231802 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Buschdorf, Egerstraße 2 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 10286/2023
Kerndaten
- Nummer
- 231802
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.594 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 231802 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Buschdorf, Egerstraße 2 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 10286/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Begründung Beantragt ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Star) auf dem Grundstück Egerstraße 2. Die Werbeanlage soll direkt an der Kölnstraße errichtet werden. Das Vorhaben liegt im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist aus planungsrechtlicher Sicht nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks wird durch eine (fak- tisch) reine Wohnbebauung in bis zu zweigeschossiger offener Bauweise, süd- lich der Friedlandstraße zusätzlich durch eine fünfgeschossige Mehrfamilienh- ausbebauung mit Baukörperlängen von über 50 m Länge geprägt. Die nähere Umgebung wird daher als reines Wohngebiet gemäß § 3 Baunutzungsverord- nung (BauNVO) beurteilt. Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. Andere Anlagen kön- nen nach § 3 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Eine Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bau- planungsrechtlich eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar, die funk- tionell nicht der Wohnnutzung dient und auch nicht unter einen der Ausnahme- tatbestände des § 3 Abs. 2 BauNVO fällt. Werbeanlagen sind allenfalls an der Stätte der Leistung bspw. an einem Lebensmittelgeschäft als Nebenanlage oder als Hinweisschilder für freiberuflich Tätige denkbar. Die angefragte Wechselwerbeanlage fügt sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit hier unzulässig.Seite 1 von 3 Seite 2 Der Standort der Werbeanlage liegt im Übrigen außerhalb der durch Hauptan- lagen definierten, faktischen Baufluchten und fügt sich auch diesbezüglich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag aus planungsrechtlichen Gründen abzu- lehnen. Darüber hinaus bestehen Bedenken aus verkehrsplanerischer Sicht, weil auf- grund von möglicher Ablenkung durch die Werbeanlage die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Zudem hat Straßen.NRW als zuständiger Straßenbaulastträger keine Zustimmung zu der Werbeanlage erteilt. Anlage/n 1 Lageplan Egerstraße 2 (öffentlich) 2 Visualisierung Egerstraße 2 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de