231779 · Antrag
Koalitionsantrag: Überarbeitung der Bonner Katzenkastrationsverordnung
Kerndaten
- Nummer
- 231779
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 27.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Antrag öffentlich 231779 Antragsteller/in: Friederike Dietsch Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Luca Samlidis SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Koalitionsantrag: Überarbeitung der Bonner Katzenkastrationsverordnung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Empfehlung Hauptausschuss 02.11.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird gebeten, die Bonner Katzenkastrationsverordnung nach folgenden Maßgaben zu überarbeiten und dem Rat eine entsprechende Neufassung der Verordnung so bald wie möglich zur Beschlussfassung vorzulegen: 1. Es wird an geeigneter Stelle ein Absatz eingefügt, der die örtliche Ordnungsbehörde dazu berechtigt, im Fall einer angetroffenen freilaufenden Katze, die nicht gekennzeichnet, registriert und kastriert ist und deren Haltungsperson nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden kann, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung der Katze auch ohne Einverständnis der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters durchführen zu lassen. Die Kosten sind durch den Katzenhalter bzw. die Katzenhalterin zu tragen. 2. Die Verwaltung prüft, ob die Neufassung der Katzenkastrationsverordnung aus Gründen der Rechtssicherheit oder sonstigen Gründen auf die Rechtsgrundlage § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Verbindung mit § 5 Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz NRW) statt wie in der bisherigen Fassung auf § 27 Ordnungsbehördengesetz (OBG) gestützt werden sollte. Begründung Zu 1.: Die ansteigende Zahl von Fundtieren in Tierheimen in den letzten Jahren hat zahlreiche Kommunen dazu veranlasst, aus Gründen des Tierschutzes und für eine bessere Nutzung von räumlichen und finanziellen Ressourcen auf eineSeite 1 von 2 Seite 2 konsequentere Durchsetzung des Kastrationsgebots für Freigängerkatzen zu achten. Denn insbesondere die Schwierigkeiten in der räumlichen Unterbringung von Katzen nehmen in Tierheimen seit Jahren zu, zuletzt musste das Bonner Tierheim deshalb sogar einen Aufnahmestopp im Katzenbereich erklären. Eine ähnliche Fristenregelung zur Kastration von Fundkatzen findet sich z.B. in der Katzenschutzverordnung des Rhein-Sieg-Kreises. Zu 2.: Die Bonner Katzenkastrationsverordnung wurde verabschiedet, bevor durch § 13b TierSchG neue gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene geschaffen wurden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de