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231711 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Einführung des „Gemeinsamen Lernens“ am Tannenbusch Gymnasium zum Schuljahr 2024/2025; hier: Zustimmung des Schulträgers

Nummer
231711
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
28.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Schulausschusses 19.10.2023 Empfehlung
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
231711
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Einführung des „Gemeinsamen Lernens“ am
Tannenbusch Gymnasium zum Schuljahr
2024/2025; hier: Zustimmung des Schulträgers
Beratungsfolge
Schulausschuss 19.10.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Für die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an einer allgemeinbildenden
Schule ist nach § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde
zuständig. Vor der Einrichtung ist die Zustimmung des Schulträgers einzuholen.
Die Obere Schulaufsicht (Bezirksregierung Köln) hat unter dem 11.09.2023
dem Schulträger Stadt Bonn das Tannenbusch Gymnasium als diejenige
Schule benannt, an der sie zum kommenden Schuljahr 2024/2025 angesichts
der steigenden Nachfrage „Gemeinsames Lernen“ einrichten möchte, und um
zeitnahe Zustimmung gebeten (möglichst bis zum 29.09.2023).
Die Bundesstadt Bonn ist rechtlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit
einem festgestellten Förderbedarf einen Schulplatz im „Gemeinsamen Lernen“
zu ermöglichen. Dieser rechtlichen Verpflichtung kann zum kommenden
Schuljahr 2024/25 aufgrund steigender Zahlen bei den Kindern mit
festgestelltem Förderbedarf nur entsprochen werden, wenn eine weitere Schule
mit dem Angebot des „Gemeinsamen Lernens“ eingerichtet wird. Aufgrund der
weiteren verwaltungsinternen und schulischen Abläufe ist die Einrichtung des
„Gemeinsamen Lernens“ am Tannenbusch Gymnasium zum Schuljahr
2024/2025 nur möglich, wenn noch im September eine Rückmeldung an die
Bezirksregierung Köln erfolgt.
Insbesondere benötigen die Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ noch vor
den Herbstferien 2023 (02.10.2023 bis 14.10.2023) für die Beratungsgespräche
der Eltern der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine
abschließende Liste aller Schulen, die „Gemeinsames Lernen“ anbieten und für
jede Schüler*in eine Berechnung der wohnortnahen Schule je Schulform.
Daher ist die kurzfristige formelle Bestätigung des Tannenbusch Gymnasiums
als Schule des „Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2024/2025 für einen
geregelten Ablauf des weiteren Verfahrens zwingend erforderlich.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird
genehmigt.Seite 1 von 3
Seite 2
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Der Rat der Stadt Bonn stimmt der Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“
am städtischen Tannenbusch Gymnasium ab dem Schuljahr 2024/2025 zu.
Begründung
Seit Jahren steigt in Bonn die Zahl der Eltern von Kindern mit sonderpädagogi-
schem Unterstützungsbedarf, die ihr Kind in der Regelschule beschulen lassen
möchten.
Der Rat der Stadt Bonn hat seit Beginn des Inklusionsprozesses wiederholt
erklärt, dass die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstüt-
zungsbedarf im „Gemeinsamen Lernen“ aus Sicht des Schulträgers die Aufga-
be aller Schulformen sei.
Gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW richtet die Schulaufsichtsbehörde
„Gemeinsames Lernen“ mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen
Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht aus-
gestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet
werden. Die Zustimmung des Schulträgers bezieht sich in diesem Zusammen-
hang auf die Bereitstellung der sächlichen Ausstattung.
Mit Schreiben vom 11.09.2023 hat die Obere Schulaufsicht der Bezirksregie-
rung Köln der Stadt Bonn mitgeteilt, für das kommende Schuljahr 2024/2025
das Tannenbusch Gymnasium als weitere Schule für „Gemeinsames Lernen“
mit allen Förderschwerpunkten benennen zu wollen, da bei den beratenden
Koordinierungskonferenzen zur Unterbreitung von Schulplatzangeboten an
Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2024/2025 für Bonner
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
festgestellt worden sei, dass der Bedarf an solchen Plätzen das derzeitige An-
gebot an den Schulen des „Gemeinsamen Lernens“ übersteige.
Die Schulleitung des Tannenbusch Gymnasiums ist über diesen Vorschlag der
Bezirksregierung Köln bereits informiert worden und hat wiederum ihre Gremi-
en in Kenntnis gesetzt.
Damit ist nunmehr die Erteilung der Zustimmung des Schulträgers erforderlich.
Abschließend ist zu konstatieren, dass das Tannenbusch Gymnasium mit sei-
nen 3 Zügen die Möglichkeit bietet, für 9 Kinder Plätze/Jahrgang im „Gemein-
samen Lernen“ anbieten zu können und somit der hohen Nachfrage größtmög-
lich gerecht zu werden. Perspektivisch soll das Tannenbusch Gymnasium nach
Fertigstellung des Ersatzneubaus in der Sekundarstufe I vierzügig geführt wer-
den. Ab diesem Zeitpunkt stehen dann insgesamt bis zu 12 Plätze/Jahrgang im
„Gemeinsamen Lernen“ zur Verfügung.
22.09./28.09.23 gez. Dörner gez. Stv. Kramer
Datum Oberbürgermeisterin StadtverordneteSeite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de