231744-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744
Kerndaten
- Nummer
- 231744-06 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231744-06 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744 Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung empfiehlt dringend, die Entscheidung zum Antrag DS 231744- 04 zu vertagen, sofern der Rat diesen nicht ablehnen möchte. Dies wird wie folgt begründet: Ziel des Antrags ist es, die Entscheidung über das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ausnahmslos den Bezirksvertretungen zu übertragen und hierzu die 24. Änderung der Hauptsatzung zurückzunehmen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage DS 231744 wurde jedoch dargelegt, dass die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Hauptsatzung bestehende Praxis nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemeindeordnung entsprach. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: "Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird." Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass eine uneingeschränkte Übertragungsbefugnis der Entscheidungskompetenz auf die Bezirksvertretungen nicht gegeben ist. Im Falle einer Rücknahme der 24. Änderung der Hauptsatzung müsste künftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Kriterium der "räumlich auf den Stadtbezirk begrenzten Bedeutung" noch gewahrt ist. Sich daran evt. anknüpfende Auseinandersetzungen um die Beschlusskompetenz wirkt dem Ziel beschleunigter Verfahren entgegen. Die Verwaltung plädiert für eine auf klaren politisch beschlossenen Kriterien beruhende Zuweisung der Beschlusskompetenz, die mit der 24. Änderung der Hauptsatzung eingeführt wurde. Sofern der Rat nicht für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung votiert und die Beschlussfassung vertagt, würde die Verwaltung prüfen, welche weiteren kommunalrechtskonformen Gestaltungsmöglichkeiten noch bestehen.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de