231696 · Große Anfrage
Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6
Kerndaten
- Nummer
- 231696
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 14.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 231696 Fragesteller/in: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg 14.09.23 gez. Wenzel Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme Fragestellung 1.Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden? 2.Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren" erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will: Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für Schrittwege mit Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern von 2 Metern oder der im Radentscheid vorgegebenen Regelbreite von 2,5 Metern** vereinbar ist? * Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreiten nach den aktuellen Regelwerken Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. **Gehwege müssen im Regelfall eine Breite von 2,5 Metern, mindestens jedoch eine von 1,5 Metern aufweisen und sind jederzeit frei begehbar zu halten. Begründung Wie auf dem in der Anlage befindlichen Bildnachweis zu sehen, werden vor dem Lieferbetrieb „burgerme“ regelmäßig in großer Anzahl Auslieferungsfahrzeuge abgestellt. Der verbleibende Teil des Schrittweges hin zur öffentlichen Fahrradabstellanlage am Fahrbahnrand dürfte den Vorgaben für Mindestfußwegbreiten kaum entsprechen. Im Übrigen ist die durch den Betreiber fortgesetzte, gewerblich einzustufende Belegung des Trottoirs als Sondernutzung anzusehen, da sie nicht vorwiegend dem Verkehr dient und den Gemeingebrauch zweifelsohne übersteigt.Seite 1 von 3 Seite 2 Anlage/n 1 2023.10.25 BVGO Anfrage Aennchenplatz 6 (öffentlich)Seite 2 von 3 Anlage zur BBB-Anfrage Nutzung Schrittweg vor Aennchenplatz 6Seite 3 von 3
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