231726 · Antrag
Fortschreibung des Konzeptes zur Steuerung von Vergnügungsstätten
Kerndaten
- Nummer
- 231726
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 19.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
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Beratungsfolge
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Antrag öffentlich 231726 Antragsteller/in: Ulrich Gödeke Bert Moll CDU Bezirksfraktion Bonn Fortschreibung des Konzeptes zur Steuerung von Vergnügungsstätten Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Empfehlung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Beschlusses vom 15.10.2012 über die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu aktualisieren und fortzuschreiben und als neues Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten vorzulegen. Begründung Die Verwaltung muss sich in gewisser Regelmäßigkeit an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet immer wieder mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten aus dem Bereich Glücksspiel auseinandersetzen, von der klassischen Spielhalle bis zu neuen Formaten aus der Welt der Sportwetten. Aber auch andere Vergnügungsstätten aus den Bereichen Geselligkeit, Unterhaltung, etc. können ein Thema sein. Dies führt im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Verträglichkeit immer wieder zur Vorlage von Bebauungsplanänderungs- oder Aufstellungsverfahren, um Vergnügungsstätten als zulässige Nutzung auszuschließen. Insbesondere ältere Bebauungspläne mit der Gültigkeit früherer Fassungen der BauNVO geben Anlass für eine Änderung. Sofern diese Bebauungspläne nicht schon im Vorgriff geändert werden konnten, ist es für eine anlassbezogene Änderung zwingend erforderlich, auf ein belastbares Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten zurückgreifen zu können, um den Planungs-anlass und den Ausschluss rechtssicher begründen zu können. Der Rat der Stadt Bonn hat 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Nach diesem Konzept soll durch Bebauungspläne in Hauptgeschäftsbereichen die Zulässigkeit von Spielhallen ausgeschlossen werden. Der Geltungsbereich des Konzeptes betrifft Flächen in der Bonner Innenstadt und den Stadtbezirkszentren Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf. Ein Ansiedlungsvorha-ben für ein Wettbüro im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zum Anlass ge-nommen, die Verwaltung in der Sitzung am 31.05.2012 zu beauftragen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7), insbesondere auch für Orts-teilzentren und Gewerbegebiete.Seite 1 von 2 Seite 2 Aufgrund des Arbeitsumfangs hat die Verwaltung in der Folge ein zweistufiges Vorgehen vorgeschlagen und „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ vorgelegt, auf deren Grundlage ein aktuelles, umfassenderes Steuerungskonzept erarbeitet werden sollte (DS-Nr. 1210191NV8). Der Rat ist in seiner Sitzung am 15.11. 2012 diesem Vorschlag gefolgt und hat zunächst die Ziele und Leitlinien beschlossen. In Nr. 4 dieses Papiers heißt es zum weiteren Vorgehen: „Wird dem Vorschlag gefolgt, sollen die im Spielhallenkonzept von 1988 vorge- nommenen Abgrenzungen der Ausschlussbereiche von Spielhallen im A- Zentrum und in den B-Zentren daraufhin überprüft werden, in welchem Umfang diese aus heutiger Sicht in ihrer räumlichen Ausdehnung und inhaltlichen Beschränkung auf Vergnügungsstätten nur des Typs „Spielhalle“ zu überarbeiten sind. Wegen der umfassenden Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandels- und Ge-werbebetrieben des Rotlichtsektors in Gewerbegebieten sind auch diese Bereiche einer entsprechenden Bestandsaufnahme zu unterziehen. Für die C- und D-Zentren und die weiteren Bereiche des Stadtgebietes werden da-gegen zunächst nur grundsätzliche städtebauliche Zielsetzungen formuliert. Be-standsaufnahmen und städtebauliche und planungsrechtliche Bewertungen dieser Bereiche erfolgen erst jeweils im Zusammenhang mit konkreten Ansiedlungsvor-haben unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzungen.“ Aktualisierte Abgrenzungen der Ausschlussbereiche sind bisher nicht in ein überarbeitetes Konzeptes eingeflossen, sondern sind nur einzelfallbezogen in den jeweiligen Bebauungsplanänderungsverfahren vorgenommen worden unter Verweis auf die Ziele und Leitlinien von 2012. Die aktuelle Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes legt es nahe, das konzeptionelle Provisorium in der Steuerung von Vergnügungsstätten nach über 10 Jahren zu beenden. Aufbauend auf den Abgrenzungen des neuen Einzelhandelskonzeptes soll daher direkt im Anschluss das überfällige Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet werden als rechtssichere Planungsgrundlage für die verbindliche Bauleitplanung in den nächsten Jahren. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de