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231726 · Antrag

Fortschreibung des Konzeptes zur Steuerung von Vergnügungsstätten

Nummer
231726
Art
Antrag
Veröffentlicht
19.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 19.09.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 30.11.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 231726-01 Fortschreibung des Konzeptes zur Steuerung von Vergnügungsstätten

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Antrag
öffentlich
231726
Antragsteller/in:
Ulrich Gödeke
Bert Moll
CDU Bezirksfraktion Bonn
Fortschreibung des Konzeptes zur Steuerung von
Vergnügungsstätten
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Empfehlung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Beschlusses vom
15.10.2012 über die „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung
von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu aktualisieren und fortzuschreiben und
als neues Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten vorzulegen.
Begründung
Die Verwaltung muss sich in gewisser Regelmäßigkeit an verschiedenen
Stellen im Stadtgebiet immer wieder mit der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten aus dem Bereich Glücksspiel auseinandersetzen, von der
klassischen Spielhalle bis zu neuen Formaten aus der Welt der Sportwetten.
Aber auch andere Vergnügungsstätten aus den Bereichen Geselligkeit,
Unterhaltung, etc. können ein Thema sein. Dies führt im Rahmen der Prüfung
der städtebaulichen Verträglichkeit immer wieder zur Vorlage von
Bebauungsplanänderungs- oder Aufstellungsverfahren, um
Vergnügungsstätten als zulässige Nutzung auszuschließen. Insbesondere
ältere Bebauungspläne mit der Gültigkeit früherer Fassungen der BauNVO
geben Anlass für eine Änderung. Sofern diese Bebauungspläne nicht schon im
Vorgriff geändert werden konnten, ist es für eine anlassbezogene Änderung
zwingend erforderlich, auf ein belastbares Konzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätten zurückgreifen zu können, um den Planungs-anlass und
den Ausschluss rechtssicher begründen zu können. Der Rat der Stadt Bonn hat
1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen.
Nach diesem Konzept soll durch Bebauungspläne in Hauptgeschäftsbereichen
die Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden. Der Geltungsbereich
des Konzeptes betrifft Flächen in der Bonner Innenstadt und den
Stadtbezirkszentren Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf. Ein
Ansiedlungsvorha-ben für ein Wettbüro im Ortsteilzentrum Kessenich wurde
vom Rat zum Anlass ge-nommen, die Verwaltung in der Sitzung am 31.05.2012
zu beauftragen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7), insbesondere auch für Orts-teilzentren und Gewerbegebiete.Seite 1 von 2
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Aufgrund des Arbeitsumfangs hat die Verwaltung in der Folge ein zweistufiges
Vorgehen vorgeschlagen und „Ziele und Leitlinien eines Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes“ vorgelegt, auf deren Grundlage ein aktuelles,
umfassenderes Steuerungskonzept erarbeitet werden sollte (DS-Nr.
1210191NV8). Der Rat ist in seiner Sitzung am 15.11. 2012 diesem Vorschlag
gefolgt und hat zunächst die Ziele und Leitlinien beschlossen. In Nr. 4 dieses
Papiers heißt es zum weiteren Vorgehen:
„Wird dem Vorschlag gefolgt, sollen die im Spielhallenkonzept von 1988 vorge-
nommenen Abgrenzungen der Ausschlussbereiche von Spielhallen im A-
Zentrum und in den B-Zentren daraufhin überprüft werden, in welchem Umfang
diese aus heutiger Sicht in ihrer räumlichen Ausdehnung und inhaltlichen
Beschränkung auf Vergnügungsstätten nur des Typs „Spielhalle“ zu
überarbeiten sind. Wegen der umfassenden Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Ge-werbebetrieben des
Rotlichtsektors in Gewerbegebieten sind auch diese Bereiche einer
entsprechenden Bestandsaufnahme zu unterziehen.
Für die C- und D-Zentren und die weiteren Bereiche des Stadtgebietes werden
da-gegen zunächst nur grundsätzliche städtebauliche Zielsetzungen formuliert.
Be-standsaufnahmen und städtebauliche und planungsrechtliche Bewertungen
dieser Bereiche erfolgen erst jeweils im Zusammenhang mit konkreten
Ansiedlungsvor-haben unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzungen.“
Aktualisierte Abgrenzungen der Ausschlussbereiche sind bisher nicht in ein
überarbeitetes Konzeptes eingeflossen, sondern sind nur einzelfallbezogen in
den jeweiligen Bebauungsplanänderungsverfahren vorgenommen worden unter
Verweis auf die Ziele und Leitlinien von 2012. Die aktuelle Überarbeitung des
Einzelhandelskonzeptes legt es nahe, das konzeptionelle Provisorium in der
Steuerung von Vergnügungsstätten nach über 10 Jahren zu beenden.
Aufbauend auf den Abgrenzungen des neuen Einzelhandelskonzeptes soll
daher direkt im Anschluss das überfällige Konzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätten erarbeitet werden als rechtssichere Planungsgrundlage für
die verbindliche Bauleitplanung in den nächsten Jahren.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de