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231696 · Große Anfrage

Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

Nummer
231696
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
14.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.02.2024 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 231696-01 ST Nutzung des Gehweges vor dem Haus Aennchenplatz Nr. 6

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Große Anfrage
öffentlich
231696
Fragesteller/in:
BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg
14.09.23 gez. Wenzel
Nutzung des Gehweges vor dem Haus
Aennchenplatz Nr. 6
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
Fragestellung
1.Wurde dem Liefer-Gastronomiebetrieb „burgerme“, ansässig Aennchenplatz
Nr. 6 in Bad Godesberg, die Nutzung des vor dem Ladenlokal befindlichen
Gehweges zu Zwecken des Parkens von Lieferfahrzeugen genehmigt und
wenn nein, welche Maßnahmen werden seitens der Oberbürgermeisterin
ergriffen, um die gewerbliche Nutzung des Gehweges zu unterbinden?
2.Für den Fall, dass die Nutzung unerlaubt erfolgt, die Oberbürgermeisterin
aber diese nicht unterbinden will, sondern wie bei der zunächst illegalen
Verwendung des Durchweges von der Koblenzer Straße zum Hubertinumshof
für Außengastronomie per "gestreckten Verwaltungsverfahren"
erstmal großzügig in Gespräche mit dem Betreiber einsteigen will:
Ist die Oberbürgermeisterin der Auffassung, dass beim Behalt der in der Anlage
als Bildnachweis zu sehenden Nutzung, die verbleibende Restfußwegbreite
zwischen abgestellten Liefer-Fahrrädern und dem direkt davor aufgestellten
Fahrradabstellplatz mit der in den Regelwerken* vorgeschriebenen Breite für
Schrittwege mit Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern von 2 Metern oder
der im Radentscheid vorgegebenen Regelbreite von 2,5 Metern** vereinbar ist?
* Wie breit müssen Gehwege sein? Mindestgehwegbreiten nach den aktuellen
Regelwerken Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V.
**Gehwege müssen im Regelfall eine Breite von 2,5 Metern, mindestens jedoch
eine von 1,5 Metern aufweisen und sind jederzeit frei begehbar zu halten.
Begründung
Wie auf dem in der Anlage befindlichen Bildnachweis zu sehen, werden vor
dem Lieferbetrieb „burgerme“ regelmäßig in großer Anzahl
Auslieferungsfahrzeuge abgestellt. Der verbleibende Teil des Schrittweges hin
zur öffentlichen Fahrradabstellanlage am Fahrbahnrand dürfte den Vorgaben
für Mindestfußwegbreiten kaum entsprechen. Im Übrigen ist die durch den
Betreiber fortgesetzte, gewerblich einzustufende Belegung des Trottoirs als
Sondernutzung anzusehen, da sie nicht vorwiegend dem Verkehr dient und den
Gemeingebrauch zweifelsohne übersteigt.Seite 1 von 3
Seite 2
Anlage/n
1 2023.10.25 BVGO Anfrage Aennchenplatz 6 (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage zur BBB-Anfrage Nutzung Schrittweg vor Aennchenplatz 6Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de