231696-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6
Kerndaten
- Nummer
- 231696-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231696-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1: „Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden?“ Für die Imbiss-/ Gaststättennutzung liegt eine frühere Baugenehmigung (genehmigt als Schnellrestaurant ohne Lieferservice) vor. Nach Bekanntwerden des unzulässigen Abstellens der Fahrräder wurde die Betreiberin zunächst aufgefordert, diese von der öffentlichen Fläche zu entfernen und auf dem Betriebsgrundstück abzustellen. Zusätzlich wurde Sie gebeten, für die festgestellte Nutzungserweiterung einen Bauantrag einzureichen. Die Betreiberin des Liefer-Gastronomiebetriebs hat daraufhin einen Bauantrag bzgl. einer Nutzungserweiterung des bestehenden Betriebes zu einem Lieferservice für Selbstabholung u. Direktverzehr eingereicht. Da die Lieferfahrräder zum Betrieb gehören, sind diese auch auf dem Betriebsgrundstück unterzubringen und können nicht zu Lasten der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden. Aufgrund des fehlenden Stellplatznachweises für die Lieferfahrräder ist der Bauantrag jedoch nicht genehmigungsfähig, der Betreiberin wurde jedoch anheimgestellt, den Bauantrag zu überarbeiten und den Nachweis der Stellplätze für die Lieferfahrräder auf dem eigenen Grundstück zu erbringen. Laut dem Antragssteller besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Lieferfahrräder auf dem Betriebsgelände (privaten Hinterhof) abzustellen. Diese Möglichkeit soll vorrangig genutzt werden, damit der Antrag positiv beschieden werden kann.Seite 1 von 3 Seite 2 Sofern der Nachweis der Stellplätze für die Lieferfahrräder von der Betreiberin nicht erbracht werden kann, ist beabsichtigt den Bauantrag kurzfristig abzulehnen und der Betreiberin die Ausübung des Lieferservice ordnungsbehördlich zu untersagen. Frage 2: „Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will: Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für Schrittwege mit Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern von 2 Metern oder der im Radentscheid vorgegebenen Regelbreite von 2,5 Metern** vereinbar ist? * Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreiten nach den aktuellen Regelwerken Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. **Gehwege müssen im Regelfall eine Breite von 2,5 Metern, mindestens jedoch eine von 1,5 Metern aufweisen und sind jederzeit frei begehbar zu halten.“ Bei dem Aufstellen von Fahrrädern auf Gehwegen handelt es sich zunächst einmal nicht um eine Sondernutzung des Trottoirs, wenn diese ausschließlich zu gewerblichen Zwecken abgestellt werden. Andernfalls wäre auch z. B. jedes ordnungsgemäß geparkte Handwerkerfahrzeug eine Sondernutzung. Das heißt, ob ein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt ist oder nicht, bemisst sich nach den Vorschriften der StVO. Dort ist das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen grundsätzlich nicht verboten. In diesem Fall verbleiben bei der fotografisch festgehaltenen Situation auch an der durch die Fährräder entstehenden Einengung des Gehbereiches mindestens 1,50 m Restbreite. Grundlage für städtische Neu- oder Umplanungen von Gehwegsituationen sind die gemäß Regelwerken sowie Radentscheid formulierten Mindest- bzw. Regelgehwegbreiten von mind. 1,5 bis >2,5 m. Weil es sich im konkreten Fall nur um eine verhältnismäßig kurze Verengung an dieser Stelle des Gehwegs handelt, kann die Reduzierung auf ein Mindestmaß von 1,5m Gehwegbreite grundsätzlich akzeptiert werden.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de