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231744-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744

Nummer
231744-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231744 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231744-06 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn;
Drucksachengruppe 231744
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung empfiehlt dringend, die Entscheidung zum Antrag DS 231744-
04 zu vertagen, sofern der Rat diesen nicht ablehnen möchte. Dies wird wie
folgt begründet:
Ziel des Antrags ist es, die Entscheidung über das Verfahren zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
ausnahmslos den Bezirksvertretungen zu übertragen und hierzu die 24.
Änderung der Hauptsatzung zurückzunehmen. In der Begründung der
Verwaltungsvorlage DS 231744 wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum
Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der
Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37
Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen,
dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den
Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3
Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der
Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der
Entscheidungskompetenz auf die Bezirksvertretungen nicht gegeben ist.
Im Falle einer Rücknahme der 24. Änderung der Hauptsatzung müsste künftig
in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Kriterium der "räumlich auf den
Stadtbezirk begrenzten Bedeutung" noch gewahrt ist. Sich daran evt.
anknüpfende Auseinandersetzungen um die Beschlusskompetenz wirkt dem
Ziel beschleunigter Verfahren entgegen. Die Verwaltung plädiert für eine auf
klaren politisch beschlossenen Kriterien beruhende Zuweisung der
Beschlusskompetenz, die mit der 24. Änderung der Hauptsatzung eingeführt
wurde.
Sofern der Rat nicht für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung votiert
und die Beschlussfassung vertagt, würde die Verwaltung prüfen, welche
weiteren kommunalrechtskonformen Gestaltungsmöglichkeiten noch bestehen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de