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231800 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Am Birkenbruch 39 - Errichtung eines Einfamilienhauses nach Teilung eines Grundstücks Az. 10212/2023

Nummer
231800
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231800
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Am Birkenbruch 39
- Errichtung eines Einfamilienhauses nach Teilung
eines Grundstücks
Az. 10212/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage abzulehnen, da sich das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) nicht einfügt und eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht in
Betracht kommt.
Begründung
Die Bauherrenschaft plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
in der hinteren Grundstückshälfte in zweiter Baureihe nach Teilung des Grund-
stücks. Beantragt ist die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides.
Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und
ist demnach nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Eigenart der
näheren Umgebung entspricht der eines reinen Wohngebiets, welches durch
eingeschossige Baukörper in offener Bauweise mit ausgebauten Dachge-
schossen geprägt wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich
aus den straßenseitigen sowie rückwärtigen faktischen Baufluchten der Umge-
bungsbebauung. Rückwärtig grenzt das Grundstück an das Natur- und Land-
schaftsschutzgebiet Kottenforst.
Das Vorhaben steht dem umgebenden baulichen Rahmen völlig entgegen.
Maßgebliche Vergleichsfälle für eine von der Straße abgerückte Wohnbebau-
ung auf den hinteren Grundstücksflächen sind weder in der Straße „Am Birken-
bruch“ noch im Umfeld vorhanden. Vorbilder für die beabsichtigte Wohnbebau-
ung gibt es damit keine. Damit ist dem Bauvorhaben eine negative Vorbildfunk-
tion zuzurechnen. Unzählige Folgefälle wären zu erwarten, welche eine grund-
legende Veränderung des Siedlungscharakters bedingen würde.
Das Vorhaben fügt sich mithin nicht ein. Insbesondere würde das Ortsbild
nachhaltig beeinträchtigt.Seite 1 von 3
Seite 2
Die Neuregelung des § 34 Abs. 3a BauGB kommt hier nicht zur Anwendung, da
diese nach ihrem Inhalt nur Berücksichtigung findet bei Erweiterung, Änderung
oder Erneuerung bestehender Wohngebäude und bei Nutzungsänderungen zu
Wohnzwecken. Hier ist eine erstmalige Bebauung beabsichtigt. Zudem müsste
es sich hier auch um einen Einzelfall handeln. Insofern ergibt sich auch hier-
durch keine neue Beurteilungsgrundlage.
Die Verwaltung beabsichtig daher die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Lageplan Am Birkenbruch 39 (öffentlich)
2 Plan Am Birkenbruch 39_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de