← Vorlagen

231802 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Buschdorf, Egerstraße 2 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 10286/2023

Nummer
231802
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 427,2 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.594 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231802
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Buschdorf, Egerstraße 2
- Errichtung einer Werbeanlage
Az.: 10286/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Begründung
Beantragt ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Star) auf dem Grundstück
Egerstraße 2. Die Werbeanlage soll direkt an der Kölnstraße errichtet werden.
Das Vorhaben liegt im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
und ist aus planungsrechtlicher Sicht nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen.
Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks wird durch eine (fak-
tisch) reine Wohnbebauung in bis zu zweigeschossiger offener Bauweise, süd-
lich der Friedlandstraße zusätzlich durch eine fünfgeschossige Mehrfamilienh-
ausbebauung mit Baukörperlängen von über 50 m Länge geprägt. Die nähere
Umgebung wird daher als reines Wohngebiet gemäß § 3 Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) beurteilt.
Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. Andere Anlagen kön-
nen nach § 3 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Eine
Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bau-
planungsrechtlich eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar, die funk-
tionell nicht der Wohnnutzung dient und auch nicht unter einen der Ausnahme-
tatbestände des § 3 Abs. 2 BauNVO fällt. Werbeanlagen sind allenfalls an der
Stätte der Leistung bspw. an einem Lebensmittelgeschäft als Nebenanlage
oder als Hinweisschilder für freiberuflich Tätige denkbar.
Die angefragte Wechselwerbeanlage fügt sich daher nicht in die Eigenart der
näheren Umgebung ein und ist damit hier unzulässig.Seite 1 von 3
Seite 2
Der Standort der Werbeanlage liegt im Übrigen außerhalb der durch Hauptan-
lagen definierten, faktischen Baufluchten und fügt sich auch diesbezüglich nicht
in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Daher ist beabsichtigt, den Bauantrag aus planungsrechtlichen Gründen abzu-
lehnen.
Darüber hinaus bestehen Bedenken aus verkehrsplanerischer Sicht, weil auf-
grund von möglicher Ablenkung durch die Werbeanlage die Verkehrssicherheit
gefährdet wird. Zudem hat Straßen.NRW als zuständiger Straßenbaulastträger
keine Zustimmung zu der Werbeanlage erteilt.
Anlage/n
1 Lageplan Egerstraße 2 (öffentlich)
2 Visualisierung Egerstraße 2 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 21:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de