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231765 · Beschlussvorlage

Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2024

Nummer
231765
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 231765-02 ST Stellungnahme zum CDU-Änderungsantrag: Bürokratieabbau prüfen - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2024 Antrag zur Vorlage 231765
  2. 231765-03 ST Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2024
  3. 231765-01 AA CDU-Änderungsantrag: Bürokratieabbau prüfen - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2024 Antrag zur Vorlage 231765

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Beschlussvorlage
öffentlich
231765
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und
Bestattungswesens für das Jahr 2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.10.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
08.11.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bun-
desstadt Bonn wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung be-
schlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024, wie sie sich aus
der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand
der Beratung.
2. Aufgrund der reduzierten Gebührensätze bei den Tot- und Fehlgeburten
sowie bei den Kinderbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
kommt es in diesen Bereichen zu einer Unterdeckung in Höhe von vor-
aussichtlich 47.611,47 EUR.
Diese geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahl-
grabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Ge-
bührensatzes ergebende Unterdeckung für das erste Jahr sowie die Un-
terdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrab-
kammern gemäß § 21 Friedhofssatzung in Höhe von voraussichtlich
21.131,61 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
4. Die sich aus der Gebührenposition 4er Urnenwahlgrab Urnenhain FH
Poppelsdorf aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebene Un-
terdeckung für das erste Jahr sowie die Unterdeckung bei der Verlänge-
rung des Nutzungsrechtes für das Urnenwahlgrab im Urnenhain FH
Poppelsdorf in Höhe von voraussichtlich insgesamt 56.245,44 EUR ge-
hen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes.
5. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultie-
rende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 507.357,00 EUR geht
zu Lasten des allgemeinen Haushalts.Seite 1 von 38
Seite 2
Begründung
In der Gebührenkalkulation 2023 wurde erstmals auf eine durchgeführte Neu-
aufnahme der Flächen aller städtischen Friedhöfe insbesondere im Hinblick auf
die verschiedenartigen Nutzungen Bezug genommen. Im Nachgang der auf-
grund 2023 gemachten Erfahrungen wurden für die nun vorliegende Kalkulation
für 2024 einige Gebührentatbestände überarbeitet. Durch die Zusammen-
führung der letztjährigen zum Teil sehr kleinteiligen Betrachtung insbesondere
der pflegefreien Urnengräber ergeben sich für das kommende Jahr Verschie-
bungen in der Berechnung. Hierdurch wird jedoch eine Homogenisierung der
Gebühren erreicht, womit einer rein aus finanziellen Gesichtspunkten getroffe-
nen Entscheidung der Hinterbliebenen entgegengewirkt werden kann und eine
aus örtlichen und sozio-kulturellen Gründen getroffene Entscheidung für den
Begräbnisplatz des / der Verstorbenen unterstützt wird. Zudem wurde der zu
Grunde liegende Pflegefaktor für pflegefreie Urnenreihengräber, die durch städ-
tisches Personal unterhalten werden, an die tatsächlichen Gegebenheiten an-
gepasst und ebenfalls über das gesamte Stadtgebiet vereinheitlicht. Aus dieser
Maßgabe ergibt sich auch wieder die Zusammenführung der im letzten Jahr
erstmalig eingeführten Differenzierung zwischen Wahlgräbern und Muslimi-
schen Wahlgräbern.
Aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz
NRW müssen nicht nur Kostenüberdeckungen, sondern sollen auch Kostenun-
terdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes ausgeglichen werden.
Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung 2020, deren Unterdeckung in
der Kalkulation 2024 letztmalig ausgeglichen werden kann, wurde ein Defizit in
Höhe von insgesamt 1.212.469,35 € (717.497,82 € bei den Nutzungsrechten;
128.384,53 € bei den Bestattungsleistungen und 366.587,00 € bei den sonsti-
gen Leistungen) ermittelt. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den Nutzungsrech-
ten bei 83,28 %, bei Bestattungen bei 86,09% sowie bei den sonstigen Leistun-
gen bei 29,45%. Die KRE Friedhöfe erreichte in 2020 einen Kostendeckungs-
grad von insgesamt 78,59 % (Steigerung um 1% zu 2019).
Die Kostenträger- und Kostenartenrechnung hat eine grundsätzlich und ten-
denziell positive Entwicklung bei den Gebühren ergeben. Hier wirkt sich auch
die Überarbeitung und Prüfung der Mengenangaben (Neuvergaben und Ver-
längerungsjahre) aus den vergangenen Jahren positiv aus. Diese kann jedoch
durch den notwendigen Defizitzuschlag nicht im vollen Umfang an die Nut-
zungsberechtigten weitergegeben werden. Dennoch können trotz steigender
Kosten im Personal- und Unterhaltungssektor eine Vielzahl von Gebühren im
Gegensatz zum Vorjahr vergünstigt werden, Die Steigerung der Gebühren ins-
besondere der Leistungen für Bestattungen sind moderat. Die Verwaltung wird
in den kommenden Jahren alle kostenverursachenden Faktoren prüfen und
Einsparpotentiale realisieren.
Generell lassen sich die Fallzahlen einzelner Gebührenpositionen aufgrund des
sich weiter verändernden Nachfrageverhaltens bei Bestattungsformen nur
äußerst vage prognostizieren. Dieses wirkt sich sichtbar im Vergleich der Höhe
der Gebühren für die entsprechenden Gebührenpositionen sowie die nachfol-
genden Betriebskostenabrechnungen aus.Seite 2 von 38
Seite 3
Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW zum
15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob
ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird,
oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenom-
men wird.
Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass
der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festver-
zinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominal-
zinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen be-
triebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann.
Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt
jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre)
gebildet.
Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittel-
ten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremd-
kapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der
Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durch-
schnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öf-
fentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden.
Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen
Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des Fremdkapitalan-
teils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem Verwaltungs-
aufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom 17.05.2022 folgend,
ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus
den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten
Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres des Veranlagungsjahres) ermit-
telt werden.
Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das Ei-
genkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu
einem Mischzinssatz zusammengeführt.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und
aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er be-
trägt 3,03%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen berück-
sichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen noch die
in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so dass für
den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur Zinsen von
1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses Mischzins ist etwas
aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor, so dass gewisse An-
griffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und Eigenkapitalanteile oder des
gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite bestehen könnten.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No-
minalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen.
Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu be-
achten (s. § 6 Abs. 1 KAG), und andererseits sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit ver-
tretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde er-Seite 3 von 38
Seite 4
brachten Leistungen zu beschaffen.
Daher sieht sich die Stadt Bonn im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation
gehalten, bei der Gebührenberechnung den ihr rechtlich zustehenden Rahmen
auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Aufgrund des Beschluss des Rates vom 18.06.2015 (DS-Nr. 1511065EB7) be-
steht für die Verwaltung grundsätzlich der Auftrag, alle Gebührenpositionen zu
100% kostendeckend zu kalkulieren.
Wie in den vergangenen Jahren schlägt die Verwaltung bei einigen Gebühren-
tatbeständen aus sozialen und nachfragepolitischen Gründen vor, von dieser
Vorgabe in einigen wenigen Positionen abzuweichen. Die Darstellung zur Er-
mittlung der Höhe der „gewollten Unterdeckung“ ist der Anlage 07 zu entneh-
men
Insgesamt beträgt die vorgeschlagene „gewollte Unterdeckung“ rund
632.345,50 EUR.
Gebührentatbestände 1.17, 1.18, 2.2.5 und 2.2.6
Die Verwaltung empfiehlt - wie in den vergangenen Jahren - eine moderate
Steigerung der Gebührentatbestände, ohne jedoch von der Maßgabe der
grundsätzlichen Minderung der Gebühren abzuweichen.
Hierzu wurde erneut der Mittelwert des Verbraucherpreisindexes der letz-
ten 13 Monate (August 2022 bis August 2023) herangezogen. Dieser ent-
spricht einem Wert von 114,92. Um diesen Faktor wurden die Gebühren
2023 auf den o.g. Tatbeständen angehoben. Die sich hieraus ergebene
Unterdeckung in Höhe von 47.611,47 € ist der Anlage 07 zu entnehmen.
Gebührentatbestände 1.6, 1.7 und 1.8
Grabkammersysteme, wie sie auf den Friedhöfen Duisdorf neu, Kotten-
forst, und Südfriedhof gebaut wurden, können die Ruhezeit bei Erdbe-
stattungen erheblich verkürzen; auf den genannten Friedhöfen von 30
auf 15 Jahre.
Die durch die Stadt geleisteten Investitionen können jedoch nur durch
Belegung und Annahme durch die Bevölkerung refinanziert werden.
Hierfür ist zur Verbesserung der Vermarktungsmöglichkeiten eine Sub-
ventionierung notwendig. Der Vorteil für die Hinterbliebenen ergibt sich
durch die verkürzte Ruhe- und damit Pflegezeit für diese Grabstätte.
Die monetäre Belastung für Körperbestattungen soll jedoch auf den
oben genannten Friedhöfen vergleichbar bleiben, so dass die Verwal-
tung weiterhin vorschlägt, die Gebühren den Nutzungsgebühren für ein
Wahlgrab für Körperbestattungen (konservativer Nutzungsart) anzupas-
sen. Die Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabkammer gem. § 21 der Friedhofsatzung wird analog zum
erstmaligen Nutzungsrecht ebenfalls durch die Verwaltung zur Subven-
tionierung vorgeschlagen. Im Gegensatz zur Berechnung der Nutzungs-
dauer (Gleichsetzung der Ruhefrist / Nutzungsdauer) wird die Gebühr
für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in einem
Kammersystem analog zu anderen Gebührentatbeständen unter zur Hil-
fenahme des Verbraucherpreisindexes mit dem Faktor 1,1492 im Ver-
gleich zum Vorjahr angehoben.
Somit ergibt sich für diese Gebührentatbestände eine Unterdeckung in
Höhe von 21131,61 EUR (siehe Anlage 07).Seite 4 von 38
Seite 5
Gebührentatbestand 1.12.2.
Im Rahmen der Aufnahme der Nutzungsflächen sowie der gärtnerischen
Gestaltung der Friedhöfe (öffentliches Grün auf den Anlagen, parkähnli-
che Nutzung und Gestaltung, gärtnerische bzw. natürliche Anlage im di-
rekten Umfeld von Gräberfeldern) wurde für 2023 erstmals festgestellt,
dass der Urnenhain auf dem FH Poppelsdorf sich in einem nicht uner-
heblichen Maße von anderen Urnenwahlgrabbereichen unterscheidet.
Die Grabstellen liegen hier aufgrund der natürlichen Gegebenheiten
(u.a. Bewuchs und Hanglage) erheblich weiter auseinander. Durch die-
se Anordnung, im Gegensatz zu den klassischen gradlinigen Strukturen,
wird vor Ort eher der Charakter eines Hains als einer klassischen Fried-
hofsstruktur realisiert. Da diese Grabstellen nicht dicht beieinander lie-
gen, sondern in einem Waldgelände mit erheblichem Abstand, ist die-
sem Grabnutzungsrecht eine erheblich größere Brutto-Gräberfeldfläche
zuzurechnen als in normalen Urnenwahlgrabfeldern (18 m² statt 5 m²).
Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass den dort entstehenden
Kosten (Areal rund 13.000 m²) nur eine jährliche Nachfrage von 11
Grabnutzungsrechten gegenübergestellt werden können. Die Kosten
hierfür wurden im vergangenen Jahr daher erstmals separat ermittelt.
Sie fallen aufgrund der dargestellten Individualität erheblich höher aus
als bei anders gelegenen Urnenwahlgräbern. Um diese Kostenumvertei-
lung abzumildern, jedoch der Besonderheiten Rechnung zu tragen,
schlägt die Verwaltung statt des kalkulierten Betrages eine um 20 %
höhere Gebühr als für den vergleichbaren Grabtyp vor. Analog wird mit
der Gebühr zur Verlängerung des Nutzungsrechtes für Grabstätten in-
nerhalb des Urnenhains auf dem Friedhof Poppelsdorf verfahren. Die
sich hieraus ergebene Unterdeckung beträgt rund 56.245,44 EUR und
wird in Anlage 07 dargestellt.
Gebührentatbestand 3.1
Die für 2024 ermittelte Gebühr für die Nutzung der städtischen Trauer-
hallen in Höhe von 803,33 EUR ist aus Sicht der Verwaltung nicht
marktgängig. Um ein weiteres „Abwandern“ der Trauergemeinden in al-
ternativ angebotene Räumlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt die Ver-
waltung auch für 2024 eine Verminderung der Gebühr. Analog zu den
bereits o.a. Gebührentatbeständen wird jedoch eine Anhebung ange-
passt an den Mittelwert des Verbraucherpreisindexes der vergangenen
13 Monate (Faktor 1,1492) vorgeschlagen. Der Verwaltung ist bewusst,
dass in den kommenden Jahren ein besonderes Augenmerk auf die
zukünftige Nutzung und Gestaltung dieser Bauwerke zu richten ist.
Hierbei ist insbesondere die Zurechnung der entstehenden Investitions-
kosten auf die Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Die Ausstattung
der städtischen Trauerhallen ist zumeist nicht zeitgemäß und muss
ebenfalls zukünftig überdacht werden.
Die Höhe der geplanten Unterdeckung (507.357 EUR) ist in Anlage 07
dargestellt.
Seit einigen Jahren bietet die Stadt Nutzungsberechtigten nach Beendigung der
Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes ohne Bestattungsrecht an.
Dieser Gebührentatbestand (1.22 „Verlängerungsgebühr ohne Bestattungs-
recht“) wird durch die Nutzungsberechtigten sehr gut angenommen. Die Grab-
stätte kann weiterhin als Erinnerungsort genutzt werden und wird durch dieSeite 5 von 38
Seite 6
Angehörigen gepflegt. Durch diesen Erhalt der Grabstätte werden die Pflege-
kosten der Stadt für ansonsten zurückgegebene Flächen gesenkt, einer Zerstü-
ckelung der Bereiche der Wahlgrabfelder wird somit entgegengewirkt und der
optische Charakter der Friedhöfe bleibt erhalten. Die Höhe der Gebühr wird
nicht im Rahmen der Kostenträgerrechnung ermittelt.
Durch die Minderung des Leistungsangebotes wurde in der Vergangenheit eine
um 40% geminderte Gebühr gegenüber der unter 1.20 in der Gebührenordnung
festgelegten Gebühr für die Verlängerung eines Wahlgrabes (Erdbestattung)
berücksichtigt. In der letzten Zeit nimmt die Nachfrage an der Möglichkeit einer
Verlängerung ohne Bestattungsrecht auch im Bereich der Urnenwahlgräber
gemäß § 26 der Friedhofssatzung zu. Die Verwaltung möchte diesem Wunsch
aus der Bevölkerung nachkommen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Höhe der Gebühren für eine Verlänge-
rung zum Erhalt eines Wahlgrabes, unabhängig von Erd- oder Urnenbestat-
tungsmöglichkeit, ohne Bestattungsrecht mit einem um 40% geminderten Ge-
bührensatz aus dem Mittelwert des Gebührensatzes der Verlängerungen für
Wahlgräber gemäß § 20 Friedhofssatzung addiert mit dem Gebührensatz für
die Verlängerung für Urnenwahlgräber (§ 26 Friedhofssatzung), festzusetzen.
Die Entwicklung der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der letzten
drei Jahre (2021-2023) inklusive der für 2024 vorgesehenen Gebühren ist der
Anlage 02 zu entnehmen.
Die Anlage 03 weist die Aufstellung der Kostenarten aus. Die Leistungsdaten
werden durch die beim Amt für Umwelt und Stadtgrün eingesetzte Software
„Orlando“ ermittelt. Die zugrunde liegenden Kosten wurden auf Grundlage von
SAP ermittelt, wobei Verrechnungsschlüssel und Kennzahlen denen der ver-
gangenen Jahre entsprechen. Eine Überarbeitung ist für die kommenden Jahre
vorgesehen. Zudem dient ein Mittelwert der letzten drei Jahre als Grundlage für
die Kalkulation 2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass es vereinzelt aufgrund der komplexen Zu-
sammenstellung von verschiedensten Daten (Fallmengen, Personalkosten,
Sachkosten etc.) zu geringen Rundungsdifferenzen kommen kann. Dies lässt
sich leider nicht verhindern; so sind z.B. die Beträge der Gebühren auf den
Cent gerundet.
Die entsprechende Kostenträgerrechnung ist in Anlage 04 beigefügt.
Weitere Kostenaufstellungen, insbesondere deren Verteilung für Personalauf-
wendungen (Anlage 05) sowie für die Kosten der gesamten Friedhofsunterhal-
tung (Anlage 06), können ebenfalls den Anlagen entnommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch zukünftig die Verwaltung aller städti-
schen Friedhöfe durch eigenes Personal gewährleistet wird. Dieses gilt sowohl
für die allgemeine Friedhofsunterhaltung, die Bestattungsleistungen als auch
alle übrigen Friedhofsarbeiten. Die Abfallsammlung sowie -entsorgung erfolgt
durch die AöR bonnorange. Nur ein geringer Anteil an Pflegearbeiten wird an
Fremdfirmen vergeben.
Die Abfrage in anderen Kommunen zur Erstellung eines Städtevergleiches der
Gebühren ergab in diesem Jahr keinen aussagekräftigen Vergleich. Daher wird
bei der Betrachtung der unterschiedlichen Gebührenhöhen auf eine Umfrage
des Instituts Aeternitas zurückgegriffen. Hier werden die wichtigsten Gebühren-
tatbestände einer Vielzahl von Kommunen dargestellt. Eine Auswahl hierzu ist
in Anlage 08 abgebildet. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Organisa-Seite 6 von 38
Seite 7
tionsformen sowie der teilweise anderen Zusammenfassung von Arbeiten sind
die entstehenden Kosten nur teilweise vergleichbar.
In DS-Nr. 231403 wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Erstellung
der „Zielperspektive Friedhofsgebühren“ etwas verzögert. Derzeit liegt diese
der Fachverwaltung zur Prüfung und Stellungnahme vor (KW 40). Eine Informa-
tion der politischen Gremien wird zu einer der nachfolgenden Sitzungen erfol-
gen.
Anlage/n
1 An01_Gebuehrenordnung (öffentlich)
2 An02_Synopse (öffentlich)
3 An03_Kostenartenrechnung (öffentlich)
4 An04_Kostentraegerrechnung (öffentlich)
5 An05_Personalkosten (öffentlich)
6 An06_Friedhofsunterhaltung (öffentlich)
7 An07_Unterdeckung (öffentlich)
8 An08_Staedtevergleich (öffentlich)Seite 7 von 38
Anlage 1
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert
durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende
Gebührenordnung beschlossen:
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen
Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die
Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren
erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser
Gebührenordnung.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt
oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der
Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des
Gebührenbescheids fällig.Seite 8 von 38
Anlage 1
§ 4 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am
01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 21. Dezember 2022 außer Kraft.Seite 9 von 38
Anlage 1
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts:
1.1.1. Neuvergabe 108,29 €
1.1.1.1 Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof 108,29 €
1.1.2. Verlängerung 45,12 €
1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*: jährlich
96,63 €
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*:
96,63 €
1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
80,21 €
1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.769,40 € 117,96 €
1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.899,02 € 193,27 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.899,02 € 193,27 €
1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 3.538,80 € 235,92 €
1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*:
Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1)
werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.Seite 10 von 38
Anlage 1
Zur Zeit: 20 Jahre 123,11 € 6,16 €
1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.164,06 € 77,60 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.164,06 € 77,60 €
1.12.2.
Zur Zeit: 15 1.396,87 € 93,12 €
1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber
- für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*,
- für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS*,
-für Gemeinschaftsgrab Urne gem. 27 FS*,
Zur Zeit: 15 Jahre 1.904,31 € 126,95 €
1.13.1. Friedhain (FH Heiderhof) gem. § 29 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.904,31 € 126,95 €
1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 92,33 € 6,16 €
1.15.2.
Zur Zeit: 15 Jahre 161,04 € 10,74 €
1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 279,27 € 18,62 €
1.17. Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*
Zur Zeit: 10 Jahre 231,51 € 23,15 €
1.18.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*:
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und
von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18
Abs. 3 FS*
Landschaftsgrabfeld Urne gem. §32 FS*:Seite 11 von 38
Anlage 1
Zur Zeit: 15 Jahre 320,25 € 21,35 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*:
zur Zeit: 15 Jahre 714,57 € 47,64 €
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der
anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere
Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.Seite 12 von 38
Anlage 1
1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 96,63 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: 214,59 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: 77,60 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 93,12 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: 48,63 €
1.21.
1.21.1.
143,45 €
1.21.2.
214,79 €
1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
52,27 €
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1. Sargbestattung
2.1.1.
877,42 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 501,16 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 501,16 €
2.1.4.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 958,74 €
2.1.5.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 1.040,06 €
2.1.3.
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum
Ablauf der Ruhefrist.
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes,
die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze
und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
nach dem 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* oder eines
Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei
Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. §
42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren
(Tarif-Nr. 1.1.2).
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien
Reihengrab gem. § 19 FS*
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird
berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert
wird.Seite 13 von 38
Anlage 1
2.1.6.
590,38 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:
bei Erstbelegung 590,38 €
bei Zweitbelegung 660,38 €
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 877,42 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 54,22 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 120,17 €
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS
- in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS*
271,43 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*
- Durchführung der Beisetzung 246,90 €
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*:
246,90 €
54,22 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Kolumbarium ein.
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als
Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den
Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein.
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien
Reihengrabkammer gem. § 22 FS:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes,
die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze
und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein.
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer
gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach-
und Personalkostenaufwand erhoben.
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem.
§ 26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*Seite 14 von 38
Anlage 1
246,90 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*: 142,33 €
2.2.6.
142,33 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 467,71 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
86,01 €
2.4.
2.4.1.
221,08 €
2.4.1.1. 221,08 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 663,23 €
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1.
313,13 €
3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) 602,58 €
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.207,01 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.315,44 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 216,37 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 526,01 €
4.5. 240,72 €
5. Grabräumung
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich
Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer
Beisetzung in Tieflage
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*:
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel
und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen
durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf:
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem
Samstag.
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten
je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von
Kindern)Seite 15 von 38
Anlage 1
6. Verwaltungsgebühren
6.1.
45,12 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 22,56 €
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 30,04 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 30,04 €
6.4.
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten
- Prüfung der angegebenen Grabanlage
- Ausstellen der Genehmigung
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 90,12 €
6.4.2.
90,12 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 90,12 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto 65,60 €) 95,64 €
7. Ausstattung
7.1. Liegender Gedenkstein 299,29 €
7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber
7.2.1. Steintafel Friedhain FH Heiderhof 98,68 €
7.2.2. Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 102,23 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 177,76 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 90,16 €
7.3. Einzelnamensschild
7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 44,05 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 176,15 €
Hinweis:
- regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der
genehmigten Grabanlage bis zu deren Entfernung.
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine
Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und
Abdeckplatten gem. § 38 FS*:
- Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen
Bestimmungen der FS*
- Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter
Grabgestaltung
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger
gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 16 von 38
Anlage 1
Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt BonnSeite 17 von 38
Stadtbezirk Friedhof
Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Endenich 15 Jahre 15 Jahre
Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre
Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre
Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bad
Godesberg
Hardtberg
Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Bonn
BeuelSeite 18 von 38
Anlage 2
1.
1.1. 2021 2022 2023 2024 2021 2022 2023 2024
1.1.1. 62,24 € 61,47 € 132,06 € 108,29 €
1.1.1.1. Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof 132,06 € 108,29 €
1.1.2. 25,93 € 25,61 € 55,03 € 45,12 €
1.2. 86,45 € 86,85 € 106,98 € 96,63 €
1.3.1. 86,45 € 86,85 € 106,98 € 96,63 €
1.3.2. Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS* 1.548,28 € 103,22 € entfällt
1.4. 67,39 € 67,69 € 89,86 € 80,21 €
1.5.
Zur Zeit: 15 Jahre 1.552,35 € 1.559,40 € 1.966,25 € 1.769,40 € 103,49 € 103,96 € 131,08 € 117,96 €
1.6.
Zur Zeit: 15 Jahre 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 2.899,02 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € 193,27 € kostendeckender Betrag in 2024: 9.017,25 €
1.7.
Zur Zeit: 15 Jahre 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 2.899,02 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € 193,27 € kostendeckender Betrag in 2024: 9.017,25 €
1.8.
Zur Zeit: 15 Jahre 3.104,70 € 3.353,08 € 3.845,31 € 3.538,80 € 206,98 € 223,54 € 256,35 € 235,92 € kostendeckender Betrag in 2024: 9.337,14 €
1.10.
Zur Zeit: 20 Jahre 681,40 € 762,40 € 124,56 € 123,11 € 34,07 € 38,12 € 6,23 € 6,16 €
1.11. 965,55 € 969,80 € 1.329,42 € 1.164,06 € 64,37 € 64,65 € 88,63 € 77,60 €
1.12.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 965,55 € 969,80 € 1.329,42 € 1.164,06 € 64,37 € 64,65 € 88,63 € 77,60 €
1.12.2. 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.595,30 € 1.396,87 € 106,35 € 93,12 € kostendeckender Betrag in 2024: 6.176,93 €
1.13.
Zur Zeit: 15 Jahre 1.239,90 € 1.245,16 € 1.690,97 € 1.904,31 € 82,66 € 83,01 € 112,73 € 126,95 €
1.13.1. Pflegefreies Urnenreihengrab Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 236,92 € 1.904,31 € 15,79 € 126,95 €
1.14.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 764,10 € 875,60 € 137,29 € 50,94 € 58,37 € 9,15 €
1.14.2. Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 171,01 € 11,40 €
1.15.
Zur Zeit: 15 Jahre 114,60 € 97,20 € 7,64 € 6,48 €
1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 93,42 € 92,33 € 6,23 € 6,16 €
1.15.2. Gärtnerei-UGA_ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 178,81 € 161,04 € 11,92 € 10,74 €
1.16.
Zur Zeit: 15 Jahre 316,65 € 316,45 € 405,34 € 279,27 € 21,11 € 21,10 € 27,02 € 18,62 €
Synopse- Gebührenveränderungen der letzten 4 Jahre
Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung
eines Grabnutzungsrechts
Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage 1
Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Neuvergabe
Verlängerung
Reihengrab gem. § 18 FS*;
Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*
Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Reihengrabkammer gem. § 21 FS*;
Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*
Einzelsummen je Jahr Erläuterungen
Pflegefreie Urnenreihengräber
Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Summe für Gesamtnutzungsdauer
Aschenfeld gem. § 30 FS*
Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*
Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*Seite 19 von 38
Anlage 2
1.17.
Zur Zeit: 10 Jahre 150,00 € 175,66 € 201,45 € 231,51 € 15,00 € 17,57 € 20,15 € 23,15 € kostendeckender Betrag in 2024: 291,10 €
1.18.
Zur Zeit: 15 Jahre 225,00 € 243,00 € 278,67 € 320,25 € 15,00 € 16,20 € 18,58 € 21,35 € kostendeckender Betrag in 2024: 1.093,67 €
1.19.
zur Zeit: 15 Jahre 1.182,72 755,54 € 714,57 € 75,33 € 78,85 € 50,37 € 47,64 €
pro Jahr 2021 2022 2023 2024
1.20.
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 86,45 € 86,85 € 106,98 € 96,63 €
1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 103,22 entfällt
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 172,90 € 186,73 € 214,14 € 246,09 € kostendeckender Betrag in 2024: 590,18 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 64,37 € 64,65 € 88,63 € 77,60 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* 106,36 € 93,12 € kostendeckender Betrag in 2024: 411,80 €
1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 50,94 € 58,37 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 80,58 € 84,50 € 51,76 € 48,63 €
Ehrengrab 187,33
1.21.
1.21.1.
71,13 € 70,55 € 129,12 € 143,45 €
1.21.2.
111,13 € 110,38 € 184,67 € 214,79 €
1.22. 51,87 € 52,11 € 64,19 € 52,27 €
2.
2.1.
2.1.1. 554,72 € 589,22 € 805,24 € 877,42 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* 314,46 € 332,21 € 473,85 € 501,16 €
2.1.3. 314,46 € 332,21 € 473,85 € 501,16 €
2.1.4. 608,65 € 646,96 € 876,13 € 958,74 €
2.1.5.
663,22 € 704,71 € 947,02 € 1.040,06 €
2.1.6.
378,93 € 400,73 € 544,30 € 590,38 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
bei Erstbelegung 378,93 € 400,73 € 544,30 € 590,38 €
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5.
Lebensjahr:
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer
gem. § 22 FS:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5.
Lebensjahr:
Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern:
Sargbestattung
Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*
Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
Kolumbarium gem. § 28 FS*Seite 20 von 38
Anlage 2
bei Zweitbelegung 448,93 € 470,73 € 614,30 € 660,38 € (inkl. 70,00 € für Holzständer)
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 554,72 € 589,22 € 805,24 € 877,42 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 36,38 € 38,49 € 47,26 € 54,22 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 138,08 € 145,26 € 86,01 € 120,17 €
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung 161,75 € 170,69 € 271,71 € 271,43 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* 145,00 € 152,95 € 250,73 € 246,90 €
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 142,09 € 149,67 € 250,59 € 246,90 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 144,89 € 152,83 € 250,59 € 246,90 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 100,00 € 108,00 € 123,85 € 142,33 € kostendeckender Betrag in 2024: 295,96 €
2.2.6.
100,00 € 108,00 € 123,85 € 142,33 € kostendeckender Betrag in 2024: 190,47 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 314,46 € 332,21 € 439,41 € 467,71 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 138,08 € 145,26 € 86,01 € 86,01 €
2.4. 2021 2022 2023 2024
2.4.1. 200,00 € 200,00 € 214,65 € 221,08 €
2.4.1.1. 214,65 € 221,08 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 € 600,00 € 643,96 € 663,23 €
3.
3.1. 220,00 € 237,60 € 272,48 € 313,13 €
3.1.1. Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen
3.1.2. Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen
3.2. Benutzung der Kühlzelle/Leichenzelle pro Kalendertag 602,58 €
3.3. Benutzung des Waschraums für rituelle Waschungen
4.
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 790,48 € 839,78 € 1.066,64 € 1.207,01 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 863,23 € 916,77 € 1.161,15 € 1.315,44 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 140,43 € 148,55 € 196,86 € 216,37 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 294,49 € 311,49 € 472,20 € 526,01 €
4.5. 109,13 € 115,48 € 213,24 € 240,72 €
5.
gestrichen
gestrichen
6.
6.1. 25,93 € 25,61 € 55,03 € 45,12 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 12,97 € 12,81 € 27,51 € 22,56 €
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS*
Verwaltungsgebühren
Grabräumung
Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschl. Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage
kostendeckender Betrag in 2024: 803,33
je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern)
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung
von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben.Seite 21 von 38
Anlage 2
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 21,14 € 17,92 € 30,65 € 30,04 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 21,14 € 17,92 € 30,65 € 30,04 €
6.4.
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 63,41 € 53,75 € 91,95 € 90,12 €
6.4.2. 63,41 € 53,75 € 91,95 € 90,12 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 63,41 € 53,75 € 91,95 € 90,12 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto) 76,44 € 83,52 € 96,25 € 95,64 € Portokosten (65,60 €)+ € Gebühr
7.
7.1. Liegender Gedenkstein 211,82 € 211,80 € 313,20 € 299,29 €
7.2. Sammelnamensschild an einer Stele 81,64 € 81,39 €
7.2.1. Schiefertafel Friedhain FH Heiderhof 98,68 € 98,68 €
7,2,2, Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 111,70 € 102,23 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 191,52 € 177,76 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 98,95 € 90,16 €
7.3. Einzelnamensschild 61,46 € 61,39 €
7.3.1. Gravurschild Zentalfriedhof 50,22 € 44,05 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 56,46 € 56,39 € 189,82 € 176,15 €
*: FS=Friedhofssatzung
Ausstattung
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38
FS*:Seite 22 von 38
Seite 23 von 38
Seite 24 von 38
Seite 25 von 38
Seite 26 von 38
Seite 27 von 38
Seite 28 von 38
Seite 29 von 38
Seite 30 von 38
Seite 31 von 38
Anlage 7
Unterdeckung Kindergräber Menge
jährl.*
Gebührensatz
2023
kalkulierte
Kosten 2024 Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
2024
Gebühr
2024
geplante
Unterdeckung
2024
1.17 Grab auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld 13 201,45 241,16 49,94 291,1 231,51 774,67
1.18 Grab für gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS 55 278,67 906,06 187,61 1.093,67 320,25 42.538,10
2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und
Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS 12 123,85 267,75 28,22 295,96 142,33 1.843,56
2.2.6 Gemeinschaftl. Bestatt. von
Tot- und Fehlgeburten und
Leibesfrüchten gem. § 18(3) FS
51
123,85 172,31 18,16 190,47 142,33 2.455,14
Unterdeckung: 47.611,47
Unterdeckung Grabkammern
Menge
jährl.*
Gebührensatz
2023
kalkulierte
Kosten 2024 Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
2024
Gebühr
2024
geplante
Unterdeckung
2024
1.6 Reihengrabkammer gemäß § 21 FS 1 3.212,16 7.470,39 1.546,86 9.017,25 2.899,02 6.118,23
1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS 1 3.212,16 7.470,39 1.546,86 9.017,25 2.899,02 6.118,23
1.8 Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS 1 3.845,31 7.735,41 1.601,73 9.337,14 3.538,80 5.798,34
1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrabkammer gem. § 21
FS* 9 214,14 372,11 105,31 590,18 246,09 3.096,81
Unterdeckung: 21.131,61
Unterdeckung Urnenwahlgräber
Menge
jährl.*
Gebührensatz
2023
kalkulierte
Kosten 2024 Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
2024
Gebühr
2024
geplante
Unterdeckung
2024
1.12 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gemäß § 26 FS 11,3 1.595,30 5.117,31 1.059,62 6.176,93 1.396,87 54.014,68
1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Urnenhain Poppelsdorf gem. §
26 FS* 7 106,35 341,15 70,64 411,80 93,12 2.230,76
Unterdeckung: 56.245,44
Unterdeckung Trauerhallen
Menge
jährl.*
Gebührensatz
2023
kalkulierte
Kosten 2024 Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
2024
Gebühr
2024
geplante
Unterdeckung
2024
TF 3.1 Trauerfeier 1.035 272,48 499,81 303,52 803,33 313,13 507.357,00
Unterdeckung: 507.357,00
632.345,52
*durch gerundete Fallzahlen kann es zu geringen Differenzen kommen
gesamte Unterdeckung:Seite 32 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 25 30 20 20 25 12 25 20 25
Bestattungs-
gebühr 704,00 € 909,54 € 805,24 1.083 € 1.462,00 € 976,00 € 980,00 € 1.164,97 € 1.301 €
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € 1.477,71 € 2.139,60 1.456,00 € 1.380,00 € 1.765,00 € 1.460,00 € 2.014,20 2.366,00 €
Gesamt 1.957,00 € 2.387,25 € 2.944,84 € 2.539,00 € 2.842,00 2.741,00 € 2.440,00 € 3.179,17 € 3.667,00 €
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 30 30 20 20 25 30 30 20 30
Bestattungs-
gebühr 704,00 € 1.086,70 € 876,13 € 1.123 € 1.462,00 € 1.319,00 2.630,00 € 1.340,08 € 1.349,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 2.940,00 € 1.739,70 € 2.139,60 € 2.020 € 2.707,00 € 1.945,00 € 1.100,00 € 2.643,20 € 3.180,00 €
Gesamt 3.644,00 € 2.826,40 € 2.944,84 € 3.143 € 4.169,00 € 3.264,00 3.730,00 € 3.983,28 € 4.529,00 €
Städtevergleich Friedhofsgebühren 2023
Sargreihengrab
SargwahlgrabSeite 33 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 30 30 20 20 25 30 30 20 30
Bestattungs-
gebühr 704,00 € 1.086,70 € 876,13 € 1.123 € 1.462,00 € 1.319,00 2.630,00 € 1.340,08 € 1.349,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 2.940,00 € 1.739,70 € 2.139,60 € 2.020 € 2.707,00 € 1.945,00 € 1.100,00 € 2.643,20 € 3.180,00 €
Gesamt 3.644,00 € 2.826,40 € 2.944,84 € 3.143 € 4.169,00 € 3.264,00 3.730,00 € 3.983,28 € 4.529,00 €
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 25 20 15 20 25 25 15 20 20
Bestattungs-
gebühr 460,00 € 489,47 € 271,71 € 525,00 € 1.199,00 € 644,00 € 610,00 € 552,50 € 583,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 2.575,00 € 1.185,80 € 1.329,45 € 1.380,00 € 1.475,00 € 1.905,00 € 1.260,00 € 2.115,20 € 1.440,00 €
Gesamt 3.035,00 € 1.675,27 € 1.601,16 € 1.905,00 € 2.674,00 € 2.549,00 € 1.870,00 € 2.667,70 € 2.023,00 €
Sargwahlgrab
UrnenwahlgrabSeite 34 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 20 20 15 20 25 20 12 20 15
Bestattungs-
gebühr 456,00 € 407,28 € 271,71 € 466,00 € 1.175,00 € 632,00 € 610,00 € 552,50 € 583,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € 967,69 € 1.329,45 € 1.049,00 € 739,00 € 1.899,00 € 830,00 € 1.544,20 € 988,00 €
Gesamt 1.709,00 € 1.374,97 € 1.601,16 € 1.515,00 € 1.914,00 € 2.531,00 € 1.440,00 € 2.096,70 € 1.571,00 €
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 30 20 15 20 12 20 12 20 15
Bestattungs-
gebühr 136,10 € 352,67 € 250,59 € 493,00 € 2.241,00 € 599,90 € 590,00 € 385,10 € 447,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 3.540,00 € 1.936,00 € 755,55 € 1.260,00 € 0,01 € 4.141,51 € 850,00 € 1.865,60 € 2.205,00 €
Gesamt 3.676,10 € 2.288,67 € 1.006,14 € 1.753,00 € 2.241,01 € 4.741,41 € 1.440,00 € 2.250,70 € 2.652,00 €
Urnenreihengrab
Urnennische / KolumbariumSeite 35 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 20 20 15 20 25 20 12 - 15
Bestattungs-
gebühr 431,00 € 308,50 € 271,71 € 469,00 € 1.124,00 € 648,00 € 740,00 € - 559,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € 1.634,00 € 236,85 € 1.520,00 € 1.220,00 € 1.536,00 € 900,00 € - 1.059,00 €
Gesamt 1.684,00 € 1.942,50 € 508,56 € 1.989,00 € 2.344,00 € 2.184,00 € 1.640,00 € - 1.618,00 €
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 20 20 15 20 25 - 12 20 -
Bestattungs-
gebühr 431,00 € 322,94 € 271,71 € 469,00 € 1.176,00 € - 610,00 € 520,84 € -
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € 1.963,00 € 137,25 € 1.840,00 € 1.524,00 € - 1.050,00 € 1.283,80 € -
Gesamt 1.684,00 € 2.285,94 € 408,96 € 2.309,00 € 2.700,00 € - 1.660,00 € 1.804,64 € -
Baumbestattung / Friedhain
UrnengemeinschaftsgrabSeite 36 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 20 20 15 20 25 20 12 20 15
Bestattungs-
gebühr 361,00 € 284,34 € 250,73 € 200,00 € 1.143,00 € 176,00 € 660,00 € 408,46 € 287,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € 1.017,35 € 1.690,95 € 1.102,00 € 1.220,00 € 1.536,00 € 860,00 € 1.286,40 € 1.020,00 €
Gesamt 1.614,00 € 1.301,69 € 1.941,68 € 1.302,00 € 2.363,00 € 1.712,00 € 1.520,00 € 1.694,86 € 1.307,00 €
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er - - 15 - - - 12 - 15
Bestattungs-
gebühr - - 271,71 € - - - 610,00 € - 559,00 €
Grabnutzungs-
gebühr - - 1.690,95 € - - - 970,00 € - 1.020,00 €
Gesamt - - 1.962,66 € - - - 1.580,00 € - 1.579,00 €
Urnengrab anonym
pflegefreies UrnengrabSeite 37 von 38
Stadt Aachen
Bielefeld
Stadtfriedhöfe Bonn Bornheim Gelsenkir. Köln Königswinter Leverkusen St. Augustin
Nutzungsdau-
er 20 - 15 20 - - 12 - 15
Bestattungs-
gebühr 542,00 € - 250,59 € 444,00 € - - 550,00 € - 435,00 €
Grabnutzungs-
gebühr 1.253,00 € - 405,30 € 943,00 € - - 830,00 € - 918,00 €
Gesamt 1.795,00 € - 655,89 € 1.387,00 € - - 1.380,00 € - 1.353,00 €
AschenverstreuungSeite 38 von 38

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 00:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de