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231779 · Antrag

Koalitionsantrag: Überarbeitung der Bonner Katzenkastrationsverordnung

Nummer
231779
Art
Antrag
Veröffentlicht
27.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 27.09.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 02.11.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 02.11.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231779-01 ST Koalitionsantrag: Überarbeitung der Bonner Katzenkastrationsverordnung

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Antrag
öffentlich
231779
Antragsteller/in:
Friederike Dietsch
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Luca Samlidis
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Koalitionsantrag: Überarbeitung der Bonner
Katzenkastrationsverordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.10.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 02.11.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird gebeten, die Bonner Katzenkastrationsverordnung nach
folgenden Maßgaben zu überarbeiten und dem Rat eine entsprechende
Neufassung der Verordnung so bald wie möglich zur Beschlussfassung
vorzulegen:
1. Es wird an geeigneter Stelle ein Absatz eingefügt, der die örtliche
Ordnungsbehörde dazu berechtigt, im Fall einer angetroffenen freilaufenden
Katze, die nicht gekennzeichnet, registriert und kastriert ist und deren
Haltungsperson nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden kann, die
Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung der Katze auch ohne
Einverständnis der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters durchführen zu
lassen. Die Kosten sind durch den Katzenhalter bzw. die Katzenhalterin zu
tragen.
2. Die Verwaltung prüft, ob die Neufassung der Katzenkastrationsverordnung
aus Gründen der Rechtssicherheit oder sonstigen Gründen auf die
Rechtsgrundlage § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Verbindung mit § 5
Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz
NRW) statt wie in der bisherigen Fassung auf § 27 Ordnungsbehördengesetz
(OBG) gestützt werden sollte.
Begründung
Zu 1.: Die ansteigende Zahl von Fundtieren in Tierheimen in den letzten Jahren
hat zahlreiche Kommunen dazu veranlasst, aus Gründen des Tierschutzes und
für eine bessere Nutzung von räumlichen und finanziellen Ressourcen auf eineSeite 1 von 2
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konsequentere Durchsetzung des Kastrationsgebots für Freigängerkatzen zu
achten. Denn insbesondere die Schwierigkeiten in der räumlichen
Unterbringung von Katzen nehmen in Tierheimen seit Jahren zu, zuletzt musste
das Bonner Tierheim deshalb sogar einen Aufnahmestopp im Katzenbereich
erklären. Eine ähnliche Fristenregelung zur Kastration von Fundkatzen findet
sich z.B. in der Katzenschutzverordnung des Rhein-Sieg-Kreises.
Zu 2.: Die Bonner Katzenkastrationsverordnung wurde verabschiedet, bevor
durch § 13b TierSchG neue gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene
geschaffen wurden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de