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231783 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn

Nummer
231783
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
29.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231783
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk
Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.10.2023 Anhörung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-
stellen aus Anlass des Bonner Weihnachtsmarktes wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung:
Mit Mail vom 12. September 2023 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
10. Dezember 2023, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags
umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen:
Anlass seien die (Teil-)Weihnachtsmärkte in der Bonner City auf dem
Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem Friedensplatz, der Windeckstraße, der
Vivatsgasse und der Poststraße.
Der Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte erstrecke sich vom 24.
November bis zum 23. Dezember 2023.
Weihnachtsmärkte gebe es in Bonn schon sehr lange. Stellten die
Weihnachtsmärkte in Bonn früher vorrangig Warenmärkte dar, die
Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine Einkommensmöglichkeit
geboten hätten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende
Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten
(Versorgungsfunktion der Weihnachtsmärkte), stehe heute mehr der
gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen im Vordergrund
(ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie seien zu Treffpunkten und OrtenSeite 1 von 28
Seite 2
der Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss
seien dabei Bedürfnisse, die Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die
Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest, Atmosphäre, Attraktionen,
Emotionen usw. gewännen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung und
spiegelten sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines
Weihnachtsmarktes wider (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor,
Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt werde mit mehreren
Teilweihnachtsmärkten bespielt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente
der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige Optik der Märkte und die
musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte seien neben
den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile“),
die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt würden, Garant für das hohe
Niveau und die ständige Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und
somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich jährlich wiederholende Aktion in
der Stadt habe eine große Tradition, sei imageprägend und trage in einer der
am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen
Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative
Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte würden sich am Aktionstag auch bei
den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit sei der
gesamte Bereich zwischen den Bonner Innenstadt-Weihnachtsmärkten
einbezogen.
Weitere Ausführungen u.a. zu den Besucher*innenzahlen und dem räumlichen
Bezug zwischen der Aufstellungsfläche und dem vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung sind dem als Anlage 2 beigefügten Antragsschreiben zu
entnehmen.
In den Jahren 2021 und 2022 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzten
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) zu den Weihnachtsmärkten in Bonn
beschlossen, nachdem im „Pandemiejahr“ 2020 die Oberbürgermeisterin der
Stadt Bonn, die Stadtverwaltung und city-marketing bonn e.V. im gegenseitigen
Schulterschluss beschlossen haben, auf einen verkaufsoffenen Sonntag im
Advent zu verzichten, da dieser automatisch zu einer Belebung mit Menschen
in der Bonner Innenstadt geführt hätte und somit mit der seinerzeit geltenden
Coronaschutzverordnung nicht konform gewesen wäre.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch die zu denSeite 2 von 28
Seite 3
vorweihnachtlichen Anlässen im Advent, bis Ende 2024 festgeschrieben
wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom
13.09.2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV
aus Anlass „Weihnachten in Bonn“ gebeten.
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn
schrieb am 14. September 2023:
„laut Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024 ist für
den Weihnachtsmarkt Bonn ein verkaufsoffener Sonntag vorgesehen“.
Mit Schreiben vom 18.09.2023 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-
Sieg-Euskirchen e.V. (EHV) mit, dass er als Interessenvertretung des
Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung
eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe
Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Somit würde die vorgesehene
Sonntagsöffnung ausdrücklich begrüßt.
Mit E-Mail vom 19. September 2023 teilte das Sekretariat des katholischen
Stadtdechanten dessen Einverständnis mit.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom 21.09.2023 geäußert.
Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt,
da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels
Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen
Leben teilnehmen könnten. Es folgen Ausführungen zum räumlichen
Geltungsbereich der Verordnung, zur erforderlichen Nähe des freigegebenen
Bereichs zur Veranstaltungsfläche und zur Prognose über die Besucherzahlen.
Die Auswertung der Passantenfrequenzen widerlege eine Prägung des
Geschehens durch die Weihnachtsmärkte.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie
sich der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di anschließe.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg und die Handwerks-
kammer zu Köln antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.Seite 3 von 28
Seite 4
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden:
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bonner Weihnachtsmarkt
an verschiedenen Standorten in der Bonner Innenstadt, regelmäßig voraus,
dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen
anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an
Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein
theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent
steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute
e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-konservativen“ Ansatz rechnet man auf
den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive.
Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die
Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn
durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung
„West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen? Ergebnisse
einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von WeihnachtsmärktenSeite 4 von 28
Seite 5
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher und Touristen, Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines
Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016).
Ferner liegen für die Bonner Innenstadt seit 2018 automatisierte
Passant*innenfrequenzmes-sungen vor, die als Mitteilungsvorlage des Amtes
für Wirtschaftsförderung im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem
Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt wurden.
Wertet man die dort genutzte Originalquelle unter dem Aspekt der
Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen im Adventszeitraum 2018 aus, so
ist zu erkennen, dass sich die Zahl der Passant*innen mehr als verdoppelt hat.
Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde am 23. November 2018 eröffnet, ab
diesem Tag stiegen die Passant*innenfrequenzen an den Sonntagen von rund
30.000 an den darauffolgenden Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an.
Lediglich der 4. Advent (23.12.) lag wieder etwas niedriger. Hieraus lässt sich
schlussfolgern, dass die steigenden Besucher*innenzahlen auf die Attraktivität
und Anziehungskraft des Weihnachtsmarktes zurückzuführen sind.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung
allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der
Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG
Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a.
aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich
einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der
besonderen Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bonner Weihnachtsmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in
der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen
weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen, anderen Programmpunkten, wird das
bekannte (alltägliche) Bild der Bonner Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Der Weihnachtsmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Weihnachtsmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun.
Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl derSeite 5 von 28
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Besucher*innen des Weihnachtsmarktes die derjenigen übersteigt, die
ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bonn
aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser
Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Weihnachtsmarktes
auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf
nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Weihnachtsmarkt) für einen verkaufsoffenen
Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer
Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten
Geschäften besteht.
Der Weihnachtsmarkt in der Bonner Innenstadt wird auf dem Friedensplatz, der
Vivatsgasse, dem Bottlerplatz, der Windeckstraße, der Poststraße und dem
Münsterplatz sowie den verbindenden Straßen veranstaltet.
Dabei findet der Betrieb des Weihnachtsmarktes nicht nur in und vor den
eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und
angrenzenden Randbereiche um den Markt besonders auch an den
Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anziehungswirkung für
den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in der
Bundesstadt Bonn seit Jahren für die Bürger*innen ein fester Bestandteil des
jährlichen Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich der OBV ist identisch mit dem in der
Ordnungsbehördlichen Verordnung aus dem Jahr 2022 festgesetzten.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Teilbereiche des Weihnachtsmarkts, welche nahezu die
gesamte Bonner Innenstadt umfassen, somit gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Weihnachtsmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW
greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die
sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich imSeite 6 von 28
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Einklang mit demgeltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Weihnachtsmarkt 2023 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag VOS Weihnachtsmarkt_geschwärzt (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen VOS Bonn Weihnachtsmarkt_geschwärzt
(öffentlich)Seite 7 von 28
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des Weihnachtsmarktes im Stadtbezirk Bonn dürfen Verkaufsstellen am Sonntag,
dem 10.12.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 11.
Dezember 2023 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 28
Von:
Gesendet: Dienstag, 12. September 2023 20:16
An:
Cc:
Betreff: Antrag auf Ladenöffnung ( LÖG NRW) ‐ Sonntag 10.12.2023
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Sehr ,
hiermit beantragen wir als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels gemäß 5 6 (1) und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung zu folgendem Termin:
Anlass: Weihnachten in Bonn (City) Gesamtzeitraum der Bonner Weihnachtsmärkte: 24.
November — 23. Dezember 2023 Zeitraum der Öffnung der Geschäfte: Sonntag, 10. Dezember 2023,
Aktionszeit: 13.00 — 18.00 Uhr
Der zur Öffnung vorgesehene Sonntag ist kein geschützter oder religiöser Feiertag im Sinne von 5 6
Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) und stellt keinen stillen Tag im Sinne der kirchlichen
Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt
außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung
nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Mit der Reduzierung
der Ladenöffnungszeit auf fünf Stunden verringert sich die zeitliche Arbeitsbelastung für die
betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels.
1. Anlassbeschreibung
a. Allgemein
Die am 30.3.2018 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW)
ermöglicht die Öffnung von Verkaufsstellen an bestimmten Sonn- und Feiertagen ab 13 Uhr bis zur
Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung (Anlass im Sinne von 56 Abs. 1 LÖG
NRW).
Freigaben sind ausschließlich möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu
Grunde liegende Veranstaltung im öffentlichen Interesse ist. Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere dann vor, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen neben dem oben genannten Anlassbezug,
dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot
dient, dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, der
Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder die überörtliche Sichtbarkeit
der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus
und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und
sportlichen Einrichtungen steigert.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung viele Besucher, in der Regel nicht nur
Einwohner der Stadt Bonn, sondern auch auswärtige Besucher, im hohen Maße anzieht.
Auch der "Masterplan Innere Stadt Bonn" - beschlossen vom Rat der Stadt Bonn am 18.7.2013 - stellt
als ein übergeordnetes Ziel dar, die City funktional und gestalterisch zu
stärken(http://stadtplan.bonn.de/cms/cms.pl?Amt=Stadtplan&Thema=Planen Bauen&Subthema=
MasterpIan%201nnere%20Stadt&act=0)
b. Bonner Weihnachtsmärkte (Bonner City)
Weihnachtsmärkte gibt es in Bonn schon sehr lange. Stellten die Weihnachtsmärkte in Bonn früher
vorrangig Warenmärkte dar, die Schaustellern, Handwerkern und Händlern eine
Einkommensmöglichkeit boten und die Bevölkerung mit Lebensmitteln für die bevorstehende
Adventszeit und das bevorstehende Weihnachtsfest versorgten (Versorgungsfunktion der
Weihnachtsmärkte), steht. heute mehr der gesellschaftliche und soziale Aspekt dieser Veranstaltungen
im Vordergrund (ideelle Funktion der Weihnachtsmärkte). Sie sind zu Treffpunkten und Orten der
Geselligkeit und Kommunikation geworden. Erlebnis, Spaß und Genuss sind dabei Bedürfnisse, die
Veranstalter erfüllen müssen. Besinnlichkeit, die Einstimmung auf das eigentliche Weihnachtsfest,Seite 9 von 28
Atmosphäre, Attraktionen, Emotionen usw. gewinnen gegenüber der Einkaufsfunktion an Bedeutung
und spiegeln sich deutlich in den Motiven der Befragten beim Besuch eines Weihnachtsmarktes wider
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Nahezu der gesamte Bereich der Bonner Innenstadt wird mit mehreren Teilweihnachtsmärkten bespielt.
Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber, die weihnachtlich hochwertige
Optik der Märkte und die musikalischen Rahmenprogramme auf den Bühnen der Märkte sind neben
den unzähligen caritativen Projekten (z.B. auf der sogenannten „Kirchenmeile"), die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau und die ständige
Weiterentwicklung der Bonner Weihnachtsmärkte und somit der Weihnachtsstadt Bonn. Diese sich
jährlich wiederholende Aktion in der Stadt hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer
der am dichtesten besiedelten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler
und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte der Bonner Weihnachtsmärkte werden sich am
Aktionstag auch bei den Partnern der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit der gesamte
Bereich zwischen den Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkten einbezogen.
2. Besucherprognose
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung (im
vorliegenden Fall sind es die Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt), regelmäßig voraus,
dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen muss als der alleinige
verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besuchern erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern
würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Eingangs der nachstehenden Erläuterungen sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im
Beschluss vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: 3 L 3619/16) festgehalten hat, dass Veranstaltungen
wie Weihnachtsmärkte schon wegen ihrer zeitlichen und thematischen Einmaligkeit gerade an
Wochenenden gut besucht und damit grundsätzlich geeignet sind, hauptsächlicher Grund für den
Aufenthalt von Besuchern zu sein.
In diesem Kontext sei auch auf eine Vorlage („Freiwilligen Übereinkunft") zur Sitzung eines „Runden
Tisches" im NRW-Wirtschaftsministerium, welche im Vorfeld eines Treffens am 17. März 2017 im
NRWWirtschaftsministerium verteilt wurde, hingewiesen. Das Ministerium selbst hatte in diesem
Vorlageentwurf zur Erstellung von Besucherprognosen folgendes niedergeschrieben: „Wenn
vorhanden, können für die Prognosen Vergleiche zu Vorjahren lohnend sein. Dies gilt natürlich
insbesondere, wenn es das entsprechende Fest seit Jahren gibt ... "Weiter heißt es in der Vorlage: „
Traditionsveranstaltungen werden in der Regel größere Besucherströme auslösen als erstmalige
Veranstaltungen. "
Für die Bonner Innenstadt liegen seit Mitte 2018 automatisierte Passantenfrequenz Messungen vor (vgl.
Anlage „Passantenfrequenzen in der Bonner Innenstadt", die als Mitteilungsvorlage des Amtes für
Wirtschaftsförderung (Drucksache 1910479) im Frühjahr 2019 dem Wirtschafts-, dem
Planungsausschuss und der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt worden war).
Wertet man die dort genutzte Originalquelle www.hystreet.com speziell unter dem Aspekt der
Passantenfrequenzen an den Sonntagen im zurückliegenden Adventszeitraum 2018 aus, ist sehr gut zu
erkennen, dass die Zahl der Passanten mehr als verdoppelt hat: Der Bonner Weihnachtsmarkt wurde
am 23. November 2018 eröffnet, ab diesem Datum stiegen die Passantenfrequenzen an den Sonntagen
von rund 30.000 an den darauf Sonntagen kontinuierlich auf knapp 70.000 an. Lediglich der 4. Advent
(23.12.) lag wieder etwas niedriger. Am 30.12. war der Weihnachtsmarkt schon lange wieder abgebaut.Seite 10 von 28
Passanten an Sonntagen in drei Bonner
Innenstadtstraßen im Advent 2018
Quelle: www.hystreet.com (abgerufen am 20.8.2019, eigene Berechnungen)
3. Besucher, die wegen des Einkaufens kommen
Aus einer Befragung im Jahr 2005 des Geographischen Instituts der Universität Bonn im
Auftrag der
Bonner Wirtschaftsförderung ist bekannt, dass die überwiegende Zahl der Passanten den
Weihnachtsmarkt als Hauptmotiv für den Besuch in Bonn hat:
Der Bonner Weihnachtsmarkt als
Hauptmotiv des Besuchs der Innenstadt
59 % Ja / 41% Nein
-5-
a. Dies deckt sich auch mit einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V.: Die Aktivitäten „Essen und Trinken" stellen mit 57,5 Prozent eindeutig die
Hauptmotive von Verbrauchern beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte alsSeite 11 von 28
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für
lediglich rund 35
Prozent steht der „Geschenkekauf" im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als
Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In
einem „vorsichtig konservativen" Ansatz rechnen wir auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit
ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu
rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum Einkaufen nutzen würden.
b. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung
von Weihnachtsmarktbesuchern in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn
durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West" für Gesamt-
NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der
rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf"
weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten
Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 —
Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden;
S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen
Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen" ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde"
nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass" zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum
Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung" und
„Stadtbesichtigung" (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung — Was erwarten
Besucher und Touristen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation
anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016, Chart Nr.
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische
Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen einer Anlassveranstaltung und den
geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht
hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat zuletzt das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B
520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017
festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages
anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und der besonderen Atmosphäre
einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich um langjährige, traditionelle
Festveranstaltungen in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom
alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen
Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen, anderen
Programmpunkten, wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bonner, Duisdorfer und Bad Godesberger
Innenstadt positiv verändern und eine anders „wahrnehmbares Ortsbild" erzeugt.
4. Räumlicher Bezug
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung für einen
verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug
bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht.
Die Bonner Innenstadt Weihnachtsmärkte sind auf dem Münsterplatz, dem Bottlerplatz, dem
Friedensplatz, der Windeckstraße, der Vivatsgasse und der Poststraße gelegen.
Die Öffnung der Läden in der Bonner Innenstadt bezieht sich auf folgende Straßen:
Acherstraße 1 — 30, Am Hof 1 — 36, Am Neutor 1 — 8,
Beiderberg 2 - 32, Berliner Freiheit 21, 36, 36A,
Bertha-von-Suttner-PIatz 1 - 25, Bischofsplatz 1-4, Bonngasse 1 — 30, Bottlerplatz
1 — 12, Brüdergasse 1 — 31, Budapester Straße 1 — 23, Dreieck 1 — 20, Franziskanerstraße 1 - 16
Friedensplatz
1 — 16, Friedrichstraße 1 — 64, Fürstenstraße 1 — 8, Gangolfstraße 2 — 15,
Gerhard-von-Are-Straße 1 — 8, In der Sürst 1 — 10, Kaiserplatz gerade Hausnummern 2 -
22, Kasernenstraße 1 — 7b, 22 - 32, Kesselgasse 1 — 5, Markt 1 — 42, Marktbrücke
1 —4, Martinsplatz 1 — 9, Maximilianstraße 1 — 46, Münsterplatz 1 — 30, Münsterstraße 1 -20,
Noeggerathstraße 1,
Oxfordstraße 1 - 24, Poststraße 1 - 36, Rathausgasse 5 — 38, Remigiusstraße 1Seite 12 von 28
— 20, Remigiusplatz 1 — 6, Rheingasse 2, Sternstraße 1 — 100, Sterntorbrücke 1
— 17, Stockenstrasse 1 — 19, Thomas-Mann-Straße 1 — 64, Vivatsgasse 1 — 14,
Wenzelgasse 1 — 44, Wesselstraße 1 — 16, Wilhelmstraße 1 — 23, Windeckstraße
1 -7.
Da sich die oben genannten Straßen in direkter Umgebung der Weihnachtsmärkte befinden und diese
miteinander verbinden, ist der direkte räumliche Bezug gegeben.
5. Flächenverhältnisse Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche der Geschäfte
Eine prägende Wirkung eines Weihnachtsmarktes für einen verkaufsoffenen Sonntag wird nach
gegenwärtiger Rechtsinterpretation nur dann angenommen, wenn die Verkaufsfläche der Geschäfte,
die geöffnet haben können, ungleich größer ist, als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Um wieviel
größer die Verkaufsfläche der Geschäfte sein darf bzw. kann, dafür gibt es keine grundsätzlichen
quantitativen Angaben bzw. auch keine allgemeinen Näherungswerte.
Bonn-City: insgesamt nehmen die Bonner Weihnachtsmärkte in der Bonner Innenstadt eine Fläche
von rund 14.000 Quadratmetern ein. Diese Flächen sind auf den Münsterplatz, den Bottlerplatz,
den Friedensplatz, die Windeckstraße, die Vivatsgasse und die Poststraße aufgeteilt.
Dem steht eine theoretisch maximale Gesamtverkaufsfläche der Bonner Innenstadt von rund 314.000
Quadratmetern (Angaben nach COMFORT Städtereport Bonn 2016) gegenüber. Damit ist die
Fläche der Weihnachtsmärke zunächst kleiner als die Verkaufsfläche der Geschäfte, die in der
Bonner Innenstadt theoretisch geöffnet haben können.
Anhand verschiedener, bundesweiter Erfahrungen mit der Akzeptanz verkaufsoffener Sonntage in
den vergangenen Jahren ist bekannt, dass sich in der Regel nicht alle im räumlichen Geltungsbereich
einer Sonntagsöffnung befindlichen Einzelhändler auch tatsächlich daran beteiligen. So beteiligen sich
etwa in Berlin, der Stadt mit den meisten Sonntagsöffnungen, im Durchschnitt etwa 40 bis 50 % der
Einzelhändler nicht regelmäßig an den Öffnungen (diese Auskunft erteilte der Hauptgeschäftsführer
des Handelsverbandes Berlin/Brandenburg e.V., Herr Nils Busch-Petersen). Nach Einschätzungen des
Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) e.V., Herrn Stefan Genth, ist
bundesweit bzw. im Durchschnitt mit einer Beteiligungsquote von 65 bis 70 % auszugehen. In
Anbetracht der Bedeutung der Weihnachtszeit für die Umsatzgenerierung im Einzelhandel gehen wir
für Bonn während des verkaufsoffenen Sonntags am 17.12. von einer „Nichtbeteiligungsquote" von
lediglich 15 bis 20 Prozent aus. Setzt man diese Werte in Bezug zur vorhandenen innerstädtischen
Verkaufsfläche, ergibt sich eine potentiell „geöffnete Fläche" von 251.200 bis 266.900 Quadratmetern.
Die Flächenrelationen relativieren sich zudem auch insofern, als dass sich die ermittelte Verkaufsfläche
des innerstädtischen Einzelhandels in Bonn teilweise über mehrere Etagen erstreckt. Bei einer rein
ebenerdigen („erdgeschossigen") Betrachtung würde das Verhältnis zur Veranstaltungsfläche noch
„günstiger" sein. Die aus städtebaulichen Gründen gewollte Innenstadtverdichtung kann hier nicht als
K.O.-Kriterium für eine Sonntagsöffnung vorgebracht werden.
6. Fazit
Die hier beantragte Sonntagsöffnung erfüllt — auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung - alle
relevanten Vorgaben, die im Zusammenhang mit einer Freigabe eines Sonntags für die Öffnung von
Verkaufsstellen stehen. Demnach sind die Bonner Weihnachtsmärkte selbst für den Sonntag prägend
und die beantragte Sonntagsöffnung wird lediglich als Annex
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Datenstand: 02.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de