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231796-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Robert-Koch-Straße/Im Wingert/Nachtigallenweg

Nummer
231796-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Haager Weg Straße· Venusberg, Bonn Hauptort
  • Robert-Koch-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Nachtigallenweg Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231796 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Robert-Koch-Straße/Im Wingert/Nachtigallenweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231796-02 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im
Bereich Robert-Koch-Straße/Im
Wingert/Nachtigallenweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beantragt wird die dauerhafte Herabsenkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zwischen der Einmündung Im
Wingert und dem Abzweig Nachtigallenweg auf Höhe der Hausnummer 70
(eine Strecke von ca. 550 Metern).
Dazu müssten in beide Fahrtrichtungen die Verkehrszeichen 274-30 „Zulässige
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ angeordnet werden. Die Anordnung einer
Beschilderung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) obliegt der
Straßenverkehrsbehörde als ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Die Stadt Bonn befürwortet grundsätzlich Tempo 30 im Stadtgebiet. Leider lässt
die derzeitige Rechtslage den Kommunen kaum Handlungsspielräume zur
Anordnung von Tempo 30 abseits von Unfallschwerpunkten und dem direkten
Umfeld von Schulen. Die Stadt Bonn setzt sich daher als Mitglied der
„Städteinitiative Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden
können, wo Tempo 30 angeordnet wird. Der Initiative gehören mittlerweile mehr
als 1.000 Städte an, in denen rund 40 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner
leben.
Sollten sich in Zukunft rechtliche Spielräume ergeben, wird die Stadt ihre
Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen, für mehr Sicherheit, weniger Lärm und
einen besseren Verkehrsfluss in der Stadt.
Bei der Robert-Koch-Straße handelt es sich um eine klassifizierte Straße (K2)
mit Zubringerfunktion. Sie ist die Hauptzufahrtsstraße zum Universitätsklinikum.
Die Robert-Koch-Straße wird von den Linien 600, 601, 632, 634 sowie N5
befahren.
Vor der Emily-Heyermann-Schule gilt über eine Strecke von 150 Metern von
Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17 Uhr Tempo 30. In Fahrtrichtung
Venusberg besteht für den Radverkehr ein Fahrradschutzstreifen.
Aus verkehrsplanerischer Sicht ist eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit der Verkehrssicherheit grundsätzlich zuträglich.
Regelkonformes Verhalten muss im Rahmen der VerkehrsplanungSeite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
vorausgesetzt werden. Für das Überholen von Radfahrenden gibt der
Gesetzgeber einen klaren Mindestabstand von 1,50 m vor, zudem muss bei
Überholvorgängen der Gegenverkehr beachtet werden. Es dürfen keine
anderen Verkehrsteilnehmenden gefährdet werden. Mit besonderem Blick auf
den Radverkehr wäre eine Verbesserung der Situation im Einmündungsbereich
zum Nachtigallenweg wünschenswert. Hier arbeitet die Verwaltung derzeit an
einer Lösung und untersucht hier die Einrichtung einer Querungshilfe.
Bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist festzuhalten, dass die
Regelgeschwindigkeit innerorts grundsätzlich 50 km/h beträgt.
Im Rahmen gesetzlicher Grundlagen kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu
senken:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder
an Stellen, an denen ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei besonders schützenswerten Einrichtungen im unmittelbaren Bereich /
mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.D
Auf den konkreten Fall bezogen hat man bereits vor der Emily-Heyermann-
Schule Tempo 30 eingerichtet.
Die folgende Bewertung erfolgt unter Einbeziehung der zum Zeitpunkt der
Prüfung geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
einschließlich der Änderungen durch die Novelle vom 11. Oktober 2024. Die
Novelle eröffnet in bestimmten Fällen erweiterte Handlungsspielräume, die bei
der Prüfung berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu
Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“, sowie die
Lärmschutz-Richtlinien StV und 16. BImSchV.
1. Zur Verkehrssicherheit:
Die Verwaltung hat mit der Polizei Rücksprache gehalten. Demnach liegen
Beschwerden, dass permanent auf der Robert-Koch-Straße der gesetzlich
vorgeschriebene Seitenabstand durch Kfz beim Überholen nicht eingehalten
wird und dies in der Regel mit deutlicher Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit erfolgt, dort nicht vor. Ein Fahrradschutzstreifen bergab
ist mangels ausreichender Fahrbahnbreite nicht möglich.
Das Unfalllagebild der Örtlichkeit bewertet die Polizei als unauffällig. Der Unfall
vom 19.08.2023, der vom Antragsteller explizit angeführt wird, passierte unter
Alkoholeinfluss und Einfluss anderer berauschender Mittel.
In der VwV-StVO zu § 41 „Vorschriftszeichen“ und speziell zu Zeichen 274
„Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ steht unter römisch eins, „…dass aufSeite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich)
bestehenden Straßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Sicherheitsgründen angeordnet werden soll, wenn Unfalluntersuchungen
ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende
Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im
anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt
werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon
dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig
gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.“.
In den Sätzen 1-3 wird der Rahmen für Geschwindigkeitsbeschränkungen klar
abgesteckt. Nur, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit
der Kraftfahrer eingehalten wird und eine Unfalluntersuchung ergibt, dass trotz
Einhaltung häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, kann eine
Beschränkung angeordnet werden. Neben der Ermittlung des
Geschwindigkeitsniveaus muss eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden.
Eine Unfallhäufungsstelle liegt in diesem Fall nicht vor.
Im Satz 4 („Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon
dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig
gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden“) wird die Möglichkeit
offengehalten, eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohne entsprechendes
Unfalllagebild anzuordnen. Das geht jedoch nur dann, wenn tatsächlich häufig
gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden und diese durch
unangemessene Fahrgeschwindigkeiten begründet sind. Die Bewertung der
Verkehrssituation kann daher nicht auf Grundlage von subjektiven
Feststellungen geschehen.
Belegbare Fakten, die die Herabsenkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Das Ergebnis von Messungen der Stadt Bonn mittels Seitenradarmessgeräten
bewertet die Polizei im Querschnitt als nutzungsverträglich.
Bei vier Geschwindigkeitskontrollen in 2023 im Tempo-30-Abschnitt gab es im
Schnitt eine Überschreitungsquote von insgesamt 2,42 Prozent.
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit hat in der Regel Auswirkungen auf die
Unfallfolgen. Grundsätzlich gilt aber auch, dass jeder Verkehrsteilnehmer gem.
§ 3 StVO seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat.
Hinweis auf das vom Antragsteller thematisierte Gutachten der VSU GmbH von
Dr. Baum, wonach eine Gefahrenlage im Bereich der Robert-Koch-Straße von
Hausnummer 58 – 70 vorliegen würde:
Dieses Gutachten erging nicht an die Stadt und liegt ihr auch nicht vor. Nach
Rückfrage bei Herrn Dr. Baum stellte sich heraus, dass sich das
angesprochene Gutachten im Bearbeitungsstatus befindet und nicht
veröffentlicht ist und somit nicht genutzt werden kann. Die VSU GmbH hat
keine Kenntnis darüber, wie und welche Informationen über das Gutachten an
die Antragsteller gelangten.
Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich nicht vor.Seite 3 von 6
Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich)
2. Tempo 30 aus Lärmschutzgründen:
Ob eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen Lärmschutz
geboten ist, kann die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage der gesetzlichen
Regelung überprüfen.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet: 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts.
Gem. § 45 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen
und Strecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die
Lärmschutz-Richtlinien-StV wurde seit Einführung der RLS-19 nicht
überarbeitet und verweist daher noch auf die RLS-90.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei der Robert-Koch-Straße um
eine klassifizierte Straße handelt. Sie hat eine zentrale Funktion für den
Verkehrsfluss in Bonn. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit würde die
Leistungsfähigkeit dieser wichtigen Verkehrsachse beeinträchtigen und
widerspricht den Grundsätzen der Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für
solche Straßen grundsätzlich keine Tempolimits vorsehen.
Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung
auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht
stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der
Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche
Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die
Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner
abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf
klassifizierten Straßen wie der Robert-Koch-Straße unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15)
bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden
können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern
eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt,
dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die
zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließenSeite 4 von 6
Seite 5Dokumentenklasse C (vertraulich)
muss.
Die Verwaltung hat eine Lärmwertberechnung in Auftrag gegeben, das
Ergebnis liegt vor und wurde ausgewertet.
Demnach liegen tagsüber keine Grenzwertüberschreitungen im gesamten
Abschnitt vor.
Allerdings haben die Berechnungen ergeben, dass es regelmäßig im gesamten
Abschnitt nachts zu Grenzwertüberschreitungen kommt (bis zu 2,3 Dezibel
Überschreitung).
Ebenso haben die Berechnungen ergeben, dass eine Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 dazu führen würde, dass die
Lärmwerte um durchschnittlich 2,6 Dezibel herabgesenkt werden würde.
Grenzwertüberschreitungen gäbe es dann keine mehr.
Nachts nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die
Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Eine
Temporeduzierung auf 30 km/h zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sieht die
Verwaltung als verhältnismäßig und angemessen an. Diese Maßnahme trägt
nachweislich zur Reduzierung der Lärmbelastung bei und verbessert die
Lebensqualität der Anwohner, ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu
beeinträchtigen.
Nach alledem liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, für den
Straßenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zur
Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) zu reduzieren. Die Anordnung von einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne zeitliche Eingrenzung,
also auch tagsüber, würde gegen geltendes Recht verstoßen.
3. Sonstiges:
Seit etwa 2014 findet der Runde Tisch Venusberg statt, bei dem die
Anwohnerinitiative Venusberg, das UKB und Vertreter der Verwaltung in
regelmäßigem Austausch stehen und Maßnahmen zur Reduzierung des MIV
und Verbesserung der verkehrlichen Situation erarbeiten. Seilbahn und
Parkraumkonzept sind Teil dieses Maßnahmenkataloges. Die Maßnahmen des
Verkehrskonzeptes Venusberg zielen darauf ab, einer zukünftig steigenden
Verkehrsbelastung, insbesondere des motorisierten Individualverkehrs MIV,
entgegenzuwirken. Eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf den
Zufahrtstraßen des
Venusberges Haager Weg und Robert-Koch-Straße wird dadurch erwartet. Die
Maßnahmen zielen auf eine Verlagerung des MIV auf andere Verkehrsträger
wie Fahrrad, Seilbahn und Bus ab.
Zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf anderen
Hauptverkehrsstraßen verweist die Verwaltung darauf, dass sie bereits in 2012
eine Untersuchung zu Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Auftrag gegeben
hat. In dem Zusammenhang wurden ebenfalls die Lärmpegel ermittelt. Das
beauftragte Planungsbüro Richter-Richard hatte einen Verfahrensvorschlag für
ein Pilotprojekt mit einer einjährigen Testphase zur Einführung von Tempo 30
auf geeigneten Abschnitten von Hauptverkehrsstraßen in Bonn erarbeitet.Seite 5 von 6
Seite 6Dokumentenklasse C (vertraulich)
Links zu den Verwaltungsvorlagen und dem genannten Bericht:
Drucksachennummer 1210680NV14: Lärmaktionsplan: Einführung einer
Temporeduzierung auf den Hauptverkehrsstraßen und Vorlage: 190311 Betreff:
Lärmaktionsplan: Einführung einer Temporeduzierung auf den
Hauptverkehrsstraßen (alt: DS-Nr. 1210680NV14,)
Planungsbüro Richter-Richard: Bundesstadt Bonn. Lärmaktionsplan –
Pilotprojekt Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen, Nov. 2013 (https://bonn-
archiv.sitzung-
online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc1114728.pdf
)
Ergänzender Hinweis:
Die Bezirksvertretung Bonn hat in Ihrer Sitzung vom 17.09.2024 einen
Ortstermin beschlossen, der noch nicht durchgeführt wurde. Zwischenzeitlich
erfolgten die erforderlichen verwaltungsinternen Abstimmungen sowie
insbesondere die Auswertung der beauftragten Lärmberechnungen. Die daraus
gewonnenen Erkenntnisse bilden eine belastbare Entscheidungsgrundlage, wie
in dieser Stellungnahme angeführt. Ein Ortstermin erscheint nun aus Sicht der
Verwaltung entbehrlich zu sein, da nicht mit neuen Erkenntnissen zu rechnen
ist.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Nachtzeit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit für den thematisierten Bereich auf 30 km/h
herabzusenken.
Im Übrigen wird der Bürgerantrag abgelehnt, die Antragstellenden werden
entsprechend der Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die
hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet.
Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de