231744-03 · Beschlussvorlage
N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn.
Kerndaten
- Nummer
- 231744-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 231744-03 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn. Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 08.10.2024 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.10.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.10.2024 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 05.11.2024 Anhörung Hauptausschuss 07.11.2024 Empfehlung Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 2. In der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird unter „IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen“ folgende Ziffer 3.4 neu eingefügt: „Entscheidung über das Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB, sofern die Zuständigkeit nicht gemäß § 7 Absatz 3 der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) auf die Bezirksvertretung übertragen wurde.“ Begründung Die Verwaltung hatte dem Rat am 18.04.2024 mit Beschlussvorlage DS-Nr. 231744 vorgeschlagen, aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall von der nach § 37 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eröffneten Möglichkeit, im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB allgemein auf die Bezirksvertretungen zu übertragen, keinen Gebrauch mehr zu machen und die Bezirkssatzung insoweit anzupassen, dass grundsätzlich – wie gesetzlich vorgesehen – der Rat über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entscheidet, wobei die Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW übertragen werden sollte.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der Rat fasste basierend auf dem Beratungsergebnis des Hauptausschusses daraufhin folgenden geänderten Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die Zuständigkeit verbindlich fest. Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere: - Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten - Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10 Wohneinheiten (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte u. ä.) - Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche - Vorhaben mit mehr als 2000 qm BGF gewerblicher Nutzung - städtische Bauvorhaben, soweit nicht die Bezirksvertretungen gemäß § 7 Nr. 2 lit. a der Bezirkssatzung entscheidungsbefugt sind - Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsnetzen sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen. In der Satzung soll dargestellt werden, was die Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung umfasst.“ Mit der nunmehr vorgeschlagenen Änderung der Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung (Bezirkssatzung) wird dem Beschluss des Rates Rechnung getragen. Danach soll die Zuständigkeit im Zielbeschluss, also im Einzelfall, durch den Rat verbindlich festgelegt werden. Eine Übertragung der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf die Bezirksvertretungen soll immer dann erfolgen, wenn der aufzustellende Bebauungsplan räumlich auf den Stadtbezirk begrenzte Bedeutung hat. Zugleich wird nach Maßgabe des Beschlusses des Rates bestimmt, wann eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung anzunehmen ist. Anlage/n 1 231744-03-Anlage-1 (öffentlich)Seite 2 von 3 Anlage 1 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7 Absatz 3, 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.08.2024 (ABl. S. 767), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 Buchstabe b der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe b, Buchstabe d zu Buchstabe c usw. 2. In § 7 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: Der Rat soll im Falle der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch durch Beschluss (Zielbeschluss) den Bezirksvertretungen übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Bedeutung von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzten Bebauungsplänen aufgrund ihres Inhalts über den Stadtbezirk hinausgehen. Über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben insbesondere Bebauungspläne, deren Festsetzungen folgende Vorhaben ermöglichen: - Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten, - Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10 Wohneinheiten, (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte u. ä.) - Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche, - Vorhaben mit mehr als 2000 qm Brutto-Geschossfläche gewerblicher Nutzung - städtische Bauvorhaben mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Angelegenheiten, - Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsnetzen sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen. Artikel II Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de