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231744-02 AA · Änderungsantrag

Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn Antrag zur Vorlage 231744

Nummer
231744-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
09.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 231744 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
231744-02 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Paul Brückner
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Gabriel Kunze
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Holger Schmidt
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Frank Fremerey
09.04.2024
Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn
Antrag zur Vorlage 231744
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen
von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel
ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung
entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein
bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung
liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für
Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die
Zuständigkeit verbindlich fest.
Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert
werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere:
- Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten
- Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10
Wohneinheiten (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime,
Obdachlosenunterkünfte u. ä.)
- Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche
- Vorhaben mit mehr als 2000 qm BGF gewerblicher Nutzung
- städtische Bauvorhaben, soweit nicht die Bezirksvertretungen gemäß §
7 Nr. 2 lit. a der Bezirkssatzung entscheidungsbefugt sind
- Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und
Versorgungsnetzen sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen.Seite 1 von 2
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In der Satzung soll dargestellt werden, was die Entscheidung über die
frühzeitige Beteiligung umfasst.
Begründung
Der Vorschlag der Verwaltung, die Entscheidung über Inhalt und Durchführung
der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB den
Bezirksvertretungen ganz zu entziehen und ihnen damit nur noch ein
Anhörungsrecht einzuräumen, haben alle Bezirksvertretungen abgelehnt. Um
die städtische Praxis an die Rechtslage anzupassen, schlagen die
Antragstellenden stattdessen vor, das Entscheidungsrecht der
Bezirksvertretungen, wie es die Gemeindeordnung vorsieht, auf die nur
bezirklich bedeutenden Verfahren zu beschränken. Für die Entscheidung über
die frühzeitige Beteiligung von stadtweit bedeutsamen Verfahren wird, wie von
der Verwaltung vorgeschlagen, der Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen
zuständig.
Um diese Abgrenzung transparent darzustellen, schlagen wir vor, dass der Rat
im Zielbeschluss verbindlich festlegt, ob es sich um ein Projekt mit stadtweiter
Bedeutung handelt oder nicht. Bei seiner Entscheidung orientiert er sich dabei
an verschiedenen Regelbeispielen. Besteht im Einzelfall dennoch ein
stadtweites Interesse, dann hat der Rat seine Entscheidung bzw. die
Verwaltung dies in der Vorlage zu begründen.
Zitat:
§ 7 Bezirkssatzung
2. Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheiden die Bezirksvertretungen
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
Planung, bauliche Gestaltung, Unterhaltung, Instandsetzung und Ausstattung
der im Stadtbezirk gelegenen Schulen, deren Schulbezirk oder Einzugsbereich
ganz oder überwiegend im Stadtbezirk liegt, Kinderspielplätze, Kindergärten,
Spielhäuser, Bolzplätze, Kindertageseinrichtungen,
Jugendfreizeiteinrichtungen, Sporthallen und -plätze (ausgenommen Sportpark
Nord, Sportpark Pennenfeld und Hardtberghalle), Bäder, Altentagesstätten,
Zweigstellen der Volkshochschulen, der Stadtbücherei und der Musikschule,
Friedhöfe und Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr, soweit es sich nicht
um Maßnahmen der Substanzerhaltung, Gefahrenabwehr oder
Ersatzbeschaffung handelt,
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 04:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de