231796-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Robert-Koch-Straße/Im Wingert/Nachtigallenweg
Kerndaten
- Nummer
- 231796-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Haager Weg Hauptort
- Robert-Koch-Straße
- Nachtigallenweg
- Venusberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231796-02 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Robert-Koch-Straße/Im Wingert/Nachtigallenweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Beantragt wird die dauerhafte Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zwischen der Einmündung Im Wingert und dem Abzweig Nachtigallenweg auf Höhe der Hausnummer 70 (eine Strecke von ca. 550 Metern). Dazu müssten in beide Fahrtrichtungen die Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ angeordnet werden. Die Anordnung einer Beschilderung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) obliegt der Straßenverkehrsbehörde als ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Stadt Bonn befürwortet grundsätzlich Tempo 30 im Stadtgebiet. Leider lässt die derzeitige Rechtslage den Kommunen kaum Handlungsspielräume zur Anordnung von Tempo 30 abseits von Unfallschwerpunkten und dem direkten Umfeld von Schulen. Die Stadt Bonn setzt sich daher als Mitglied der „Städteinitiative Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo Tempo 30 angeordnet wird. Der Initiative gehören mittlerweile mehr als 1.000 Städte an, in denen rund 40 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner leben. Sollten sich in Zukunft rechtliche Spielräume ergeben, wird die Stadt ihre Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen, für mehr Sicherheit, weniger Lärm und einen besseren Verkehrsfluss in der Stadt. Bei der Robert-Koch-Straße handelt es sich um eine klassifizierte Straße (K2) mit Zubringerfunktion. Sie ist die Hauptzufahrtsstraße zum Universitätsklinikum. Die Robert-Koch-Straße wird von den Linien 600, 601, 632, 634 sowie N5 befahren. Vor der Emily-Heyermann-Schule gilt über eine Strecke von 150 Metern von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17 Uhr Tempo 30. In Fahrtrichtung Venusberg besteht für den Radverkehr ein Fahrradschutzstreifen. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit grundsätzlich zuträglich. Regelkonformes Verhalten muss im Rahmen der VerkehrsplanungSeite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) vorausgesetzt werden. Für das Überholen von Radfahrenden gibt der Gesetzgeber einen klaren Mindestabstand von 1,50 m vor, zudem muss bei Überholvorgängen der Gegenverkehr beachtet werden. Es dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmenden gefährdet werden. Mit besonderem Blick auf den Radverkehr wäre eine Verbesserung der Situation im Einmündungsbereich zum Nachtigallenweg wünschenswert. Hier arbeitet die Verwaltung derzeit an einer Lösung und untersucht hier die Einrichtung einer Querungshilfe. Bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts grundsätzlich 50 km/h beträgt. Im Rahmen gesetzlicher Grundlagen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu senken: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, an denen ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei besonders schützenswerten Einrichtungen im unmittelbaren Bereich / mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.D Auf den konkreten Fall bezogen hat man bereits vor der Emily-Heyermann- Schule Tempo 30 eingerichtet. Die folgende Bewertung erfolgt unter Einbeziehung der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschließlich der Änderungen durch die Novelle vom 11. Oktober 2024. Die Novelle eröffnet in bestimmten Fällen erweiterte Handlungsspielräume, die bei der Prüfung berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“, sowie die Lärmschutz-Richtlinien StV und 16. BImSchV. 1. Zur Verkehrssicherheit: Die Verwaltung hat mit der Polizei Rücksprache gehalten. Demnach liegen Beschwerden, dass permanent auf der Robert-Koch-Straße der gesetzlich vorgeschriebene Seitenabstand durch Kfz beim Überholen nicht eingehalten wird und dies in der Regel mit deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, dort nicht vor. Ein Fahrradschutzstreifen bergab ist mangels ausreichender Fahrbahnbreite nicht möglich. Das Unfalllagebild der Örtlichkeit bewertet die Polizei als unauffällig. Der Unfall vom 19.08.2023, der vom Antragsteller explizit angeführt wird, passierte unter Alkoholeinfluss und Einfluss anderer berauschender Mittel. In der VwV-StVO zu § 41 „Vorschriftszeichen“ und speziell zu Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ steht unter römisch eins, „…dass aufSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) bestehenden Straßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen angeordnet werden soll, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.“. In den Sätzen 1-3 wird der Rahmen für Geschwindigkeitsbeschränkungen klar abgesteckt. Nur, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird und eine Unfalluntersuchung ergibt, dass trotz Einhaltung häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, kann eine Beschränkung angeordnet werden. Neben der Ermittlung des Geschwindigkeitsniveaus muss eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden. Eine Unfallhäufungsstelle liegt in diesem Fall nicht vor. Im Satz 4 („Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden“) wird die Möglichkeit offengehalten, eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohne entsprechendes Unfalllagebild anzuordnen. Das geht jedoch nur dann, wenn tatsächlich häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden und diese durch unangemessene Fahrgeschwindigkeiten begründet sind. Die Bewertung der Verkehrssituation kann daher nicht auf Grundlage von subjektiven Feststellungen geschehen. Belegbare Fakten, die die Herabsenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das Ergebnis von Messungen der Stadt Bonn mittels Seitenradarmessgeräten bewertet die Polizei im Querschnitt als nutzungsverträglich. Bei vier Geschwindigkeitskontrollen in 2023 im Tempo-30-Abschnitt gab es im Schnitt eine Überschreitungsquote von insgesamt 2,42 Prozent. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit hat in der Regel Auswirkungen auf die Unfallfolgen. Grundsätzlich gilt aber auch, dass jeder Verkehrsteilnehmer gem. § 3 StVO seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Hinweis auf das vom Antragsteller thematisierte Gutachten der VSU GmbH von Dr. Baum, wonach eine Gefahrenlage im Bereich der Robert-Koch-Straße von Hausnummer 58 – 70 vorliegen würde: Dieses Gutachten erging nicht an die Stadt und liegt ihr auch nicht vor. Nach Rückfrage bei Herrn Dr. Baum stellte sich heraus, dass sich das angesprochene Gutachten im Bearbeitungsstatus befindet und nicht veröffentlicht ist und somit nicht genutzt werden kann. Die VSU GmbH hat keine Kenntnis darüber, wie und welche Informationen über das Gutachten an die Antragsteller gelangten. Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich nicht vor.Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich) 2. Tempo 30 aus Lärmschutzgründen: Ob eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen Lärmschutz geboten ist, kann die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage der gesetzlichen Regelung überprüfen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Gem. § 45 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen und Strecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV wurde seit Einführung der RLS-19 nicht überarbeitet und verweist daher noch auf die RLS-90. Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei der Robert-Koch-Straße um eine klassifizierte Straße handelt. Sie hat eine zentrale Funktion für den Verkehrsfluss in Bonn. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit würde die Leistungsfähigkeit dieser wichtigen Verkehrsachse beeinträchtigen und widerspricht den Grundsätzen der Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für solche Straßen grundsätzlich keine Tempolimits vorsehen. Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf klassifizierten Straßen wie der Robert-Koch-Straße unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15) bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt, dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließenSeite 4 von 6 Seite 5Dokumentenklasse C (vertraulich) muss. Die Verwaltung hat eine Lärmwertberechnung in Auftrag gegeben, das Ergebnis liegt vor und wurde ausgewertet. Demnach liegen tagsüber keine Grenzwertüberschreitungen im gesamten Abschnitt vor. Allerdings haben die Berechnungen ergeben, dass es regelmäßig im gesamten Abschnitt nachts zu Grenzwertüberschreitungen kommt (bis zu 2,3 Dezibel Überschreitung). Ebenso haben die Berechnungen ergeben, dass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 dazu führen würde, dass die Lärmwerte um durchschnittlich 2,6 Dezibel herabgesenkt werden würde. Grenzwertüberschreitungen gäbe es dann keine mehr. Nachts nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Eine Temporeduzierung auf 30 km/h zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sieht die Verwaltung als verhältnismäßig und angemessen an. Diese Maßnahme trägt nachweislich zur Reduzierung der Lärmbelastung bei und verbessert die Lebensqualität der Anwohner, ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu beeinträchtigen. Nach alledem liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, für den Straßenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) zu reduzieren. Die Anordnung von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne zeitliche Eingrenzung, also auch tagsüber, würde gegen geltendes Recht verstoßen. 3. Sonstiges: Seit etwa 2014 findet der Runde Tisch Venusberg statt, bei dem die Anwohnerinitiative Venusberg, das UKB und Vertreter der Verwaltung in regelmäßigem Austausch stehen und Maßnahmen zur Reduzierung des MIV und Verbesserung der verkehrlichen Situation erarbeiten. Seilbahn und Parkraumkonzept sind Teil dieses Maßnahmenkataloges. Die Maßnahmen des Verkehrskonzeptes Venusberg zielen darauf ab, einer zukünftig steigenden Verkehrsbelastung, insbesondere des motorisierten Individualverkehrs MIV, entgegenzuwirken. Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf den Zufahrtstraßen des Venusberges Haager Weg und Robert-Koch-Straße wird dadurch erwartet. Die Maßnahmen zielen auf eine Verlagerung des MIV auf andere Verkehrsträger wie Fahrrad, Seilbahn und Bus ab. Zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf anderen Hauptverkehrsstraßen verweist die Verwaltung darauf, dass sie bereits in 2012 eine Untersuchung zu Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Auftrag gegeben hat. In dem Zusammenhang wurden ebenfalls die Lärmpegel ermittelt. Das beauftragte Planungsbüro Richter-Richard hatte einen Verfahrensvorschlag für ein Pilotprojekt mit einer einjährigen Testphase zur Einführung von Tempo 30 auf geeigneten Abschnitten von Hauptverkehrsstraßen in Bonn erarbeitet.Seite 5 von 6 Seite 6Dokumentenklasse C (vertraulich) Links zu den Verwaltungsvorlagen und dem genannten Bericht: Drucksachennummer 1210680NV14: Lärmaktionsplan: Einführung einer Temporeduzierung auf den Hauptverkehrsstraßen und Vorlage: 190311 Betreff: Lärmaktionsplan: Einführung einer Temporeduzierung auf den Hauptverkehrsstraßen (alt: DS-Nr. 1210680NV14,) Planungsbüro Richter-Richard: Bundesstadt Bonn. Lärmaktionsplan – Pilotprojekt Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen, Nov. 2013 (https://bonn- archiv.sitzung- online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc1114728.pdf ) Ergänzender Hinweis: Die Bezirksvertretung Bonn hat in Ihrer Sitzung vom 17.09.2024 einen Ortstermin beschlossen, der noch nicht durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich erfolgten die erforderlichen verwaltungsinternen Abstimmungen sowie insbesondere die Auswertung der beauftragten Lärmberechnungen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden eine belastbare Entscheidungsgrundlage, wie in dieser Stellungnahme angeführt. Ein Ortstermin erscheint nun aus Sicht der Verwaltung entbehrlich zu sein, da nicht mit neuen Erkenntnissen zu rechnen ist. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Verwaltung wird beauftragt, für die Nachtzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den thematisierten Bereich auf 30 km/h herabzusenken. Im Übrigen wird der Bürgerantrag abgelehnt, die Antragstellenden werden entsprechend der Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de