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231744-03 · Beschlussvorlage

N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn.

Nummer
231744-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 08.10.2024 Anhörung
  3. Sitzung des Hauptausschusses 07.11.2024 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Anhörung
  5. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
  6. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
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  1. 231744 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
231744-03
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Bundestadt Bonn.
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 08.10.2024 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.10.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung
Hauptausschuss 07.11.2024 Empfehlung
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
2. In der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse
des Rates der Bundesstadt Bonn wird unter „IV. Ausschuss für Wohnen,
Planung und Bauen“ folgende Ziffer 3.4 neu eingefügt:
„Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB,
sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der
Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“
Begründung
Die Verwaltung hatte dem Rat am 18.04.2024 mit Beschlussvorlage DS-Nr.
231744 vorgeschlagen, aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall
von der nach § 37 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
eröffneten Möglichkeit, im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen von
räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB allgemein auf
die Bezirksvertretungen zu übertragen, keinen Gebrauch mehr zu machen und
die Bezirkssatzung insoweit anzupassen, dass grundsätzlich – wie gesetzlich
vorgesehen – der Rat über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB entscheidet, wobei die Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss für
Wohnen, Planung und Bauen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW übertragen
werden sollte.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Rat fasste basierend auf dem Beratungsergebnis des Hauptausschusses
daraufhin folgenden geänderten Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen
von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel
ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung
entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein
bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung
liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für
Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die
Zuständigkeit verbindlich fest.
Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert
werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere:
- Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten
- Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10
Wohneinheiten (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime,
Obdachlosenunterkünfte u. ä.)
- Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche
- Vorhaben mit mehr als 2000 qm BGF gewerblicher Nutzung
- städtische Bauvorhaben, soweit nicht die Bezirksvertretungen gemäß
§ 7 Nr. 2 lit. a der Bezirkssatzung entscheidungsbefugt sind
- Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und
Versorgungsnetzen sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen.
In der Satzung soll dargestellt werden, was die Entscheidung über die
frühzeitige Beteiligung umfasst.“
Mit der nunmehr vorgeschlagenen Änderung der Anlage 2 zu § 3 der
Hauptsatzung (Bezirkssatzung) wird dem Beschluss des Rates Rechnung
getragen. Danach soll die Zuständigkeit im Zielbeschluss, also im Einzelfall,
durch den Rat verbindlich festgelegt werden. Eine Übertragung der
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB auf die Bezirksvertretungen soll immer dann erfolgen, wenn der
aufzustellende Bebauungsplan räumlich auf den Stadtbezirk begrenzte
Bedeutung hat. Zugleich wird nach Maßgabe des Beschlusses des Rates
bestimmt, wann eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung
anzunehmen ist.
Anlage/n
1 231744-03-Anlage-1 (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage 1
24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7
Absatz 3, 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt
geändert durch Satzung vom 08.08.2024 (ABl. S. 767), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Buchstabe b der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird ersatzlos gestrichen.
Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe b, Buchstabe d zu Buchstabe c usw.
2. In § 7 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
Der Rat soll im Falle der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den
Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3
Baugesetzbuch durch Beschluss (Zielbeschluss) den Bezirksvertretungen
übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Bedeutung von räumlich auf den Stadtbezirk
begrenzten Bebauungsplänen aufgrund ihres Inhalts über den Stadtbezirk
hinausgehen. Über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben insbesondere
Bebauungspläne, deren Festsetzungen folgende Vorhaben ermöglichen:
- Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten,
- Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10
Wohneinheiten, (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime,
Obdachlosenunterkünfte u. ä.)
- Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche,
- Vorhaben mit mehr als 2000 qm Brutto-Geschossfläche gewerblicher Nutzung
- städtische Bauvorhaben mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a)
genannten Angelegenheiten,
- Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsnetzen
sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen.
Artikel II
Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de