im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen.
Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des
Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht
anerkennungsfähig.
2.1. Personalkosten
Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die
unmittelbar durch das zur Leistungserbringung
eingesetzte hauptamtliche, pädagogische
Fachpersonal anfallen.
2.1. Personalkosten
Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die
unmittelbar durch das zur Leistungserbringung
eingesetzte hauptamtliche, pädagogische
Fachpersonal anfallen.
2.1.1 Hauptamtliches Personal
Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes
wird der Beschäftigungsumfang für hauptamtliche,
pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer
Einrichtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete
Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nicht
2.1.1. Hauptamtliches Personal
Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes
wird der Beschäftigungsumfang für hauptamtliche,
pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer
Einrichtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete
Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nichtSeite 9 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
anerkannt. Die personellen Standards für eine
pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept
für die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die
pädagogischen Fachkräfte und gegebenenfalls zur
Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem
Rahmenkonzept der Jugendpflege des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie bekannt sein. Zu den
Personalkosten gehören darüber hinaus
Aufwendungen des Trägers für die vertraglich
geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für
eine Fachkraft eingestellten Vertretungskraft. Bei der
Höhe der anerkennungsfähigen
Personalaufwendungen ist das Besserstellungsverbot,
welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu
beachten. Dies bedeutet, dass der
Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht
besserstellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei
der Stadtverwaltung Bonn.
anerkannt. Die personellen Standards für eine
pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept
für die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die
pädagogischen Fachkräfte und gegebenenfalls zur
Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem
Rahmenkonzept der Jugendpflege des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie bekannt sein. Zu den
Personalkosten gehören darüber hinaus
Aufwendungen des Trägers für die vertraglich
geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für
eine Fachkraft eingestellten Vertretungskraft. Bei der
Höhe der anerkennungsfähigen
Personalaufwendungen ist das Besserstellungsverbot,
welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu
beachten. Dies bedeutet, dass der
Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht
besserstellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei
der Stadtverwaltung Bonn. Die Eingruppierung erfolgt
analog der Vorschriften des TVöD-SuE bzw.
entsprechender tarifvertraglicher Regelungen. Die
Berücksichtigung der Personalkosten erfolgt bis zu der
Höhe der ermittelten Kosten der Planstelle eines in
einer städtischen Einrichtung Mitarbeitenden.
2.1.2 Personal in Ausbildung
Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen
Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit erhalten,
künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck
werden Personalkosten für ein berufsbegleitendes
Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung
übernommen, die zu einem für die Anerkennung als
Fachkraft erforderlichen Abschluss führen.
2.1.2. Personal in Ausbildung
Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen
Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit erhalten,
künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck
werden Personalkosten für ein berufsbegleitendes
Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung
übernommen, die zu einem für die Anerkennung als
Fachkraft erforderlichen Abschluss führen.
2.1.3 Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten
des Arbeitsplatzes
2.1.3. Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten
des ArbeitsplatzesSeite 10 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Zu den Personalkosten gehören angemessene
Ausgaben des Trägers für die Personalnebenkosten
hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Hierunter fallen beispielsweise angemessene Reise-
und Fortbildungskosten für personalbezogene
Maßnahmen.
Unter Sachkosten fallen insbesondere Büromaterial
und nicht investive Anteile (Beschaffungskosen bis 800
EUR ohne Umsatzsteuer) für die Ausstattung des
Arbeitsplatzes. Die Regelungen des
Landesreisekostengesetzes sind u. a. entsprechend
anzuwenden.
Die Beschaffung von Ausstattungsgegenstände mit
einem Netto-Wert über 800 EUR richtet sich nach
Ziffer 1.5.
Zu den Personalkosten gehören außerdem
Aufwendungen des Trägers für die tatsächlich
angemessenen Ausgaben für die hauptamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Hierunter fallen beispielsweise angemessene Reise-
und Fortbildungskosten für personalbezogene
Maßnahmen.
Zur Ausstattung des Arbeitsplatzes ist die
angemessene IT-Einrichtung zu zählen.
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten
Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten
allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar
einer Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar
der pädagogischen Arbeit (interne
Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu
zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die
Buchhaltung, das Controlling und die
Personalverwaltung.
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten
Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten
allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar einer
Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar der
pädagogischen Arbeit (interne
Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu
zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die
Buchhaltung, das Controlling und die
Personalverwaltung.
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Programmkosten sind alle angemessenen
Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare fachliche
Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“).
Zu den Kosten zählen insbesondere Ausgaben für
konkrete Angebote, Material, Referent*innen,
Zusatzkräfte, etc. im Rahmen der laufenden Arbeit der
Einrichtung.
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Programmkosten sind alle angemessenen
Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare fachliche
Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“).
Zu den Kosten zählen insbesondere Ausgaben für
konkrete Angebote, Material, Referent*innen,
Zusatzkräfte, etc. im Rahmen der laufenden Arbeit der
Einrichtung sowie Büromaterial für die Einrichtung.
2.3.1 Zusatzkräfte 2.3.1. ZusatzkräfteSeite 11 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Für Angebote, deren Durchführung nicht vom
hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können
Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine
angemessene Vergütung vertraglich geregelt werden.
Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den
unmittelbaren Einsatz einer Zusatzkraft in der
Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten,
Übungsleiterpauschalen, Honorarverträge stellen
dabei keine Personalkosten, sondern Sachkosten dar.
Für Angebote, deren Durchführung nicht vom
hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können
Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine
angemessene Vergütung vertraglich geregelt werden.
Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den
unmittelbaren Einsatz einer Zusatzkraft in der
Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten,
Übungsleiterpauschalen, Honorarverträge stellen
dabei keine Personalkosten, sondern Sachkosten dar.
2.3.2 Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit
Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines
Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entstehen, sind
nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung der
Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur
förderfähig, soweit keine Verkaufserlöse erzielt
wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob
er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Finanzierung von Geschenken (auch für
Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und
Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von
Mitarbeitenden und Vereinsmitgliedern ist
ausgeschlossen.
Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten
des Zuschussempfängers entstehen, wie z.B.
Mahngebühren, Zinsen oder
Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei
Rechtsstreitigkeiten, oder aus allgemeinen Risiken für
Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus,
Sach-, Elementar- oder Feuerschäden,
Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als
förderfähig anerkannt werden. Angemessene
Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser Risiken
sind förderfähig.
2.3.2. Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit
Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines
Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entstehen, sind
nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung der
Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur
förderfähig, soweit keine Verkaufserlöse erzielt
wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob
er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Finanzierung von Geschenken (auch für
Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und
Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von
Mitarbeitenden und Vereinsmitgliedern im Rahmen
der Förderung ist ausgeschlossen.
Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten
des Zuschussempfängers entstehen, wie z.B.
Mahngebühren, Zinsen oder
Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei
Rechtsstreitigkeiten, oder aus allgemeinen Risiken für
Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus,
Sach-, Elementar- oder Feuerschäden,
Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als
förderfähig anerkannt werden. Angemessene
Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser Risiken
sind förderfähig.Seite 12 von 25
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2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur
Sicherung des Betriebes)
2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur
Sicherung des Betriebes)
2.4.1 Gebäude-Nebenkosten
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar
im Rahmen des Betriebes der Einrichtung
entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die
tatsächlichen Nebenkosten für Strom, Heizung,
Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom
Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können),
soweit sie dem Grund und der Höhe nach angemessen
sind.
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der
unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von
Reinigungskräften.
2.4.1. Gebäude-Nebenkosten
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar
im Rahmen des Betriebes der Einrichtung
entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die
tatsächlichen Nebenkosten für Strom, Heizung,
Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom
Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können),
soweit sie angemessen sind.
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der
unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von
Reinigungskräften.
2.4.2 Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Hierbei handelt es sich um den Grund und der Höhe
nach angemessene Kosten, die unmittelbar in den
ausschließlich bzw. anteilig genutzten Räumen und
Außenflächen der Einrichtung der Offenen
Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
entstehen.
2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Hierbei handelt es sich um angemessene Kosten, die
unmittelbar in den ausschließlich bzw. anteilig
genutzten Räumen und Außenflächen der Einrichtung
der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und
Erhaltungsarbeiten entstehen.
2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen sind
Investitionen in Material und Gebäude, die
zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung der
Offenen Jugendarbeit angemessen sind. Investitionen
sind im Rahmen der Festbetragsfinanzierung möglich.
Die beschaffte Anlage bzw. das Anlagenteil ist für die
in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn
festgeschriebene Zeit zweckentsprechend zu nutzen.
Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit
Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kürzere
Zweckbindungsfrist festgesetzt werden.Seite 13 von 25
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Für Investitionen, die nicht aus den im Rahmen der
Festbetrages zur Verfügung gestellten Mittel, getragen
werden können, sind gesondert Anträge beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie und ein Beschluss des
Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie
notwendig.
2.4.3 Kaltmiete
Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete
genannt, wird eine tatsächliche Miete soweit sie
angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der
Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung
weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Nicht
förderfähig sind kalkulatorische Mieten.
2.4.4. Kaltmiete
Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete
genannt, wird eine tatsächliche Miete soweit sie
angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der
Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung
weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Hiervon
ausgenommen sind kalkulatorische Mieten.
3. Berechnung der Betriebskostenförderung
Für die einzelnen Kostenanteile gelten folgende
Förderungsgrundlagen:
3. Förderung
Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit
dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan
beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung.
Als Förderungsgrundlage gelten:
3.1 Personalkosten – Kosten der Planstelle und
pauschale Sachkosten
Als Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe gilt der
mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan
beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung.
Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich
ermittelten Kosten einer Planstelle bei der
Bundesstadt Bonn entsprechend der nachfolgenden
Eingruppierung für einen Nicht-Büroarbeitsplatz
berücksichtigt:
Brutto-Personalkosten pro
Fachkraftstelle:
S 11b TvöD – SuE
Leitungen (ab 2 FKS) S 15 TvöD – SuE
3.1. Personalkosten – Kosten der Planstelle
Brutto-Personalkosten pro
Fachkraftstelle:
S 11b TvöD – SuE (nach
Kosten einer Planstelle
Stadt Bonn (SuE – Nicht-
Büroarbeitsplatz))
Leitungen (ab 2 FKS) S 15 TvöD – SuE (nach
Kosten einer Planstelle
Stadt Bonn (SuE – Nicht-
Büroarbeitsplatz))
Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich
ermittelten Kosten einer Planstelle bei der
Bundesstadt Bonn entsprechend der vorstehenden
Eingruppierung berücksichtigt.Seite 14 von 25
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Zusätzlich sind jeweils Sachkosten in Höhe von 10 %
der Kosten einer Planstelle förderfähig.
Es werden nur tatsächlich besetzte und den
personellen Standards des Rahmenkonzeptes
entsprechende Fachkraftstellenanteile in die
Berechnung einbezogen. Für Personal in Ausbildung
(Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum
staatlich anerkannten Erzieher, etc.) wird eine
Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung
im vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert.
Sachkosten in Höhe von 10 % der Kosten einer
Planstelle sind förderfähig.
Die IT-Ausstattung wird analog der vorgesehenen
Kosten bei der Ermittlung der Kosten für einen
Arbeitsplatzes berücksichtigt.
Es werden nur tatsächlich besetzte und den
personellen Standards des Rahmenkonzeptes
entsprechende Fachkraftstellenanteile in die
Berechnung einbezogen. Für Personal in Ausbildung
(Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum
staatlich anerkannten Erzieher, etc.) wird eine
Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung
im vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert.
3.2 Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten
Pauschal werden 10 % der Kosten einer Planstelle
anerkannt.
An externe Dienstleister vergebene Tätigkeiten aus
dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann
jedoch nicht noch zusätzlich als „allgemeine“
Sachkosten abgerechnet werden.
3.2. Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten
Es werden 10 % der Kosten einer Planstelle anerkannt.
An externe Dienstleister vergebene Tätigkeiten aus
dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann
jedoch nicht noch zusätzlich als „allgemeine“
Sachkosten abgerechnet werden.
3.3 Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 %
der anerkannten Kosten einer Planstelle als pauschale
Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach
Ziffer 3.1 tatsächlich besetzte und den personellen
Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende
Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen.
3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 %
der anerkannten Kosten einer Planstelle als pauschale
Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach
Ziffer 3.1 tatsächlich besetzte und den personellen
Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende
Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen.
3.4 Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur
Sicherung des Betriebes)
Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeinen
Betriebskosten gefördert. Diese sind maximal in
nachfolgender Höhe anerkennungsfähig und sind im
Rahmen des Verwendungsnachweises auszuweisen:
3.4. Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur
Sicherung des Betriebes)
Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeine
Betriebskosten gefördert. Diese sind maximal in
nachfolgender Höhe anerkennungsfähig:
3.4.1 Kaltmiete und Bemessung der Räume 3.4.1. Gebäude-NebenkostenSeite 15 von 25
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Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die
Bemessung der Räume werden bei Abschluss
der Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweise über die
für die Offene Jugendarbeit genutzten
Räume nachzuweisen (beispielswiese durch den
Mietvertrag). Räume, die nicht ausschließlich für die
Offene Jugendarbeit genutzt werden, können anteilig
berücksichtigt werden.
98,40 €
€
pro qm Reinigungs-,
Energiekosten der Räume,
die für die Offene
Jugendarbeit genutzt
werden
3.4.2 Gebäude-Nebenkosten
Anerkannt werden tatsächliche Reinigungs-,
Energiekosten der Räume, die für die Offene
Jugendarbeit genutzt werden. Hierzu sind dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweis über die
Gebäude-Nebenkosten zu erbringen. Bei anteilig
genutzten Räumen werden die Kosten je
Quadratmeter der tatsächlich für die Offene
Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt.
3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Mieter 19,40 € pro qm der
Räume der
Offenen
Jugendarbeit
Eigentümer 39,10 € pro qm der
Räume der
Offenen
Jugendarbeit
3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Anerkannt werden tatsächliche Kosten für Reparatur-
und Erhaltungsaufwand der Räume, die für die Offene
Jugendarbeit genutzt werden. Bei anteilig genutzten
Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der
tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten
Fläche berücksichtigt. Ausgeschlossen sind
Reparaturen, die durch versicherbare Schäden
entstanden sind. Siehe hierzu auch Ziff. 2.3.2
3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
Bis 1,0
Fachkraftstelle
Max. 2.000,00 € Pro Jah
Ab 1,1
Fachkraftstelle
anteilige Steigerung je weitere
Fachkraftstelle
3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume
Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die
Bemessung der Räume werden bei Abschluss der
Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie im Rahmen der AntragsstellungSeite 16 von 25
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entsprechende Nachweise über die für die Offene
Jugendarbeit genutzten Räume nachzuweisen
(beispielswiese durch den Mietvertrag). Räume, die
nicht ausschließlich für die Offene Jugendarbeit
genutzt werden, können anteilig berücksichtigt
werden. Anpassungen während eines verabschiedeten
Haushaltes können nur nach vorheriger Beantragung
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
erfolgen.
4. Deckungsfähigkeit
Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0
(„Gebäude / Unterhaltung“) kann zur Deckung der
Personal- und Programmkosten (0 und 3.3)
herangezogen werden. Zur Deckung der Kosten nach
der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der
Zuschuss gemäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen
werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Alle Stellen nach dem Freizeitstättenbedarfsplan sind
mit anerkannten Fachkräften besetzt (vgl. 0).
• Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage
pro Woche + Öffnungswochen pro Jahr) werden wie
im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten.
• Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und
Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im
Einrichtungskonzept beschriebene Ziele können
weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene
Angebote werden vorgehalten.
4. Deckungsfähigkeit
Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0
(„Gebäude / Unterhaltung“) kann zur Deckung der
Personal- und Programmkosten (0 und 3.3)
herangezogen werden. Zur Deckung der Kosten nach
der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der
Zuschuss gemäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen
werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Alle Stellen nach Freizeitstättenbedarfsplan sind mit
anerkannten Fachkräften besetzt (vgl. 2.1.1).
• Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage
pro Woche + Öffnungswochen pro Jahr) werden wie
im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten.
• Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und
Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im
Einrichtungskonzept beschriebene Ziele können
weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene
Angebote werden vorgehalten.
5. Eigenleistung des Trägers
Auf Grundlage des § 74 SGB VIII ist unter
Berücksichtigung der Finanzkraft und sonstigen
Verhältnisse von jedem Träger eine angemessene
Eigenleistung zu erbringen.
Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit,
die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen
5. Eigenleistung des Trägers
Der Träger bringt eine angemessene Eigenleistung ein.
Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit,
die Bereitstellung von Sachleistungen und EinnahmenSeite 17 von 25
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des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen des Trägers,
insbesondere auch Mitgliedsbeiträge,
Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als
Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen
Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben
einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche
Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen
sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden
aber nicht als die städtische Zuschusshöhe
reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für
den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen des Trägers,
insbesondere auch Mitgliedsbeiträge,
Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als
Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen
Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben
einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche
Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen
sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden
aber nicht als die städtische Zuschusshöhe
reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für
den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
6. Bildung von Rücklagen
Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das
Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse
nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel
vorrangig eingesetzt werden müssen. Die
Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer
finanziellen Förderung durch die Stadt ist daher
grundsätzlich auszuschließen.
Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der
Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für
das Gemeinwohl wichtige Arbeit Liquidität und
Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt. Das
Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von
Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt
3.1 berücksichtigten Personalkosten zu.
Darüberhinausgehende Rücklagen berechtigen zu
einer Kürzung der städtischen Förderung.
6. Bildung von Rücklagen
Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das
Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse
nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel
vorrangig eingesetzt werden müssen. Die
Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer
finanziellen Förderung durch die Stadt ist daher
grundsätzlich auszuschließen.
Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass
der Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und
für das Gemeinwohl wichtige Arbeit Liquidität und
Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt. Das
Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von
Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt
3.1 berücksichtigten Personalkosten zu.
Darüberhinausgehende Rücklagen berechtigen zu
einer Kürzung der städtischen Förderung.
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von
weitergehenden Angeboten der Offenen
Jugendarbeit
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von
weitergehenden Angeboten der Offenen
JugendarbeitSeite 18 von 25
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Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer
Richtlinien abzurechnen sind, können nicht in den
Kosten der OT anerkannt werden.
Auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“ wird
verwiesen.
Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur
Förderung von Maßnahme und zur Reduzierung von
Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc.
gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
Maßnahmen über die regelmäßigen Öffnungszeiten
der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches,
bedarfsgerechtes Angebot für die regelmäßigen
Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das
Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie
die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich
sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“.
Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der
Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten für
hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der
Einrichtung; Overheadkosten) werden bei der
Berechnung der Zuschusshöhe nach der vorgenannten
Richtlinie nicht anerkannt.
Alle zur Berechnung der Zuschusshöhe und im
Verwendungsnachweis eines oben genannten
Maßnahmen-Antrages geltend gemachten Kosten
dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum
Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden.
Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer
Richtlinien abzurechnen sind, können nicht in den
Kosten der OT anerkannt werden.
Es wird auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung
der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“
verwiesen.
Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur
Förderung von Maßnahme und zur Reduzierung von
Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc.
gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
Maßnahmen über die regelmäßigen Öffnungszeiten
der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches,
bedarfsgerechtes Angebot für die regelmäßigen
Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das
Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie
die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich
sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“.
Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der
Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten für
hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der
Einrichtung; Overheadkosten) werden bei der
Berechnung der Zuschusshöhe nicht anerkannt.
Alle zur Berechnung der Zuschusshöhe und im
Verwendungsnachweis eines oben genannten
Maßnahmen-Antrages geltend gemachten Kosten
dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum
Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden.
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von
Angeboten
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte
und Vorgaben des Rahmenkonzepts für die Offene
Jugendarbeit in Bonn und der in diesen Richtlinien
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von
Angeboten
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte
und Vorgaben des Rahmenkonzepts für die Offene
Jugendarbeit in Bonn und der in diesen RichtlinienSeite 19 von 25
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genannten Standards. Es besteht die Verpflichtung zur
Mitwirkung an einem gemeinsamen
Wirksamkeitsdialog mit der Jugendpflege des Amtes
für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines
Verwendungsnachweises mit dem entsprechenden
Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bis
zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.
Der Wirksamkeitsdialog ersetzt den sonst
notwendigen Sachbericht, wenn der Dialog inhaltlich
über die bloße Darstellung von Zahlen und
statistischen Daten zur Nutzung von Angeboten
hinausgeht. Dabei muss erkennbar sein, ob die
jeweiligen Angebote in Form, Inhalt und Umfang den
im Fördervertag festgelegten Angebotsinhalten/-
zielsetzungen der Förderung gerecht geworden sind.
Ansonsten sind die konkreten Ergebnisse der
pädagogischen Arbeit von den Trägern in einem
jährlichen Sachbericht aus pädagogischer Sicht
nachvollziehbar zu erläutern, um dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie eine zuverlässige fachliche
Beurteilung der Wirkungen seiner Förderung im
Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bundestadt
Bonn auch das Recht, jederzeit unangekündigt
Trägereinrichtungen zu besuchen und unbegleitete
Gespräche mit Jugendlichen zu führen.
genannten Standards. Es besteht die Verpflichtung zur
Mitwirkung an einem gemeinsamen
Wirksamkeitsdialog mit der Jugendpflege des Amtes
für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines
Verwendungsnachweises mit dem entsprechenden
Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bis
zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung
9.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den
Trägern bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das
kommende Jahr zu stellen. Da die Förderung als
Festbetragsfinanzierung gewährt wird, ist der
Zuschussbedarf auf Basis der voraussichtlichen Kosten
9.1. Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von
Trägern ohne Fördervertrag bis zum 30.11. des
laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen.
Die voraussichtlichen Kosten werden auf Basis der
Pauschalen ermittelt. Grundlage für die BemessungSeite 20 von 25
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nach Ziffer 3 ff. und unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Einnahmen, einer angemessenen
Eigenleistung sowie der allgemeinen wirtschaftlichen
Situation des Trägers (Vermögen, Rücklagen,
Guthaben) bereits im Antragsverfahren zu ermitteln.
Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken.
Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind
prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung,
Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals,
ein Kosten-/Einnahmen- und Finanzierungsplan sowie
Belege zur Vermögenssituation (v. a. Rücklagen und
Guthaben).
Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können
im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die
Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt
werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach
nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten
Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu
belegen.
der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie
Programmplanung, Nachweis der fachlichen
Qualifikation des Personals und ein Kosten- und
Finanzierungsplan.
9.2 Fördervertrag
Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag)
nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X)
auf Grundlage der Jugendhilfeplanung
(Freizeitstättenbedarfsplan) und eines
entsprechenden Beschlusses des
Jugendhilfeausschusses. Im Fördervertrag werden
einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten und
die vorgenannten Standards zur Qualitätssicherung
(vgl. Ziff 8.) sowie ggfs. zusätzliche
Fördervoraussetzungen festgelegt. Die Laufzeit des
Fördervertrages ist an die Geltungsdauer des
Haushaltsplans gekoppelt.
9.2. Fördervertrag
Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag)
nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X)
auf Grundlage der Jugendhilfeplanung
(Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden
Beschlusses des Jugendhilfeausschusses. Im
Fördervertrag werden einrichtungsspezifische
Regelungen festgehalten und die vorgenannten
Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziff 8.) sowie
ggfs. zusätzliche Fördervoraussetzungen festgelegt.
Die Laufzeit des Fördervertrages ist an die
Geltungsdauer des Haushaltsplans gekoppelt.Seite 21 von 25
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9.3 Auszahlungsverfahren
Die ermittelte Zuwendungshöhe für das
entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen
Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt.
9.3. Auszahlungsverfahren
Die ermittelte Zuwendungshöhe für das
entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen
Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt.
9.4 Verwendungsnachweis
Der Träger legt für die Betriebskostenförderung
jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen
rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des
Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung
nach den Kategorien aus Ziffer 0 und 3 zur
zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der
gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine
Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der
Rücklage nach.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür
einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
Der Träger hat dem Verwendungsnachweis auch
Belege (insbesondere Fotos, Flyer) dazu beizufügen,
dass im Rahmen der Angebote im Förderzeitraum klar
erkennbar über die städtische Förderung informiert
wurde (vgl. Ziffer 1.3).
Hinsichtlich der Beifügung eines Sachberichts wird auf
Ziffer 8 verwiesen.
Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben
anhand von Originalbelegen nachzuweisen.
Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5
wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen,
Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen
nachgewiesen.
9.4. Verwendungsnachweis
Der Träger legt jährlich einen rechtsverbindlichen
Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages –
anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien
aus Ziffer 2 und 3 die ordnungsgemäße Verwendung
der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor und
weist die Höhe der Rücklage nach.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür
einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben
anhand von Originalbelegen nachzuweisen.
9.5 Prüfrecht
Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und
91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes
Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die Bundesstadt
9.5. Prüfrecht
Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und
91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes
Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die BundesstadtSeite 22 von 25
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Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie
die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu
prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in
denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten darf,
sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten
gegenüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten
Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim
Zuschussempfänger aufzubewahren.
Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie
die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu
prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in
denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten darf,
sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten
gegenüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten
Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim
Zuschussempfänger aufzubewahren.
9.6 Rückzahlung
Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss
ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn:
• Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen
wird
• Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig
besetzt sind
• Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
wurden
• Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist
kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis
vorgelegt wird
• Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht
erfüllt wurden
• Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet
wurden
• Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt
worden sind.
9.6. Rückzahlung
Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss
ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn:
• Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen
wird
• Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig
besetzt sind
• Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
wurden
• Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist
kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis
vorgelegt wird
• Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht
erfüllt wurden
• Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet
wurden
• Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt
worden sind.Seite 23 von 25
Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Vorschlag fr. Träger
TOP 6.2.1 - Drs. 232245
Bemerkungen
Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind
entsprechende Rückforderungen oder
Abschlagsanpassungen gegenüber dem Träger
möglich.
Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt,
Förderbeträge insoweit zurückzufordern, wie im
Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen
Ausgaben des Trägers für den Betrieb der Einrichtung
gegenüberstanden.
Dabei sind unter Einhaltung des Grundsatzes der
Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten
Einnahmen des Trägers (soweit sie demselben Zweck
dienen), sein Eigenanteil und seine
Vermögenssituation ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zulässigkeit einer
angemessenen Rücklagenbildung, bleibt unberührt.
Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach
erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt,
unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren
Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer
Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende
Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem
Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine
Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit
nicht erforderlich.
Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind
Rückforderungen oder Abschlagsanpassungen
gegenüber dem Träger möglich.
Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt,
Förderbeträge insoweit zurückzufordern, wie ihnen im
Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen
Ausgaben des Trägers für den Betrieb der Einrichtung
gegenüberstanden.
Dabei sind unter Einhaltung des Grundsatzes der
Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten
Einnahmen des Trägers und seine Vermögenssituation
ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zulässigkeit einer
angemessenen Rücklagenbildung, bleibt unberührt.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und
Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigen
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in
Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und
Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigenSeite 24 von 25
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Verwaltungsvorschlag
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Vorschlag fr. Träger
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Bemerkungen
Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich
außer Kraft.
Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich
außer Kraft.Seite 25 von 25

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Datenstand: 03.11.2026, 04:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de