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231696-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

Nummer
231696-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.02.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231696 Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231696-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Nutzung des Gehweges vor dem Haus
Aennchenplatz Nr. 6
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1:
„Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig
Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem
Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von
Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden
seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung
des Gehweges zu unterbinden?“
Für die Imbiss-/ Gaststättennutzung liegt eine frühere Baugenehmigung
(genehmigt als Schnellrestaurant ohne Lieferservice) vor.
Nach Bekanntwerden des unzulässigen Abstellens der Fahrräder wurde die
Betreiberin zunächst aufgefordert, diese von der öffentlichen Fläche zu
entfernen und auf dem Betriebsgrundstück abzustellen. Zusätzlich wurde Sie
gebeten, für die festgestellte Nutzungserweiterung einen Bauantrag
einzureichen.
Die Betreiberin des Liefer-Gastronomiebetriebs hat daraufhin einen Bauantrag
bzgl. einer Nutzungserweiterung des bestehenden Betriebes zu einem
Lieferservice für Selbstabholung u. Direktverzehr eingereicht. Da die
Lieferfahrräder zum Betrieb gehören, sind diese auch auf dem
Betriebsgrundstück unterzubringen und können nicht zu Lasten der öffentlichen
Verkehrsfläche abgestellt werden.
Aufgrund des fehlenden Stellplatznachweises für die Lieferfahrräder ist der
Bauantrag jedoch nicht genehmigungsfähig, der Betreiberin wurde jedoch
anheimgestellt, den Bauantrag zu überarbeiten und den Nachweis der
Stellplätze für die Lieferfahrräder auf dem eigenen Grundstück zu erbringen.
Laut dem Antragssteller besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die
Lieferfahrräder auf dem Betriebsgelände (privaten Hinterhof) abzustellen. Diese
Möglichkeit soll vorrangig genutzt werden, damit der Antrag positiv beschieden
werden kann.Seite 1 von 3
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Sofern der Nachweis der Stellplätze für die Lieferfahrräder von der Betreiberin
nicht erbracht werden kann, ist beabsichtigt den Bauantrag kurzfristig
abzulehnen und der Betreiberin die Ausübung des Lieferservice
ordnungsbehördlich zu untersagen.
Frage 2:
„Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die
Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei
der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer
Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten
Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem
Betreiber einsteigen will:
Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der
Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende
Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt
davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken*
vorgeschriebenen Breite für Schrittwege mit Begegnungsverkehr
zwischen Fußgängern von 2 Metern oder der im Radentscheid
vorgegebenen Regelbreite von 2,5 Metern** vereinbar ist?
* Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreiten nach den
aktuellen Regelwerken Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V.
**Gehwege müssen im Regelfall eine Breite von 2,5 Metern, mindestens
jedoch eine von 1,5 Metern aufweisen und sind jederzeit frei begehbar zu
halten.“
Bei dem Aufstellen von Fahrrädern auf Gehwegen handelt es sich zunächst
einmal nicht um eine Sondernutzung des Trottoirs, wenn diese ausschließlich
zu gewerblichen Zwecken abgestellt werden. Andernfalls wäre auch z. B. jedes
ordnungsgemäß geparkte Handwerkerfahrzeug eine Sondernutzung.
Das heißt, ob ein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt ist oder nicht, bemisst
sich nach den Vorschriften der StVO. Dort ist das Abstellen von Fahrrädern auf
Gehwegen grundsätzlich nicht verboten.
In diesem Fall verbleiben bei der fotografisch festgehaltenen Situation auch an
der durch die Fährräder entstehenden Einengung des
Gehbereiches mindestens 1,50 m Restbreite. Grundlage für städtische Neu-
oder Umplanungen von Gehwegsituationen sind die gemäß Regelwerken sowie
Radentscheid formulierten Mindest- bzw. Regelgehwegbreiten von mind. 1,5
bis >2,5 m. Weil es sich im konkreten Fall nur um eine verhältnismäßig kurze
Verengung an dieser Stelle des Gehwegs handelt, kann die Reduzierung auf
ein Mindestmaß von 1,5m Gehwegbreite grundsätzlich akzeptiert werden.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de