231783 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231783
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 29.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 231783 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Anhörung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: Mit Mail vom 12. September 2023 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 10. Dezember 2023, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlass seien die (Teil-)Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße. Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom 24. November bis zum 23. Dezember 2023. Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu Treffpunkten und OrtenSeite 1 von 28 Seite 2 der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegelten sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile“), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt habe eine große Tradition, sei imageprägend und trage in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-Weihnachtsmärkten einbezogen. Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucher*innenzahlen und dem räumlichen Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu entnehmen. In den Jahren 2021 und 2022 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzten Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den Weihnachtsmärkten in Bonn beschlossen, nachdem im „Pandemiejahr“ 2020 die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn, die Stadtverwaltung und city-marketing bonn e.V. im gegenseitigen Schulterschluss beschlossen haben, auf einen verkaufsoffenen Sonntag im Advent zu verzichten, da dieser automatisch zu einer Belebung mit Menschen in der Bonner Innenstadt geführt hätte und somit mit der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung nicht konform gewesen wäre. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu denSeite 2 von 28 Seite 3 vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 13.09.2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass „Weihnachten in Bonn“ gebeten. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn schrieb am 14. September 2023: „laut Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024 ist für den Weihnachtsmarkt Bonn ein verkaufsoffener Sonntag vorgesehen“. Mit Schreiben vom 18.09.2023 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein- Sieg-Euskirchen e.V. (EHV) mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Somit würde die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich begrüßt. Mit E-Mail vom 19. September 2023 teilte das Sekretariat des katholischen Stadtdechanten dessen Einverständnis mit. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom 21.09.2023 geäußert. Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt, da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Es folgen Ausführungen zum räumlichen Geltungsbereich der Verordnung, zur erforderlichen Nähe des freigegebenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche und zur Prognose über die Besucherzahlen. Die Auswertung der Passantenfrequenzen widerlege eine Prägung des Geschehens durch die Weihnachtsmärkte. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg und die Handwerks- kammer zu Köln antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 28 Seite 4 So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden: Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von WeihnachtsmärktenSeite 4 von 28 Seite 5 stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ferner liegen für die Bonner Innenstadt seit 2018 automatisierte Passant*innenfrequenzmes-sungen vor, die als Mitteilungsvorlage des Amtes für Wirtschaftsförderung im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt wurden. Wertet man die dort genutzte Originalquelle unter dem Aspekt der Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen im Adventszeitraum 2018 aus, so ist zu erkennen, dass sich die Zahl der Passant*innen mehr als verdoppelt hat. Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018 eröffnet, ab diesem Tag stiegen die Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen von rund 30.000 an den darauffolgenden Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas niedriger. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die steigenden Besucher*innenzahlen auf die Attraktivität und Anziehungskraft des Weihnachtsmarktes zurückzuführen sind. Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl derSeite 5 von 28 Seite 6 Besucher*innen des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt) für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet. Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt besonders auch an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anziehungswirkung für den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger*innen ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist identisch mit dem in der Ordnungsbehördlichen Verordnung aus dem Jahr 2022 festgesetzten. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich imSeite 6 von 28 Seite 7 Einklang mit demgeltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Weihnachtsmarkt 2023 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt_geschwärzt (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen VOS Bonn Weihnachtsmarkt_geschwärzt (öffentlich)Seite 7 von 28 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10.12.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 11. Dezember 2023 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 28 Von: Gesendet: Dienstag, 12. September 2023 20:16 An: Cc: Betreff: Antrag auf Ladenöffnung ( LÖG NRW) ‐ Sonntag 10.12.2023 ⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠ Sehr , hiermit beantragen wir als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels gemäß 5 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Anlass: Weihnachten in Bonn (City) Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte: 24. November — 23. Dezember 2023 Zeitraum der Öffnung der Geschäfte: Sonntag, 10. Dezember 2023, Aktionszeit: 13.00 — 18.00 Uhr Der zur Öffnung vorgesehene Sonntag ist kein geschützter oder religiöser Feiertag im Sinne von 5 6 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) und stellt keinen stillen Tag im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf fünf Stunden verringert sich die zeitliche Arbeitsbelastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. 1. Anlassbeschreibung a. Allgemein Die am 30.3.2018 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht die Öffnung von Verkaufsstellen an bestimmten Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung (Anlass im Sinne von 56 Abs. 1 LÖG NRW). Freigaben sind ausschließlich möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung im öffentlichen Interesse ist. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen neben dem oben genannten Anlassbezug, dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient, dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung viele Besucher, in der Regel nicht nur Einwohner der Stadt Bonn, sondern auch auswärtige Besucher, im hohen Maße anzieht. Auch der "Masterplan Innere Stadt Bonn" - beschlossen vom Rat der Stadt Bonn am 18.7.2013 - stellt als ein übergeordnetes Ziel dar, die City funktional und gestalterisch zu stärken(http://stadtplan.bonn.de/cms/cms.pl?Amt=Stadtplan&Thema=Planen Bauen&Subthema= MasterpIan%201nnere%20Stadt&act=0) b. Bonner Weihnachtsmärkte (Bonner City) Weihnachtsmärkte gibt es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), steht. heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie sind zu Treffpunkten und Orten der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest,Seite 9 von 28 Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte sind neben den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile"), die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in der Stadt hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte werden sich am Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit der gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkten einbezogen. 2. Besucherprognose Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung (im vorliegenden Fall sind es die Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt), regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: 3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte schon wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern zu sein. In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft") zur Sitzung eines „Runden Tisches" im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines Treffens am 17. März 2017 im NRWWirtschaftsministerium verteilt wurde, hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem Vorlageentwurf zur Erstellung von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben: „Wenn vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein. Dies gilt natürlich insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt ... "Weiter heißt es in der Vorlage: „ Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen als erstmalige Veranstaltungen. " Für die Bonner Innenstadt liegen seit Mitte 2018 automatisierte Passantenfrequenz Messungen vor (vgl. Anlage „Passantenfrequenzen in der Bonner Innenstadt", die als Mitteilungsvorlage des Amtes für Wirtschaftsförderung (Drucksache 1910479) im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt worden war). Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com speziell unter dem Aspekt der Passantenfrequenzen an den Sonntagen im zurückliegenden Adventszeitraum 2018 aus, ist sehr gut zu erkennen, dass die Zahl der Passanten mehr als verdoppelt hat: Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018 eröffnet, ab diesem Datum stiegen die Passantenfrequenzen an den Sonntagen von rund 30.000 an den darauf Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas niedriger. Am 30.12. war der Weihnachtsmarkt schon lange wieder abgebaut.Seite 10 von 28 Passanten an Sonntagen in drei Bonner Innenstadtstraßen im Advent 2018 Quelle: www.hystreet.com (abgerufen am 20.8.2019, eigene Berechnungen) 3. Besucher, die wegen des Einkaufens kommen Aus einer Befragung im Jahr 2005 des Geographischen Instituts der Universität Bonn im Auftrag der Bonner Wirtschaftsförderung ist bekannt, dass die überwiegende Zahl der Passanten den Weihnachtsmarkt als Hauptmotiv für den Besuch in Bonn hat: Der Bonner Weihnachtsmarkt als Hauptmotiv des Besuchs der Innenstadt 59 % Ja / 41% Nein -5- a. Dies deckt sich auch mit einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V.: Die Aktivitäten „Essen und Trinken" stellen mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte alsSeite 11 von 28 Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf" im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig konservativen" Ansatz rechnen wir auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden. b. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West" für Gesamt- NRW zusammengefasst sind. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf" weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 — Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen" ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde" nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass" zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung" und „Stadtbesichtigung" (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung — Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016, Chart Nr. Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat zuletzt das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich um langjährige, traditionelle Festveranstaltungen in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner, Duisdorfer und Bad Godesberger Innenstadt positiv verändern und eine anders „wahrnehmbares Ortsbild" erzeugt. 4. Räumlicher Bezug Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Die Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkte sind auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße gelegen. Die Öffnung der Läden in der Bonner Innenstadt bezieht sich auf folgende Straßen: Acherstraße 1 — 30, Am Hof 1 — 36, Am Neutor 1 — 8, Beiderberg 2 - 32, Berliner Freiheit 21, 36, 36A, Bertha-von-Suttner-PIatz 1 - 25, Bischofsplatz 1-4, Bonngasse 1 — 30, Bottlerplatz 1 — 12, Brüdergasse 1 — 31, Budapester Straße 1 — 23, Dreieck 1 — 20, Franziskanerstraße 1 - 16 Friedensplatz 1 — 16, Friedrichstraße 1 — 64, Fürstenstraße 1 — 8, Gangolfstraße 2 — 15, Gerhard-von-Are-Straße 1 — 8, In der Sürst 1 — 10, Kaiserplatz gerade Hausnummern 2 - 22, Kasernenstraße 1 — 7b, 22 - 32, Kesselgasse 1 — 5, Markt 1 — 42, Marktbrücke 1 —4, Martinsplatz 1 — 9, Maximilianstraße 1 — 46, Münsterplatz 1 — 30, Münsterstraße 1 -20, Noeggerathstraße 1, Oxfordstraße 1 - 24, Poststraße 1 - 36, Rathausgasse 5 — 38, Remigiusstraße 1Seite 12 von 28 — 20, Remigiusplatz 1 — 6, Rheingasse 2, Sternstraße 1 — 100, Sterntorbrücke 1 — 17, Stockenstrasse 1 — 19, Thomas-Mann-Straße 1 — 64, Vivatsgasse 1 — 14, Wenzelgasse 1 — 44, Wesselstraße 1 — 16, Wilhelmstraße 1 — 23, Windeckstraße 1 -7. Da sich die oben genannten Straßen in direkter Umgebung der Weihnachtsmärkte befinden und diese miteinander verbinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben. 5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der Geschäfte Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag wird nach gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel größer die Verkaufsfläche der Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen quantitativen Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte. Bonn-City: insgesamt nehmen die Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt eine Fläche von rund 14.000 Quadratmetern ein. Diese Flächen sind auf den Münsterplatz, den Bottlerplatz, den Friedensplatz, die Windeckstraße, die Vivatsgasse und die Poststraße aufgeteilt. Dem steht eine theoretisch maximale Gesamtverkaufsfläche der Bonner Innenstadt von rund 314.000 Quadratmetern (Angaben nach COMFORT Städtereport Bonn 2016) gegenüber. Damit ist die Fläche der Weihnachtsmärke zunächst kleiner als die Verkaufsfläche der Geschäfte, die in der Bonner Innenstadt theoretisch geöffnet haben können. Anhand verschiedener, bundesweiter Erfahrungen mit der Akzeptanz verkaufsoffener Sonntage in den vergangenen Jahren ist bekannt, dass sich in der Regel nicht alle im räumlichen Geltungsbereich einer Sonntagsöffnung befindlichen Einzelhändler auch tatsächlich daran beteiligen. So beteiligen sich etwa in Berlin, der Stadt mit den meisten Sonntagsöffnungen, im Durchschnitt etwa 40 bis 50 % der Einzelhändler nicht regelmäßig an den Öffnungen (diese Auskunft erteilte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin/Brandenburg e.V., Herr Nils Busch-Petersen). Nach Einschätzungen des Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) e.V., Herrn Stefan Genth, ist bundesweit bzw. im Durchschnitt mit einer Beteiligungsquote von 65 bis 70 % auszugehen. In Anbetracht der Bedeutung der Weihnachtszeit für die Umsatzgenerierung im Einzelhandel gehen wir für Bonn während des verkaufsoffenen Sonntags am 17.12. von einer „Nichtbeteiligungsquote" von lediglich 15 bis 20 Prozent aus. Setzt man diese Werte in Bezug zur vorhandenen innerstädtischen Verkaufsfläche, ergibt sich eine potentiell „geöffnete Fläche" von 251.200 bis 266.900 Quadratmetern. Die Flächenrelationen relativieren sich zudem auch insofern, als dass sich die ermittelte Verkaufsfläche des innerstädtischen Einzelhandels in Bonn teilweise über mehrere Etagen erstreckt. Bei einer rein ebenerdigen („erdgeschossigen") Betrachtung würde das Verhältnis zur Veranstaltungsfläche noch „günstiger" sein. Die aus städtebaulichen Gründen gewollte Innenstadtverdichtung kann hier nicht als K.O.-Kriterium für eine Sonntagsöffnung vorgebracht werden. 6. Fazit Die hier beantragte Sonntagsöffnung erfüllt — auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung - alle relevanten Vorgaben, die im Zusammenhang mit einer Freigabe eines Sonntags für die Öffnung von Verkaufsstellen stehen. Demnach sind die Bonner Weihnachtsmärkte selbst für den Sonntag prägend und die beantragte Sonntagsöffnung wird lediglich als Annex Mit den besten GrüßenSeite 13 von 28 Seite 14 von 28 Seite 15 von 28 Seite 16 von 28 Seite 17 von 28 Seite 18 von 28 Seite 19 von 28 Seite 20 von 28 Seite 21 von 28 Seite 22 von 28 Seite 23 von 28 Seite 24 von 28 Seite 25 von 28 Seite 26 von 28 Seite 27 von 28 Seite 28 von 28
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de