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231747 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Kölnstraße 129 - Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle Az.: 10209/2022

Nummer
231747
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231747
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Kölnstraße 129
- Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine
Spielhalle
Az.: 10209/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Der Bauherr beabsichtigt die Nutzungsänderung einer Gaststätte zur Spielhalle.
Das angefragte Bauvorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungspla-
nes Nr. 7723-25 vom 12.06.1981 und ist daher gemäß § 30 Baugesetzbuch
(BauGB) planungsrechtlich zu beurteilen.
Der Bebauungsplan weist für dieses Gebiet ein Besonderes Wohngebiet aus.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die citynahe Wohnnutzung zu erhalten, ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern und in dem Gebiet nur solche
Gewerbebetriebe unterzubringen, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind,
andererseits jedoch eine Ausweitung störender Gewerbebetriebe zu verhin-
dern. Dementsprechend sind im Besonderen Wohngebiet Geschäfts- und
Bürogebäude unzulässig.
Die beabsichtigte Nutzungsänderung einer Gaststätte zur Spielhalle kann hier
nicht zugelassen werden. Eine Spielhalle ist eine Vergnügungsstätte, welche
laut dem Bonner Vergnügungsstättenkonzept in die Kategorie „Glücksspiel“
einzustufen ist.
Gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 der für den o.g. Bebauungsplan relevanten BauNVO
1977 können Vergnügungsstätten ausnahmsweise zugelassen werden. Der
hier gültige Bebauungsplan schließt diese jedoch gemäß der textlichen Fest-
setzung Nr. I. 1. c) ausdrücklich aus.Seite 1 von 3
Seite 2
Damit ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, so dass die Verwaltung
beabsichtigt die Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Kölnstraße 129 (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de